Lenkungsabgabe auf VOC Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 bis VOCV

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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Lenkungsabgabe auf VOC Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 bis VOCV (Anleitung für das Ausfüllen und Begriffe: siehe Rückseite) Sachbearbeiter/in Firma (Name und Adresse) Tel. Geschäftsjahr vom... bis... Der/die Unterzeichnende verwendet einen Stoff nach Anhang 1 VOCV und weist nach, dass: a. der Anteil dieses Stoffes am Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt; b. jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwendet wird; und c. durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens zwei Prozent in die Umwelt gelangen können. Er/sie bescheinigt die Richtigkeit der in dieser Anmeldung gemachten Angaben und ersucht um eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC. Ort und Datum... Unterschrift... Betriebstandort Mehrere Betriebsstandorte? Nein Ja (Wenn ja, Anzahl Betriebsstandorte je Kanton aufführen) Geltungsbereich Vorliegende Anmeldung gilt für den/die Standort/e im Kanton... Anrechenbare Menge VOC in diesem Kanton... Kantonale Behörde Zustimmung Ablehnung Ort und Datum... Stempel und Unterschrift... Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC Nr. Gültig ab Bern, den... Oberzolldirektion... Bemerkung Die Oberzolldirektion kann die Bewilligung wieder entziehen, wenn der Bewilligungsnehmer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, die Auflagen nicht einhält oder gegen die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Erlasse verstösst. Form d

2 Anleitung für das Ausfüllen des Formulars "Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 bis VOCV" Allgemeines 1. Die mit bis bezeichneten Rubriken sind vom Gesuchsteller auszufüllen. 2. Das Gesuch ist zusammen mit den für seine Beurteilung erforderlichen Unterlagen an die zuständige kantonale Behörde (Luftreinhaltefachstelle) einzusenden. Die kantonale Behörde kann weitere Angaben verlangen. Erklärung zu einzelnen Rubriken Firma Betriebsstandort Geltungsbereich Kantonale Behörde Hauptsitz des Gesuchstellers (Firmenbezeichnung gemäss Handelsregister, vollständige Adresse, Domizil). Bei Betriebsstandorten in verschiedenen Kantonen sind die Kantone und die Anzahl der Betriebsstandorte je Kanton anzugeben (z.b. BE 2; VD 1; TI 4). Bei Betriebsstandorten in verschiedenen Kantonen muss für jeden Kanton ein eigenes Anmeldeformular ausgefüllt werden. In einer separaten Zusammenstellung sind sämtliche Standorte mit Adresse und den dort anrechenbaren Mengen VOC aufzuführen. Jedem Anmeldeformular ist eine Kopie der Zusammenstellung beizulegen. Im Falle der Ablehnung ist der Oberzolldirektion eine Begründung abzugeben. Auszug aus der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Stoffen vom 12. November 1997 (VOCV; SR ) in Bezug auf das Verpflichtungsverfahren Art. 10 VOC-Bilanz 1 Wer eine (...) Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen. 2 Die VOC-Bilanz enthält: a. Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge; b. in Gemischen und Gegenständen verarbeitete Mengen; c. wiedergewonnene Mengen; d. im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen; e. Restemissionen. 3 Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen. 4 Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. Art. 21 Bewilligung 1 Die Oberzolldirektion kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50 t VOC: a. so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können, oder b. zu exportieren. 1 bis Sie kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass: a. der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt; b. sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und c. durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens zwei Prozent in die Umwelt gelangen können. 3 Die Verpflichtung (...) ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen. Art. 22 Abrechnung 1 Wer eine Bewilligung nach Art. 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen. 2 Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden. 3 Wer die VOC-Bilanz nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss für alle vorläufig von der Abgabe befreiten VOC die Abgabe samt Verzugszins nachzahlen. 4 Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren. 2/5

3 Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 bis VOCV 1 1. Rechtliche Grundlagen Umweltschutzgesetz vom (USG; SR ), Artikel 35a und 35c Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen vom (VOCV; SR ) Gesetz und Verordnung sind im Internet ( abrufbar. 2. Allgemeines Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne der Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20 C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240 C bei 1013,25 mbar (Art. 1 VOCV). Der Abgabe unterliegen gemäss Art. 2 VOCV die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1 VOCV) sowie die VOC dieser Liste in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2 VOCV). Gesetz und Verordnung sehen verschiedene Befreiungstatbestände vor. Die Befreiung erfolgt in der Regel über eine Rückerstattung der Abgabe (USG Art. 35c). 3. Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 bis VOCV 3.1. Bewilligung (Art. 21 Abs. 1 bis VOCV) Die Oberzolldirektion (OZD) kann Personen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie nachweisen, dass: a. der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt; b. sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und c. durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens zwei Prozent in die Umwelt gelangen können. Der Nachweis ist bei der OZD zu hinterlegen. Als "Person" im Sinne der Verordnung gilt jedes in der Rechtsform einer juristischen Person gefasste Unternehmen (AG, GmbH, Genossenschaft usw.), aber auch jede natürliche Einzelperson. Wenn sich ein Grossunternehmen als Konzern organisiert, d.h. wenn in einem Unternehmen eine Mehrzahl juristischer Personen eingegliedert ist, ist jede einzelne juristische Person als selbständige Adressantin der VOCV zu qualifizieren. Die Beurteilung, ob die Bedingungen von Art. 21 Abs. 1 bis VOCV erfüllt sind, bezieht sich auf diese Person Vorgehen zur Erlangung der Bewilligung Personen, welche die Voraussetzung gemäss Ziff erfüllen, reichen ihr Gesuch zusammen mit dem ausgefüllten Formular "Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 bis VOCV " bei der zuständigen kantonalen Behörde (Luftreinhaltefachstelle) ein. 1 Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren (Art. 21 Abs. 1 VOCV): Form Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren für Grosshändler (Art. 21 Abs. 2 VOCV): Form /5

4 Betreibt eine Person mehrere Betriebsstandorte in verschiedenen Kantonen, ist dies im Formular entsprechend zu vermerken. Pro Kanton ist ein Formular auszufüllen und der jeweiligen kantonalen Behörde zur Beurteilung vorzulegen. Jedem Formular ist eine Zusammenstellung beizulegen, in der sämtliche Betriebsstandorte und die für den einzelnen Betriebsstandort anrechenbaren Mengen VOC aufzuführen sind. Die Beurteilung, ob gesamthaft die Grenze von 1 Tonne erreicht ist, erfolgt in diesem Fall durch die OZD. Dem Gesuch sind alle für seine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen: - Bezeichnung und Menge der im Betrieb verwendeten VOC des vergangenen Jahres; - Anteil des hauptsächlich verwendeten VOC an der Gesamtmenge VOC; - Verfahrensbeschrieb mit Angabe der Emissionsmengen für den hauptsächlich verwendeten Stoff; - Dokumentierter Nachweis der Daten (Belege, interne Protokolle, etc.). Die kantonalen Behörden können weitere Angaben verlangen. Die kantonalen Behörden prüfen das Gesuch, stellen den Antrag bezüglich Gutheissung oder Ablehnung des Gesuches und leiten es an die OZD weiter. Im Falle der Ablehnung ist der OZD eine Begründung abzugeben. Sofern dem Gesuch entsprochen werden kann, sendet die OZD eine Fotokopie des Formulars, auf dem die Bewilligungsnummer 2 vermerkt wird, an den Gesuchsteller zurück. Die kantonale Behörde erhält ebenfalls eine Fotokopie. Für die Erteilung der Bewilligung wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben Abrechnung (Art. 22 VOCV) VOC-Bilanz Wer eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz gemäss Art. 10 VOCV erstellen. Bilanzgrenze ist der Kanton. Die VOC-Bilanz enthält: a. Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge; b. in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen; c. wiedergewonnene Mengen; d. im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen; e. Restemissionen. Die OZD und die kantonalen Behörden können weitere Angaben verlangen. 2 Diese Bewilligungsnummer ist stets anzugeben: - bei der Einfuhr von vorläufig abgabebefreiten VOC auf der Einfuhrzollanmeldung; - beim Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC im Inland auf der Rechnung des Lieferanten; - bei der abgabebelasteten Weitergabe von VOC im Inland auf der Rechnung. 4/5

5 Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die OZD kann andere Formen zulassen (vgl. separates Merkblatt VOC-Bilanz; Form ). Die VOC-Bilanz ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einzureichen. Nachbezahlung Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden. Die zusammenfassende VOC-Bilanz gilt zugleich als Abgabedeklaration. Sie ist der kantonalen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen (Art. 13 Abs. 2 VOCV). Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten Missbrauch Die OZD kann die Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens nach Art. 21 Abs. 1 bis VOCV wieder entziehen, wenn der Bewilligungsnehmer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, die Auflagen nicht einhält oder gegen die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Erlasse verstösst. 4. Vorgehen bei der Ein- und Ausfuhr sowie beim Bezug und der Weitergabe im Inland von VOC im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens Das entsprechende Merkblatt (Form ) wird den Personen, denen eine Bewilligung im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens nach Art. 21 Abs. 1 bis VOCV erteilt worden ist, direkt zugestellt. 5. Auskünfte Oberzolldirektion, Sektion VOC, Automobilsteuer, Rückerstattungen, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern Tel , und /5

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