NEWSLETTER 19/2015. Jahresüberblick 2014/15 Rechtsprechung zur HCVO. I. Nährwertbezogene Angaben

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1 NEWSLETTER 19/2015 Jahresüberblick 2014/15 Rechtsprechung zur HCVO Dieser Newsletter gibt einen Gesamtüberblick über die Rechtsprechung zu Fragen der Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei der Vermarktung von Lebensmitteln. Berücksichtigt sind die relevanten Entscheidungen der vergangenen zwölf Monate. I. Nährwertbezogene Angaben 1. OLG Hamburg, Beschl. v , Az.: 3 W 27/14 Low Carb Am hat das OLG Hamburg entschieden, dass die Angabe LowCarb auf der Verpackung eines Proteinmüslis und die Angabe mit wenig Kohlenhydraten in der Werbung für dasselbe Produkt von Verbrauchern so verstanden werden, dass lediglich ein geringer, nicht aber ein gegenüber einem vergleichbaren Produkt reduzierter Kohlenhydratgehalt des Produkts i. S. d. zugelassenen Angabe Reduzierter [Name des Nährstoffs]-Anteil versprochen wird. Verstünde der Verkehr die Angabe LowCarb als solche über einen reduzierten Nährstoffanteil, so wäre sie nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 HCVO nur dann zulässig, wenn auch der Unterschied in der Menge des Nährstoffs im Vergleich zu Lebensmitteln derselben Kategorie bezogen auf dieselbe Menge angegeben worden wäre.

2 2. BGH, Urt. v , Az.: I ZR 167/12 Energy & Vodka Anders als die Vorinstanz hat der Bundesgerichtshof am geurteilt, dass die Bezeichnung ENERGY & Vodka für ein 10 %iges Alkoholmixgetränk keine nach der HCVO verbotene nährwertbezogene Angabe ist. Nach Ansicht des BGH stellen Informationen über Eigenschaften eines Lebensmittels auch dann, wenn sie sich auf Nährstoffe oder andere Substanzen beziehen, keine Angaben i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO dar, wenn mit ihnen keine besonderen Eigenschaften des Lebensmittels herausgestellt, sondern lediglich objektive Informationen über die Beschaffenheit oder die Eigenschaften der Gattung von Lebensmitteln mitgeteilt werden, zu der das beworbene Lebensmittel gehört. Die energetische Wirkung des Getränks sei keine besondere Eigenschaft i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO, sondern bei Energydrinks allgemein vorhanden. 3. OLG Frankfurt, Urt. v , Az.: 6 U 170/14 Vitalstoffe In dem Rechtsstreit vor dem OLG Frankfurt hatte das Gericht über die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel zu entscheiden, in der als Bestandteil der Bezeichnung der Begriff Vitalstoffe, verwendet wurde. Der Hinweis, ein Nahrungsergänzungsmittel enthalte Vitalstoffe ist nach Ansicht des Gerichts als unzulässige nährwertbezogene Angabe i. S. d. HCVO einzustufen, da sie nicht unter die nach Art. 8 Abs. 1 HCVO zugelassenen Angaben fällt. Zwar habe der verständige Durchschnittsverbraucher im Streitfall keine klaren Vorstellungen davon, welche konkreten Inhaltsstoffe zu den genannten Vitalstoffen gehören sollen. Gerade bei Nahrungsergänzungsmitteln, mit denen nicht der allgemeine, sondern ein besonderer Ernährungsbedarf gedeckt werden soll, erwecke der Begriff jedoch die Vorstellung, das Mittel enthalte Nährstoffe oder andere Substanzen, die für die Erhaltung der Vitalität wertvoll seien. Die Angabe sei daher vergleichbar mit dem Hinweis, ein Lebensmittel enthalte beispielsweise Vitamine, Kohlenhydrate oder Ballaststoffe.

3 II. Gesundheitsbezogene Angaben 1. OLG Bamberg, Schlussurt. v , Az.: 3 U 192/13 Erhalt der Zahnsubstanz Mit Urteil vom hat das OLG Bamberg entschieden, dass der in einer Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel enthaltene Hinweis, dass das Produkt dem Zahnerhalt diene und damit Folgeerkrankungen vorbeuge, gerade kein Hinweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, sondern eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe ist. Zutreffend sei zwar, dass die in dem Produkt enthaltene und in der Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgeführten Nährstoffe Calcium und Vitamin D in bestimmten Mengen verabreicht zum Erhalt normaler Zähne beitragen. Gesundheitsbezogene Angaben dürften aber nur für den jeweiligen Nährstoff, die Substanz oder das Lebensmittel gemacht werden, für die sie zugelassen sind, nicht jedoch für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält. Dies folge zum einen aus den Bedingungen ( Terms & Conditions ), die die EU-Kommission der im Internet veröffentlichten Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben vorangestellt hat, als auch unmittelbar aus der HCVO selbst und ihren Erwägungsgründen.

4 2. BGH, Urt. v , Az.: I ZR 178/12 Praebiotik & Probiotik Am hat der BGH geurteilt, dass es sich bei der Bezeichnung Praebiotik + Probiotik um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handelt. Die Bezeichnung werde vom Durchschnittsverbraucher nicht lediglich als eine Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe verstanden, sondern spiele auf die Eigenschaften probiotisch und präbiotisch an, also auf die Fähigkeit, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dieser suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten reiche für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe aus. Ebenfalls als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe hat der BGH die Angabe Praebiotik + Probiotik Mit natürlichen Milchsäurekulturen - Praebiotik zur Unterstützung einer gesunden Darmflora gewertet. Eine entsprechende Angabe sei nicht in der Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen worden. Auch die Übergangsfrist des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b) HCVO, wonach gesundheitsbezogene Angaben, die nicht zugelassen wurden, weiterhin verwendet werden dürfen, sofern vor dem ein Antrag nach der HCVO gestellt worden ist, greife nicht. Zwar habe die Dachorganisation der Hersteller diätetischer Lebensmittel IDACE am einen Antrag auf Zulassung der Angabe Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora gestellt. Unabhängig von der Frage, ob ein Antrag eines Verbandes für die Anwendung des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b) HCVO ausreiche oder ob ein Antrag von jedem Unternehmer gesondert gestellt werden müsse, könne jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Antrag der IDACE die Verwendung der Aussage Praebiotik zur Unterstützung einer gesunden Darmflora inhaltlich rechtfertigt. Die streitgegenständliche Aussage stimme inhaltlich nicht mit der angemeldeten Angabe überein. In der angemeldeten Angabe werde einem Inhaltsstoff ( Fibre, also Faser/Ballaststoff ) eine probiotische Wirkung zur Unterstützung der Entwicklung einer gesunden Darmflora zugeschrieben. Dagegen handele es sich bei dem von der Beklagten verwendeten Begriff Praebiotik um ein Kunstwort, das der Verbraucher als Marke und damit als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehe.

5 3. BGH, Urt. v , Az.: I ZR 221/12 Original Bach-Blüten Am hat der BGH die Angabe Original Bach-Blüten als nicht gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO gewertet. Zwar umfasse der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe auch das seelische Gleichgewicht. Mit den beanstandeten Etikettierungen werde aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die beanstandeten Bach-Blüten- Produkte besondere Eigenschaften besitzen, die zur Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts führen. Auch wenn Personen, die die Bach-Blüten-Therapie kennen, einen Gesundheitsbezug annähmen, sei die Angabe Original Bach-Blüten in Bezug auf die Gesundheit neutral. 4. LG Kassel, Urt. v , Az.: 11 O 4205/13 Slim-Shake Das LG Kassel hat gesundheitsbezogene Angaben für ein Schlankheitsprodukt als unzulässig beurteilt, wenn eine besonders effektive Wirkung des Produkts herausgestellt und versprochen wird, dass sich allein durch die Einnahme der Produkte bereits eine deutliche Reduzierung des Körpergewichts bzw. Körperfetts erreichen lässt. Das Gericht begründete die Unzulässigkeit der Angaben damit, dass der Beklagte keine Nachweise für diese Wirkung vorlegen konnte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) HCVO ist die Verwendung der entsprechenden Angaben nur zulässig, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zum Zeitpunkt der Verwendung der Angabe anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist (vgl. BGH, GRUR 2013, S. 958 Rn. 21 Vitalpilze). Bei der Beweisführung kann sich der Werbende deshalb nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse und nicht auf ein erst zu einem späteren Zeitpunkt im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten stützen.

6 5. LG Düsseldorf, Beschl. v , Az.: 12 O 200/14 Gelenkfunktion In dem Verfahren vor dem LG Düsseldorf verlangte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung von Werbeangaben wie z. B.... wichtige Gelenknährstoffe... sichern kombiniert eine normale Gelenk-, Knorpel- und Knochenfunktion, die die Antragsgegnerin für ihr Produkt machte, das sich aus Vitamin C, Vitamin D, Kalzium, Mangan, Zink, Extrakt von indischem Weihrauch, Chondroitinsulfat und Glucosaminsulfat zusammensetzte. Das Gericht stufte die Angaben als spezifische gesundheitsbezogene Angaben ein und gab dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung statt, in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 seien zu den in dem Produkt enthalten Inhaltsstoffen keine gesundheitsbezogenen Angaben hinsichtlich einer positiven Auswirkung auf Funktion und Erhalt der Gelenke enthalten. Auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Studien konnten das Gericht nicht davon überzeugen, die erforderlichen wissenschaftlichen Nachweise seien gegeben. 6. BGH, Urt. v , Az.: I ZR 162/13 Combiotik (Fortführung der vorstehenden BGH-Entscheidung zu Praebiotik & Probiotik ) Wird die Bezeichnung Combiotik zusammen mit den Bezeichnungen Praebiotik und Probiotik verwendet, so versteht dies der Verkehr nach Ansicht des BGH so, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden. Die Angabe stellt daher in dieser konkreten Verwendungsform eine gesundheitsbezogene Angabe i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar. 7. OVG Münster, Beschl. v , Az.: 13 B 942/14 bestimmte Vitamine sind wichtig für die. Gehirnfunktion Nach dem Beschluss des OVG Münster handelt es sich bei der Angabe bestimmte Vitamine sind wichtig für die Gehirnfunktion nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Hierzu fehle der Angabe in dem konkreten Sachverhalt der erforderliche Produktbezug. Für den erforderlichen Produktbezug reiche nicht bereits der Umstand aus, dass die Aussage in die Produktwerbung eingebettet ist. Die be-

7 anstandete Formulierung suggeriere keinen hinreichenden Produktbezug, weil sie sich in einem sprachlich wie optisch klar abgegrenzten Textteil befindet, der sich wenngleich mit werbender Zielrichtung produktneutral mit der Funktionsweise des Gehirns beschäftige. Insgesamt gewinne die Angabe aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers lediglich einen rein informatorischen Sinngehalt. 8. OLG Karlsruhe, Urt. v , Az.: 6 U 123/14 Ginkgo, Ginseng plus Vitamin B Am hat das OLG Karlsruhe geurteilt, dass die Angaben zur Unterstützung der normalen geistigen Leistungsfähigkeit und Vitalität und für die normale Konzentration in der Verpackungsaufmachung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Ginkgo, Ginseng und B-Vitaminen gesundheitsbezogene Angaben i. S. d. HCVO sind, die sich ausschließlich auf die B-Vitamine und nicht auf die weiteren Bestandteile Ginkgo und Ginseng beziehen. Nach Ansicht des OLG sind die gesundheitsbezogenen Angaben weder irreführend oder mehrdeutig. Dies begründet es damit, dass die Beurteilung, ob eine gesundheitsbezogene Angabe falsch, mehrdeutig oder irreführend ist, sich nach dem Verständnis eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers richte. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher habe keinen Anlass, die Wirkangaben auch auf die Inhaltsstoffe Ginkgo und Ginseng zu beziehen. Die beanstandete Aufmachung biete dem Verkehr keinen Anlass zu der Annahme, auch die Stoffe Ginseng und Ginkgo könnten die beschriebene Wirkung entfalten.

8 9. Klageverfahren vor dem EuGH (Klage eingereicht am ) Dextro Energy/Kommission (Rs T-100/15) Mit Nichtigkeitsklage vom hat die Klägerin beantragt, die Verordnung (EU) 2015/8 über die Nichtzulassung von fünf gesundheitsbezogenen Angaben zu Glucose, wie z. B. Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt für nichtig zu erklären. Begründet hat die Klägerin ihren Antrag damit, dass es keine Gründe gebe, die die Nichtzulassung der fünf Angaben rechtfertigen könnten. Weder verstoßen die fünf Angaben gegen allgemein anerkannte Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätze, noch würden sie ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden. Die EFSA habe zu den fünf Angaben positive Bewertungen abgegeben. Angesichts dieser positiven Stellungnahmen sei das absolute Werbeverbot unverhältnismäßig, welches aus der Ablehnung der Anträge folge. Die Klägerin macht außerdem einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend, da die Beklagte die Zulassung von wissenschaftlich unbestrittenen gesundheitsbezogenen Angaben verweigert habe, obwohl sie in der Vergangenheit vergleichbare Angaben zugelassen habe. Schließlich enthalte die angegriffene Verordnung keine ausreichende Begründung für die ablehnende Entscheidung. Weder sei erkennbar, dass die Argumente der Klägerin sowie der Öffentlichkeit berücksichtigt, noch dass diese Argumente überhaupt eigenständig geprüft worden seien. 10. LG Hamburg, Urt. v , Az.: 315 O 283/14 Becel Pro.Aktiv Das Unternehmen Unilever bewarb ein Programm mit den drei Komponenten ausgewogene Ernährung, ausreichend Bewegung und Becel mit der Angabe Innerhalb von drei Wochen konnte Siegrid K. mit ausgewogener Ernährung, ausreichend Bewegung und Becel pro.activ ihren Cholesterinspiegel deutlich reduzieren. Mit Hilfe des Programms konnte ich den Cholesterinwert erfolgreich von 275 auf 211 mg/dl senken. Nach Ansicht des

9 LG handele sich hierbei um eine gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos gem. Art. 14 HCVO, für die keine Zulassung besteht. Die Angabe sei auch nicht von der zugelassenen Angabe Pflanzensterole senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankungen. gedeckt, welche u. a. Angaben zum Ausmaß der Wirkung, und zur Dauer, bis die Wirkung eintritt, erforderlich mache. 11. KG, Urt. v , Az.: 5 U 76/12 ayurvedische Kräuter und Gewürze Zur Frage der Anwendbarkeit der HCVO auf Werbung gegenüber Fachkreisen hat das Kammergericht am festgestellt, es spreche viel dafür, dass ein striktes Verbot krankheitsbezogener Werbung nicht bei einer Werbung gegenüber Fachkreisen zur Anwendung kommen könne. Dennoch bedürfe auch die Werbung gegenüber Fachkreisen einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung gem. Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 HCVO. Dies begründete das Gericht damit, dass auch die Fachkreise nicht zu jedem Zeitpunkt und in vollem Umfang über den Stand der wissenschaftlichen Diskussion zu gesundheitlichen Wirkungen von Lebensmitteln informiert seien. Dies gelte insbes. für Nahrungsergänzungsmittel und deren einzelne Bestandteile. Sie können daher durch Werbeaussagen mit wissenschaftlich nicht hinreichend abgesicherten Wirkungsaussagen ebenso irregeführt werden. Es bestehe die Gefahr, dass sie nicht nur für sich selbst diese Nahrungsergänzungsmittel erwerben und verwenden, sondern dass sie die Werbeaussagen auch zum Anlass nehmen, ihren Patienten die beworbenen Nahrungsergänzungsmittel zu empfehlen. Die Fachkreise seien daher grundsätzlich nicht weniger schutzwürdig als die Verbraucher. III. Unspezifische gesundheitsbezogene Angaben i. S. d. Art. 10 Abs. 3 HCVO 1. OLG Hamm, Urt. v , Az.: 4 U 19/14 vitalisierend Bei dem Begriff vitalisierend in der Werbung für ein alkoholfreies Bier handelt es sich um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO, so entschied das OLG Hamm am Der Begriff gesundheitsbezogene Angabe er-

10 fasse jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziere. Für den Gesundheitsbezug des Begriffs vitalisierend spreche bereits dessen Wortsinn. Hierzu verweist das Gericht auf die Wortbedeutung des Verbs vitalisieren (= beleben und anregen ). Schließlich verbinde der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher mit dem Begriff Vitalität bzw. vital sein oder Lebenskraft typischerweise Eigenschaften eines gesunden Menschen. Das OLG vertrat die Ansicht, Art. 10 Abs. 3 HCVO sei vorliegend anwendbar, auch wenn die Liste der zugelassenen Angaben vollständig vorliegt, weshalb der Angabe vitalisierend, eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe hätte beigefügt werden müssen. Das OLG hielt die Rechtsprechung des BGH im Fall Vitalpilze nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Dort hatte der BGH das Argument angeführt, spezifische gesundheitsbezogene Angaben müssen unspezifischen Angaben gem. Art. 10 Abs. 3 HCVO erst beigefügt werden, wenn die Liste der gesundheitsbezogenen Angaben vollständig vorliege. Das OLG Hamm verneinte die Übertragbarkeit des Urteils deshalb, da Streitgegenstand des Urteils des BGH eine gesundheitsbezogene Angabe zu einem Produkt war, das Vitalpilze, also Pflanzenstoffe (sog. Botanicals), enthielt, wobei die Europäische Kommission über gesundheitsbezogene Angaben zu Botanicals bislang nicht entschieden hat. Demgegenüber enthielt das alkoholfreie Bier, für das mit vitalisierend geworben worden war, die Vitamine Niacin, Vitamin B12 und Folsäure, für die bereits gesundheitsbezogene Angaben im Zeitpunkt der Werbung vorlagen. Das Urteil des OLG ist insofern bedenklich, als der BGH in seiner Entscheidung Monsterbacke II (siehe hierzu unten) und in seinem Vorlagebeschluss zu Rescue-Produkten (siehe hierzu ebenfalls unten) erneut uneingeschränkt zum Ausdruck gebracht hat, dass er Art. 10 Abs. 3 HCVO bis zur Verabschiedung der vollständigen Art. 13 und 14-Listen in Kenntnis des Urteils des OLG Hamm nicht für anwendbar hält. 2. BGH, Urt. v , Az.: I ZR 36/11 Monsterbacke II So wichtig wie das tägliche Glas Milch!

11 Am hat der BGH entschieden, dass der Werbeslogan So wichtig wie das tägliche Glas Milch! für einen Früchtequark zulässig ist. Anders als die Vorinstanz hält der BGH den Slogan nicht für irreführend. Bei einem Früchtequark handele es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheide, so dass sich der in dem Slogan enthaltene Vergleich nicht auf den Zuckeranteil der Produkte beziehe. Der Zuckeranteil sei bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher als bei Milch. Nach Ansicht des BGH ist der Slogan keine nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO, sondern eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO. Der Slogan knüpft nach Ansicht des BGH an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken. Der BGH hatte in diesem Verfahren die Vorabentscheidungsfrage an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt, ob die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 HCVO bereits im Jahr 2010 zu beachten waren. Der EuGH hat diese Frage bejaht. Ob der Hersteller des Produkts diese Informationspflichten verletzt hat, wird nun die Vorinstanz des BGH entscheiden. 3. BGH, Beschl. v , Az.: I ZR 29/13 Vorlagefrage an den EuGH zu Rescue-Produkten Mit Beschluss vom hat der BGH dem EuGH erneut Fragen zur Auslegung der HCVO vorgelegt. In Streit stehen Werbeaussagen im Zusammenhang mit Bachblüten- Produkten, den ORIGINAL RESCUE TROPFEN bzw. dem RESCUE NIGHT SPRAY. Nach Auffassung des BGH ergibt sich für den Verbraucher aus der Bezeichnung als RESCUE TROPFEN bzw. RESCUE NIGHT SPRAY in Verbindung mit der Art der Produkte und ihrer Anwendungsweise, dass damit eine Rettung aus einer in gesundheitlicher Hinsicht negativen physischen oder psychischen Lage gemeint ist. Damit werde ein mittelbarer Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Lebensmittels und der Gesundheit hergestellt. Da die Bezeichnung jedoch nicht auf bestimmte Körperfunktionen Bezug nehme, handele es sich hierbei um allgemeine, nichtspezifische Verweise auf die Gesundheit gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO. Die Produkte wurden als Spirituosen (Alkoholgehalt 27 Vol.-%) in den Verkehr gebracht. Vier Tropfen der Flüssigkeit sind nach den Dosierungsanweisungen in ein Wasserglas zu geben und über den Tag verteilt zu trinken oder bei Bedarf unverdünnt zu sich zu nehmen bzw. zwei Sprühstöße der als Spray vertriebenen Flüssigkeit auf die Zunge zu geben. Da Art. 4 Abs. 4 HCVO gesundheitsbezogene Angaben für Getränke mit über 1,2 Vol.-% Alko-

12 hol verbietet, hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es sich bei den genannten Produkten um derartige Getränke handelt. Der BGH hat insoweit Bedenken als nach allgemeinem Sprachgebrauch in Deutschland Getränke alle flüssigen Lebensmittel [sind], die aus Tassen, Gläsern oder ähnlichen Behältnissen getrunken werden. Der Schutzzweck der HCVO spreche gegen eine weite Auslegung des Begriffs der Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Darüber hinaus hat der BGH dem EuGH die sehr praxisrelevante Vorlagefrage gestellt, ob auch bei Verweisen auf unspezifische Vorteile wissenschaftliche Wirknachweise vorliegen müssen und verneint die Frage vorab. Die letzte Vorlagefrage des BGH betrifft die Übergangsfristen für Handels- und Markennamen, die bereits vor dem 1. Januar 2005 bestanden haben. Sofern diese nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben enthalten, muss aus Gründen des Bestandsschutzes eine Anpassung an die Vorgaben der HCVO erst im Januar 2022 erfolgen. Die Marke RESCUE wurde zwar bereits vor 2005 für die genannten Produkte verwendet, die (im Übrigen unveränderten) Produkte wurden zum Stichtag jedoch noch als Arzneimittel in den Verkehr gebracht. Der BGH ist Auffassung, dass dies der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 HCVO nicht entgegenstehen soll. Weitere Details zu diesem Vorlagebeschluss finden Sie unter folgendem Link: hier klicken! IV. Weiteres 1. Vorabentscheidungsersuchen des Conseil dʼétat (Frankreich), eingereicht am , Rs. C-157/14 Berechnung von Natrium Der Conseil dʼétat hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Berechnungsgrundlage für den der Natriummenge eines Lebensmittels gleichwertigen Gehalt an Salz i. S. d. Anhangs der HCVO allein in der Natriummenge bestehe, die in Verbindung mit Chlor-Ionen Natriumchlorid oder Tafelsalz bilden, oder im Gesamtgehalt des in einem Lebensmittel vorhandenen Natriums in allen seinen Formen liege. Falls sich der Salzgehalt aus dem Gesamtsalzgehalten in allen seinen Formen berechne, fragt das Gericht weiter, ob Normen wie z. B. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13/EG gegen die Meinungsäußerungs-, Informations- und unternehmerische Freiheit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, da sie für Mineralwasser Angaben über den geringen Salzgehalt verbieten, das im Übrigen reich an Natriumcarbonat ist. Über die beiden Vorlagefragen hat der EuGH bislang nicht entschieden.

13 2. BGH, Urt. v , Az.: I ZR 113/13 Bezugsquellen für Bachblüten In dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt betrieb die Beklagte eine Internetseite, auf der Informationen über die Original-Bach-Blüten-Therapie bereitgehalten wurden, die nicht mit der HCVO in Einklang standen. Zugleich fand auf der Internetseite eine Verlinkung zu einer Verkaufsseite für Original-Bach-Blüten-Produkte statt. Entgegen dem Argument der Beklagten, ihre Angaben stünden nicht in objektivem Zusammenhang mit dem Absatz von Waren, hat der BGH in der Verlinkung zum Angebot der Original Produkte eine geschäftliche Handlung i. S. d. 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG gesehen. 3. EuG, Urt. v , Rs. T und Urt. v , Rs. T-334/12 In gleich zwei Rechtssachen hat das Gericht Erster Instanz am über Nichtigkeitsklagen gegen die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 entschieden. Die Kläger stützen ihre Argumentation darauf, die Verordnung bedeute lediglich eine Entscheidung der Europäischen Kommission über einen Teil der beantragten gesundheitsbezogenen Angaben. Es sei nicht zulässig gewesen, Botanicals bei der Verabschiedung der Liste zunächst außen vor zu lassen. In der Rs. T-334/12 lehnte das Gericht die Klage als unzulässig ab, da die Kläger nicht darlegten, dass sie von der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 in ihren Rechten betroffen seien und insbes. welche konkreten gesundheitsbezogenen Angaben die Verordnung ihnen verbiete, die sie bis zu deren Erlass verwendet hatten. Über die Rs. T-296/12 entschieden die Richter im streitigen Verfahren, lehnen aber auch diese Nichtigkeitsklage ab. Das Urteil ist bislang nicht in deutscher Sprache veröffentlicht. Stand: Redaktion: Dr. Christine Konnertz-Häußler, LL.M., Rechtsanwältin, Gummersbach, info@kwg.eu Haftungsausschluss: Obgleich dieser Informationsbrief sorgfältig erstellt wurde, kann keine Haftung für Fehler oder Auslassungen übernommen werden. Dieser Informationsbrief stellt keinen anwaltlichen Rechtsrat dar und ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung. Hierfür stehen die Rechtsanwälte unseres Büros zur Verfügung.

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