OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar U 160/11

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1 1. Ist ein Mietvertrag den Umständen nach unternehmensbezogen, so wird er im Zweifel mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens und nicht mit dem für das Unternehmen Handelnden abgeschlossen. 2. Verlangt der Kläger von dem Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht die Zahlung von Miete, so ist er für das Tatbestandsmerkmal Handeln in fremden Namen ebenso darlegungs- und beweispflichtig wie für die Verweigerung der Genehmigung durch den Vertretenen. 3. Lädt das Gericht einen Zeugen nicht, weil der Beweisführer trotz ihm gesetzter Frist einen Auslagenvorschuss nicht gezahlt hat, so darf es die Vernehmung des von der Partei im Termin gestellten Zeugen bei unentschuldigter Verspätung ablehnen, wenn es wegen der noch erforderlichen Vernehmung bisher nicht geladener ( Gegen -)Zeugen zu einer Verzögerung des Rechtsstreits kommen wird. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar U 160/11 An zu Gründen: Die zulässige Berufung des Beklagten ist offensichtlich unbegründet, 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von ,78 Euro an die Klägerin verurteilt und das dementsprechende Teilversäumnisurteil vom 23. Februar 2010 aufrechterhalten. Das Berufungsvorbringen des Beklagten ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. A. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 15. Dezember Hierin hat der Senat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Klägerin stehen gegen den Beklagten Mietzinsansprüche in der geltend gemachten Höhe zu. 1. Allerdings ist der Beklagte nicht persönlich Vertragspartner der Klägerin geworden. Denn die in Rede stehenden Mietverträge über die Kraftfahrzeuge sollten zwischen der Klägerin und der B. mbh abgeschlossen werden. Bei Abschluss eines Vertrags trägt im Rahmen des 164 BGB zwar grundsätzlich derjenige die Beweislast, der behauptet, dabei nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines Dritten gehandelt zu haben. Wer im fremden Namen handelt, muss dies erkennbar zum Ausdruck bringen. Das Gesetz rechnet ihm sonst eine von ihm abgegebene rechtsgeschäftliche Willenserklärung als Erklärung im eigenen Namen zu ( 164 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Nach der gesetzlichen Regelung wird er in diesem Fall selbst als Geschäftspartner behandelt. Der Verhandelnde trägt daher die Beweislast dafür, dass er entgegen dem gesetzlichen Regelfall nicht im eigenen Namen gehandelt hat (BGH, NJW 1986, 1675). Im Streitfall greifen jedoch die Grundsätze ein, die der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Beweislast bei unternehmensbezogenen Geschäften aufgestellt hat: Der vertretungsrechtliche Grundsatz, dass mangels Erkennbarkeit des Vertretungswillens das Geschäft mit dem Vertreter zustande kommt ( 164 Abs. 1 und 2 BGB), kommt hier nicht zum Zuge. Ergeben vielmehr die Umstände, dass ein Dritter Vertragspartner sein soll, so kommt der Vertrag mit dem Dritten zustande. Die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht im Zweifel dafür, dass das Geschäft mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens und nicht mit dem für das Unternehmen Handelnden abgeschlossen wird (vgl. BGHZ 62, 216, 219 ff.; 64, 11, 14 ff.; 91, 148, 152; 92, 259, 268; BGH, NJW 1984, 1347 f.; NJW 1990, 2678 m.w.n.; NJW 1986, 1675; NJW 1998, 2897; NJW 2008, 1214). So liegt es auch hier. Zwar hat der Beklagte die Mietverträge als Mieter ohne einen Vertretungszusatz unterschrieben. Auch heißt es in den Mietverträgen unter der Rubrik Mietvertrag

2 jeweils: Contract... M. B., was dafür spricht, dass der Beklagte selbst Partei des Mietvertrages ist. In den Mietverträgen heißt es unter der Rubrik Mietvertrag aber auch: Rechnung an: B. mbh. Ferner ist dort eine Kundennummer angegeben. Diese Kundennummer ist bei der Klägerin unstreitig der B. mbh und nicht dem Beklagten zugeordnet. Außerdem ist in den Mietverträgen unter der Rubrik Sicherheiten jeweils angegeben, dass es sich um einen Firmenauftrag handelt. Aus letzteren Angaben ergibt sich, dass die Mietverträge die B. mbh betrafen. Diese ist in den Rechnungen der Klägerin auch als Leistungsempfänger angegeben. Bei den in Rede stehenden Mietverträgen handelte es sich aufgrund dessen um unternehmensbezogene Geschäfte. Im Zweifel sind die Mietverträge deshalb nicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten persönlich, sondern zwischen der Klägerin und der B. mbh abgeschlossen worden. 2. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche jedoch aus 179 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu. a) Wer als Vertreter, also in fremdem Namen einen Vertrag geschlossen hat, ist nach 179 Abs. 1 BGB, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Ersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. Im Rahmen des 179 Abs. 1 BGB ist der Anspruchsteller grundsätzlich für das Tatbestandsmerkmal Handeln in fremden Namen darlegungs- und beweispflichtig (BGH, NJW-RR 2005, 1585, 1586; Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl., 167 Rdnr. 10). Ebenso hat der Anspruchsteller die Verweigerung der Genehmigung darzulegen und zu beweisen (Palandt/Heinrichs, a.a.o., 167 Rdnr. 10 m.w.n.). Für die Vertretungsmacht trifft hingegen den Vertreter die Darlegungs- und Beweislast (BGHZ 99, 50, 52 = NJW 1987, 649; BGH, NJW-RR 2005, 1585, 1586; Palandt/Heinrichs, a.a.o., 167 Rdnr. 10). b) Hier hat der Beklagte wie ausgeführt die Mietverträge für die B. mbh abgeschlossen. Diese hat die Vertragsabschlüsse nicht genehmigt. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hat die Klägerin im Juli 2000 bei der B. mbh angefragt, ob die durch den Beklagten veranlassten Autoanmietungen von der B. mbh autorisiert bzw. dem Beklagten gegenüber in Auftrag gegeben worden seien. Daraufhin hat die B. mbh mit vom 8. Juli 2008 geantwortet, dass die durch den Beklagten veranlassten Autoanmietwohnungen durch sie weder autorisiert noch in Auftrag gegeben worden seien. Die B. mbh hat mit dieser ablehnenden Antwort zum Ausdruck gebracht, dass sie die von dem Beklagten abgeschlossenen Verträge nicht genehmigt. Unter diesen Umständen wäre es Sache des Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass er von der B. mbh zum Abschluss der in Rede stehenden Mietverträge bevollmächtigt gewesen ist. Dies hat er nicht getan. aa) Der Beklagte hat was das Landgericht übersehen hat schon nicht substanziiert dargetan, dass er zum Abschluss der in Rede stehenden Mietverträge bevollmächtigt gewesen ist. Dafür, dass er Vertretungsmacht hatte, ist wie ausgeführt der Beklagte darlegungsund beweispflichtig. Insoweit fehlt es bereits an substanziiertem Sachvortrag. Soweit der Beklagte behauptet, er sei von der B. mbh bevollmächtigt worden, die in Rede stehenden Fahrzeuge bei der Klägerin anzumieten, bzw. er sei von der B. mbh beauftragt worden, die Fahrzeuge bei der Klägerin abzuholen, ist sein Vorbringen ohne Substanz. Der Beklagte trägt nicht vor, wer ihn wann zur Anmietung des jeweiligen Fahrzeuges beauftragt bzw. bevollmächtigt haben soll. Auch fehlt es an jedwedem Vorbringen des Beklagten dazu, in welcher Verbindung er zur B. mbh steht. Zum Hintergrund der in Rede stehenden Geschäfte ist ebenfalls nichts dargetan.

3 In erster Instanz hat der Beklagte lediglich vorgetragen, vom damaligen Geschäftsführer der B. mbh sei ein Faxschreiben an die Klägerin gerichtet worden, in welchem die B. mbh ihn bevollmächtigt habe, die Mietwagen, die aufgrund der Mietverhältnisse mit der B. mbh angemietet worden seien, bei der Klägerin abzuholen. Zum genauen Inhalt dieses angeblichen Schreibens trägt der Beklagte allerdings nichts vor. Insoweit ist schon nicht schlüssig dargetan, dass sich das betreffende Schreiben auf die hier in Rede stehenden Mietverträge bezogen hat. Soweit der Beklagte von Mietverhältnissen mit der B. mbh spricht, ist überdies nicht verständlich, was hiermit gemeint ist. Die in Rede stehenden Mietverträge hat der Beklagte selbst unterzeichnet und damit für die B. mbh abgeschlossen. Darüber hinaus ist auch nicht dargetan, wann das angesprochene Schreiben verfasst und an die B. mbh übermittelt worden sein soll. Die erforderliche substantiierte Sachvortrag kann nicht durch einen auf eine unzulässige Ausforschung gerichteten Beweisantritt (Zeugnis R.) ersetzt werden. Das gilt umso mehr, als der Beklagte nicht dargelegt, was und aus welchem Grunde der Zeuge R. etwas zu einer Bevollmächtigung seiner Person durch die B. mbh bekunden kann. Soweit der Beklagte behauptet, der Zeuge R. könne bestätigen, dass der damalige Geschäftsführer der B. mbh das besagte Schreiben an die B. mbh gerichtet habe, legt er nicht dar, woher dem Zeugen R. dies bekannt sein soll. Dass der Zeuge R. das betreffende Schreiben gesehen, es selbst an die Klägerin übermittelt hat oder bei der Versendung an die Klägerin zugegen gewesen ist, trägt der Beklagte nicht vor. Damit hat der Beklagte schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass er zum Abschluss in Rede stehenden Mietverträge bevollmächtigt gewesen ist. bb) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Landgericht eine Vernehmung des vom Beklagten im Verhandlungstermin sistierten Zeugen R. zu Recht abgelehnt hat. Die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts lässt worauf vorsorglich hinzuweisen ist allerdings keine Rechtsfehler erkennen. Nach 296 Abs. 2 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. (1) Hier hat der Beklagte seine Prozessförderungspflicht nach 282 Abs. 2 ZPO verletzt. Eine Verletzung dieser Prozessförderungspflicht kann insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht die Ladung eines Zeugen davon abhängig gemacht hat, dass der Beweisführers einen Auslagenvorschuss zahlt und dieser Vorschuss nicht innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist eingezahlt wird. Unterbleibt in einem solchen Fall im Hinblick auf 379 ZPO die Ladung des Zeugen, so hindert dies die Partei zwar nicht daran, den Zeugen zum Termin zu stellen oder bis zur letzten mündlichen Verhandlung den Antrag auf Zeugenvernehmung aufrechtzuerhalten. Das Gericht hat dann aber darüber zu entscheiden, ob es dem Beweisantrag noch stattgibt oder ihn unter den Voraussetzungen des 296 Abs. 2 ZPO zurückweist (BGH, NJW 1998, 761; BGH, NJW 1980, 343 f.; NJW 1982, 2559, 2560; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1151 f.; Zöller/ Greger, a.a.o., 379 Rdnr. 7; vgl. a. BVerfG, NJW-RR 2004, 1150, 1151; NJW 2000, 1327; BVerfGE 69, 145, 149 f. = NJW 1985, 1150). Der Entscheidungsfall ist ähnlich gelagert. Hier sollte der Zeuge R. nicht vor dem Landgericht vernommen werden, weil er zum Zeitpunkt des Erlasses des Beweisbeschlusses in Norwegen in Untersuchungshaft saß. Das Landgericht hat deshalb in dem Beweisbeschluss vom 3. September 2010 angeordnet, dass der Zeuge R. im Wege der Rechtshilfe in Norwegen vernommen werden soll. Mit Beschluss vom 24. November 2010 hat es ergänzend angeordnet, dass die Vernehmung des Zeugen R. durch ein norwegisches Gericht im Wege der Rechtshilfe durchgeführt werden soll. Gleichzeitig hat es die Durchführung des Rechtshilfeersuchens

4 davon abhängig gemacht, dass der Beklagte binnen einer Frist von drei Wochen einen Kostenvorschuss in Höhe von 300,00 Euro einzahlt. Nachdem der Beklagte den angeforderten Auslagenvorschuss nicht eingezahlt hatte, hat das Landgericht ihm durch weiteren Beschluss vom 12. Januar 2011 nach 356 ZPO eine Frist zur Einzahlung des Auslagenvorschusses von zwei Wochen gesetzt und den Beklagten darauf hingewiesen, dass er nach Ablauf dieser Frist die Durchführung des Rechtshilfeersuchens nur noch verlangen kann, wenn sich dadurch die Entscheidung des Rechtsstreits nicht verzögert. Den angeforderten Auslagenvorschuss hat der Beklagte auch innerhalb dieser Frist nicht eingezahlt. Der Aufnahme des Beweises stand damit ein Hindernis entgegen ( 356 ZPO). Aus diesem Grunde hat das Landgericht am 4. Februar 2000 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 13. Mai 2011 bestimmt. Seine Prozessförderungspflicht hat der Beklagte nicht nur dadurch verletzt, dass er den angeforderten Auslagenvorschuss nicht eingezahlt hat, sondern vor allem auch dadurch, dass er dem Landgericht nach der Terminsladung nicht mitgeteilt hat, der von ihm benannte Zeuge R. halte sich wieder in Deutschland auf und werde von ihm zum Termin gestellt. Denn er hat es der Klägerin und dem Gericht hierdurch nicht nur unmöglich gemacht, sich auf eine Beweisaufnahme vorzubereiten, sondern er hat es dem Gericht dadurch auch unmöglich gemacht, die von der Klägerin gegenbeweislich benannte Zeugin B. zum Termin zu laden. Ebenso ist die Klägerin mangels einer entsprechenden Information nicht dazu in der Lage gewesen, die von ihr benannte Zeugin ihrerseits zum Termin zu stellen. (2) Davon, dass dem Beklagten eine entsprechende Mitteilung rechtzeitig möglich gewesen wäre, ist auszugehen. Denn der frühere erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten, der jetzige Rechtsassessor N., hat im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 13. Mai 2011 erklärt, dass er ein Schreiben an das Gericht verfasst habe, in dem mitgeteilt worden sei, dass der Zeuge R. zum Verhandlungstermin erscheinen und auf Zeugenauslagen verzichten werde. Ein solches Schreiben konnte Rechtsassessor N., der in dem Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 13. Mai 2011 als Beistand den neuen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten aufgetreten ist, allerdings nicht vorlegen. Auf Nachfrage des Landgerichts konnte er nicht einmal angeben, dass dieses Schreiben tatsächlich verschickt worden ist. Dem Beklagten ist insoweit auch grobe Nachlässigkeit anzulasten. Der Beklagte, in der von sich aus darlegen musste, das ihn grobe Nachlässigkeit nicht treffe (BGH, NJW 1982, 2559), hat nämlich keinen Grund dafür angegeben, warum er im ersten Rechtszug weder den Vorschuss für die Durchführung des Rechtshilfeersuchens eingezahlt noch dem Landgericht nach der Anberaumung des Termins zur weiteren mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass sich der Zeuge R. wieder in Deutschland befindet und von ihm zum Termin gestellt wird. Dass hier eine entsprechende Mitteilung geboten war, lag auf der Hand. Der Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung (und nicht auch zur Beweisaufnahme) konnte und musste der anwaltlich vertretene Beklagte entnehmen, dass eine Beweisaufnahme nicht geplant war. Außerdem musste sich dem Beklagten aufdrängen, dass im Falle einer Vernehmung des von ihm benannten Zeugen R. auch eine Vernehmung der von der Klägerin gegenbeweislich benannten Zeugin B. erforderlich sein würde. Diese hätte daher zu einem Beweisaufnahmetermin geladen werden müssen. Nach den Angaben des Rechtsassessors N. im Termin vor dem Landgericht ist eine Information des Gerichts offenbar auch beabsichtigt gewesen. Tatsächlich ist eine Unterrichtung des Gerichts wie auch der Klägerin aber nicht erfolgt. Das entsprechende Verschulden seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten muss sich der Beklagte zurechnen lassen ( 85 ZPO).

5 (3) Durch eine Vernehmung des ohne vorherige Ankündigung im Termin gestellten Zeugen R. hätte sich wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Der Zeuge R. ist zwar zum Termin gestellt worden und hätte deshalb vernommen werden können; seine Aussage hätte aber dann auch eine Vernehmung der von der Klägerin benannten Gegenzeugin erforderlich gemacht. Dadurch hätte sich der Rechtsstreit verzögert (vgl. BGHZ 83, 310, 312 = NJW 1982, 1535; BGHZ 86, 198, 203 = NJW 1983, 1495; BGH, NJW 1986, 2257; BGH, Beschluss v III ZR 90/85, juris; Zöller/Greger, a.a.o., 296 Rdnr. 13). (4) Selbst man das Vorbringen des Beklagten zu einer Bevollmächtigung durch die B. mbh als schlüssig ansehen wollte, hätte der Beklagte seine Vertretungsmacht damit nicht nachgewiesen. c) Mangels feststellbarer Vertretungsmacht hat der Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Da die B. mbh die von ihm abgeschlossenen Mietverträge wie ausgeführt nicht genehmigt hat ( 177 BGB), haftet der Beklagte der Klägerin nach 179 Abs. 1 BGB. B. An dieser Beurteilung, gegen die der Beklagte innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Einwendungen mehr vorgebracht hat, hält der Senat fest. C. Der Senat ist nicht nur einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keinen Erfolg hat, sondern auch, dass die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren vorliegen: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung ( 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren ( 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Schließlich ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten ( 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4).

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