GEMEINDE HAEGENDORF. Gestaltungsplan Bodenmatt Nord-West (GPm)/ Süd-West (GPn)/ Haegendorf SONDERBAUVORSCHRIFTEN

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1 Mai 1983 GEMEINDE HAEGENDORF KANTON SOLOTHURN Gestaltungsplan Bodenmatt Nord-West GPm)/ Süd-West GPn)/ Haegendorf SONDERBAUVORSCHRIFTEN A ERLASS 1 Gestützt auf Artikel 44 und 45 des kantonalen Bauges~tzes vom 3. Oktober 1978, erlässt die Einwohnergemeinde Haegendorf für den Bereich des Gestaltungsplanes Bodenmatt Nord-West/Süd-West I Haegendorf die nachfolgenden Sonderbauvorschriften. B ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2 Verhältnis zum bestehenden Recht Soweit die Sonderbauvorschriften keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, gelten die kantonalen und kommunalen Bauvorschriften. 3 Ausnützungsziffer Im ganzen Gestaltungsplangebiet gilt die Ausnützungsziffer 0,65 0,55 Regelbauweise + 0,1 Arealbauweise). Soweit wie möglich und zurnutbar sind somit die Richtlinien für die Arealbauweise Gemeindebaureglement Anhang II Punkt 2) zu erfüllen sofern sie im Rahmen dieses Gestaltungsplanes noch nicht erfüllt sind.

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3 2 4 Verbindlichkeit der Sonderbauvorschriften 1) Der Gestaltungsplan und diese Vorschriften sind für die nachstehenden Bereiche verbindlich: Lärmbekämpfungsmassnahmen, Stellung, Geschosszahl, maximale Abmessungen sowie die Dachformen der Bauten, Erschliessungssystem Fahrbereich und Parkierung sowie die ergänzenden Bauvorschriften. 2) Bei der Aussenraumgestaltung Belagswechsel, Bäume, übrige Bepflanzung und Höhenkoten usw.) sowie den übrigen in der Planlegende unter Richtplanelemente aufgeführten Punkte sind Abweichungen zugelassen sofern der Zweck und die Funktion des Gestaltungsplanes gewährleistet bleiben. Die in der Axonometrie gezeigten Gebäudeformen bilden ebenfalls.ein Richtplanelement von dem im vorstehenden Sinn abgewichen werden kann. 5 Ausnahme - Fachberatung 1) Die Baukommission kann kleinere Abweichungen vom Plan und von einzelnen dieser Vorschriften im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen zulassen, sofern daraus keine Nachteile für Dritte entstehen und eine Verbesserung gegenüber dem Gestaltungsplan erziehlt wird. 2) In jedem Fall eines Bauvorhabens wird Bauherren und Architekten empfohlen, von Anfang an zwecks Abklärung aller Fragen mit der Baukommission zusammenzu-

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5 3 arbeiten. Die Baukommission kann einen Fachberater beiziehen. Sie ist berechtigt, die entstandenen Kosten ganz oder teilweise dem Bauherrn zu verrechnen. 6 Lärmbekämpfungsmassnahmen 1) Gegen die projektierte neue Ortsverbindungsstrasse Hägendorf-Kappel ist gernäss Gestaltungsplan ein wirksamer Lärmimmissionsschutz, berechnet auf einer angenommenen Verkehrsmenge von 300 PWE/h zu erstellen. Dieser wird in zwei Etappen ausgeführt. Zusammen mit der Ausführung des ersten Bauvorhabens ist eine erste Etappe mittels Erdwall von höchstens drei Meter Höhe entlang der gemeinsamen Grenze zu errichten. In einer zweiten späteren Etappe können seitens der Gemeindeverwaltung in Folge höherer Verkehrsmengen auf Grund von Lärmmessungen weitere Lärmschutzmassnahmen verlangt werden mittels Lärmschutzwände oder vegetativer Lärmschutzwand. Der zu treffende Immissionsschutz an der neuen Querverbindungs- und Regionalstrasse sollen die Grenzrichtwerte nach der Skala "wünschbar" erfüllen. C ERGAENZENDE BAUVORSCHRIFTEN 7 Die zugelassenen Geschosse sind im Gestaltungsplan 1:500 ersichtlich. Es sind Sattel-, Walmoder Krüppelwalmdächer von Grad N~igung mit Ziegeleindeckung gestattet. 1) Dachaufbauten können in Form von Schleppgauben und Giebellukarnen bewilligt werden. Sie müssen in Form, Grösse, Farbgebung und Material dem Dach angepasst sein.

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7 4 2) Gestattet sind Dacheinschnitte auf die gesamte Länge der Süd- und Westseite der Gebäude, beziehungsweise 4 Geschosse. 3) Ebenso gestattet sind liegende Dachfenster. 4) Liftaufbauten dürfen über dem Dach nicht in Erscheinung treten. 5) Für die zu verwendenden Materialien gelten die Angaben im Anhang 1 als Richtlinien. D AUSSENRAUMGESTALTUNG 8 Für die Bepflanzung und Gestaltung der Aussenräume ist der Gestaltungsplan richtungsweisend. Die definitive Gestaltung der Aussenräume ist in einem Umgebungsplan im Baubewilligungsverfahren einzureichen. Gemeinsame Spiel- und Ruheflächen sind zweckentsprechend zu gestalten und mit den notwendigen Einrichtungen auszurüsten. E SICHERUNG DER GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN 9 1) Die im Gestaltungsplan aufgezeigten und die im Rahmen der Arealbauweise noch vorzusehenden Gemeinschaftseinrichtungen Spielplätze, Spielwiesen, Sammelgaragen, Bastel- und Spielräume usw.) sind durch privatrechtliche Vereinbarungen in ihrer Erstellung, im Unterhalt sowie der dauernden Nutzungsmöglichkeit nachzuweisen.

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9 5 Oeffentliche Auflage vom.1.~.. ~.,.13_... bis.~ ~~ Genehmigt vom Gemeinderat Haegendorf am. :1~.11. <A Der Gemeindeammann:.... an/j~.... Der Gemeindeschreiber: Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn mit Beschluss-Nr..... Q vom.. S.... ~... ~ßßA... Der Staatschreiber: ~... M~. _.,-...

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11 6 ANHANG 1 Ergänzungen 7 Absatz 5) VERZEICHNIS DER ZU VERWENDENDEN MATERIALIEN, FARBEN, U.A. 1. Verputz 2. Putzfarben 3. Fenster und Fensterrahmen 4. Rolladen oder Lamellenstaren 5. Holzwerk 6. Ort- und Traufabschlüsse 7. Dachrinnen 8. Dachziegel 9. Weitere Materialien Kalkputz. Fertigputze aus Kunststoff möglich. In der Regel natürliche Putztöne wie kalkweiss, hellgelb, hellbeige, etc. Andere Farben sind im Einvernehmen mit der Baukommission festzulegen. Holz, naturbehandelt oder gestrichen. Farbtöne: weiss, grau-weiss, braun, braun-rot. Metall, einbrennlackiert oder gestrichen. Farbtöne analog Holz. Farbgebung wie Fenster Naturbehandelt oder gestrichen. Farbton analog Fenster Naturbehandelt oder gestrichen. Farbton analog Fenster Kupfer oder Metall gestrichen. Farbton: braun, braunrot, ziegelbraun. Maschinengefertigte Falzziegel, Eternitschiefer, Farbe: rot, braun engobiert. sind nur bei Wahrung der Einheitlichkeit zugelassen.

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