Wegleitung und Tarife zur Quellenbesteuerung

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1 Wegleitung und Tarife zur Quellenbesteuerung Ausgabe 2014 Schalterzeiten Montag bis Uhr bis Uhr Dienstag bis Uhr bis Uhr Mittwoch bis Uhr bis Uhr Donnerstag bis Uhr bis Uhr Freitag bis Uhr bis Uhr Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10 CH-4001 Basel Telefon Telefax a.03.14

2 Home Aktuell Steuersystem Steuerpflicht Steuererklärung Steuerzahlung Drucksachen Tools Links FAQ Suche nach: Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10 CH-4001 Basel Stadtplan Lageplan Organigramm Telefon Telefax Online Dienste Telefon Dienste Schalterzeiten Montag Uhr Uhr Dienstag Uhr Uhr Mittwoch Uhr Uhr Donnerstag Uhr Uhr Freitag Uhr Uhr Gefällt mir 25 Aktuell RSS News Feed Informationen Dokumentationen Archiv Lohnausweis Steuersenkungen Steueramnestie Steuern im Kanton Basel-Stadt Deutsche Version Französische Version Italienische Version Englische Version Steuerstatistik Steuererklärung Der Versand der Steuererklärung 2011 erfolgte im Februar Das PC-Programm BalTax Elektronische Steuererklärung 2011 für natürliche Personen ist als Download im Internet verfügbar und als CD erhältlich. Download Steuerzahlung Merkblatt (2011) Merkblatt (2012) Zinssätze Seite vorlesen Suche Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt ist zuständig für die Erhebung der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer. Die Steuerverwaltung beschäftigt 226 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Auf den folgenden Seiten stehen Informationen und Dienstleistungen der Steuerverwaltung zur Verfügung. Die Informationen sind thematisch über die Inhaltsübersicht oder mit der Volltextsuche abrufbar. Die Informationen erfolgen ohne Gewähr und haben keine Rechtswirkung. Letzte Aktualisierung 10. Oktober Steuerverwaltung Basel-Stadt Rechtliche Hinweise Impressum Kontakt Ein kurzer Überblick Der Personenstand in eingetragener Partnerschaft wird gleich behandelt wie die Ehe. Die in den Formularen und der Wegleitung zur Quellenbesteuerung verwendeten Begriffe wie verheiratet, getrennt, geschieden, verwitwet oder Ehe, Ehegatten, Ehemann und Ehefrau gelten sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft. Diese Broschüre enthält allgemeine Informationen zur Quellenbesteuerung sowie Erläuterungen zu den einzelnen quellenbesteuerten Einkünften. Im Weiteren finden Sie die neuen Quellensteuer tarife, die infolge der Senkung des kantonalen Einkommenssteuertarifes von % auf % für die erste Tarifstufe sowie der neuen Tarifdefinitionen ab 1. Januar 2014 wirksam sind. Die Steuerverwaltung im Internet... Basel-Stadt l Finanzdepartement l Steuerverwaltung Die Steuerverwaltung Basel-Stadt ist auch im Internet präsent. Sie können zahlreiche Informationen und Dienstleistungen unter der Adresse Willkommen bei der Steuerverwaltung Steuersystem Drucksachen Kantonale Steuern Steuern von natürlichen Personen Gemeindesteuern Steuern von juristischen Personen Bundessteuern Liegenschaftensteuern Kirchensteuern Steuern von natürlichen Personen E-Services / Tools Steuern von juristischen Personen PC-Programm BalTax Liegenschaftensteuern Elektronische Steuererklärung für natürliche Personen Steuergesetzgebung Steuerrechner Steuerrechtsprechung Kontakt Steuerpflicht Online Dienste Natürliche Personen Telefon Dienste Juristische Personen Steuererklärung Organigramm Lageplan Natürliche Personen Juristische Personen Index Steuerzahlung Zahlungsfrist Zinsausgleich Vorauszahlungen abrufen. Neben Aktualitäten finden Sie umfassende Informationen und Dienstleitungen zu den Steuern von natürlichen und juristischen Personen und sowie zu den Liegenschaften steuern. Im Weiteren stehen die gesetzlichen Grundlagen, die Materialien zur Gesetzgebung und die Rechtsprechung zum kantonalen Steuerrecht zur Verfügung. Ange boten werden auch Drucksachen wie Formulare, Merkblätter und die vollständigen Steuertarife. Sie finden zudem eine Rubrik zu den häufig gestellten Fragen (FAQ). Schliesslich ermöglichen Ihnen die Steuer rechner Berechnungen zur Steuerbelastung. 2

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Allgemeine Informationen Quellensteuerpflichtige Personen 5 Quellensteuerverfahren 5 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 6 Einkünfte von ausländischen Arbeitnehmern Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz 7 Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz 7 Meldepflicht 7 Bilaterale Verträge 7 Steuerbare Leistungen, Erwerbseinkünfte 7 Steuerbare Leistungen, Ersatzeinkünfte 7 Steuerberechnung, Erwerbseinkünfte 8 Steuerberechnung, Ersatzeinkünfte 9 Abrechnung und Ablieferung 10 Interkantonales Verhältnis 11 Internationales Verhältnis (DBA-Vorbehalt) 11 Vorbehalt der Besteuerung im ordentlichen Verfahren für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz 11 Individuelle Abzüge für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz 12 Individuelle Abzüge für Personen ohne steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz 12 Einkünfte von Grenzgängern aus Deutschland Begriff 13 Steuerberechnung 13 Pflichten des Grenzgängers 13 Pflichten des Arbeitgebers 14 Abrechnung und Ablieferung 14 Einkünfte von Grenzgängern aus Frankreich Begriff 15 Verfahren für Personen mit Ansässigkeitsbescheinigung aus Frankreich 15 Verfahren für Personen ohne Ansässigkeitsbescheinigung aus Frankreich 15 Einkünfte von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmern bei internationalen Transporten Steuerpflichtige Personen 16 Steuerbare Leistungen 16 Steuerberechnung 16 Abrechnung und Ablieferung 16 Internationales Verhältnis (DBA-Vorbehalt) 16 Einkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Referenten Steuerpflichtige Personen 18 Steuerbare Leistungen 18 Steuerberechnung 18 Abrechnung und Ablieferung 18 Internationales Verhältnis (DBA-Vorbehalt) 19 Entschädigungen von im Ausland wohnhaften Verwaltungsräten Steuerpflichtige Personen 22 Steuerbare Leistungen 22 Steuerberechnung 22 Abrechnung und Ablieferung 22 Internationales Verhältnis (DBA-Vorbehalt) 22 3

4 Inhaltsverzeichnis Hypothekenzinsen an natürliche und juristische Personen mit Domizil im Ausland Steuerpflichtige Personen 23 Steuerbare Leistungen 23 Steuerberechnung 23 Abrechnung und Ablieferung 23 Internationales Verhältnis (DBA-Vorbehalt) 24 Öffentlich-rechtliche Vorsorgeleistungen von im Ausland wohnhaften Personen Steuerpflichtige Personen 25 Steuerbare Leistungen 25 Steuerberechnung 25 Abrechnung und Ablieferung 25 Internationales Verhältnis (DBA-Vorbehalt) 26 Privatrechtliche Vorsorgeleistungen von im Ausland wohnhaften Personen Steuerpflichtige Personen 28 Steuerbare Leistungen 28 Steuerberechnung 28 Abrechnung und Ablieferung 28 Internationales Verhältnis (DBA-Vorbehalt) 29 Exportierte Mitarbeiterbeteiligungen 31 Tarife für die Quellensteuer auf Einkünften von ausländischen Arbeitnehmern Tarif A Alleinstehende Personen / alleinerziehende Personen 32 Tarif B Verheiratete Personen / Alleinverdiener 35 Tarif C Verheiratete Personen / Doppelverdiener 38 Tarif H Alleinerziehende Personen 41 Tarif L Alleinstehende Personen / Echte deutsche Grenzgänger 44 Tarif M Verheiratete Personen / Alleinverdiener / Echte deutsche Grenzgänger 45 Tarif N Verheiratete Personen / Doppelverdiener / Echte deutsche Grenzgänger 46 Tarif P Alleinerziehende Personen / Echte deutsche Grenzgänger 47 Tarif D Im Nebenerwerb tätige Personen 48 Tarif O Im Nebenerwerb tätige deutsche Grenzgänger 48 Quellensteuertarif E Kapitalleistungen aus Vorsorge 49 Quellensteuerformulare Formulare für die Anmeldung von quellensteuerpflichtigen Personen 50 Formulare für die Bescheinigung der Quellensteuer 51 Formulare für die Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer 52 Formulare für die Tarifkorrektur und die Rückerstattung der Quellensteuer 53 Formulare Ansässigkeitsbescheinigung von französischen Grenzgängern 54 Hilfstabelle zur Tarifumstufung per 1. Januar

5 Allgemeine Informationen Allgemeine Informationen Gewisse steuerpflichtige Personen unterliegen einer Quellensteuer, die anstelle des ordentlichen Veranlagungs- und Bezugsverfahrens erhoben wird. Der Schuldner der steuerbaren Leistung wird dabei verpflichtet, von seiner Leistung die vom Empfänger geschuldete Quellensteuer in Abzug zu bringen und den Steuerbehörden zu überweisen. Die Quellenbesteuerung stützt sich auf die folgenden gesetzlichen Grundlagen: Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt vom 1. Januar 2010 (StG) Steuerverordnung vom 1. Januar 2010 (StV) Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) und dazugehörende Verordnung Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 Quellensteuerpflichtige Personen Die Quellensteuer kommt für steuerpflichtige Personen mit mehr oder weniger starkem Bezug zu einer ausländischen Steuerhoheit in zwei Hauptfällen zur Anwendung: Ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche die Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, aber im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz haben, unterliegen für die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle. Sie haben grundsätzlich keine Steuererklärung wie im ordentlichen Verfahren abzugeben. In drei Fällen haben quellensteuerpflichtige Personen aber eine Steuererklärung zwecks Durchführung einer ordentlichen Veranlagung abzugeben: Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung wird durchgeführt, wenn die quellenbesteuerten Einkünfte einer Person in einem Kalenderjahr mehr als CHF 120'000. betragen. Eine zusätzliche ordentliche Veranlagung wird durchgeführt, wenn neben dem quellenbesteuerten Einkommen weitere, nicht quellenbesteuerte Einkünfte (Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, Einkünfte aus Wertschriften oder Liegenschaften, Unterhaltsbeiträge usw.) erzielt worden sind oder Ver mögen vorhanden ist. Ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die eine Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit oder mit Niederlassungsbewilligung geheiratet haben, unterliegen nicht mehr der Quellensteuer, sondern der ordentlichen Veranlagung und haben deshalb eine gemeinsame Steuererklärung mit dem anderen Ehegatten abzugeben. Im Ausland wohnhafte Personen unterliegen für Einkünfte, die sie aus dem Kanton Basel-Stadt beziehen, der Quellensteuer. Dabei kann es sich um Grenzgänger und internationale Wochenaufenthalter handeln, um Personen, die im internationalen Transport tätig sind, um ausländische Künstler und Sportler, die im Kanton Basel-Stadt auftreten, um Mitglieder des Verwaltungsrates einer Gesellschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Basel-Stadt, um Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grundstücke im Kanton Basel-Stadt gesichert sind oder um Personen, die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Basel-Stadt beziehen. Zu den quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz gehören auch schweizerische Staatsangehörige, die im Ausland wohnhaft sind. Ebenfalls der Quellensteuer unterliegen Empfänger von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiterbeteiligungen, die zum Zeitpunkt des Zuflusses im Ausland wohnhaft sind. Quellensteuerverfahren Die Besteuerung an der Quelle tritt anstelle des ordentlichen Veranlagungs- und Bezugsverfahrens. Die Erhebung der Quellensteuer unterliegt häufig den Einschränkungen des internationalen Steuerrechtes. Stehen diese Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens der Erhebung der Quellensteuer entgegen oder beschränken sie diese im Umfang, so gehen diese den Normen als übergeordnetes Recht vor. Bei natürlichen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Bei natürlichen und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Vorbehalt des internationalen Steuerrechtes Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift der steuerbaren Leistung fällig. Die Abrechnung der Quellensteuer und ihre Ablieferung haben grundsätzlich 5

6 Allgemeine Informationen Quellensteuertarife Abrechnung, Ablieferung und Bescheinigung Bezugsentschädigung Haftung und Steuerhinterziehung Rechtsmittel innert 30 Tagen seit Fälligkeit zu erfolgen. Bei regelmässig wiederkehrenden Leistungen können Schuldnerinnen oder Schuldner vierteljährlich abrechnen. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet. Für die in Bettingen und Riehen wohnhaften steuerpflichtigen Personen ist die Quellensteuer an die Steuerverwaltung abzuliefern. Die bei der Quellensteuer anwendbaren Steuersätze beinhalten sowohl den Tarif für die kantonalen Steuern als auch den Tarif für die direkte Bundessteuer. Die Kirchensteuer ist im Kanton Basel-Stadt nie im Tarif enthalten und wird von den Landeskirchen direkt erhoben. Somit sind die Tarife für Angehörige der Landeskirchen gleich wie für alle anderen Personengruppen. Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat den Steuerabzug an der Quelle vorzunehmen und die Steuer der Steuerverwaltung abzuliefern. Er hat der quellensteuerpflichtigen Person eine Bescheinigung über die an der Quelle abgezogene Steuer auszustellen. Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für die Mitwirkung bei der Steuererhebung eine Entschädigung von 3 % des geschuldeten Steuerbetrages. Diese Entschädigung ist direkt einzubehalten. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Nimmt der Schuldner vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder unvollständig vor, macht er sich der Steuerhinterziehung schuldig und wird mit Busse bestraft. In jedem Fall ist er zur Nachzahlung einschliesslich Verzugszins verpflichtet. Im Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer haben sowohl der Schuldner der steuerbaren Leistung wie auch die quellensteuerpflichtige Person selbst auf Verlangen über die massgebenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen. Sind sie mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, so kann bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangt werden. Gegen diese Verfügung kann die betreffende Person Einsprache erheben. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Arbeitgebende haben ab 1. Januar 2008 die Möglichkeit, für Arbeitnehmende mit geringfügiger Erwerbstätigkeit die Beiträge für die AHV, die IV, die Unfall- und Arbeitslosenversicherung und die EO sowie die Steuern in einem vereinfachten Verfahren bei der AHV-Ausgleichskasse abzurechnen. Dies gilt auch für Arbeitgebende, welche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, welche an der Quelle besteuert werden. Werden Arbeitsentgelte von quellensteuer pflichtigen Personen nach diesem Verfahren mit der AHV-Ausgleichskasse abgerechnet, so entfällt die Ablieferung einer Quellensteuer an die Steuerverwaltung. 6

7 Einkünfte von ausländischen Arbeitnehmern Einkünfte von ausländischen Arbeitnehmern Der Quellensteuer auf Erwerbs- und Ersatzeinkünften unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Es sind dies Arbeitnehmer mit einer: Kurzaufenthaltsbewilligung EG / EFTA L Aufenthaltsbewilligung EG / EFTA B Aufenthaltsbewilligung EG / EFTA Ci Grenzgängerbewilligung EG / EFTA G mit wöchentlicher Rückkehr Nicht-EG / EFTA-Bürger mit Jahresaufenthaltsbewilligung B Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit Ci Kurzaufenthaltsbewilligung L Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer F Ausweis für Asylsuchende N Ausweis für Schutzbedürftige S Schwarzarbeiter Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind jedoch, trotz fehlender Niederlassungsbewilligung, verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende ausländische Arbeitnehmer, deren Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzt. Der Quellensteuer auf Erwerbs- und Ersatzeinkünften unterliegen auch alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) mit Wohnsitz im Ausland. Es sind dies Arbeitnehmer mit einer: Kurzaufenthaltsbewilligung EG / EFTA L Grenzgängerbewilligung G (BVO) Grenzgängerbewilligung EG / EFTA G (mit regelmässiger täglicher Rückkehr) Kurzaufenthalter Wochenaufenthalter (auch bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung) Schwarzarbeiter Die Arbeitgeber haben die Beschäftigung von allen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern der Steuerverwaltung innerhalb von 8 Tagen nach Arbeitsbeginn mit dem amtlichen Formular «Anmeldeformular für quellen besteuerte Personen mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz» zu melden. Erfolgt die Übermittlung der Quellensteuerabrechnung über das elektronische Verfahren, so kann der Arbeitgeber diese Meldung mittels der monatlichen Abrechnung vornehmen. Aufgrund der bilateralen Verträge mit der EU gelten neue fremdenpolizeiliche Bestimmungen. Dadurch deckt sich die fremdenpolizeiliche Bewilligungsart nicht immer mit der steuerlichen Qualifikation der Arbeitnehmer. Steuerbare Leistungen Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die Eidgenössische Altersund Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen erhoben. Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Meldepflicht Bilaterale Verträge Erwerbseinkünfte Ersatzeinkünfte Steuerbar sind alle Ersatzeinkünfte, die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen. Steuerbar sind insbesondere Taggelder der Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- und Arbeitslosenversicherung, Renten der Kranken-, Unfall- und Invaliditätsversicherung und Ersatzleistungen aus Haftpflicht. Nicht der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer unterliegen: Renten der eidgenössischen AHV Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV und UVG 7

8 Einkünfte von ausländischen Arbeitnehmern Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus UVG Alters- und Hinterlassenenleistungen aus der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) und der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) Ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Freizügigkeitsleistungen aus der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) und der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) Diese Leistungen unterliegen, soweit sie steuerbar sind, grundsätzlich der ordentlichen Besteuerung. Erwerbseinkünfte Tarifcode A (Seite 32) Tarifcode B (Seite 35) Tarifcode C (Seite 38) Tarifcode D (Seite 48) Tarifcode E (Seite 48) Tarifcode H (Seite 41) Tarifcode L (Seite 44) Tarifcode M (Seite 45) Tarifcode N (Seite 46) Tarifcode O (Seite 48) Tarifcode P (Seite 47) Steuerberechnung Die Quellensteuer wird von den Bruttoerwerbseinkünften berechnet. Bei der Festsetzung der Tarife wurden Pauschalen für Berufskosten und Versicherungsprämien sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt. Es finden folgende Tarife Anwendung: Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), ohne Kinder für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen. Für in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist. Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind und zwar auch wenn diese Erwerbseinkünfte ergänzend ordentlich veranlagt werden. Für Personen mit Nebenerwerbseinkommen oder für Personen mit Ersatzeinkünften. Für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren über die Sozialversicherungsanstalten besteuert werden. Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zu deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif A erfüllen. Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif B erfüllen. Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif C erfüllen. Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif D erfüllen. Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif H erfüllen. Für getrennt lebende und geschiedene quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, welche Alimente bezahlen, ist immer der Tarif A / 0 anzuwenden. Die steuerliche Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Alimentenzahlungen ist durch die steuerpflichtige Person nach Abschluss des Steuerjahres bis 30. September des Folgejahres bei der Steuerverwaltung zu beantragen. Bei angebrochenen Abrechnungsperioden ist der anzuwendende Prozentsatz wie folgt zu ermitteln: Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So x x x x x x x x x x Aufrechnung = 14 Tage auf 30 Tage 8

9 Einkünfte von ausländischen Arbeitnehmern Beispiel: Tarif B, 2 Kinder Bruttoeinkommen vom bis CHF Das während 14 Tagen erzielte Erwerbseinkommen ist auf einen Monat umzurechnen: CHF : 14 x 30 = CHF Massgebende Tarifstufe: CHF bis = 0.89% Quellensteuer: 0.89% von CHF = CHF Bei einzelnen Arbeitstagen in der Schweiz während der Abrechnungsperiode ist der anzuwendende Prozentsatz wie folgt zu ermitteln: Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So x x x x x Aufrechnung = 5 Tage auf 20 Tage Beispiel: Tarif B, 2 Kinder Bruttoeinkommen für 5 Arbeitstage in der Schweiz CHF Das während 5 Arbeitstagen erzielte Erwerbseinkommen ist auf 20 Tage umzurechnen: CHF : 5 x 20 = CHF Massgebende Tarifstufe: CHF bis = 2.34% Quellensteuer: 2.34% von CHF = CHF Gratifikationen, Treueprämien, 13. Monatslohn und ähnliche Leistungen sind bei der Berechnung des Quellensteuerabzuges im Zeitpunkt der effektiven Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung zum Bruttolohn des entsprechenden Monates zu rechnen: Beispiel: Tarif A, ohne Kinder Lohn Januar bis November CHF Abzug jeweils 8.66% Dezember inkl. 13. Monatslohn CHF Abzug 15.11% Bei Einkommen aus Arbeitsverhältnissen mit Stundenlohn wird der Steuersatz wie folgt ermittelt: Der Stundenlohn ist inklusive aller Zulagen auf einem mutmasslichen Bruttomohnatslohn mit einer angenommenen Stundenzahl von 180 Stunden hochzurechnen. Das variable Einkommen, dass während eines Monats ausbezahlt wird (alle in einem Monat ausbezahlten Beträge), kann mit diesem Steuersatz berechnet werden. Bei dieser Methode entfällt eine Umrechnung bei Einund Austritt. Bei höherer Stundenzahl gilt das effektive Bruttoeinkommen für den Steuersatz. Die Temporärstellenfirmen müssen auf der Quellensteuerabrechnung das satzbestimmende Einkommen, den Tarif sowie den ausbezahlten Bruttolohn aufführen. Rechtsgrundlage Leistung Abrechnungspflichtiger Tarif A / B / C / H D L / M / N / P O 1. IVG Taggeld Arbeitgeber 1 bzw. X Ausgleichskasse X Viertel und Halbe Rente Ausgleichskasse X Volle Rente 2 Ausgleichskasse X 2. AVIG Arbeitslosentaggeld Arbeitslosenkasse X Kurzarbeitsentschädigung Arbeitgeber 1 bzw. X Arbeitslosenkasse X Schlechtwetterentschädigung Arbeitgeber 1 bzw. X Arbeitslosenkasse X Insolvenzentschädigung Arbeitslosenkasse X 3. UVG (Obligatorium) Taggeld Arbeitgeber 1 bzw. X Versicherer X Übergangstaggeld 3 Arbeitgeber 1 bzw. X Versicherer X Übergangsentschädigung 4 Arbeitgeber 1 bzw. X Versicherer X Teilinvalidenrente 2 Versicherer X IV-Rentenauskauf Versicherer X Abfindung 5 Versicherer X 4. UVG (Abredeversicherung) analog Ziffer 3 Versicherer Ersatzeinkünfte 1 sofern Abrechnung über Arbeitgeber. 2 sofern der IV-Grad geringer als 100 % ist. 3 gemäss Art. 83 ff. VUV (SR ). 4 gemäss Art. 86 ff. VUV. 5 gemäss Art. 23 UVG. 6 Aufzählung nicht abschliessend; sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.). 7 D-Tarif für alle Leistungen bei Direktauszahlung durch den Versicherer. 8 Taggeldleistungen bis und mit CHF 10. werden nicht abgerechnet. 9 SR ; Aufzählung nicht abschliessend (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.). 10 SR , sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.). 11 SR , sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.). 9

10 Einkünfte von ausländischen Arbeitnehmern 1 sofern Abrechnung über Arbeitgeber. 2 sofern der IV-Grad geringer als 100 % ist. 3 gemäss Art. 83 ff. VUV (SR ). 4 gemäss Art. 86 ff. VUV. 5 gemäss Art. 23 UVG. 6 Aufzählung nicht abschliessend; sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.). 7 D-Tarif für alle Leistungen bei Direktauszahlung durch den Versicherer. 8 Taggeldleistungen bis und mit CHF 10. werden nicht abgerechnet. 9 SR ; Aufzählung nicht abschliessend (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.). 10 SR , sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.). 11 SR , sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.). Bei Abrechnung durch den Arbeitgeber Bei Abrechnung durch den Versicherer Tarife A, B, C und H / L, M, N und P Tariftabellen Seite 32 XX Tarif D / O Tariftabelle Seite XX Rechtsgrundlage Leistung Abrechnungspflichtiger Tarif A / B / C / H D L / M / N / P O 5. UVG-Zusatz Taggeld Arbeitgeber 1 bzw. X UVG-Differenzdeckung 6 Versicherer 7 X Teilinvalidenrente 2 Versicherer X IV-Rentenauskauf Versicherer X 6. KVG Taggeld Arbeitgeber 1 bzw. X Versicherer X 8 7. WG (Schadenversicherungs- Taggeld Arbeitgeber 1 bzw. X leistung) 9 Versicherer X Rentenleistung 2 Versicherer X 8. BVG/OR/ Vorsorgereglement Taggeld Arbeitgeber 1 bzw. X (2. Säule) 6 Vorsorgeeinrichtung X Teil-IV-Rente Vorsorgeeinrichtung X ganze IV-Rente 2 Vorsorgeeinrichtung X IV-Kapitalleistung 2 Vorsorgeeinrichtung X 9. Freizügigkeitsverordnung 10 IV-Rente 2 Vorsorgeeinrichtung X IV-Kapitalleistung 2 Vorsorgeeinrichtung X 10. BVV 3 (Säule 3a) 11 IV-Rente 2 Vorsorgeeinrichtung X IV-Kapitalleistung 2 Vorsorgeeinrichtung X 11. EOG Taggeld Arbeitgeber 1 bzw. X Ausgleichskasse 12. OR und Spezialgesetze vorübergehender Arbeitgeber 1 bzw. X (Haftpflicht) Schaden Versicherer X 13. FLG / kantonale Geburts-, Kinder-, Arbeitgeber 1 bzw. X Zulagengesetze Ausbildungs- und Ausgleichskasse X Familienzulagen Die Quellensteuer wird von den Bruttoersatzeinkünften berechnet. Dabei finden die Tarife A, B, C und H bzw. L, M, N und P für Einkünfte von ausländischen Arbeitnehmern (Seiten 32 XX) Anwendung. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Dabei finden folgende Tarife Anwendung: Für Leistungen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes, jedoch nicht zusätzlich zu Erwerbseinkünften ausgerichtet werden. Für Leistungen, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes oder neben Erwerbseinkünften ausgerichtet werden. Abrechnung und Ablieferung Der Arbeitgeber oder der Versicherer ist für die Abrechnung der Erwerbseinkünfte bzw. Ersatzeinkünfte zuständig. Sie haben der Steuerverwaltung das vollständig ausgefüllte amt liche Formular «Abrechnung über die Quellensteuer auf Einkünften von ausländischen Arbeitnehmern» einzureichen. Das elektronische Formular kann im Internet unter bezogen werden. Eigene Formulare können eingereicht werden, sofern die Angaben dem amtlichen Formular entsprechen. Ausserdem kann die Abrechnung über das elektronische Verfahren erfolgen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen Lohnausweis auszustellen, in welchem die in Abzug gebrachte Quellensteuer ausgewiesen wird. Der Arbeitgeber ist zuständig für die Abrechnung der Erwerbseinkünfte und der Ersatzeinkünfte, sofern diese vom Versicherer nicht direkt an die quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt worden sind. Erfolgt die Abrechnung der Ersatzeinkünfte durch den Arbeitgeber, hat der Versicherer das Recht, die Leistungen ungekürzt diesem auszubezahlen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber auf den Ersatzeinkünften die Quellensteuer einzubehalten. Der Versicherer ist für die Abrechnung nur zuständig, wenn er die Ersatzeinkünfte direkt an die steuerpflichtige Person ausbezahlt, gutschreibt oder verrechnet. Dabei ist es unerheblich, ob die quellensteuerpflichtige Person ein Forderungsrecht 10

11 Einkünfte von ausländischen Arbeitnehmern gegenüber dem Versicherer zusteht. Der Versicherer hat aber vorgängig den Arbeitgeber oder die Steuerverwaltung anzufragen, ob die Leistung empfangende Person steuerpflichtig ist. Quellensteuerpflichtige Personen unterliegen dem Recht des Kantones, in welchem sie Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Die Quellensteuer ist grundsätzlich mit der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantones der steuerpflichtigen Person abzurechnen. Der Arbeitgeber hat den Quellensteuerabzug nach den von der Steuerverwaltung herausgegebene Tarifen vorzunehmen, selbst wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat und dort der Besteuerung unterliegt. Die Steuerverwaltung überweist in diesem Fall den Steuerbetrag an die Steuerbehörde des für die Besteuerung zuständigen Kantones. Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann die Quellensteuer aber auch nach den Tarifen des für die Besteuerung zuständigen Kantones abrechnen und den Steuerbetrag diesem Kanton abliefern. Bei steuerpflichtigen Personen mit einem ausserkantonalen Arbeitgeber wird die abgelieferte Quellensteuer an der Steuer angerechnet. Zu viel bezogene Steuern werden der steuerpflichtigen Person zinslos zurückerstattet; zu wenig bezogene Steuern werden von dieser zinslos nachgefordert. Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen weisen die Besteuerungsbefugnis für aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Erwerbseinkünfte und damit verbundene Ersatzeinkünfte grundsätzlich dem Arbeitsortsstaat zu. Einkünfte ausländischer Studenten, Lehrlinge und Praktikanten aus Arbeitstätigkeit in der Schweiz werden ungeachtet dessen, ob die Schweiz mit dem Herkunftsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, grundsätzlich an der Quelle besteuert. Verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen sehen aber gewisse Befreiungen vor. Besondere Regelungen gelten für Grenzgänger. Für Grenzgänger mit Wohnsitz in an die Schweiz angrenzenden Staaten finden folgende Regeln Anwendung: Besteuerungsbefugnis Arbeitsortstaat (Schweiz) Ausländischer Wohnsitzstaat Deutschland X 1 X 2 Österreich X X 2 Frankreich X 3 Italien X Liechtenstein X 4 X 4 Interkantonales Verhältnis Internationales Verhältnis (DBA-Vorbehalt) 1 Der Schweiz steht bei täglicher Heimkehr ein prozentual limitierter Quellensteuerabzug von 4,5 % der Bruttoeinkünfte zu. 2 Die in der Schweiz erhobene Steuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet. 3 Ausnahmeregelung für BL, BS, BE, JU, NE, SO, VS, VD (Wohnsitzstaat ausgenommen bei einem öffentlichrechtlichen Arbeitgeber). 4 Besteuerung im Arbeitsortstaat bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, ausgenommen Körperschaften, an denen sich beide Staaten beteiligen. Als Grenzgänger im steuerlichen Sinn gelten Arbeitnehmer, die in der Regel täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Arbeitnehmer, welche nur wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren, gelten im steuerlichen Sinn nicht als Grenzgänger, sondern werden für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen unbegrenzt steuerpflichtig. Eine Sonderregelung gilt für deutsche Grenzgänger (Art. 15a, Abs. 2 DBA-D). Vorbehalt der Besteuerung im ordentlichen Verfahren für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz Übersteigen die Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr CHF 120'000., so werden für dieses und die folgenden Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträgliche Veranlagungen im ordentlichen Verfahren durchgeführt. Die ordentliche Veranlagung wird auch beibehalten, wenn dieser Grenzbetrag vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird. Erhält eine bisher an der Quelle besteuerte Person die Niederlassungsbewilligung, so wird sie für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt. Die bereits abgezogene Quellensteuer wird dabei angerechnet. Heiratet eine bisher an der Quelle besteuerte Person eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung, so wird sie für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt. Die bereits abgezogene Quellensteuer wird dabei zinslos angerechnet. Wird eine als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin tätige ausländische Person von einem Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung geschieden oder getrennt, so wird sie für die ganze Steuerperiode, in der die Scheidung oder Trennung fiel, im ordentlichen Verfahren veranlagt. Der Abzug an der Quelle ist durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bereits ab dem Zeitpunkt der Scheidung oder Trennung vorzunehmen und wird an die ordentlich veranlagte Einkommenssteuer angerechnet. 11

12 für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz für Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz Individuelle Abzüge In den Tarifen sind die Pauschalen für Berufskosten und Versicherungsprämien sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt. Werden individuelle Abzüge wie beispielsweise Schuldzinsen oder Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) geltend gemacht, kann die steuerpflichtige Person unter Vorlage des Lohnausweises und der entsprechenden Belege und Bescheinigungen bis 30. September des Folgejahres eine Verfügung (Berücksichtigung zusätzlicher Abzüge) und Rückerstattung verlangen. Ebenso ist bei der Geltendmachung von Verrechnungssteuern vorzugehen. Dabei erfolgt für die Kapitalerträge und das Vermögen eine ergänzende ordentliche Veranlagung. Mit Entscheid vom 26. Januar 2010 hat das Bundesgericht betreffend die Quellensteuer entschieden, dass Staatsangehörige eines EU-Landes mit Wohnsitz im Ausland aufgrund des Freizügigkeitsabkommens materiell Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichzustellen sind, wenn ihre Situation vergleichbar ist. Bis anhin war bei solchen Personen eine Tarifkorrektur bei der Quellensteuer nicht möglich, diese stand nur den in der Schweiz wohnhaften quellenbesteuerten Personen zu. Neu gilt, dass auch für Staatsangehörige eines EU-Landes mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland (EU) bei der Quellensteuer eine Tarifkorrektur möglich ist, wenn mindestens 90% des Einkommens aus der Schweiz stammen. Werden nebst Berufskosten, 2. Säule oder Säule 3a noch weitere Abzüge geltend gemacht, so ist sogar eine ordentliche Veranlagung vorzunehmen. Der ausländische Steuerbescheid ist zusätzlich zu den notwendigen Belegen beizulegen bzw. einzureichen. 12

13 Einkünfte von Grenzgängern aus Deutschland Einkünfte von Grenzgängern aus Deutschland Grenzgänger ist nach dem Schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 jede in Deutschland wohnhafte Person, die in der Schweiz ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Die Grenzgängereigenschaft hängt ausschliesslich von der regelmässigen Rückkehr an den Wohnsitz ab. Eine regelmässige Rückkehr wird auch dann angenommen, wenn sich die Arbeitszeit über mehrere Tage erstreckt (z.b. Schichtarbeiter, Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst). Wenn der Grenzgänger aus beruflichen Gründen bis zu 60 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, bleibt die Grenzgängereigenschaft erhalten. Übernachtungen in der Schweiz aus privaten Gründen werden nicht hinzugerechnet. Als Arbeitstage gelten die im Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. Beginnt oder endet die Beschäftigung in der Schweiz im Laufe des Kalenderjahres oder liegt ein teilzeitliches Arbeitsverhältnis vor, sind die 60 Tage entsprechend zu kürzen. Künstler, die von einem privaten Arbeitgeber angestellt sind, werden als Grenzgänger besteuert, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die gesamten Erwerbseinkünfte von leitenden Angestellten sind am Ort der Unternehmung steuerbar, sofern die Grenzgängereigenschaft entfällt, auch wenn diese eine Tätigkeit in einem Drittstaat umfasst. Es findet keine Ausscheidung des quellensteuerpflichtigen Erwerbs im Gegensatz zu nicht leitenden Angestellten statt. Die Schweiz erhebt auf den an Grenzgängern aus Deutschland gezahlten Bruttolöhnen eine auf 4,5 % begrenzte Steuer. Diese Steuer wird in Deutschland nach Vorlage des Lohnausweises, der den Betrag der abgezogenen Steuer angibt, bei der Veranlagung an die Einkommenssteuer angerechnet. Die Anrechnung kann zu einer Erstattung führen. Fehlt die Grenzgängereigenschaft, so wird das schweizerische Besteuerungsrecht nicht begrenzt. Solche Einkünfte sind in Deutschland von der Besteuerung befreit. Der Bruttolohn umfasst die gesamte Besoldung, einschliesslich Spesenvergütungen, Teuerungszulagen, Ferien- und Überzeitvergütungen, Funktions- und Ortszulagen sowie Familien- und Kinderzulagen. Der Steuerabzug hat nach den Tarifen L, M, N, O, P zu erfolgen, wenn der Grenzgänger dem Arbeitgeber eine vom deutschen Wohnsitzfinanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1) bzw. deren Verlängerung (Formular Gre-2) vorlegt. Er ist auf 4,5 % des Bruttolohnes begrenzt. Fehlt dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnzahlung eine gültige Ansässigkeitsbescheinigung bzw. eine Verlängerung dieser Bescheinigung, behält dieser die volle Steuer ein. Kehrt der Grenzgänger während des Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurück, wird ebenfalls die volle Steuer einbehalten. Beginnt oder endet die Beschäftigung in der Schweiz im Verlauf des Kalenderjahres oder liegt ein teilzeitliches Arbeitsverhältnis vor, erfolgt eine entsprechende Kürzung der Anzahl Tage. In diesen Fällen gelten die Tarife A, B, C, D und H für ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung. Die Rückerstattung der Steuer, die aufgrund der fehlenden Ansässigkeitsbescheinigung bzw. Verlängerung dieser Bescheinigung einbehalten wurde, ist innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit möglich. Der Grenzgänger ist verpflichtet, dem Arbeitgeber vor dem Zeitpunkt der Lohnzahlung eine Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen. In dieser Bescheinigung, die beim deutschen Wohnsitzfinanzamt mit dem «Formular Gre-1» zu beantragen ist, wird bestätigt, dass der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Bescheinigung gilt für ein Kalenderjahr und wird vom Wohnsitzfinanzamt mit dem «Formular Gre-2» jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Die Verlängerungsbescheinigung ist der dem Arbeitgeber ebenfalls vor dem Zeitpunkt der Lohnzahlung vorzulegen. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist eine neue Ansässigkeits- Begriff Steuerberechnung Pflichten des Grenzgängers 13

14 Einkünfte von Grenzgängern aus Deutschland Pflichten des Arbeitgebers Abrechnung und Ablieferung bescheinigung mit dem «Formular Gre-1» zu beantragen. Das «Formular Gre-1» und das «Formular Gre-2» können im Internet unter bezogen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen. Er hat vom Bruttolohn die Quellensteuer nach den Tarifen L, M, N, O und P einzubehalten, wenn der Grenzgänger vor dem Zeitpunkt der Lohnzahlung eine Ansässigkeitsbescheinigung bzw. eine Verlängerung dieser Bescheinigung vorlegt. Liegt im Zeitpunkt der Lohnzahlung keine Ansässigkeitsbescheinigung bzw. keine Verlängerung dieser Bescheinigung vor, hat der Arbeitgeber die volle Steuer nach den Tarifen A, B, C, D und H einzubehalten. Bei denjenigen Grenzgängern, die keine Ansässigkeitsbescheinigung bzw. keine Verlängerung dieser Bescheinigung vorlegen und bei denen aufgrund der Anzahl Tage der Nichtrückkehr die volle Steuer einbehalten wurde, hat der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Tagen mit dem «Formular Gre-3» auszustellen und der Steuerverwaltung mit dem Lohnausweis und der vom Arbeitgeber beglaubigten Reiseaufstellung einzureichen. Diese prüft die Bescheinigung und sendet sie dem Arbeitgeber zurück. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung dem Grenzgänger auszuhändigen, damit dieser bei seinem Wohnsitzfinanzamt die Freistellung der betreffenden Einkünfte von der Besteuerung geltend machen kann. Das «Formular Gre-3» kann im Internet unter bezogen werden. Am Ende des Kalenderjahres bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Grenzgänger vom Arbeitgeber einen Lohnausweis (Formular 11 EDP), in welchem die in Abzug gebrachte Quellensteuer ausgewiesen wird. Das Formular kann im Internet unter bezogen werden. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift der steuerbaren Leistung fällig. Die Abrechnung der Quellensteuer und ihre Ablieferung haben grundsätzlich innert 30 Tagen seit Fälligkeit zu erfolgen. Bei regelmässig wiederkehrenden Leistungen kann die Abrechnung vierteljährlich erfolgen. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet. Der Arbeitgeber hat der Steuerverwaltung das vollständig ausgefüllte amtliche Formular «Abrechnung über die Quellensteuer auf Einkünften von ausländischen Arbeitnehmern» einzureichen. Das elektronische Formular kann im Internet unter bezogen werden. Eigene Formulare können eingereicht werden, wenn die Angaben dem amtlichen Formular entsprechen. Ausserdem kann die Abrechnung über das elektronische Verfahren erfolgen. Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 3 % der abgelieferten Quellensteuer. Er haftet für die richtige Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer. 14

15 Einkünfte von Grenzgängern aus Frankreich Einkünfte für Grenzgänger aus Frankreich Grenzgänger ist nach der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983 jede in Frankreich wohnhafte Person, die in der Schweiz ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Personen welche die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen und in der Schweiz für einen öffentlich rechtlichen Arbeitgeber tätig sind. Für diese Personen wird die volle Steuer nach den Tarifen A, B, C, D und H für ausländische Arbeitnehmer (Seite 8) einbehalten. Die in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgänger aus Frankreich erhalten von Ihren Behörden eine Ansässigkeitsbescheinigungen «Attestation de résidence fiscale française des travailleurs frontaliers franco-suisses» (Form ASK oder Form AS), welche dem Arbeitgeber abzugeben ist. Diese Ansässigkeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber bei der kantonalen Steuerbehörde einzureichen. Fehlt dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnzahlung eine gültige Ansässigkeitsbescheinigung, behält dieser die volle Steuer nach den Tarifen A, B, C, D und H für ausländische Arbeitnehmer (Seiten 30-42) ein. Bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt sind jeweils im Januar von den Arbeitgebern einzureichen: Bruttolohnmeldungen des Vorjahres unter Beilage der jeweiligen Lohnausweise. Dabei ist zu beachten, dass auch Einkünfte von im Vorjahr nur teilweise beschäftigten Grenzgängern, wie auch von Schweizern mit Wohnsitz in Frankreich aufzuführen sind. Ansässigkeitsbescheinigungen der während des Vorjahres eingetretenen französischen Grenzgänger Ansässigkeitsbescheinigungen der im laufenden Jahr beschäftigten französischen Grenzgänger Gemäss der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik vom 11. April 1983 leistet Frankreich einen direkten finanziellen Ausgleich von 4,5% der jährlichen Bruttoeinkünfte von Grenzgängern an die Schweiz. Für Grenzgänger, die nicht über eine Ansässigkeitsbescheinigung verfügen, ist jeweils im Januar des Folgejahres mit der Steuerverwaltung abzurechnen. Der Arbeitgeber hat der Steuerverwaltung das vollständig ausgefüllte amtliche Formular «Abrechnung über die Quellensteuer auf Einkünften von ausländischen Arbeitnehmern» jährlich einzureichen. Das elektronische Formular kann im Internet unter www. steuerverwaltung.bs.ch bezogen werden. Eigene Formulare können eingereicht werden, wenn die Angaben dem amtlichen Formular entsprechen. Begriff Verfahren für Personen mit Ansässigkeitsbescheinigung aus Frankreich Verfahren für Personen ohne Ansässigkeitsbescheinigung aus Frankreich 15

16 Einkünfte von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmern bei internationalen Transporten Einkünfte von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmern bei internationalen Transporten Steuerpflichtige Personen Steuerbare Leistungen Steuerberechnung Abrechnung und Ablieferung Internationales Verhältnis (DBA-Vorbehalt) Der Quellensteuer unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes (ausgenommen: Seeleute auf Hochseeschiffen) oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Basel-Stadt erhalten. Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Altersund Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Bei Ein- oder Austritt im Verlaufe eines Monats ist das regelmässige Einkommen zur Bestimmung des Prozentsatzes auf einen Monat umzurechnen. Es gelten die Tarife A, B und C für Einkünfte von ausländischen Arbeitnehmern (Seiten 30-41) auch für die ausländischen Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassung, die im Kanton Basel-Stadt ihren steuer lichen Wohnsitz haben. Der Arbeitgeber oder Versicherer hat der Steuerverwaltung das vollständig ausgefüllte amtliche Formular «Abrechnung über die Quellensteuer auf Einkünften von ausländischen Arbeitnehmern» einzureichen. Das elektronische Formular kann im Internet unter bezogen werden. Bei der Erhebung der Quellensteuer müssen abweichende Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beachtet werden. Wenn die Schweiz mit dem Staat, in dem der Arbeitnehmer Wohnsitz hat, kein DBA unterhält, muss die Quellensteuer stets in Abzug gebracht werden. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen (Stand: 1. Januar 2014) Ausländischer Wohnsitzstaat 1 Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr Schiffen für die Binnenschifffahrt Fahrzeugen im internationalen Strassentransport Ägypten a a e e Albanien a a e e Algerien 2 a a e e Armenien b b e b Aserbaidschan b b e e Australien b b e e Bangladesch a a e e Belarus b b e b Belgien a a a e Bulgarien a a a a Chile b b e e China a a e e Chin. Taipeh (Taiwan) 8 b b e e Dänemark a a 2 e e Deutschland a a a e Ecuador a a e e Elfenbeinküste a a e e Estland b b e e Finnland b b e e Frankreich 8 a a a e Georgien a a e e Ghana a a e e Griechenland c 3 a e e Grossbritannien a a a e Hongkong b b e e Ausländischer Wohnsitzstaat 1 Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr Schiffen für die Binnenschifffahrt Fahrzeugen im internationalen Strassentransport Indien b b e e Indonesien b b e e Iran b b e e Irland a a e e Island a a e e Israel a a e e Italien a a a e Jamaika b b e e Japan b b e e Kanada b b e e Kasachstan b b e e Katar a a e e Kirgisistan a a e a Kolumbien a a e e Kroatien a a a e Kuwait a a e e Lettland b b e e Liechtenstein e e e e Litauen b b e e Luxemburg a a a e Malaysia b b e e Malta b b e e Marokko a a e e Mazedonien a a e a Mexiko a a e e 16

17 Einkünfte von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmern bei internationalen Transporten Ausländischer Wohnsitzstaat 1 Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr Schiffen für die Binnenschifffahrt Fahrzeugen im internationalen Strassentransport Moldova b b e e Mongolei a a e a Montenegro a a e a Neuseeland a a e e Niederlande (bis ) e e e e Niederlande (ab ) a a a e Norwegen b 4 b 5 e e Österreich a a a e Pakistan a a e e Philippinen a a e e Polen a a a e Portugal b b e e Rumänien a a e a Russland b b e e Schweden a a e e Serbien 7 a a e a Singapur (bis ) d d e e Singapur (ab ) b b e e Slowakei a a e a Slowenien a a e e Ausländischer Wohnsitzstaat 1 Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr Schiffen für die Binnenschifffahrt Fahrzeugen im internationalen Strassentransport Spanien a a e e Sri Lanka a a e e Südafrika b b e e Südkorea d d e e Tadschikistan a a e e Thailand b b e e Trinidad und Tobago a a e e Tschechische Republik a a e e Tunesien a a e e Türkei b b e b Turkmenistan a a e e Ukraine b b e b Ungarn a a e a USA d d e e Uruguay a a e e Usbekistan b b e b Venezuela a a e e Ver. Arabische Emirate a a e e Vietnam b b e e 1 Bei allen übrigen Ländern, die auf der Liste nicht aufgeführt sind, ist die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen. 2 Für SAS-Besatzungen: Buchstabe d. 3 Wenn die Schiffe in einem Drittstaat registriert oder mit Dokumenten versehen sind: Buchstabe b. 4 Für in norwegischen internationalen Schiffsregister eingetragenen Schiffe. Besteuerungsrecht liegt beim Empfängerstaat. 5 Für SAS-Besatzungen: Besteuerungsrecht liegt beim Empfängerstaat. 6 Ab 1. Januar 2011 für Besatzungen von Zügen im internationalen Eisenbahnverkehr: Buchstabe a. 7 Das Abkommen gilt seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr für Kosovo. 8 Die Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar Der Quellensteuerabzug ist vorzunehmen: a = Wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in der Schweiz befindet. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt oder Binnenschifffahrt an Bord des Schiffes, so steht der Schweiz das Besteuerungsrecht zu, wenn das Schiff einen schweizerischen Heimathafen hat oder, wenn ein Heimathafen fehlt, wenn der Betreiber des Schiffes in der Schweiz ansässig ist. b = Wenn sich der Sitz des Unternehmens in der Schweiz befindet. c = Wenn die Tätigkeit auf einem Schiff ausgeübt wird, welches in der Schweiz registriert oder in der Schweiz mit Dokumenten versehen ist. d = Es besteht kein Besteuerungsrecht in der Schweiz. e = Es kann nur derjenige Teil der Arbeitsleistung besteuert werden, der in der Schweiz erbracht wird. 17

18 Einkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Referenten Einkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Referenten Steuerpflichtige Personen Steuerbare Leistungen Steuerberechnung Abrechnung und Ablieferung Der Quellensteuer unterliegen alle selbständig oder unselbständig erwerbstätigen Künstler, Sportler und Referenten, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und Einkünfte aus einer persönlichen Tätigkeit in der Schweiz beziehen. Als quellensteuerpflichtige Personen gelten: Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker, Dirigenten, Artisten, Tanzgruppen usw.) Sportler (an Leichtathletikmeetings, Tennis- und Fussballturnieren, Pferdesportanlässen, Motorsportveranstaltungen usw.) Referenten Steuerpflichtig sind auch Künstler, Sportler und Referenten, die in anderen Kantonen eine Darbietung erbringen. Die Besteuerung richtet sich nach dem Recht des Auftrittkantones. Steuerbar sind alle Bruttoeinkünfte aus einer im Kanton ausgeübten Tätigkeit einschliesslich sämtlicher Zulagen und Nebenbezüge (Pauschalspesen, Vergütungen für Reisekosten und andere Auslagen, vor Abzug allfälliger Vermittlungsprovisionen und Naturalleistungen), nach Abzug der Gewinnungskosten. Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten (Veranstalter, Auftragsoder Arbeitgeber usw.) in der Schweiz oder im Ausland zufliessen. Naturalleistungen (freie Kost und Logis) sind nach den tatsächlichen Kosten, mindestens aber nach den Ansätzen der AHV anzurechnen. Steuerbar sind auch Leistungen, die der Veranstalter, Auftraggeber oder Organisator usw. anstelle des steuerpflichtigen Künstlers, Sportlers oder Referenten erbringt (Übernahme der Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Bezahlung der Quellensteuern usw.). Um in diesen Fällen das Total der steuerbaren Bruttoeinkünfte zu ermitteln, sind die effektiven Kosten der übernommenen Leistungen (z.b. Hotelübernachtungen usw.) zum übrigen Honorar zu addieren. Der Pauschalabzug für Gewinnungskosten beträgt 20 % der Bruttoeinkünfte. Der Nachweis höherer Kosten anhand der entsprechenden Belege bleibt vorbehalten. Es können ausschliesslich die unmittelbar mit der Darbietung bzw. Verpflichtung zusammenhängenden Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Die Quellensteuer beträgt: bei Tageseinkünften bis CHF % bei Tageseinkünften von CHF 201. bis 1' % bei Tageseinkünften von CHF 1'001. bis 3' % bei Tageseinkünften über CHF 3' % Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte (Bruttoeinkünfte abzüglich pauschal oder effektiv berechnete Gewinnungskosten), aufgeteilt auf die Auftritts- und vertraglich geregelten Probetage. Ist bei Gruppen (z.b. Orchestern, Tanzgruppen, Ensembles usw.) der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, so wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet. Auf die Erhebung der Quellensteuer wird verzichtet, wenn die Bruttoeinkünfte je Verpflichtung bzw. Darbietung insgesamt weniger als CHF 300. pro Kalenderjahr betragen. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und sind innert 10 Tagen nach Ende des Auftritts bzw. nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats der kantonalen Steuerverwaltung zu überweisen. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet. Der Veranstalter bzw. Auftraggeber hat der Steuerverwaltung das vollständig ausgefüllte amtliche Formular «Abrechnung über die Quellensteuer auf Einkünften von im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Referenten» einzureichen. Das elektronische Formular kann im Internet unter bezogen werden. 18

19 Einkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Referenten Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 3 % der abgelieferten Quellensteuer. Er haftet für die richtige Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer. Der Organisator der Veranstaltung haftet solidarisch. Vorbehalten bleiben im Einzelfall abweichende Bestimmungen des von der Schweiz mit dem Wohnsitzstaat des Künstlers, Sportlers oder Referenten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Der beiliegenden Übersicht kann entnommen werden, in welchen Fällen die Quellensteuer zu erheben ist. Wenn die Schweiz mit dem Staat, in dem der Künstler, Sportler oder Referent Wohnsitz hat, kein DBA unterhält, muss die Quellensteuer stets in Abzug gebracht werden. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen (Stand: 1. Januar 2014) Ägypten Albanien Algerien Armenien Aserbaidschan Australien Bangladesch Belarus Belgien Bulgarien China Chin. Taipeh 2 (Taiwan) Dänemark Deutschland Ecuador Elfenbeinküste Estland Finnland Frankreich Georgien Ghana Griechenland Grossbritannien Hongkong Indien Indonesien Iran Irland Island Israel Italien Jamaika Japan Kanada Kasachstan Katar Kirgisistan Kolumbien Kroatien Kuweit Lettland Litauen Luxemburg Malaysia Malta Marokko Mazedonien Mexiko Moldova Mongolei Montenegro Neuseeland Niederlande Norwegen Österreich Pakistan Philippinen Polen Portugal Rumänien Russland Schweden Serbien 1 Singapur Slowakei Slowenien Spanien Sri Lanka Südafrika Südkorea Tadschikistan Thailand Trinidad und Tobago Tschechische Rebublik Tunesien Türkei Turkmenistan Ukraine Ungarn USA Usbekistan Venezuela Ver. Arabische Emirate Vietnam Internationales Verhältnis (DBA-Vorbehalt) 1 Das Abkommen gilt seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr für Kosovo. 2 Die Vereinbarung gilt rückwirkend ab 1. Januar Künstler (K) und Sportler (S) Einkünfte, die ein K/S aus seinen Auftritten in der Schweiz bezieht, können hier an der Quelle besteuert werden, wenn der K/S in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat; der K/S in einem Staat ansässig ist, dessen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz das Besteuerungsrecht dem Auftrittsstaat zuweist. Dies ist aufgrund der meisten Abkommen der Fall. Einschränkungen von diesem Grundsatz sehen einzig folgende Doppelbesteuerungsabkommen vor: Nach dem Abkommen mit den Niederlanden ist für die Zeit bis 31. Dezember 2011 zwischen K und S zu unterscheiden. K können für ihre Einkünfte aus Auftritten in der Schweiz hier besteuert werden. Für S gilt dies nur, wenn ihnen in der Schweiz für die Ausübung ihrer Tätigkeit regelmässig eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Weil diese Voraussetzung, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen erfüllt sein dürfte, entfällt normalerweise die Quellenbesteuerung eines S mit Wohnsitz in den Niederlanden. Einkünfte, die an den K/S selbst gezahlt werden Nach dem Abkommen mit den USA steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte von K/S dem Auftrittsstaat zu, wenn die Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit (einschliesslich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten) für das betreffende Steuerjahr US-Dollar oder den Gegenwert in Schweizerfranken übersteigt. Weil im Zeitpunkt, in dem ein K/S in einem Kanton auftritt, in der Regel nicht beurteilt werden kann, ob diese Betragslimite bis Jahresende mittels weiterer Auftritte in diesem Kanton oder in anderen Kantonen überschritten wird, empfiehlt es sich, die Quellensteuer einzubehalten. Sie ist gegebenenfalls auf Gesuch hin zurückzuerstatten, wenn der K/S nach Ablauf des Steuerjahres nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung in der Schweiz nicht erfüllt sind. 19

20 Einkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Referenten Einkünfte, die nicht an den K/S selbst, sondern an einen Dritten gezahlt werden Fliessen Einkünfte für Auftritte eines K/S nicht diesem, sondern einem Dritten zu, besteht das gesamte Entgelt in der Regel aus zwei verschiedenen Komponenten, einerseits der Gegenleistung des K/S für seinen Auftritt in der Schweiz und anderseits dem Entgelt des Dritten für seine eigene Leistung (Organisation des Auftrittes, Vermittlung des K/S usw.). Bei diesen Leistungen des Dritten handelt es sich grundsätzlich nicht um künstlerische oder sportliche Tätigkeiten im Sinne der Künstler- und Sportlernorm eines Doppelbesteuerungsabkommens, sondern um Unternehmensgewinne oder um Einkünfte aus selbstständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit. Aufgrund der meisten schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen können solche einem Dritten zufliessende Einkünfte aus einer von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftrittsstaat des K/S besteuert werden. Einzig die Abkommen mit Irland, Marokko, den Niederlanden (bis ), Portugal (bis ) und Spanien enthalten keine ausdrückliche derartige Bestimmung. Die Abkommen mit Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bangladesch, Belarus, Bulgarien, Finnland, Georgien, Ghana, Hongkong, Israel, Jamaika, Japan (bis ), Kanada, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kroatien, Kuwait, Luxemburg, Mazedonien, Mexiko, Moldova, der Mongolei, den Niederlanden (ab ), Österreich, den Philippinen, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Südafrika, Tadschikistan, Tunesien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela und den Vereinigten Arabischen Emiraten sehen überdies vor, dass die Besteuerung der dem Dritten zufliessenden Einkünfte aus einer von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftrittsstaat des K/S nicht anzuwenden ist, wenn dargetan wird, dass weder der K/S noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt sind. Ungeachtet dieser unterschiedlichen Formulierungen in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Quellenbesteuerung der im Zusammenhang mit dem Auftritt eines K/S in der Schweiz einem Dritten zufliessenden Gegenleistung folgendes: a) Ist weder der K/S noch eine mit ihm verbundene Person unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt, ist die Quellensteuer auf dem Teil der gesamten Gegenleistung zu erheben, der nachweislich (z.b. aufgrund eines vom Dritten vorzulegenden Vertrages mit dem K/S) an den K/S weitergeleitet wird. Die Besteuerung in der Schweiz des dem Dritten verbleibenden Anteils der gesamten Gegenleistung ist abhängig von der Ansässigkeit des Dritten. Ist er in der Schweiz oder in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ansässig, richtet sie sich nach dem internen Recht. Wenn er in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, finden die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung von Unternehmensgewinnen oder von Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Anwendung. b) Ist der K/S oder eine mit ihm verbundene Person unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt, rechtfertigt es sich, das Gesamtentgelt der Quellenbesteuerung zu unterwerfen, kann doch in diesem Falle davon ausgegangen werden, dass dem K/S, nach Massgabe seiner Beteiligung am Dritten, indirekt auch der auf die Leistung des Dritten entfallende Teil der Gesamtvergütung zukommt. Sonderregelung für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte Gewisse Abkommen sehen vor, dass die oben dargestellten Besteuerungsregeln nicht anwendbar sind, wenn der Auftritt in der Schweiz in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird. Nach den Abkommen mit Belgien, Deutschland, der Elfenbeinküste, Grossbritannien und Marokko gilt dies nur für K, wogegen die Abkommen mit Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesh, Bulgarien (bis ), China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Frankreich, Ghana, Hongkong, Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Kasachstan, Kirgisistan, Kolumbien, Kroatien, Lettland, Katar, Litauen, Malaysia, Malta, Mazedonien, der Mongolei, Montenegro, den Niederlanden (ab ), Österreich, Philippinen, Polen, Rumänien, Serbien, Singapur, Slowenien, Südkorea, Thailand, der Tschechischen Republik (bis ), der Türkei, der Ukraine, Ungarn, Uruguay und den Vereinigten Arabischen Emiraten sowohl K als auch S einschliessen. Die Abkommen mit Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Bulgarien (ab ), China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Deutschland, Frankreich, Ghana, Grossbritannien, Hong- 20

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