FINANZGERICHT HAMBURG

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1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 204/14 Urteil des Einzelrichters vom Rechtskraft: rechtskräftig Normen: ZK Art. 204 Abs. 1, ZK Art. 137, ZK-DVO Art. 558 Abs. 1 lit. b), ZK-DVO Art. 859, ZK-DVO Art. 561 Abs. 2, ZK-DVO Art. 555 Abs. 1 lit. b) Leitsatz: 1. Zu den sich aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung ergebenen Verpflichtungen gehört insbesondere auch, dass ein in diesem Zollverfahren befindliches Fahrzeug nur von außerhalb des Zollgebiets ansässigen Personen verwendet werden darf, Art. 558 Abs. 1 lit. b) ZK-DVO. 2. Ein Fall des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO setzt bei einem nicht gewerblichen, sondern eigenen Gebrauch gemäß Art. 555 Abs. 1 lit. b) ZK-DVO ein Anstellungsverhältnis voraus. Ein solches liegt nicht vor, wenn der mit "unbefristeter Arbeitsvertrag" überschriebene Vertrag seinem Inhalt nach eine Art Rahmenvertrag darstellt, der abstrakt bestimmte Tätigkeiten umschreibt und eine Vergütung pro Arbeitsstunde regelt, ohne selbst schon konkrete Leistungspflichten bzw. Lohnzahlungspflichten zu begründen. Überschrift: Zollrecht: Pflichten im Verfahren vorübergehender Verwendung im Hinblick auf die Verwendung eines Fahrzeugs Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben. Der Kläger ist aserbeidschanischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Aserbeidschan. Er ist Halter eines in seinem Heimatland zugelassenen PKW Mercedes Benz. Am reiste er über den Flughafen A in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der fragliche PKW wurde per Luftfracht in das Zollgebiet der Union verbracht, am gestellt und vom Hauptzollamt B antragsgemäß zum eigenen Gebrauch in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben überführt (Sachakte Bl. 27). Am kontrollierten Beamte des Hauptzollamts Hamburg-1 den PKW, der von dem deutschen Staatsangehörigen C gefahren wurde. Dieser erklärte ausweislich eines Vermerks des Hauptzollamts Hamburg-1 vom gleichen Tag, er habe den PKW von einer Mercedes-Benz Werkstatt zu einer Lackiererei fahren wollen, um Lackierarbeiten an im Kofferraum befindlichen Außenspiegeln vornehmen zu lassen, der Kläger sei wieder nach Aserbeidschan gereist. Daraufhin wurde der PKW sichergestellt. Im Kofferraum befanden sich zwei Außenspiegel sowie eine Sporttasche mit Kleidungsstücken und Schuhen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen die Sicherstellung des PKWs erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom (Sachakte Bl. 73), er habe dem C den Auftrag erteilt, für ihn notwendige Reparaturen an dem Fahrzeug vornehmen zu lassen. Ein schriftlicher Vertrag sei für eine solche Beauftragung nicht notwendig. Er verwies auf eine dem C am erteilte Handlungsvollmacht (Sachakte Bl. 78). Mit Schriftsatz vom trug er dann vor, der C befinde sich zu ihm in

2 einem Anstellungsverhältnis. Er betreue ihn bei seinen Aufenthalten in Deutschland und kümmere sich um seinen Fuhrpark. Der Kläger legte einen Arbeitsvertrag vor (Sachakte Bl. 115). Mit Einfuhrabgabenbescheid vom erhob der Beklagte Einfuhrabgaben - Zoll und Einfuhrumsatzsteuer - in Höhe von insgesamt ,50, wobei der Zollwert auf festgesetzt wurde (Sachakte Bl. 7, 37). Am legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe ursprünglich beabsichtigt, nach dem Urlaub mit dem Fahrzeug zurück nach Aserbeidschan zu fahren. Aus persönlichen Gründen habe er jedoch kurzfristig einen Termin außerhalb Deutschlands wahrnehmen müssen. Da er festgestellt habe, dass eine Inspektion fällig gewesen sei, habe er seinen Mitarbeiter C gebeten, diese durchzuführen und ihm den PKW überlassen. Er beruft sich auf Art. 561 Abs. 2 ZK- DVO, es handele sich um einen eigenen Gebrauch im Sinne von Art. 555 ZK-DVO. Zur rechtlichen Absicherung habe er dem C eine Handlungsvollmacht erteilt, ein schriftlicher Vertrag sei für eine Auftragserteilung nicht erforderlich. Schließlich liege ein Fall von Art. 859 Nr. 4 ZK-DVO vor. Die im Kofferraum des Fahrzeugs festgestellten Außenspiegel seien aus Aserbeidschan geschickt worden, um die defekten vorhandenen Spiegel am Fahrzeug zu ersetzen. Da der Farbton falsch gewesen sei, sei eine neue Lackierung erforderlich gewesen. Arbeitsentgelt sei dem C noch nicht gezahlt worden, da der Auftrag noch nicht abgeschlossen sei. Für den C führe er keine Lohnsteuer ab, dieser versteuere seiner Einkünfte selbst und sei privat krankenversichert. Ergänzend beantragte der Kläger den Erlass der Abgaben. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, zum eigenen Gebrauch eingeführte Fahrzeuge dürften im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung nur durch solche Personen genutzt werden, die außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig seien. Der PKW sei anlässlich der vom Kläger mündlich abgegebenen und vom Hauptzollamt B angenommenen Zollanmeldung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt worden und hätte daher zum eigenen Gebrauch im Sinne von Art. 555 Abs. 2 lit. b) ZK-DVO verwendet werden dürfen. Die Einfuhrabgaben seien gemäß Art. 204 Zollkodex, 13 Abs. 2 und 21 Abs. 2 UStG entstanden. Zu den Verpflichtungen aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung gehöre auch, dass ein in diesem Verfahren befindlicher PKW nur von außerhalb des Zollgebiets ansässigen Personen verwendet werden dürfe (Art. 558 Abs. 1 lit. b) Zollkodex). Gegen diese Verpflichtung habe der Kläger durch die Überlassung des PKWs an den in Deutschland ansässigen C verstoßen. Auf Art. 895 Nr. 4 ZK-DVO könne sich der Kläger nicht berufen, eine Bewilligung der Verwendung durch den C wäre nicht erteilt worden, ein Fall der Art. 558, 559 bis 561 ZK-DVO liege nicht vor. Weder liege eine professionelle Vermietung noch eine Notsituation vor. Da sich der Kläger zum Zeitpunkt der fraglichen Nutzung nicht mehr im Zollgebiet aufgehalten habe, greife auch Art. 560 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK-DVO nicht. Auch ein Fall von Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO liege nicht vor. Zwar könne man eine Fahrt zu einer Werkstatt zur Durchführung von Lackierarbeiten an im Kofferraum befindlichen Außenspiegeln als Fahrt des eigenen Gebrauchs im Sinne von Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO verstehen, der Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit dem nachträglich vorgelegten Anstellungsvertrag sei jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten. Hätte es das Anstellungsverhältnis tatsächlich gegeben, wäre der Anstellungsvertrag naheliegend bereits in dem Einspruchsverfahren gegen die Sicherstellung des PKW vorgelegt worden. Gegen die abhängige Beschäftigung des

3 C sprächen die im Vertrag fehlenden Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz und die fehlende Verpflichtung zum vertraulichen Umgang mit erhaltenen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Dass eine Vergütung für Ausfallzeiten nicht gezahlt werde, spreche für Selbstständigkeit. Der Vertrag enthalte auch keine Bestimmungen, die auf einen Zustand persönlicher Abhängigkeit hinwiesen, was für eine Selbständigkeit spreche. Gegen ein Angestelltenverhältnis spreche auch, dass der Kläger trotz entsprechender Aufforderung keine Zahlungen an den C nachgewiesen und dies damit begründet habe, dass der Auftrag nicht abgeschlossen sei. Wegen offensichtlicher Fahrlässigkeit komme auch eine Anwendung von Art. 508 Abs. 1 und 3 ZK-DVO nicht in Betracht. Der C hätte sich über die Einfuhrbestimmungen informieren müssen, wie sich bereits aus Punkt 3 Anstrich 4 des Arbeitsvertrages ergebe. Der Kläger sei Zollschuldner gemäß Art. 204 Abs. 1 und 3 Zollkodex. Die Inanspruchnahme sei verhältnismäßig. Mit seiner am bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Im Wesentlichen wiederholt er die Einspruchsbegründung. Er beruft sich insbesondere auf Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO. Der C sei eine von ihm anderweitig zur Verwendung ermächtigte Person, wobei ein eigener Gebrauch im Sinne von Art. 555 Abs. 1 lit. b) ZK-DVO bei einer - wie hier - anderen als gewerblichen Verwendung des Beförderungsmittels vorliegt. Der C sei beauftragt worden, notwendig gewordene Reparaturen an dem PKW durchführen zu lassen und den PKW dafür in eine Werkstatt zu fahren. Der eigene Gebrauch sei auch im Sinne von Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO im Anstellungsvertrag vorgesehen, wobei es keines schriftlichen Vertrages bedürfe. Die Gestattung des Eigengebrauchs sei notwendiger Bestandteil des mündlich zwischen dem Kläger und dem C geschlossenen Vertrages (Verbringen des PKWs in eine Werkstatt). Insofern liege angesichts der Anwendbarkeit von Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO auch ein Fall von Art. 859 Nr. 4 ZK-DVO vor. Seinen Erstattungsantrag habe der Beklagte abgelehnt, über den dagegen eingelegten Einspruch sei noch nicht entschieden worden. Der Kläger beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen die Einspruchsbegründung und weist darauf hin, dass der PKW durch Zahlung der Einfuhrabgaben den Status einer Gemeinschaftsware erhalten habe. Gemäß Art. 553 Abs. 4 ZK-DVO dürften Reparatur- und Wartungsarbeiten während der vorübergehenden Verwendung durchgeführt werden. Der Kläger übersehe indes, dass er sich wegen Art. 560 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK-DVO selbst im Zollgebiet hätte aufhalten müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Für eine Anwendung von Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO fehle es an dem erforderlichen Anstellungsvertrag, der C sei nicht Angestellter des Klägers gewesen. Kennzeichnend für ein Angestelltenverhältnis sei, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Angesichts der - im Einzelnen dargestellten - Unstimmigkeiten im klägerischen Vorbringen sei der Vortrag zum Anstellungsverhältnis unglaubhaft. Der C habe keinem Weisungsrecht unterlegen,

4 das über die Weisungsbefugnisse in einem freien Dienstverhältnis hinausginge. Er sei in seiner Arbeitszeitgestaltung frei gewesen und habe keine Mindestarbeitszeit pro Woche oder Monat einzuhalten gehabt. Auch eine Pflicht zur Präsenz oder Dienstbereitschaft habe nicht bestanden. Dies sei für einen Arbeitnehmer untypisch und deute auf die Eigenverantwortlichkeit eines freien Dienstverhältnisses hin. Das Fehlen einer Urlaubsregelung, einer Lohnfortzahlung und des Abführens von Lohnsteuer seitens des Klägers spreche auch gegen eine abhängige Beschäftigung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. I. Der Einfuhrabgabenbescheid vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Rechtsgrundlage für die Abgabenerhebung ist Art. 204 Abs. 1 Zollkodex. Danach entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie überführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. Der streitgegenständliche PKW befand sich, nachdem der Kläger ihn aus Aserbaidschan ins Zollgebiet verbracht hatte, aufgrund der entsprechenden Zollanmeldung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung gem. Art. 137 Zollkodex. Die Einzelheiten werden nach Art. 141 Zollkodex im Ausschussverfahren festgesetzt, ergeben sich also aus den Art. 555 ff. ZK-DVO. Zu den sich aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung ergebenen Verpflichtungen gehört insbesondere auch, dass ein in diesem Zollverfahren befindliches Fahrzeug nur von außerhalb des Zollgebiets ansässigen Personen verwendet werden darf (Art. 558 Abs. 1 lit. b) ZK-DVO; Henke in Witte, Zollkodex, Art. 141 Rn. 14). Insofern verstieß der Kläger durch die unstreitige Überlassung der Nutzung des Fahrzeugs an den im Steuergebiet ansässigen (Art. 4 Nr. 2 Zollkodex) C gegen eine sich aus dem Zollverfahren ergebende Pflicht. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass sich diese Verfehlung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. Art. 859 ZK-DVO regelt die insoweit zu berücksichtigen Fallgruppen abschließend. Unabhängig von der Frage, inwieweit die Voraussetzungen der Anstriche 1 und 2 des Art. 859 ZK-DVO vorliegen, kommt im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung nur ein Fall des Art. 859 Nr. 4 ZK-DVO in Betracht. Dort geregelt ist eine Verwendung unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen, sofern diese Verwendung - hier durch den C - im

5 gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre. Dies wiederum setzt voraus, dass eine der in den Art. 558, 559 bis 561 geregelten Ausnahmen greift. Die ist vorliegend indes nicht der Fall. In Betracht kommt zunächst keine Anwendung von Art. 559 lit. c) ZK-DVO, wonach im Zollgebiet der Union ansässige Personen die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen können, sofern Beförderungsmittel im Zusammenhang mit einer Notsituation verwendet werden und die Verwendung fünf Tage nicht überschreitet. Unter Notsituation ist ein unvorhergesehenes Ereignis zu verstehen, bei dem bei unbeeinflusstem Fortschreiten der Ereignisse eine Gefahr für bedeutende Güter, insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen besteht. Die Nutzung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit einer Notsituation muss der Abwendung dieser Gefahr dienen. Dies wären etwa Fälle, in denen das Fahrzeug genutzt wird, um einen Menschen ärztlicher Versorgung zuzuführen (FG Hamburg, Urteil vom , 4 K 278/09). Dass eine Notsituation in diesem Sinne vorgelegen hätte, behauptet der Kläger selbst nicht. Da die Nutzung des PKW erfolgte, nachdem der Kläger das Zollgebiet der Union bereits verlassen hatte, kommt auch eine gelegentliche Nutzung nach Weisung des Klägers oder im Rahmen eines schriftlichen Vertrags nach Art. 560 ZK-DVO nicht in Betracht. Ebenso wenig greift Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO. Nach dieser Bestimmung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen. Im Streitfall kann es sich, da die Nutzung durch den C nicht zur Beförderung gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt erfolgen sollte, nicht um eine gewerbliche Verwendung im Sinne von Art. 555 Abs. 1 lit. a) ZK-DVO handeln. In Betracht kommt daher nur ein eigener Gebrauch, worunter man gemäß Art. 555 Abs. 1 lit. b) ZK-DVO eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels versteht. In diesem Fall käme eine Nutzung des PKW durch den C unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, wie Art. 561 Abs. 2 Unterabs. 2 ZK-DVO ausdrücklich klarstellt, nur in Betracht, sofern der eigene Gebrauch in einem Anstellungsvertrag vorgesehen ist (EuGH, Urteil vom , C-182/12). Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er mit dem C einen Anstellungsvertrag in diesem Sinne geschlossen hat. Dies würde voraussetzen, dass es sich bei dem C um einen Angestellten des Klägers als Arbeitgeber handelt (vgl. auch FG München, Urteil vom , 14 K 2073/05). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Wie sich schon aus der Systematik des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO ergibt, reicht keine Ermächtigung bzw. Beauftragung im Einzelfall. Vielmehr muss sich die Gestattung ausdrücklich aus einem Anstellungsvertrag ergeben. Insofern ist die vom Kläger vorgelegte Handlungsvollmacht, die er dem C erteilt haben will, für sich genommen nicht geeignet, zu einer Befreiung von den Einfuhrabgaben zu führen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass er mit dem C einen Anstellungsvertrag geschlossen hat. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem von ihm vorgelegten unbefristeten Arbeitsvertrag. In diesem Vertrag wird dem C zwar die Nutzung von Fahrzeugen des Klägers gestattet, er erfüllt jedoch nicht die an einen Anstellung- bzw. Arbeitsvertrag zu stellenden Anforderungen. Kennzeichnend

6 für einen derartigen Vertrag ist, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom , C- 232/09). Der vom Kläger vorgelegte Vertrag sieht aber gerade keine konkrete Verpflichtung des C, innerhalb einer bestimmten Zeit oder unbefristet eine bestimmte Leistung gegen Entgelt zu erbringen, vor. Es werden lediglich abstrakt verschiedene Tätigkeiten beschrieben und es wird ein Arbeitslohn festgelegt, wann diese Tätigkeiten durchzuführen sind, ergibt sich jedoch nicht. Insbesondere sind keine Arbeitszeiten festgelegt und es wird nicht die Zahlung eines regelmäßigen Entgelts vereinbart. Eine Zahlung soll, wie sich aus Ziff. 7 des Vertrages ergibt, (erst) nach Durchführung einer Arbeit und aufgrund einer vom Arbeitnehmer zu erstellenden und nicht der Prüfung durch den Arbeitgeber unterliegenden Berechnung erfolgen. Hierzu passt auch das wiederholte Vorbringen des Klägers, er habe dem C für die Nutzung des PKW zur Vornahme der Reparaturarbeiten einen mündlichen Auftrag erteilt und Arbeitsentgelt werde erst gezahlt, wenn der Auftrag abgeschlossen sei. All dies ist deutlich untypisch für einen Angestellten- bzw. Arbeitsvertrag. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem unbefristeten Arbeitsvertrag um eine Art Rahmenvertrag handelt, der abstrakt bestimmte Tätigkeiten umschreibt und eine Vergütung pro Arbeitsstunde regelt, ohne selbst schon konkrete Leistungspflichten bzw. Lohnzahlungspflichten zu begründen. Der Vertrag gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen der C für den Kläger Dienstleistungen zu erbringen hat, für die es wiederum einer konkreten Beauftragung bedarf. Da es sich bei dem Vertrag schon seinem Regelungsinhalt nach nicht um einen solchen im Sinne von Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO handelt, kann dahinstehen, inwieweit er - wie der Beklagte meint - nur vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens geschlossen wurde bzw. im Sinne einer Schutzbehauptung unbeachtlich ist. Die Inanspruchnahme ist auch nicht unverhältnismäßig. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Belastung mit den Einfuhrabgaben erheblich ist, wenn man unterstellt, dass es sich tatsächlich nur um eine einmalige Nutzung zur Durchführung einer Inspektion sowie von Reparaturarbeiten gehandelt hat. Art. 204 Abs. 1 Zollkodex erfordert jedoch nicht, dass es sich um einen gravierenden Pflichtenverstoß gehandelt haben muss. Nach dem eindeutigen Wortlaut genügt jeder Pflichtenverstoß für die Zollschuldentstehung, die Höhe der Zollschuld ist nicht abhängig vom Umfang oder der Schwere des Pflichtenverstoßes. Nach Art. 204 Abs. 3 Zollkodex ist Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hatte, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des betreffenden Fahrens ergab. Dies ist im Streitfall der Kläger als Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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