VGBZ gegründet 1898 Verband der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich Fachbildungskommission.

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1 VGBZ gegründet 1898 Verband der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich Fachbildungskommission Die Lohnpfändung Das Wichtigste von A Z Bruno Crestani Stadtammann und Betreibungsbeamter von Zürich 4 Inhaltsverzeichnis / Verlinkung Harald Blümel, Stadtammannstellvertreter Suchen in Word = Navigationsbereich in Ansicht anklicken Suchen in pdf = strg + F ERFA-Kurs 2/2016 Zürich, 16. und 28. November 2016 VGBZ Fachbildungskommission 1

2 Inhaltsverzeichnis ALIMENTE BGE 116 III ALIMENTENINKASSOSTELLEN / PRIVILEG GEMÄSS ART. 111 SCHKG A_404_2011 Sammlung...7 ANGESTELLTENWOHNUNG (MIETZINS WIRD VOM LOHN ABGEZOGEN)... 7 ANTEIL AN DIE HAUSHALTSKOSTEN DER BEIM SCHULDNER WOHNENDEN KINDER BGE 132 III BGE 104 III ARBEITSTAGE... 8 BERUFSAUSLAGEN (ANZAHL TAGE)... 8 AUSGLEICHSZAHLUNGEN AUS LOHNPFÄNDUNG... 8 BGE 69 III AUSKUNFTSPFLICHT DRITTER... 8 Basler Kommentar zu Art. 91, N 24 ff., S Praxis 93/ BGE 129 III BGE 124 III Basler Kommentar zu Art. 91, N 34 ff., S AUSLAND... 8 Unterstützungsbeiträge (moralisch geschuldete / Ausland) BlSchK 66_2002, Heft 2, Seite BANKEN... 9 Basler Kommentar zu Art. 91, N 24 ff., S Praxis 93/ BGE 129 III BGE 124 III Basler Kommentar zu Art. 91, N 34 ff., S BELEGE (WERDEN BEIM PFÄNDUNGSVOLLZUG NICHT VORGELEGT)... 9 BGE 69 III BERUFSAUSLAGEN (ANZAHL TAGE) BESUCHSRECHT DES NICHT OBHUTSBERECHTIGEN VATERS AN DEN WOCHENENDEN / MEHRAUSLAGEN B.145/2005 /bnm BESUCHSRECHT DES NICHT OBHUTSBERECHTIGEN VATERS AN DEN WOCHENENDEN / MIETZINS

3 BUSSE BGE 102 III EHEPAAR BGE 114 III EINKOMMEN (BESCHRÄNKT PFÄNDBAR), ART. 93 SCHKG Basler Kommentar zu Art. 93, N 3 bis 21, S EINKOMMEN (UNPFÄNDBAR); ART. 92 ABS. 1, ZIFFERN 7 BIS 10 SCHKG Basler Kommentar zu Art. 92, N 26 bis 42, S ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN (UNPFÄNDBARKEIT) Basler Kommentar zu Art. 92, N 26 bis 42, S FESTSTELLEN DER EINKOMMENSVERHÄLTNISSE (SACHE DES BETREIBUNGSAMTES). 11 FORMEL ZUR BERECHNUNG DER EINZELNEN EXISTENZMINIMA BEI EINEM EHEPAAR BGE 114 III FRANCHISE / SELBSTBEHALT (EXISTENZMINIMUM) BGE 129 III HAUSTIER BGE 128 III BlSchK 2011, Heft 2, 75 Jg. Seite 47 ff HERABSETZUNG MIETZINS BGE 128 III BGE 109 III BGE 119 III HOCHSCHULSTUDIUM EINES VOLLJÄHRIGEN KINDES BGE 98 III Basler Kommentar zu Art. 93. Rz 24, Seite HORT / KINDERKRIPPE BGE 115 Ia KAUFKRAFTABSTUFUNG (UNTERHALTSLEISTUNGEN INS AUSLAND) KINDER (ANTEIL HAUSHALTSKOSTEN) BGE 7B.145/2005 /bnm KINDER (MEHRKOSTEN DES NICHT OBHUTSBERECHTIGEN VATERS) Obergericht des Kantons Zürich 2014 (Geschäfts-Nr. PS O/U) KINDERALIMENTE (KEIN PFÄNDBARES EINKOMMEN) BGE 115 Ia BGE 7B.35/2005 /bnm

4 KINDERKRIPPE / HORT BGE 115 Ia KINDERZULAGEN KONKUBINAT Basler Kommentar zu Art. 93. Rz 24, Seite KONKURS / LOHNPFÄNDUNG BlSchK, 2012, Heft 2, 76 Jg., Seite LOHN (BESCHRÄNKT PFÄNDBAR) Basler Kommentar zu Art. 93, N 3 bis 21, S MAHNUNG AN ARBEITGEBER WEGEN NICHT ABGELIEFERTER LOHNQUOTEN (KOPIE AN SCHULDNER) MIETZINS MIETZINS (HERABSETZUNG) BGE 109 III BGE 119 III MIETZINS DES NICHT OBHUTSBERECHTIGEN VATERS Obergericht des Kantons Zürich 2014 (44. Geschäfts-Nr. PS O/U) MIETZINSDEPOT AUS LOHNPFÄNDUNGSEINNAHMEN PFÄNDBARE QUOTE / ANZEIGE AN DEN ARBEITGEBER PRIVATSCHULE BGE 119 III B.155,7B.156,7B.157,7B.158/2002 /bnm Praxis 92_2003_Nr Basler Kommentar zu Art. 93, Rz 30, Seite PRIVILEG GEMÄSS ART. 111 SCHKG / ALIMENTENINKASSOSTELLEN BGE 5A_404/ RENTE / ALTERSRENTE PFÄNDBAR / AHV-RENTE UNPFÄNDBAR BGE 88 III BGE 97 III BGE 104 III RÜCKERSTATTUNG VON LOHNPFÄNDUNGSGELDERN BGE 69 III SELBSTBEHALT BGE 129 III SOLIDARBETREIBUNG / LOHNPFÄNDUNG

5 36. BlSchK 18_1954,Heft 3_Seite SPERRUNG DES GESAMTEN LOHNES (RENITENTER SCHULDNER) BGE 107 III STILLE LOHNPFÄNDUNG BGE 83 III STIPENDIUM BGE 105 III STUDIUM EINES VOLLJÄHRIGEN KINDES BGE 98 III Basler Kommentar zu Art. 93. Rz 24, Seite SVA (AUSKUNFTSPFLICHT) Basler Kommentar zu Art. 91, N 34 ff., S Praxis 93/ BGE 129 III BGE 124 III Basler Kommentar zu Art. 91, N 34 ff., S TOTALE LOHNSPERRE BGE 107 III UNTERHALT DER KINDER (ALTERSGRENZE) UNTERHALTSBEITRÄGE BGE 116 III UNTERSTÜTZUNGSBEITRÄGE (MORALISCH GESCHULDETE / AUSLAND) BlSchK 66_2002, Heft 2, Seite VERRECHNUNGSRECHT DES ARBEITGEBERS FÜR GEWÄHRTES DARLEHEN AN DEN SCHULDNER VORFAHREN (LOHNPFÄNDUNG) BGE 71 III Mitteilungsblatt Nr. 18 vom 19. September WOHNKOSTEN (EXISTENZMINIMUM) ZAHNBEHANDLUNG (BEVORSTEHENDE) ZUSATZVERSICHERUNG ZUR KRANKENKASSE BGE 134 III RICHTLINIEN FÜR DIE BERECHNUNG DES BETREIBUNGSRECHTLICHEN EXISTENZMINIMUMS I. Einleitung

6 II. Monatlicher Grundbetrag III. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag IV. Abzüge vom monatlichen Existenzminimum V. Barnotbedarf VI. Steuern VII. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen VIII. Geltungsbereich URTEILE UND ENTSCHEIDE BGE 116 III BGE 132 III BGE 104 III BGE 69 III Basler Kommentar zu Art. 91, N 24 ff., S Praxis 93/ BGE 129 III BGE 124 III Basler Kommentar zu Art. 91, N 34 ff., S BlSchK 66_2002, Heft 2, Seite B.145/2005 /bnm BGE 102 III BGE 114 III Basler Kommentar zu Art. 93, N 3 bis 21, S Basler Kommentar zu Art. 92, N 26 bis 42, S Basler Kommentar zu Art. 92, N 26 bis 42, S BGE 129 III BGE 128 III BGE 109 III BlSchK 2011, Heft 2, 75 Jg. Seite 47 ff BGE 119 III BGE 98 III Basler Kommentar zu Art. 93. Rz 24, Seite BGE 115 Ia BlSchK, 2012, Heft 2, 76 Jg., Seite BGE 7B.145/2005 /bnm BGE 7B.35/2005 /bnm B.155,7B.156,7B.157,7B.158/2002 /bnm Praxis 92_2003_Nr Basler Kommentar zu Art. 93, Rz 30, Seite BGE 5A_404/ BGE 88 III BGE 97 III BGE 104 III BlSchK 18_1954,Heft 3_Seite BGE 107 III BGE 83 III Praxis 93/2004 Nr BGE 116 III BGE 71 III Mitteilungsblatt Nr. 18 vom 19. September BGE 134 III Geschäfts-Nr. PS O/U BGE 105 III Basler Kommentar» zu Art. 93, Rz 26, Seite

7 47. Mustersammlung Seite Mustersammlung Seite BGE 87 III BGE 130 III BGE 102 III BGE 106 III BGE 108 III BGE 84 III BGE 89 III A Alimente Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an seinen früheren Ehepartner bezahlen muss, sind vom Nettoeinkommen des Schuldners vorab abzuziehen, bevor das gemeinschaftliche Existenzminimum unter den Ehegatten aufgeteilt wird BGE 116 III 75 Alimenteninkassostellen / Privileg gemäss Art. 111 SchKG Da mit der Bevorschussung der Unterhaltsleitung durch das Gemeinwesen nicht eine Entlastung des Schuldners eintreten soll, ist das Anschlussprivileg als privilegium causae aufzufassen bzw. kann es nicht an der Person des Gläubigers haften. 2. 5A_404_2011 Sammlung Angestelltenwohnung (Mietzins wird vom Lohn abgezogen) Bei beiden Einkommen den Totalnettolohn, also ohne Abzug des Mietzinses, nehmen und den Mietzins ins gemeinsame Existenzminimum rechnen. Dann die beiden Anteile am Existenzminimum mit Formel ausrechnen und die pfändbare Quote festlegen. Je nach Konstellation (Miete wird beim Schuldner abgezogen, Miete wird bei der Ehefrau abgezogen, Miete wird beim Schuldner mit sehr kleinem Einkommen abgezogen) kann es zu interessanten Ergebnissen kommen. Anteil an die Haushaltskosten der beim Schuldner wohnenden Kinder Bei erwachsenen, beim Schuldner lebenden Kindern maximal Fr. 1'000.00, analog dem Betrag gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB für minderjährige Kinder. Tendenziell eher etwas weniger (IV, Ziffer 2 unten der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Bei minderjährigen, beim Schuldner lebenden Kindern darf maximal der für sie geltende Grundbetrag abgezogen werden (VII, Ziffer 3 unten der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). 3. BGE 132 III 483 7

8 4. BGE 104 III 77 Arbeitstage Berufsauslagen (Anzahl Tage) Durchschnittlich werden 21,7 Tage pro Monat gearbeitet (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO). Das heisst, dass der Tagesansatz mit 22 multipliziert werden kann. Ausgleichszahlungen aus Lohnpfändung Bei veränderlichem, zeitweilig unter dem Existenzminimum bleibendem Lohn, hat der Schuldner Anspruch auf Ausgleich aus den Überschüssen der anderen Perioden. BGE 69 III 53 Selbstverständlich müssen die Auszahlungen (z. B. für verspätet bezahlte Krankenkassenprämien oder Mietzinse) zeitlich mit der laufenden Lohnpfändung übereinstimmen. Auskunftspflicht Dritter Dritte (Banken, Arbeitgeber), die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Basler Kommentar zu Art. 91, N 24 ff., S Dritte (Banken) müssen während einer so genannten Verdachtsperiode dem Betreibungsamt Kontounterlagen zur Verfügung stellen. 7. Praxis 93/ BGE 129 III 239 Behörden (z. B. SVA) sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 5 SchKG). Eine Strafandrohung ist gegenüber diesen aber nicht möglich. 9. BGE 124 III Basler Kommentar zu Art. 91, N 34 ff., S Ausland Unterstützungsbeiträge (moralisch geschuldete / Ausland) Moralisch geschuldete Unterstützungsleitungen sind mangels einer rechtlichen Grundlage nur in seltenen Ausnahmefällen als Zuschlag zu berücksichtigen. Zu denken wäre etwa an die kontinuierliche Unterstützung im Ausland lebender Verwandter des Schuldners, bei denen dem Betreibungsbeamten als erwiesen erscheint, dass sie in prekärer finanzieller Situation leben und mangels öffentliche Fürsorge praktisch unabdingbar auf dessen Leitungen angewiesen sind. 8

9 11. BlSchK 66_2002, Heft 2, Seite Eine rechtliche Verpflichtung zum Unterhalt der Familie ergibt sich aus dem Ehe- und Familienrecht (Art. 159, 163, 276 ff. 328 ZGB). Folglich können auch nur solche Beträge eingerechnet werden. Bloss moralisch begründete Leistungen an Familienmitglieder und andere Personen können nur unter ausserordentlichen Umständen und damit ausnahmsweise berücksichtig werden. Die Plausibilität der Höhe der ins Ausland bezahlten Beträge kann bei der Kaufkraftanpassung gemäss Art. 4 Abs. 3 FamZG (SR 836.2) und Art. 8 FamZV (SR ) überprüft werden. Siehe auch Kaufkraftabstufung (Unterhaltsleistungen ins Ausland). B Banken Dritte (Banken, Arbeitgeber), die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Basler Kommentar zu Art. 91, N 24 ff., S Dritte (Banken) müssen während einer so genannten Verdachtsperiode dem Betreibungsamt Kontounterlagen zur Verfügung stellen. 7. Praxis 93/ BGE 129 III 239 Behörden (z. B. SVA) sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 5 SchKG). Eine Strafandrohung ist gegenüber diesen aber nicht möglich. 9. BGE 124 III Basler Kommentar zu Art. 91, N 34 ff., S Belege (werden beim Pfändungsvollzug nicht vorgelegt) Kurze Frist (schriftlich) ansetzen um die geforderten Unterlagen nachzuliefern. Falls diese nicht beigebracht werden, im Existenzminimum nicht berücksichtigen. Ein entsprechender Hinweis ist in der Pfändungsurkunde zu machen. Nachträglich bezahlte Rechnungen für im Existenzminimum anrechenbare Auslagen müssen dem Schuldner während des Lohnpfändungsjahres, aufgrund seines Anspruches auf Ausgleichszahlung, zurück bezahlt werden (siehe Ausgleichszahlungen aus Lohnpfändung). 9

10 BGE 69 III 53 Berufsauslagen (Anzahl Tage) Durchschnittlich werden 21,7 Tage pro Monat gearbeitet (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO). Das heisst, dass der Tagesansatz mit 22 multipliziert werden kann. Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigen Vaters an den Wochenenden / Mehrauslagen Bei der Bemessung des dem Schuldner zustehenden Existenzminimums ist der persönliche Verkehr mit seinem Kind Rechnung zu tragen B.145/2005 /bnm Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigen Vaters an den Wochenenden / Mietzins Der Schuldner benötigt zur Ausübung des Besuchsrechts gegenüber seinen Kindern eine für diesen Zweck taugliche Wohnung. Mehrauslagen an den Besuchswochenenden für die Kinder. Obergericht des Kantons Zürich 2014 (44. Geschäfts-Nr. PS O/U) Busse Grundsätzlich darf das Betreibungsamt, auch wenn damit eine Gefängnisstrafe vermieden werden kann, eine Busse aus der laufenden Lohnpfändung nicht bezahlen. 13. BGE 102 III 17 In der Praxis wird das Betreibungsamt die persönliche Situation des Schuldners trotzdem in Betracht ziehen (Höhe der Busse, möglicher Stellenverlust etc.) und angemessen berücksichtigen. E Ehepaar Gemeinschaftliches Existenzminimum geteilt durch gemeinschaftliches Nettoeinkommen mal einzelnes Nettoeinkommen. 14. BGE 114 III 12 Einkommen (beschränkt pfändbar), Art. 93 SchKG Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. 10

11 Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. 15. Basler Kommentar zu Art. 93, N 3 bis 21, S Einkommen (unpfändbar); Art. 92 Abs. 1, Ziffern 7 bis 10 SchKG 7. das Stammrecht der nach den Artikeln OR bestellten Leibrenten; 8. Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; 9. Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; 9a. die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; 10. Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; 16. Basler Kommentar zu Art. 92, N 26 bis 42, S Ergänzungsleistungen (Unpfändbarkeit) Von der Pfändung ausgeschlossen sind nicht nur von den öffentlichen Fürsorgebehörden erbrachte Leistungen an ausschliesslich von diesen Geldern lebende Schuldner, sondern auch in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV/EO erbrachte zusätzliche Unterhaltsleistungen. 17. Basler Kommentar zu Art. 92, N 26 bis 42, S. 878 F Feststellen der Einkommensverhältnisse (Sache des Betreibungsamtes) Die Betreibungsbehörden haben die tatsächlich massgebenden Einkommensverhältnisse des Schuldners im Zusammenhang mit einer Lohn- oder Erwerbspfändung von Amtes wegen abzuklären, dabei ist bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens auf die Umstände im Zeitpunkt der Vornahme der Einkommenspfändung abzustellen. (BGE 87 III 104; BGE 102 III 78; BGE 106 III 11; BGE 108 III 10). 11

12 Formel zur Berechnung der einzelnen Existenzminima bei einem Ehepaar Gemeinschaftliches Existenzminimum geteilt durch gemeinschaftliches Nettoeinkommen mal einzelnes Nettoeinkommen. 14. BGE 114 III 12 Franchise / Selbstbehalt (Existenzminimum) Bei der Ermittlung des Existenzminimums sind die unter die Jahresfranchise fallenden und vom Schuldner tatsächlich zu bezahlenden Gesundheitskosten in voller Höhe zu berücksichtigen. 18. BGE 129 III 242 H Haustier Die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind im Grundbetrag berücksichtigt. 19. BGE 128 III BlSchK 2011, Heft 2, 75 Jg. Seite 47 ff Herabsetzung Mietzins Der zu hohe Mietzins darf nur auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin herabgesetzt werden (III, Ziffer 1.1 unten der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). 19. BGE 128 III BGE 109 III BGE 119 III 70 Hochschulstudium eines volljährigen Kindes Der Grundbetrag gemäss II, Ziffer 4 unten der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums kann, selbstverständlich nur bei einer Erstausbildung und wenn das Kind noch beim Schuldner wohnt, weiterhin angerechnet werden. 23. BGE 98 III Basler Kommentar zu Art. 93. Rz 24, Seite

13 Hort / Kinderkrippe Der Grundbetrag für das Kind muss angemessen reduziert werden. In der Praxis wird bei einem täglichen Krippenbesuch der Betrag für die Krippe um Fr reduziert resp. den Kinderalimenten belastet. Wenn der Schuldner Kinderalimente erhält, ist der Betrag für die Krippe bzw. den Hort wenn möglich von diesem Geld zu nehmen. 25. BGE 115 Ia 325 K Kaufkraftabstufung (Unterhaltsleistungen ins Ausland) Hilfsmittel für die Beurteilung von Zahlungen an Familie im Heimatland. Anhang 2 zu Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG und Art. 8 FamZV) Siehe auch Unterstützungsbeiträge (moralisch geschuldete / Ausland) Kinder (Anteil Haushaltskosten) Bei der Bemessung des dem Schuldner zustehenden Existenzminimums ist der persönliche Verkehr mit seinem Kind Rechnung zu tragen. 27. BGE 7B.145/2005 /bnm Kinder (Mehrkosten des nicht obhutsberechtigen Vaters) Der Schuldner benötigt zur Ausübung des Besuchsrechts gegenüber seinen Kindern eine für diesen Zweck taugliche Wohnung. Mehrauslagen an den Besuchswochenenden für die Kinder. Obergericht des Kantons Zürich 2014 (Geschäfts-Nr. PS O/U) Kinderalimente (kein pfändbares Einkommen) Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB stehen Unterhaltsbeiträge ausschliesslich den anspruchsberechtigten Kindern zu und dürfen nicht zum Einkommen des Schuldners gerechnet werden. Bei der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners sind aber die Grundbeträge für den Unterhalt der Kinder (sowie auch weitere, ausschliesslich für den Unterhalt der Kinder entstehende Auslagen) nicht zu berücksichtigen. 25. BGE 115 Ia BGE 7B.35/2005 /bnm 13

14 Kinderkrippe / Hort Der Grundbetrag für das Kind muss angemessen reduziert werden. In der Praxis wird bei einem täglichen Krippenbesuch der Betrag für die Krippe um Fr reduziert resp. den Kinderalimenten belastet. Wenn der Schuldner Kinderalimente erhält, ist der Betrag für die Krippe bzw. den Hort wenn möglich von diesem Geld zu nehmen. 25. BGE 115 Ia 325 Kinderzulagen Leistungen der Familienausgleichskasse sind gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9a unpfändbar. Betroffen von dieser Vorschrift sind somit auch Nachzahlungen für aufgelaufene Kinderzulagen. Die monatlichen Kinderzulagen müssen aber mit dem Grundbetrag für Kinder verrechnet werden. Das heisst, dass schlussendlich mit dem Nettolohn (inkl. Kinderzulagen) gerechnet werden kann, wenn gleichzeitig im Existenzminimum der volle Kinderbetrag angerechnet wird. Konkubinat ohne Kinder; nur ein Einkommen (unten) Grundbetrag für Alleinstehende (II, Ziffer 1.1 unten der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). ohne Kinder; mit zwei Einkommen (unten) Ehegatten-Grundbetrag: auf maximal die Hälfte herabgesetzt, einzusetzen (II, Ziffer 4 unten Zusatz, der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). 24. Basler Kommentar zu Art. 93. Rz 24, Seite 909 mit Kindern (gemeinsame und nicht gemeinsame) Wie Ehepaar (II, Ziffer 3 unten der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Das Obergericht spricht bei der Bemessung des Grundbetrages von «einem Paar mit Kindern, die in Haushaltgemeinschaft leben» und macht keinen Unterschied, ob dies gemeinsame, nicht gemeinsame oder nur teilweise gemeinsame Kinder sind («Patchworkfamilie»). Folglich sollte auch der Mietzins voll ins gemeinsame Existenzminimum eingerechnet werden. Konkurs / Lohnpfändung Der Schuldner hat lediglich Anspruch auf Auszahlung desjenigen (proportionalen) Lohnanteils, welcher er nach der Konkurseröffnung verdient hat (gilt auch für den 13. Monatslohn). 26. BlSchK, 2012, Heft 2, 76 Jg., Seite

15 L Lohn (beschränkt pfändbar) Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. 15. Basler Kommentar zu Art. 93, N 3 bis 21, S M Mahnung an Arbeitgeber wegen nicht abgelieferter Lohnquoten (Kopie an Schuldner) Mit einer Kopie der Mahnung an seinen Arbeitgeber erfährt der Schuldner, dass sein Arbeitgeber ihm Geld vom Lohn abzieht und dieses nicht an das Betreibungsamt weiterleitet. Mietzins Obergericht des Kantons Zürich 1995 (Geschäfts-Nr /II: ZK): Der von der Konferenz der Stadtammänner von Zürich mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung der Schuldner festgelegte Mietzins für einen Einzelhaushalt von Fr erscheint angemessen. Die meisten Stadtzürcher Betreibungsämter lassen Fr. 1' bei Einzelhaushalten (analog dem Sozialamt) bis Fr zu. Auszug aus «Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget» gemäss Beschluss der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 10. September 2015: Mietzins (Herabsetzung) Der zu hohe Mietzins darf nur auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin herabgesetzt werden (III, Ziffer 1.1 unten der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). 20. BGE 109 III 52 15

16 22. BGE 119 III 70 Mietzins des nicht obhutsberechtigen Vaters Der Schuldner benötigt zur Ausübung des Besuchsrechts gegenüber seinen Kindern eine für diesen Zweck taugliche Wohnung. Mehrauslagen an den Besuchswochenenden für die Kinder. Obergericht des Kantons Zürich 2014 (44. Geschäfts-Nr. PS O/U) Mietzinsdepot aus Lohnpfändungseinnahmen Eine Bezahlung des Mietzinsdepots aus Lohnpfändungseinnahmen ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Schuldner in eine billigere Wohnung zieht oder wegen Familienzuwachs auf eine grössere Wohnung angewiesen ist. Der Überschuss aus dem alten Depot sollte mittels Form. 9 sichergestellt werden. Vielleicht lässt sich das Depot auch über die Mietzinskautionsversicherung (Mietzinsdepot) finanzieren. P Pfändbare Quote / Anzeige an den Arbeitgeber Um sicher zu sein, dass der Arbeitgeber den ganzen Betrag über dem Existenzminimum abliefert und Lohnerhöhungen und allfällige Zusatzleistungen (13. Monatslohn, Gratifikation, Überstunden etc.) der Pfändung nicht entgehen, empfiehlt es sich, grundsätzlich immer den das monatliche Existenzminimum übersteigenden Nettolohn zu pfänden. Privatschule Grundsätzlich können die Kosten für eine Privatschule nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden. 22. BGE 119 III 70 Evtl. können gewichtige pädagogische oder gesundheitliche Gründe für die Berücksichtigung von Privatschulkosten sprechen. Besonders gute oder auch schwache Schulleistungen allein bilden dazu keinen zwingenden Grund B.155,7B.156,7B.157,7B.158/2002 /bnm 30. Praxis 92_2003_Nr Basler Kommentar zu Art. 93, Rz 30, Seite

17 Privileg gemäss Art. 111 SchKG / Alimenteninkassostellen Da mit der Bevorschussung der Unterhaltsleitung durch das Gemeinwesen nicht eine Entlastung des Schuldners eintreten soll, ist das Anschlussprivileg als privilegium causae aufzufassen bzw. kann es nicht an der Person des Gläubigers haften. 32. BGE 5A_404/2011 R Rente / Altersrente pfändbar / AHV-Rente unpfändbar Die beiden Einkommen werden vorerst zusammen gezählt. Nur derjenige Betrag kann gepfändet werden, der, nach Abzug des Existenzminimums, die unpfändbare AHV-Rente übersteigt. 33. BGE 88 III BGE 97 III BGE 104 III 38 Rückerstattung von Lohnpfändungsgeldern Bei veränderlichem, zeitweilig unter dem Existenzminimum bleibendem Lohn, hat der Schuldner Anspruch auf Ausgleich aus den Überschüssen der anderen Perioden. BGE 69 III 53 Selbstverständlich müssen die Auszahlungen (z. B. für verspätet bezahlte Krankenkassenprämien oder Mietzinse) zeitlich mit der laufenden Lohnpfändung übereinstimmen. S Selbstbehalt Bei der Ermittlung des Existenzminimums sind die unter die Jahresfranchise fallenden und vom Schuldner tatsächlich zu bezahlenden Gesundheitskosten in voller Höhe zu berücksichtigen. 18. BGE 129 III 242 Solidarbetreibung / Lohnpfändung Solidarbetreibungen sind vollständig getrennte Betreibungsverfahren. Selbstverständlich sollte man aber in der Praxis, falls beide Lohnpfändungen zufälligerweise beim eigenen Amt geführt werden, 17

18 jeweils gegenseitig beim anderen Solidarschuldner die jeweiligen Ergebnisse aus der Lohnpfändung abziehen. 36. BlSchK 18_1954,Heft 3_Seite 72 Sperrung des gesamten Lohnes (renitenter Schuldner) Sowohl besondere Dringlichkeit als auch die Gefährdung von Vermögenswerten müssen gegeben sein (Schuldner reagiert weder auf die Pfändungsankündigung, noch auf weitere Vorladungen oder die Bemühungen der Polizei). Es empfiehlt sich auch, unter dem gleichen Titel, bei sämtlichen Groß- und/oder Regionalbanken eine Sperre (Formular 9) zu erlassen. 37. BGE 107 III 67 Stille Lohnpfändung Der Verzicht auf den Erlass der Anzeige an den Arbeitgeber des Schuldners fällt nicht in das Ermessen des Betreibungsamtes. Darauf verzichten kann nur der Gläubiger. 38. BGE 83 III 17 In der Praxis werden «stille Lohnpfändungen» auch ohne Zustimmung der Gläubiger gewährt. Dann ist aber ein entsprechender Hinweis in der Pfändungsurkunde zu machen: Um dem Schuldner den Arbeitsplatz zu erhalten, wurde ihm bewilligt, die Quoten direkt beim Betreibungsamt Zürich 4 abzuliefern. Sofern die Raten pünktlich eingehen, wird auf den Erlass einer Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber verzichtet. Das Amt entschlägt sich jedoch jeglicher Haftung für nicht eingehende Quoten. Ohne Ihren Gegenbericht, innert 10 Tagen, nehmen wir an, dass Sie (Gläubiger) mit dieser Regelung ebenfalls einverstanden sind. Risiko: Arbeitgeber gewährt dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung ein Darlehen. Stipendium Ein Stipendium ist grundsätzlich beschränkt pfändbar. 45. BGE 105 III 50 Studium eines volljährigen Kindes Der Grundbetrag gemäss II, Ziffer 4 unten der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums kann, selbstverständlich nur bei einer Erstausbildung und wenn das Kind noch beim Schuldner wohnt, weiterhin angerechnet werden. 23. BGE 98 III Basler Kommentar zu Art. 93. Rz 24, Seite 909 SVA (Auskunftspflicht) 18

19 Dritte (Banken, Arbeitgeber), die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). 10. Basler Kommentar zu Art. 91, N 34 ff., S Dritte (Banken) müssen während einer so genannten Verdachtsperiode dem Betreibungsamt Kontounterlagen zur Verfügung stellen. 39. Praxis 93/ BGE 129 III 239 Behörden (z. B. SVA) sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 5 SchKG). Eine Strafandrohung ist gegenüber diesen aber nicht möglich. 9. BGE 124 III Basler Kommentar zu Art. 91, N 34 ff., S T Totale Lohnsperre Sowohl besondere Dringlichkeit als auch die Gefährdung von Vermögenswerten müssen gegeben sein (Schuldner reagiert weder auf die Pfändungsankündigung, noch auf weitere Vorladungen oder die Bemühungen der Polizei). Es empfiehlt sich auch, unter dem gleichen Titel, bei sämtlichen Groß- und/oder Regionalbanken eine Sperre (Formular 9) zu erlassen. 37. BGE 107 III 67 U Unterhalt der Kinder (Altersgrenze) Bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB ist der Betrag gemäss II, Ziffer 4, der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Existenzminimum des Schuldners anzurechnen. Siehe auch Hochschulstudium eines volljährigen Kindes. Unterhaltsbeiträge 19

20 Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an seinen früheren Ehepartner bezahlen muss, sind vom Nettoeinkommen des Schuldners vorab abzuziehen, bevor das gemeinschaftliche Existenzminimum unter den Ehegatten aufgeteilt wird. 40. BGE 116 III 75 Unterstützungsbeiträge (moralisch geschuldete / Ausland) Moralisch geschuldete Unterstützungsleitungen sind mangels einer rechtlichen Grundlage nur in seltenen Ausnahmefällen als Zuschlag zu berücksichtigen. Zu denken wäre etwa an die kontinuierliche Unterstützung im Ausland lebender Verwandter des Schuldners, bei denen dem Betreibungsbeamten als erwiesen erscheint, dass sie in prekärer finanzieller Situation leben und mangels öffentliche Fürsorge praktisch unabdingbar auf dessen Leitungen angewiesen sind. 11. BlSchK 66_2002, Heft 2, Seite Eine rechtliche Verpflichtung zum Unterhalt der Familie ergibt sich aus dem Ehe- und Familienrecht (Art. 159, 163, 276 ff. 328 ZGB). Folglich können auch nur solche Beträge eingerechnet werden. Bloss moralisch begründete Leistungen an Familienmitglieder und andere Personen können nur unter ausserordentlichen Umständen und damit ausnahmsweise berücksichtig werden. Die Plausibilität der Höhe der ins Ausland bezahlten Beträge kann bei der Kaufkraftanpassung gemäss Art. 4 Abs. 3 FamZG (SR 836.2) und Art. 8 FamZV (SR ) überprüft werden. Siehe auch Kaufkraftabstufung (Unterhaltsleistungen ins Ausland). V Verrechnungsrecht des Arbeitgebers für gewährtes Darlehen an den Schuldner Es ist analog einer Lohnzession zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten vorzugehen (Darlehen ist älter wie Lohnpfändung, Restsumme ermitteln, Fristansetzung an Gläubiger zur Bestreitung erlassen). Erfolgt keine Bestreitung so kann die monatliche Rückzahlquote (maximal Lohnquote) im Existenzminimum berücksichtigt werden. Sonst «als bestrittenes Lohnguthaben» pfänden und Prätendentenstreit durchführen. 47. Mustersammlung Seite bzw. 48. Mustersammlung Seite Siehe auch Stille Lohnpfändung (Risiko). Vorfahren (Lohnpfändung) Das Vorrecht, den gewöhnlichen Gläubigern «vorzufahren» (BGE 84 III 29; BGE 89 III 65), gilt nur für Unterhaltsbeiträge, die im letzten Jahr vor Anhebung der Betreibung fällig geworden sind, sogenannte «nichtkapitalisierte Alimente» (berechtigte Person muss selbst als Gläubiger auftreten oder sich durch das Gemeinwesen vertreten lassen; gilt nicht, wenn das Gemeinwesen selbst als Gläubiger auftritt). 41. BGE 71 III

21 42. Mitteilungsblatt Nr. 18 vom 19. September 1985 W Wohnkosten (Existenzminimum) Obergericht des Kantons Zürich 1995 (Geschäfts-Nr /II: ZK): Der von der Konferenz der Stadtammänner von Zürich mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung der Schuldner festgelegte Mietzins für einen Einzelhaushalt von Fr erscheint angemessen. Die meisten Stadtzürcher Betreibungsämter lassen Fr. 1' bei Einzelhaushalten (analog dem Sozialamt) bis Fr zu. Auszug aus «Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget» gemäss Beschluss der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 10. September 2015: 1 Personenhaushalt (ab 25 Jahren) Fr Personenhaushalt (ab 25 Jahren) Küche/Bad/WC zur Mitbenützung Fr Personenhaushalt (18-25 Jahre) Fr (Ausnahme) 2 Personenhaushalt Fr (700.00/P.) 3 Personenhaushalt Fr (535.00/P.) 4 Personenhaushalt Fr (450.00/P.) 5 Personenhaushalt Fr (400.00/P.) pro zusätzliche Person + Fr Diese Ansätze sind durchaus vertretbar und können analog auch bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums angewendet werden. Tendenziell sollten Lohnpfändungsschuldner aber gegenüber Sozialhilfeempfängern besser gestellt werden (Anreiz!). Selbstverständlich bleibt bei einem Mehrpersonenhaushalt das Ermessen des Betreibungsbeamten vorbehalten. Die Knappheit an günstigen Wohnungen ist zu berücksichtigen (dazu auch 46.Basler Kommentar» zu Art. 93, Rz 26, Seite 910). Sicher sind Einkommen (im Verhältnis zum Existenzminimum), Höhe der Schulden, Anzahl Kinder etc. angemessen zu berücksichtigen. Z Zahnbehandlung (bevorstehende) Schuldner soll eine Offerte über die Kosten und einen Attest des Arztes über Notwendigkeit des Eingriffs vorlegen. Aus Kostenersparnisgründen sollen sich die Schuldner vorzugsweise vom Zentrum 21

22 für Zahnmedizin der Universität Zürich oder von einem Zahnarzt, der Rechnungen mit Taxpunktwerten zum Sozialtarif macht. Die Gesamtkosten sind auf vernünftige Monatsraten umzurechnen und entsprechend im Existenzminimum einzusetzen. Entweder sind die Zahlungen des Schuldners zu überprüfen oder die Raten werden durch das Amt bezahlt (III, Ziffer 5.3 unten der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Zusatzversicherung zur Krankenkasse Die Prämie für eine Zusatzversicherung zur Krankenkasse darf nicht im Existenzminimum angerechnet werden (III, Ziffer 2 unten der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). 43. BGE 134 III

23 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vom 16. September 2009) I. Einleitung Im Kreisschreiben des Obergerichts vom 23. Mai 2001 wurden letztmals die Ansätze für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den damaligen Verhältnissen angepasst. Darin wurde u.a. eine angemessene Vorgabe auf die damals zu erwartende Teuerung eingebaut. Durch die Teuerung ist der Lebenskostenindex (ohne Miete und Heizung) seither nun so gestiegen, dass sich eine entsprechende Erhöhung der Ansätze für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufdrängt. Diese neuen Richtlinien beruhen auf dem Landesindex (Totalindex) der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) von Ende Dezember 2008 mit einem Indexstand von Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 110 Punkten aus. Eine Änderung ist erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 115 Punkten, oder Unterschreiten eines Indexstandes von 95 Punkten vorgesehen. Die Ansätze in diesen Richtlinien sind für das ganze Kantonsgebiet gleich hoch bemessen, eine regionale Abstufung findet nicht statt. Abweichungen von den Ansätzen gem. den nachfolgenden Ziffern II bis V und VII können soweit getroffen werden, als das Betreibungsamt sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält. II. Monatlicher Grundbetrag Für Nahrung Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizung) ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen: 1. für einen alleinstehenden Schuldner 1.1 in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen Fr ohne solche Haushaltgemeinschaft Fr für einen alleinerziehenden Schuldner 2.1 in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen Fr ohne solche Haushaltgemeinschaft Fr für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern, die in Haushaltgemeinschaft leben Fr Unterhalt der Kinder, die im gemeinsamen Haushalt des Schuldners leben für jedes Kind: im Alter bis zu 10 Jahren Fr im Alter über 10 bis zu 18 Jahren Fr (bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB). Bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (BGE 130 III 765 E. 2). 23

24 III. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag Für die verschiedenen Auslagen und Beiträge gem. Ziffern 1, 2, 3.2, 3.4, 4 und 5 sind dem Betreibungsamt die entsprechenden Unterlagen, wie z.b. Quittungen, Verträge, Urteile und dergleichen vorzulegen. 1. Wohnungskosten 1.1 Der effektive monatliche Mietzins für Wohnung oder Zimmer inkl. Nebenkosten (ausgenommen der Energiekosten, da im Grundbetrag inbegriffen), unter Berücksichtigung von Ziffer IV/2. Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzinszuschlag spätestens nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 109 III 52 f.; 119 III 73 E. 3 lit. c und d), ungeachtet, ob es sich dabei um einen Mietvertrag mit langfristiger Dauer handelt. 1.2 Die durchschnittlichen, auf zwölf Monate verteilten, monatlichen Aufwendungen für Heizungsenergie von Wohnräumen. 1.3 Wohnt der Schuldner in der eigenen Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftenaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlichrechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen notwendigen Unterhaltskosten. Der Liegenschaftenaufwand hat dem ortsüblichen Mietzins zu entsprechen. Sind die Hypothekarzinsbelastungen dagegen unangemessen hoch, so sind diese wie beim Mietzins im Sinne von Ziffer III/1.1 Abs. 2 im Existenzminimum herabzusetzen, gleichgültig, ob die Liegenschaft dem Schuldner, seinem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Schuldners gehört (BGE 114 III 12 E. 2 und 4 mit Hinweisen; 116 III 15 E. 2 lit. d; 129 III 526 E. 2). 2. Sozialbeiträge (soweit nicht bereits vom Lohn abgezogen), wie Prämien für AHV, IV, EO und ALV Pensions- und Fürsorgekassen Krankenkassen (unter Berücksichtigung einer allfälligen Prämienverbilligung) Unfallversicherungen Hausrat- und Haftpflichtversicherungen Berufsverbände Der Prämienaufwand über die obligatorische Versicherung hinaus darf nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 E. 3). 3. Unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber dafür nicht aufkommt). 3.1 Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit (Erd-, Bau- und Giessereiarbeiter und ähnliche Berufe), bei Schicht- und Nachtarbeit, ferner für den Schuldner, der einen sehr weiten Arbeitsweg zurücklegen muss: Fr bis Fr pro Arbeitstag. 3.2 Auslagen für auswärtige Verpflegung bei Nachweis von Mehrauslagen: Fr bis Fr für jede Hauptmahlzeit (ZR 84 [1985] Nr. 68). 3.3 Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch: Fr bis Fr pro Monat. 3.4 Fahrten zum Arbeitsplatz a) Öffentliche Verkehrsmittel: Effektive Auslagen. b) Fahrrad: Fr bis Fr pro Monat für Abnützung usw. c) Moped und Roller: Fr bis Fr pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. d) Motorräder: Fr bis Fr pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. e) Automobil Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt (zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz), sind dafür - je nach Grösse des Fahrzeuges und der Entfernung vom Arbeitsort - die festen und veränderlichen Kosten (ohne Amortisation: BGE 104 III 73 E. 2; 108 III 65 E. 3) von Fr bis Fr pro Monat zu berechnen. Wird zum Arbeitsort trotzdem ein Fahrzeug benützt, dem keine Kompetenzqualität zukommt, kann hierfür dennoch nur der Auslagenersatz wie bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel eingesetzt werden. 4. Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachweisbar geleistet hat und voraussichtlich während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 20 E. 3). 5. Verschiedenes 5.1 Schulung der Kinder Besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (Schulgeld, Schulmaterial, Verpflegungs- und Fahrtauslagen). Über eine durchschnittliche Ausbildung hinausgehende Aufwendungen (über die Volljährigkeit hinaus) können berücksichtigt werden, wenn sie den Verhältnissen des Schuldners im Sinne von Art

25 Abs. 2 ZGB entsprechen (23. BGE 98 III 34 E. 3). Allfällige Stipendien und andere Einkünfte der Kinder sind dabei angemessen zu berücksichtigen. 5.2 Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung ist zudem, dass sich der Verkäufer das Eigentum vorbehalten hat. Die gleiche Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26 E. 1). Verpflichtungen aus Vorauszahlungsverträgen sind allerdings nicht zu berücksichtigen. 5.3 Weitere notwendige Auslagen Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere notwendige Auslagen bevor, wie z.b.: - für Arzt, Zahnarzt, Arzneien, Geburt - Betreuung und Pflege von Familienangehörigen - Wohnungswechsel usw. so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind ferner die Selbstbehaltskosten nach KVG (BGE 129 III 242 E. 4). Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Einkommenspfändung erwachsen. Eine Änderung der Einkommenspfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners. IV. Abzüge vom monatlichen Existenzminimum 1. Naturalbezüge wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert in Abzug zu bringen: Freie Kost mit 50% des Grundbetrages Dienstkleidung mit Fr bis Fr pro Monat. 2. Angemessener Anteil an die Haushaltkosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw.) der in gemeinsamen Haushalt mit dem Schuldner lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen. 3. Spesenvergütungen (Reisespesen usw.), welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Grundbetrag eingerechnete Nahrungsauslagen in nennenswertem Betrag einsparen kann. V. Barnotbedarf Hat der Schuldner für seine Nahrungskosten nicht aufzukommen, so beträgt sein Notbedarf für: Bekleidung, Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wäsche, Gesundheitspflege und Kulturausgaben 50% der Grundbeträge gem. Ziffer II. VI. Steuern Die Steuern sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (BGE 95 III 42 E. 3; 126 III 89 E. 3 lit. b; BGE vom 17. November B.221/2003). Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote von dem Lohn auszugehen, welcher diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 33 E. 1). VII. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen 1. Beiträge gem. Art. 163 ZGB oder Art. 13 PartG Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gem. Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 E. 3). 2. Beiträge gem. Art. 164 ZGB oder Art. 13 PartG Stehen dem Schuldner Ansprüche aus Art. 164 ZGB zu, können diese separat wie eine gewöhnliche Forderung gepfändet werden. 3. Beiträge gem. Art. 323 Abs. 2 ZGB Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen. Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen (Ziffer II/4; BGE 104 III 77). 25

26 VIII. Geltungsbereich Dieses Kreisschreiben tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 23. Mai 2001 Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Die neuen Ansätze in diesem Kreisschreiben gelten für alle ab 1. Oktober 2009 zu vollziehenden Einkommenspfändungen. Bestehende Einkommenspfändungen werden nur auf Verlangen des Schuldners den neuen Ansätzen angepasst. Das vorliegende Kreisschreiben gilt als kantonale Wegleitung für die Betreibungsämter. Diese haben hievon im Missivenverzeichnis Vormerk zu nehmen. Zürich, den 16. September 2009 Im Namen des Obergerichts des Kantons Zürich Der Präsident: Der Generalsekretär: Müller Zimmermann 26

27 Urteile und Entscheide 1. BGE 116 III Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 9. Mai 1990 i.s. B. (Rekurs) Regeste Art. 93 SchKG: Berechnung des Existenzminimums, wenn beide Ehegatten Einkommen erzielen. Berücksichtigung einer Alimentenschuld des nicht betriebenen Ehegatten und von Versicherungsprämien. 1. Nicht nur der Schuldner, sondern auch sein Ehegatte kann geltend machen, mit der Einkommenspfändung werde in den Notbedarf der Familie eingegriffen (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 1a). 2. Der Notbedarf ist zwischen dem Schuldner und seinem Ehegatten auch dann im Verhältnis zu ihren Einkommen aufzuteilen, wenn ein Ehegatte neben einer vollen Erwerbstätigkeit einen Teil der Haushaltarbeiten verrichtet, während der andere nur teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Unterhaltsvereinbarungen zwischen den Ehegatten sind in dem Umfang, wie sie abgeändert und den Verhältnissen des Schuldners angepasst werden können, für das Betreibungsamt bei der Festsetzung des pfändbaren Einkommens nicht verbindlich (E. 2). 3. Sind die Unterhaltsbeiträge, die der Ehegatte des Schuldners gegenüber einem Kind aus einer früheren Ehe zu erbringen hat, für die Berechnung des pfändbaren Einkommensteils zum Notbedarf zu zählen oder vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen (E. 4)? 4. Prämien für eine freiwillige Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung gehören nicht zum Notbedarf (E. 7a). Sachverhalt A.00 In der Betreibung Nr. 6/1989 wurde dem Gläubiger Hugo X. ein Verlustschein über Fr. 25' ausgestellt, da bei der Schuldnerin Kathrin B. kein pfändbares Vermögen gefunden wurde. Mit Entscheid vom 10. Januar 1990 hob der Gerichtspräsident von W. auf Beschwerde des Gläubigers hin diesen Verlustschein auf und stellte fest, dass die Schuldnerin über ein pfändbares Einkommen von monatlich Fr verfüge. Zudem wies er das Betreibungsamt an, das in Art. 4 ff. der bundesgerichtlichen Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen vom 10. Mai 1910 (SR ) vorgeschriebene Verfahren einzuschlagen. B.00 Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl Hugo X. als auch Kathrin B. und ihr Ehemann Paul B. Beschwerde an das Obergericht des Kantons Luzern. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts erhöhte mit Entscheid vom 22. März 1990 den monatlich pfändbaren Teil des Einkommens auf Fr und bestätigte im Übrigen den angefochtenen Entscheid. C.00 Mit Rekurs vom 20. April 1990 gelangen Kathrin und Paul B. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass bei der Schuldnerin kein pfändbares Lohnbetreffnis vorhanden sei. Das Bundesgericht weist den Rekurs ab. Erwägungen Aus den Erwägungen: 1. a) Neben der Schuldnerin hat auch der Ehemann Rekurs eingereicht. Soweit es im vorliegenden Rechtsstreit um die Ermittlung des pfändbaren Lohnanteils der Schuldnerin und damit um den Notbedarf ihrer Familie geht, ist die Legitimation des Ehemannes zweifellos gegeben (BGE 82 III 55; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1988, S. 56). Soweit sich allerdings der Rekurs gegen die Pfändung der Versicherungsansprüche der Schuldnerin richtet, fehlt die Legitimation ihres Ehemannes. Insoweit ist auf seinen Rekurs nicht einzutreten. 2. a) Die Vorinstanz ist bei der Berechnung des pfändbaren Einkommensteils der Schuldnerin so vorgegangen, wie dies die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Dezember 1987 empfehlen (BlSchK 51/1987, S. 224 ff.). Das Bundesgericht hat diesem Vorgehen in BGE 114 III 15 f. grundsätzlich zugestimmt. Demnach ist die pfändbare Einkommensquote so zu berechnen, dass zunächst die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen und dieses sodann im Verhältnis jener auf die Ehegatten aufzuteilen ist. Die beim betriebenen Ehegatten pfändbare Einkommensquote ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen (BGE 114 III 16). Die Rekurrenten wenden sich nicht gegen diese Betrachtungsweise an sich, sondern machen geltend, diese sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das besagte Vorgehen sei richtig, wenn sich beide Ehegatten in die Erwerbstätigkeit und die Haushaltführung teilen. Das pfändbare Einkommen könne jedoch nicht gleich berechnet werden, wenn ein Ehegatte voll erwerbstätig sei und zusätzlich einen Teil der Haushaltarbeiten verrichte, während der andere nur teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Diesfalls habe der nur teilweise Erwerbstätige einen erhöhten Anteil seines Einkommens für den ehelichen Unterhalt und damit für den Notbedarf einzusetzen. Andernfalls erbringe der voll erwerbstätige Ehegatte einen zu grossen Beitrag an den ehelichen Unterhalt. b) Im Gegensatz zum alten Eherecht beruht die Unterhaltsregelung im neuen auf den Grundsätzen der Gleichberechtigung beider Ehegatten und der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen, insbesondere durch Geldzahlungen und Haushaltführung (BGE 114 III 15 E. 3). Das neue Recht schreibt den Ehegatten keine bestimmte Aufgabenteilung mehr vor. Es ist vielmehr ihre eigene Sache, sich darüber zu verständigen, wie die Leistungen erbracht werden. Allerdings müssen die Beiträge beider Ehegatten zusammen den gesamten Unterhalt decken (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N. 36 zu Art. 163; HEGNAUER, Die allgemeinen vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe, in: Hausheer (Hrsg.), Vom alten zum neuen Eherecht, S. 12). Das neue Recht lässt somit eine Vereinbarung ohne weiteres zu, die - wie im vorliegenden Fall von den Rekurrenten behauptet - dahin geht, dass ein Ehegatte sein ganzes Erwerbseinkommen für den ehelichen Unterhalt verwendet, während der 27

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