Vertrag über die Verpachtung einer Energieerzeugungsanlage

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1 Vertrag über die Verpachtung einer Energieerzeugungsanlage zwischen Freizeitbad Reinbek Betriebsgesellschaft mbh Hermann-Körner-Straße Reinbek - nachfolgend auch Pächter genannt - und Auftragnehmer <Adresse.> <Eingetragen beim Amtsgericht..> - nachfolgend auch Verpächter genannt - zusammen auch Vertragspartner genannt Präambel Der Pächter und Betreiber des Freizeitbades Reinbek beabsichtigen eine optimierte voll funktionsfähige Energiezentrale, die den derzeitigen Wärmebedarf zu 100% deckt, bestehend aus zwei neuen Brennwertkesseln und einer BHKW-Anlage (wärmegeführt, mindestens 50 kw elektrische Leistung) von einem externen Dienstleister zu pachten, und in eigener wirtschaftlicher Verantwortung zu betreiben. 1. Errichtung einer Energieerzeugungsanlage 1.1. Der Pächter ist nicht Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. 78/50. Eigentümerin des Grundstücks Flurstück-Nr. 78/50 ist die Stadt Reinbek. Das Grundstück ist bebaut mit einem Hallenbad. In dem Gebäude Hermann-Körner-Str. 47, bzw. im Bereich der Heizzentrale, errichtet der Verpächter bis zum eine Energieerzeugungsanlage (EEA), deren Eigentümer der Verpächter ist Alle vom Verpächter eingebauten Anlagen bzw. Anlagenteile nebst Leitungen und Zubehör der EEA (siehe Leistungsbeschreibung) sind durch Eigentumsmarken zu begrenzen. Sie sind in Ausübung der Rechte aus einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu errichten. Sie sind damit kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und Grundstückes, sondern Scheinbestandteil gemäß 95 BGB und stehen im Eigentum des Verpächters. Der Standort der EEA ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan (Anlage 1) Der Verpächter erhält zur Sicherung der Rechte auf Errichtung der EEA, nebst Leitungen und Zubehör eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Die Verbindung der EEA mit der Anlage des Pächters erfolgt durch den Verpächter. Pachtvertrag Seite 1 von 9

2 2. Räumlichkeiten für die Errichtung der EEA 2.1. Die EEA wird im Heizraum bzw. im Bereich des Gebäudes (Ziffer1.1 und 1.2) errichtet. I. Der Heizraum entspricht den anerkannten Regeln der Technik und ist für den Einbau der EEA geeignet. II. Falls der Heizraum nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht für den Einbau der EEA geeignet ist, wird der Verpächter den Heizraum den Erfordernissen des EEA- Betriebes nach einer Abstimmung mit den Pächtern, anpassen. Die Aufstellung des BHKW soll in einem Container/Anbau, auf Kosten des Verpächters (Planung, Genehmigungen, Finanzierung, Bau) realisieren werden. 3. Verpachtung der EEA 3.1 Der Verpächter überlässt die EEA dem Pächter pachtweise zum Zwecke der Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie. 3.2 Alle vom Pächter gepachteten Anlagen bzw. Anlagenteile der Wärmeerzeugung, Wärmefortleitung, Stromerzeugung und Stromfortleitung werden durch Begrenzungsmarken von den sonstigen Anlagen des Pächters, vom Verpächter, abgegrenzt. 3.3 Der Betrieb der EEA wird in einem gesonderten Betriebsführungsvertrag geregelt. 4. Pflichten des Verpächters 4.1 Der Verpächter versichert, dass die Anlage bei Vertragsbeginn den einschlägigen öffentlichrechtlichen Vorschriften genügt und alle erforderlichen Gutachten, Anträge und Genehmigungen vorliegen. 4.2 Der Verpächter ist für alle Instandhaltungs- und ggf. notwendige Erneuerungsmaßnahmen zuständig. Die Instandhaltung umfasst einen Vollwartungsvertrag, Inspektion, Revision und Instandsetzung der EEA über die gesamte Vertragsdauer. 4.3 Bezüglich der Revisions-und anderen planbaren Stillstandsetzzeiten stimmen sich der Verpächter und der Pächter im Voraus ab. 5. Pflichten des Pächters 5.1 Der Pächter verpflichtet sich, den Pachtgegenstand mit der verkehrsüblichen betrieblichen Sorgfalt zu betreiben oder betreiben zu lassen, wie es vernünftigerweise von einem ausgebildeten und erfahrenen Anlagenbetreiber erwartet wird. 5.2 Der Pächter wird die vertragsgegenständlichen Anlagen und den Heizraum vor unbefugtem Zutritt und vor Beschädigungen schützen. Die Kosten der Beseitigung schuldhaft verursachter Schäden gehen zu Lasten des Pächters. 5.3 Der Pächter zahlt gem. Ziff. 6 des Vertrages einen Pachtzins an den Verpächter. Pachtvertrag Seite 2 von 9

3 6. Pachtzins und Abrechnung 6.1 Der jährliche feste Pachtzins V PZ0 beträgt <.> Euro (ohne Umsatzsteuer). Die jährliche Anpassung (ohne Umsatzsteuer) wird nach folgender Formel ermittelt: V PZ = V PZ0 x (I/I 0 ) V PZ0 I 0 I = /a; Pachtzins zum Vertragsabschluss in Euro (ohne Umsatzsteuer) = 103,3; Basiswert Investitionsgüterindex gemäß Statistischem Bundesamt Fachserie 17, Reihe 2, Nr. 3, Regelung 12/3/12 = 103,3; Aktueller Investitionsgüterindex gemäß Statistischem Bundesamt Fachserie 17, Reihe 2, Nr. 3, Regelung 12/3/ Sollten die genannten Indizes nicht mehr veröffentlicht werden, so treten jeweils die Indizes an deren Stelle, die den veröffentlichten Indizes, hinsichtlich der Voraussetzungen, weitestgehend entsprechen. Das gleiche gilt, falls die Veröffentlichungen nicht mehr vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden, erfolgen. 6.3 Der Pächter leistet auf den zu erwartenden Pachtzinses monatliche Abschlagszahlungen. Der Verpächter teilt dem Pächter die Höhe der Abschlagszahlungen schriftlich mit. 6.4 Für den Pachtzins wird jeweils bis zum des Folgejahres eine Jahresendabrechnung erstellt. 6.5 Die sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Rechnungsbeiträge werden vier Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, auf das in Ziffer 6.6 genannte Konto entrichtet. Guthaben werden innerhalb von vier Wochen erstattet oder sind mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. 6.6 Die Abschlagszahlungen des Pachtzinses werden jeweils am 3. Werktag des Monats für den abgelaufenen Monat fällig. Sie werden unter Angabe - der Auftragsnummer - Konto-Nr. SEPA <..>, - BIC<.>, - dem Verpächter, überwiesen. 6.7 Die vorstehend genannten Preise sind Nettopreise, denen die jeweils gültige Umsatzsteuer zugeschlagen wird. Pachtvertrag Seite 3 von 9

4 7. Zutrittsrecht 7.1 Der Verpächter und seine mit dem Ausweis versehenen Beauftragten werden Zutritt zum Grundstück des Pächters und zu den technischen Einrichtungen, sowie zu allen anderen Anlagen und Einrichtungen, die der Erfüllung des Vertragszweckes dienen, gewährt. Die für den Zutritt erforderlichen Schlüssel werden dem Verpächter rechtzeitig in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. 8. Versicherungsschutz 8.1 Der Pächter wird hinsichtlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Besitz und dem Betrieb der EEA eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz abschließen und dies dem Verpächter nachweisen. 8.2 Der Eigentümer (Stadt Reinbek) hält die EEA im Rahmen der Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Elementarschäden versichert, und weist dies dem Verpächter nach. 9. Laufzeit und Kündigung des Vertrages 9.1 Der Vertrag tritt am >TT.MM.JJJJ>, frühestens jedoch ab Anlageninbetriebnahme in Kraft und endet nach 10 Jahren. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf der vorstehend vereinbarten Vertragsdauer gekündigt, gilt eine Verlängerung jeweils ein weiteres Jahr als stillschweigend vereinbart. 9.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 9.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform. 10. Haftung 10.1 Der Verpächter haftet aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Der Verpächter haftet auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Beginn des Pachtverhältnisses vereinbarten vertragstypischen Schäden. Die Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes bleiben unberührt Soweit die Haftung des Verpächters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Geschäftsführern, Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern, Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen des Verpächters. Pachtvertrag Seite 4 von 9

5 11. Beendigung des Vertrages 11.1 Endet dieser Vertrag, so ist der Pächter berechtigt, das Eigentum vom Verpächter zum Buchrestwert zu erwerben. Die Abschreibung der Investitionen hat linear zu erfolgen Zum Zeitpunkt der Übereignung der EEA leistet der Pächter oder ein von Ihm benannten Dritter an den Verpächter eine Zahlung in Höhe des jeweiligen Anschaffungswertes zzgl. der jeweils aktivierten Erneuerungsinvestitionen zum Übergabezeitpunkt, vermindert um die bei Anwendung der linearen Abschreibungsmethode bis zum Zeitpunkt der Übereignung vorzunehmenden Abschreibungen (Restbuchwerte). Dabei sind als Abschreibungszeiten jeweils die technisch-wirtschaftliche Nutzungsdauer nach VDI 2067, Blatt 1, Tabelle A2 (Stand Sept. 2000), beginnend mit dem der Inbetriebnahme bzw. der Durchführung der Instandsetzung folgenden Monatsersten, anzusetzen Anschaffungswert und Erneuerungsinvestitionen i. S. d. Vertrages sind diejenigen Nettoentgelte, die für die für Lieferungen und Leistungen Dritter aufgewandt wurden. 12. Sonstiges 12.1 Die Vertragsschließenden sichern sich die loyale Erfüllung und vertrauliche Behandlung des Vertrages zu Sollten sich während der Vertragslaufzeit die allgemeinen wirtschaftlichen oder technischen Verhältnisse so wesentlich ändern, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr im angemessenen Verhältnis stehen, so werden die Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages oder einzelner Vertragsteile an die veränderten Verhältnisse vornehmen Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen ist auf Bestand und Fortdauer des Vertrages ohne Einfluss. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen alsbald durch neue, im wirtschaftlichen Erfolg Ihnen möglichst nahekommende Vereinbarungen zu ersetzen, die das bestehende Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wieder herstellen Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch beide Vertragspartner. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst Der Pächter verpflichtet sich für den Fall, dass er das Grundstück oder das Gebäude ganz oder teilweise veräußert oder Dritten ganz oder teilweise überlässt oder sein Vermögen auf einen anderen überträgt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf jeweilige Rechtsnachfolger mit der Maßgabe zu übertragen, dass auch diese ihre Nachfolger wiederum entsprechend verpflichten. Der Pächter wird dem Verpächter die Rechtsnachfolge mitteilen Der Verpächter ist berechtigt, die Vertragsleistungen von durch ihn beauftragten Dritten, mit der entsprechenden fachlichen Kompetenz, erbringen zu lassen Der Pachtvertrag wird zweifach ausgefertigt; jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung Gerichtsstand ist Reinbek Gesetzliche Vorschriften aus Pachtrecht bleiben ansonsten unberührt. Pachtvertrag Seite 5 von 9

6 Folgende Anlagen sind dem Pachtvertrag im Anhang beigefügt: Anhang 1: Anhang 2: Anhang 3: Beschreibung der technischen Parameter der Energieerzeugungsanlage (EEA) Lageplan Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, den, den Pachtvertrag Seite 6 von 9

7 Anhang 1: Beschreibung der technischen Parameter der Energieerzeugungsanlage (EEA) Das Freizeitbad Reinbek - Freizeitbad Reinbek Betriebsgesellschaft mbh - Hermann-Körner-Straße Reinbek wird zurzeit aus einer Kesselanlage - Baujahr Kesselanlage mit 2 x 545 KW mit Wärme für Heizung, Lüftung, Beckenwasser- und Brauchwassererwärmung versorgt. Die Auslegungsparameter der vorhandenen Anlage sind - für Vor-/Rücklauftemperaturen 90/70 C Die derzeitigen Verbräuche/Bedarfe betragen im Mittel Gasbedarf: Nutzwärmebedarf: ca KWh Hs / Jahr ca KWhNutz / Jahr Eine neue optimale zentrale Wärmeversorgung mit Kraft-Wärme-Kopplung (BHKW) ist eigenverantwortlich auszulegen. Die elektrische Modulleistung muss 50 kw betragen. Pachtvertrag Seite 7 von 9

8 Anhang 2: Lageplan Bereich Heizzentrale und BHKW Pachtvertrag Seite 8 von 9

9 Anhang 3: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit Textliche Festlegung erfolgt bei Abschluss des Vertrages Pachtvertrag Seite 9 von 9

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