h1323 1/11 S A T Z U N G über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Heidenheim (Feuerwehrkostenerstattungssatzung)
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1 h1323 1/11 S A T Z U N G über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Heidenheim (Feuerwehrkostenerstattungssatzung) vom 24. Juli 2012 Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 in Verbindung mit 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4, 26 sowie 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 2. März 2010 hat der Gemeinderat der Stadt Heidenheim am folgende Satzung beschlossen: Aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit der Satzung wird die männliche Form verwendet; die weibliche Form ist immer mit eingeschlossen. 1 Kostenersatzfreiheit (1) Kein Kostenersatz wird verlangt für Leistungen im Sinne des 2 Absatz 1 Feuerwehrgesetz (FwG) im gesamten Stadtgebiet a) bei Schadenfeuern (Bränden) und Explosionen, b) bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, c) bei technischen Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen. (2) Die Kostenersatzfreiheit entfällt, wenn a) die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, b) der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, c) Kosten für Sonderlösch- und -einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, d) die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 27. EL
2 e) der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, f) ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde. 2 Kostenersatzpflicht (1) Für die Leistungen der Feuerwehr erhebt die Stadt Heidenheim Kostenersatz, soweit nicht nach 1 der Satzung Kostenersatzfreiheit besteht. (2) Bei Einsätzen nach 2 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes sowie bei allen übrigen Leistungen wird Kostenersatz erhoben. 3 Sonstige Leistungen der Feuerwehr (1) Für sonstige Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz entsprechend dem Kostenverzeichnis verlangt. Sonstige Leistungen sind unter anderem Leistungen im Sinne des 9 dieser Satzung. 4 Kostenschuldner / Zahlungspflichtiger (1) Kostenersatz wird verlangt, a) von demjenigen, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat. Hat der Zahlungspflichtige das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist er wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt, so ist auch derjenige zahlungspflichtig, dem die Sorge für diese Person obliegt. Ist der Zahlungspflichtige von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden, dann ist auch der andere zahlungspflichtig. 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gilt entsprechend, (Verhaltensstörer gemäß 6 PolG) b) von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, (Zustandsstörer gemäß 7 PolG) c) von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, d) von demjenigen, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, e) vom Betreiber einer Brandmeldeanlage EL 2013
3 (2) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies für den Kostenpflichtigen eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Berechnung des Kostenersatzes (1) Werden kostenersatzpflichtige Leistungen im Anschluss an bzw. im Zusammenhang mit kostenersatzfreien Leistungen erbracht, wird der tatsächliche Aufwand der kostenersatzpflichtigen Leistung berechnet. (2) Weiter berechnet werden auch die durch den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen entstandenen Kosten. 6 Überlandhilfe Die Kosten der Überlandhilfe ( 26 Feuerwehrgesetz) hat der Träger der Gemeindefeuerwehr, dem Hilfe geleistet worden ist, nach den Vorschriften dieser Satzung mit zugehörigem Kostenverzeichnis zu erstatten. Vertragliche Vereinbarungen mit anderen Gemeinden zur Abrechnung der Überlandhilfe gehen diesen Richtlinien vor. 7 Höhe des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz wird nach dem beigefügten Kostenverzeichnis und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge und der Verbrauchsmittel berechnet. Die Leistungsdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung bzw. Bereitstellung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs-, Reinigungs- und Ruhezeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Leistungsdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrhaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge im Feuerwehrhaus. (2) Die Leistungsdauer wird auf volle Stunden aufgerundet. (3) Für jeden angetretenen, aber nicht abgerückten Feuerwehrangehörigen kann eine volle Stunde in Ansatz gebracht werden. 27. EL
4 (4) Die Kostenersätze setzten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus 1. den Personalkosten für die Angehörigen der Feuerwehr; 2. den Fahrzeugkosten 3. den Auslagen für Verbrauchsmaterial. (5) Die Erhebung weiterer Kostenersätze in Ausnahmefällen bleibt vorbehalten. 8 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes (1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Alarmierung der Feuerwehr bzw. mit Erbringung der Leistung. Der Kostenersatz wird innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Kostenbescheids zur Zahlung fällig. (2) Die Vornahme einer Dienstleistung oder die Bereitstellung von Geräten und Fahrzeugen kann davon abhängig gemacht werden, dass der Kostenersatz ganz oder teilweise vorausgezahlt oder Sicherheit hierfür geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine unzumutbare Verzögerung der Dienstleistung entstünde. 9 Zentrale Werkstätten (1) Die Stadt Heidenheim ist Träger der Zentralen Werkstätten. Sie betreibt eine Zentrale Atemschutzwerkstatt sowie eine Zentrale Schlauchwerkstatt. (2) Die Leistungen der Zentralen Werkstätten können von Vertragspartnern, welche mit Wartungsvertrag angeschlossen sind, in Anspruch genommen werden. Ferner können die Leistungen der Zentralen Werkstätten von Dritten in Anspruch genommen werden, sofern dies aus Kapazitätsgründen möglich ist. Eine Pflicht zur Leistungsgewährung besteht nicht. (3) Die Stadt Heidenheim erhebt für die Inanspruchnahme der Leistungen Entgelte. Die Entgelte unterscheiden sich a) für an die Zentralen Werkstätten angeschlossenen Gemeinden, b) für an die Zentralen Werkstätten angeschlossenen Werkfeuerwehren, Betriebe und sonstige Einrichtungen, EL 2013
5 c) für nicht an die Zentralen Werkstätten angeschlossene Dienste. d) Die Entgelte richten sich nach den im Kostenverzeichnis festgelegten Kostenersatzsätzen. (4) Die Wartungsleistungen für die mit Vertrag angeschlossenen Vertragspartner, sind als Servicepaket zusammengestellt, der maximale Wartungsumfang ist in den Spalten 5 (Zentrale Atemschutzwerkstatt) bzw. 4 (Zentrale Schlauchwerkstatt) festgelegt. Darüber hinausgehende Leistungen werden zusätzlich abgerechnet. (5) Ersatzteile werden im Einvernehmen und auf Rechnung des Vertragspartners bestellt. Sie sind nicht in den Sätzen enthalten. (6) Entgeltschuldner ist der Leistungsempfänger. (7) Die Forderungen entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Zentralen Werkstätten. Die Forderung wird mit ihrer Bekanntgabe an den Schuldner zur Zahlung fällig. (8) Leistungen im Rahmen der Wartungs- und Serviceverträge werden den Vertragspartnern jährlich für das gesamte Kalenderjahr in Rechnung gestellt. 10 Inkrafttreten (1) Die Satzung vom tritt am in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kostenverzeichnis vom außer Kraft. 27. EL
6 Kostenverzeichnis zur Satzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Heidenheim I. Personal Einsatzstunden für die Angehörigen der Feuerwehr je Angehöriger und Stunde 39 / h zzgl. 1 Ruhestunde bei Alarmierung 12 zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr in besonderen Fällen zzgl. 1 Reinigungsstunde 12 für Reinigung von Einsatzkleidung Erfrischungszuschuss je Angehöriger der Feuerwehr 12 bei länger als 4 Stunden dauernden Einsätzen (einmalig) II. Durchführung von Feuersicherheitswachen und -diensten Feuersicherheitswache / Feuersicherheitsdienst je eingesetztem Feuerwehangehörigen 12 / h zzgl. 1 Ruhestunde bei Diensten nach 24:00 Uhr 12 Gestellung von Fahrzeugen (pauschal pro Fahrzeug) 50 / Tag III. Betrieb und Aufsicht der Atemschutzübungsstrecke Pauschal je Teilnehmer Atemschutzwiederholungsübung Pauschal je Teilnehmer Atemschutzlehrgang 36 / TN 160 / TN EL 2013
7 IV. Fahrzeuge Kleinfahrzeuge Kommandowagen (KdoW) Einsatzleitwagen (ELW) Mannschaftstransportwagen (MTW) Hubrettungsfahrzeuge Drehleiter mit Korb (DLK) Löschfahrzeuge Klasse 1 Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF) Tanklöschfahrzeuge groß (TLF-SL) Löschfahrzeuge Klasse 2 Löschgruppenfahrzeug (LF) Tanklöschfahrzeuge klein (TLF) Gerätewagen Klasse 1 Rüstwagen Umweltschutz (RW-U) Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz (GW-A/S), Gerätewagen Kran (GW- Kran) Gerätewagen Klasse 2 Kleineinsatzfahrzeug (KEF) Gerätewagen Transport (GW-T) Feuerwehranhänger (FwA) 1/11 38,00 / h 48,00 / h 44,00 / h 40,00 / h 38,00 / h 36,00 / h V. Verbrauchsmittel Ölbinder (pro Sack einschließlich Entsorgung) 55,00 Sandsack (pro Sack) 1,00 Schaummittel (pro Liter) 19,00 Schließzylinder (pro Stück) 15,00 Verschalung (pro Quadratmeter) 15,00 Verbrauchswasser (pro Kubikmeter) 5,00 Chemiebinder (pro Liter) 12, EL
8 VI. Zentrale Werkstätten 1. Zentrale Atemschutz Werkstatt (ZAW) Schlüssel Geräteart Pauschalsätze je nach Art und Zahl der vorhanden Geräte Pauschale je Gerät (Servicepakete): Nach Einsätzen, Übungen 1 Atemanschluss (Vollmaske) und zur Wartung 2 Grundgerät (PA) 3 Lungenautomat (LA) Arbeiten Prüfarbeiten bei der ZAW beinhaltet jährlich Gemeinden, bis max. Einheiten Nach Einsätzen, Übungen und zur Wartung (Keine Reinigungsleistung) Nach Einsätzen, Übungen und zur Wartung 4 Atemluftflasche Flaschenfüllung Hauptuntersuchungen: 5 Grundgerät (PA) 6 Lungenautomat (LA) 6- Jahresprüfung, Gerätehauptunteruschung nach den Bestimmungen der UVV und der Herstellervorschrift 6- Jahresprüfung nach Vorschrift Reinigung, Desinfektion und Prüfung / ggf. kleine Reparatur Sicht-, Dichtund Funktionsprüfung / ggf. kleine Reparatur Reinigung, Desinfektion und Prüfung / ggf. kleine Reparatur je angefangener Flascheneinheit 4-6l / ggf. kleine Reparatur Sicht-, Dichtund Funktionsprüfung PA, Sechsjahresprüfung PA Wechsel Membran LA, Sechsjahresprüfung LA des erweiterten KatS WF, Betriebe, sonstigen Einrichtungen 2 22,00 25, ,00 49, ,00 31, ,00 14,00 Für nicht an die Dienste * Nur mit Einmalige Wartungsvertrag Prüfung 1 32,00 36,00 40, ,00 21,50 24, EL 2013
9 Schlüssel Geräteart Zusätzliche Leistungen: 1 Atemanschluss (Vollmaske) 2 Grundgerät (PA) 7 Grundgerät (PA) 3 Lungenautomat (LA) Pauschalsätze je nach Art und Zahl der vorhanden Geräte Arbeiten Prüfarbeiten bei der ZAW beinhaltet jährlich bis max. Wartung Wartung Reinigung Wartung 8 4 Atemluftflasche Flaschenfüllung Chemikalienschutzanzug (CSA) Wartung Reinigung, Desinfektion und Prüfung / ggf. kleine Reparatur Sicht-, Dicht- u. Funktionsprüfung / ggf. kleine Reparatur Desinfektion Reinigung, Desinfektion und Prüfung / ggf. kleine Reparatur je angefangener Flascheneinheit 4-6l / ggf. kleine Reparatur Prüfung (Keine Reinigungsleistung) Gemeinden, Einheiten des erweiterten KatS WF, Betriebe, sonstigen Einrichtungen Für nicht an die Dienste * Nur mit Einmalige Wartungsvertrag Prüfung 1 11,00 12,50 14, ,00 24,50 27, ,00 20,50 23, ,00 15,50 17,00 1 6,00 7,00 8, ,00 29,00 32,00 Bemerkungen: * Die ermäßigten Sätze können nur mit Wartungsvertrag in Anspruch genommen werden. - Ersatzteile werden im Einvernehmen und auf Rechung des Vertragspartners bestellt. - Reinigen von Chemikalienschutzanzügen (CSA) werden auf Rechung des Vertragspartners durchgeführt. 27. EL
10 2. Zentrale Schlauch Werkstatt (ZSW) Schlüssel Leistung Pauschalsätze je nach Art und Zahl der vorhanden Geräte ZSW angeschlossene Schläuchschlossene ZSW ange- beinhaltet Gemeinden, jährlich WF, Betriebe, Einheiten bis max. sonstigen des erweiterten Einrichtungen KatS Pauschale je Gerät (Servicepakete): 1 Tragkraftspritzenanhänger / Schlauchanhänger TSA incl. Hol- und 2 Tragkraftspritzenfahrzeug / Staffellöschfahrzeug TSF / TSF-W / StLF Tanklöschfahrzeuge 3 TLF8/18, TLF16/24, TLF16/25, TLF20/40 Löschgruppenfahrzeuge 4 LF8, LF16, (H)LF10, (H)LF20 Löschgruppenfahrzeuge LF16-TS, LF-KATS Schlauchwagen SW1000 Schlauchwagen SW2000, GW-T (SW) Drehleitern 8 DL(K)18/12, DL(K)23/ ,00 391, ,00 437, ,00 621, ,00 690, ,00 805, ,50 862, , , ,00 230,00 Für nicht an die ZSW angeschlossene Dienste * Einmalige Prüfung EL 2013
11 Schlüssel Leistung Pauschalsätze je nach Art und Zahl der vorhanden Geräte ZSW angeschlossene Schläuchschlossene ZSW ange- beinhaltet Gemeinden, jährlich WF, Betriebe, Einheiten bis max. sonstigen des erweiterten Einrichtungen KatS Für nicht an die ZSW angeschlossene Dienste * Einmalige Prüfung Zusätzliche Leistungen: 9 Schlauchpflege 10 Schläuche einbinden 11 Schläuche reparieren Reinigung, Prüfung und Trocknung, ohne Holund Einbinden, ohne Prüfung und Trocknung Reparatur, ohne Prüfung und Trocknung 9,00 10,00 11,00 7,00 8,00 10,00 7,00 8,00 10,00 Bemerkungen: * Die ermäßigten Sätze können nur mit Wartungsvertrag in Anspruch genommen werden. - Ersatzteile werden auf im Einvernehmen und auf Rechung des Vertragspartners bestellt. 27. EL
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