BIBLIOTHEKS- ORDNUNG FÜR DIE BERLINER TECHNISCHE KUNSTHOCHSCHULE (BTK-FH) UND DIE BERLINER TECHNISCHE KUNSTSCHULE (BTK-AK)

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1 BIBLIOTHEKS- ORDNUNG FÜR DIE BERLINER TECHNISCHE KUNSTHOCHSCHULE (BTK-FH) UND DIE BERLINER TECHNISCHE KUNSTSCHULE (BTK-AK) Stand: März 2010

2 2 Bibliotheksordnung Januar 2010 INHALT PRÄAMBEL ALLGEMEINES RECHTSSTELLUNG AUFGABEN DER BIBLIOTHEK BIBLIOTHEKSKOMMISSION LEITUNG NAMENSGEBUNG GELTUNGSBEREICH DER ORDNUNG ALLGEMEINE BENUTZUNGSBESTIMMUNGEN RECHTSCHARAKTER DES BENUTZUNGSVERHÄLTNISSES ÖFFNUNGSZEITEN VERHALTEN IN BIBLIOTHEKSRÄUMEN ALLGEMEINE SORGFALTSPFLICHTEN KONTROLLRECHTE DER BIBLIOTHEK HAFTUNGSAUSSCHLUSS BENUTZUNG VON BIBLIOTHEKSBESTÄNDEN ZULASSUNG ZUR BENUTZUNG (BENUTZUNGSBERECHTIGUNG) AUSLEIHE ALLGEMEIN LEIHFRISTEN, VERLÄNGERUNGEN VORMERKUNGEN BESCHRÄNKUNGEN DER AUSLEIHE RÜCKGABEPFLICHT, ERSATZ VERLUST, BESCHÄDIGUNG, ERSATZ BENUTZUNGSAUSSCHLUSS ERLÖSCHEN DES BENUTZUNGSVERHÄLTNISSES, ENTLASTUNGSVERMERK SONSTIGE BESTIMMUNGEN DATENSCHUTZ LEIHVERKEHR HAUSRECHT ARBEITSPLÄTZE INKRAFTTRETEN... 14

3 3 Bibliotheksordnung Januar 2010 PRÄAMBEL Gemäß 86, Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung wird durch Beschluss des Akademischen Senats der Berliner Technischen Kunsthochschule (im Folgenden: btk-fh) vom folgende Bibliotheksordnung erlassen.

4 1 ALLGEMEINES

5 5 Bibliotheksordnung Januar RECHTSSTELLUNG Die Bibliothek für Gestaltung (im Folgenden: Bibliothek) ist eine Zentraleinrichtung der btk-fh im Sinne von 86 Abs. 1 BerlHG. Sie trägt die Verantwortung für den gesamten Literatur- und sonstigen Medienbestand der Hochschule. 2 AUFGABEN DER BIBLIOTHEK (1) Die Bibliothek bietet Literatur- und Informationsdienstleistungen zur Unterstützung von Lehre und Forschung, Studium und Information an der btk-fh. Dies umfasst wesentlich: die Auswahl, Beschaffung, Erschließung und Ausleihe von Monografien, AV-Medien und Zeitschriften die Erstellung und Pflege einer öffentlich zugänglichen, bibliographischen Datenbank des Bibliotheksbestandes (OPAC) und die Bereitstellung entsprechender Recherchemöglichkeiten die Unterstützung bei der Besorgung lokal nicht vorhandener Literatur die Bereitstellung geeigneter Arbeitsplätze für Studium und Selbststudium die allgemeine Auskunft und Beratung bei bibliotheks- und informationsrelevanten Fragestellungen (2) Zur Erfüllung der in (1) genannten Aufgaben ist die Bibliothek insbesondere dazu angehalten: den Literaturbedarf der einzelnen Studiengänge, Module und Unterrichtsfächer rechtzeitig und vollständig zu erfassen die benötigte Literatur in geeignetem Umfang und ggf. in angemessener Staffelung zu beschaffen die unproblematische und schnelle Benutzbarkeit der Bibliothek durch entsprechende Systematik und Aufstellung zu gewährleisten (3) Die Bibliothek ist eine öffentlich zugängliche Freihandbibliothek mit Ausleihmöglichkeiten für die Studierenden sowie für Angehörige des Lehr- und Verwaltungskörpers der btk-fh. (4) Die Bibliothek erbringt ihre Leistungen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden personellen, sachlichen, finanziellen und räumlichen Ausstattung. (5) Die Bibliothek steht mit all ihren Dienstleistungen und Beständen auch den Studierenden und Lehrenden der Berliner Technischen Kunstschule (btk-ak) zur Verfügung. 3 BIBLIOTHEKSKOMMISSION (1) Die btk-fh gründet eine Bibliothekskommission. Diese besteht neben dem der Kommission vorsitzenden Hochschulrektor aus dem Dekan, einem weiteren Angehörigen der Professorenschaft, einem Studierendenvertreter sowie der Bibliotheksleitung. (2) Die Bibliothekskommission tritt unregelmäßig nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal pro Kalenderjahr. (3) Die Aufgabe der Bibliothekskommission ist es, in wichtigen Bibliotheksangelegenheiten (z. B. Budgetfragen und Mittelverteilung, Benutzungsangelegenheiten, Bibliotheksorganisation) Empfehlungen für die Hochschulleitung bzw. Richtlinien für die Bibliotheksleitung zu erarbeiten. Ihre Beschlüsse sind für die Bibliotheksleitung bindend. (4) Die Bibliothekskommission ist dem Akademischen Senat rechenschaftspflichtig.

6 6 Bibliotheksordnung Januar LEITUNG (1) Die Bibliothek wird von einer hauptamtlichen Bibliotheksleitung geführt, die über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügt. (2) Die Bibliotheksleitung führt die fachliche und dienstliche Aufsicht über die Bibliothek. (3) Die Bibliotheksleitung ist von allen Hochschulgremien bei der Erörterung von Bibliotheksangelegenheiten zu konsultieren. Die Bibliotheksleitung vertritt die Hochschule in allen bibliothekarischen Angelegenheiten nach außen sowie in ggf. in bibliothekarischen Organisationen. 5 NAMENSGEBUNG Die Bibliothek trägt die offizielle Bezeichnung Bibliothek für Gestaltung. 6 GELTUNGSBEREICH DER ORDNUNG (1) Diese Ordnung gilt für die Benutzung der Bibliothek der btk-fh einschließlich aller zur Bibliothek gehörenden Standorte und Medien. (2) In dieser Ordnung gelten Personen- und Funktionsbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen wie männlichen Geschlechts.

7 2 ALLGEMEINE BENUTZUNGSBESTIMMUNGEN

8 8 Bibliotheksordnung Januar RECHTSCHARAKTER DES BENUTZUNGSVERHÄLTNISSES Das Benutzungsverhältnis ist grundsätzlich privatrechtlich gestaltet. 2 ÖFFNUNGSZEITEN (1) Die jeweils gültigen Kern- sowie etwaige, erweiterte Öffnungszeiten der Bibliothek werden von der Bibliothekskommission festgesetzt und durch Aushang sowie im Rahmen des Internetauftritts der Bibliothek bekannt gemacht. Zu den Kernöffnungszeiten ist eine bibliothekarische Fachkraft zugegen, die sämtliche Bibliotheksdienstleistungen gewährleistet. (2) Die Bibliothek kann zu bestimmten, von der Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit der Hochschulleitung festgelegten Zwecken zeitweilig geschlossen werden. Etwaige Schließzeiten sind wenigstens eine Woche vor Beginn im Fall von kurzfristigeren Schließungen, so bald als möglich durch Aushang sowie im Rahmen des Internetauftritts der Bibliothek den Nutzern bekannt zu geben. 3 VERHALTEN IN BIBLIOTHEKSRÄUMEN Im Interesse einer geeigneten Arbeitsatmosphäre sind laute Unterhaltungen, die Benutzung von Mobiltelefonen, Rauchen sowie Essen und Trinken in den Räumlichkeiten der Bibliothek nicht gestattet. Selbiges gilt für das Mitbringen von Tieren aller Art. 4 ALLGEMEINE SORGFALTSPFLICHTEN (1) Alle Medien, technischen Geräte und Einrichtungsgegenstände sind durch die Nutzer pfleglich zu behandeln. (2) In Bezug auf entliehene Bibliotheksmedien ist insbesondere das Vornehmen von Eintragungen in Büchern und Zeitschriften sowie das Zurücklassen von Markierungszetteln untersagt. Des Weiteren ist beim Transport sowie beim Kopieren aus Büchern der schonenden Behandlung der Bibliotheksmedien absoluter Vorrang einzuräumen. 5 KONTROLLRECHTE DER BIBLIOTHEK (1) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, sich von jedem Nutzer einen amtlichen Ausweis sowie gegebenenfalls den Studierendenausweis vorzeigen zu lassen. (2) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, sich von jedem Nutzer den Inhalt von Mappen, Taschen und anderen Gegenständen vorzeigen zu lassen. 6 HAFTUNGSAUSSCHLUSS (1) Die Haftung der Bibliothek ist allgemein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Insbesondere haftet die Bibliothek nicht für Verlust oder Beschädigung von Geld, Wertsachen oder anderen Gegenständen, die in die Bibliothek mitgebracht werden für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, zeitlich verzögerte oder temporär nicht zur Verfügung stehende Dienstleistungen entstehen für Schäden, die an Dateien und/oder technischen Endgeräten der Nutzer durch nicht erkannte Virenprogramme oder schadhafte Datenträger entstehen

9 3 BENUTZUNG VON BIBLIOTHEKSBESTÄNDEN

10 10 Bibliotheksordnung Januar ZULASSUNG ZUR BENUTZUNG (BENUTZUNGSBERECHTIGUNG) (1) Die Präsenzbenutzung der Bibliothek und ihrer Bestände bedarf keiner Zulassung. (2) Die Benutzung der Bibliotheksbestände außerhalb der Bibliotheksräumlichkeiten bedarf der Zulassung durch Anmeldung. (3) Die Anmeldung hat persönlich in den Räumen der Bibliothek zu erfolgen. (4) Zur vollständigen Benutzung zugelassen werden Mitglieder der btk-fh. Diese sind im Einzelnen: die Studierenden der Berliner Technischen Kunsthochschule (btk-fh) die Studierenden der Berliner Technischen Kunstschule (btk-ak) alle hauptamtlichen Mitarbeiter beider Einrichtungen alle nebenberuflichen Mitarbeiter beider Einrichtungen (5) Das Ausfüllen des Nutzerbogens in Verbindung mit dem Nachweis der jeweiligen Zulassungsberechtigung stellt die Anmeldung zur Benutzung dar. Die Anmeldung zur Benutzung impliziert die Anerkennung der uneingeschränkten Gültigkeit der Regelungen dieser Ordnung. (6) Externe Nutzer und Gäste können die Bibliothek als Präsenzbibliothek während der regulären Öffnungszeiten nutzen. (7) Die Bibliothek gibt keine eigenen Nutzerausweise aus. Zum Nachweis der Benutzungsberechtigung sowie als Identitätsnachweis dient für Studierende der jeweils aktuelle Studentenausweis. Für alle hauptamtlichen und nebenberuflichen Mitarbeiter ist der Eintrag in den Verwaltungsdatenbanken der jeweiligen Einrichtungen zum Nachweis der Benutzungsberechtigung ausreichend. (8) Mit der Exmatrikulation oder dem Ende der Lehrtätigkeit bzw. des Beschäftigungsverhältnisses erlischt die Benutzungsberechtigung automatisch. Die Verwaltungen beider Einrichtungen unterrichten die Bibliothek über exmatrikulierte Studierende sowie über ausscheidende Mitarbeiter. 2 AUSLEIHE ALLGEMEIN (1) Der Nutzer ist verpflichtet, den Zustand der ihm ausgehändigten Medien bei Empfang zu prüfen und festgestellte Schäden oder Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies, so wird angenommen, dass die Medien in einwandfreiem Zustand ausgeliehen wurden. (2) Es besteht eine Pflicht der Nutzer zur termingerechten Rückgabe entliehener Bibliotheksmedien. (3) Eine Weitergabe entliehener Bibliotheksmedien an Dritte ist nicht zulässig. Die Haftung für beschädigte oder verloren gegangene Bibliotheksmedien liegt in jedem Falle bei dem in der Ausleihdatenbank verzeichneten Entleiher. (4) Bei der Entleihung von Bibliotheksmedien, speziell im Fall von AV-Medien und Medienkombinationen, obliegt es dem Nutzer, geltende rechtliche Bestimmungen zu beachten. Dies gilt insbesondere für die urheberrechtlichen Regelungen zur Privatkopie, zur Allgemeinen Zugänglichmachung sowie zur öffentlichen Aufführung. (5) Die Bibliothek erteilt aus Gründen des Datenschutzes keinerlei Auskunft darüber, wer ein bestimmtes Medium entliehen hat.

11 11 Bibliotheksordnung Januar LEIHFRISTEN, VERLÄNGERUNGEN (1) Die reguläre Leihfrist beträgt 14 Kalendertage. Das Bibliothekspersonal händigt jedem Entleihenden einen Leihfristzettel aus, welcher das Fälligkeitsdatum verzeichnet. Auf Wunsch des Entleihers kann auf das Ausstellen des Leihfristzettels verzichtet werden. (2) Das Bibliothekspersonal kann entsprechend den Erfordernissen des Benutzungsdienstes eine abweichende Leihfrist setzen. (3) Verlängerungen können nur durch das Bibliothekspersonal vorgenommen werden. Die Verlängerung der Leihfrist per Telefon und/oder ist möglich. (4) Es gibt keine Beschränkung der Anzahl möglicher Verlängerungen. Die Bibliothek behält sich vor, gegebenenfalls die einmalige oder regelmäßige Vorlage der entliehenen Medien zu verlangen. (5) Mit dem Wegfall der Benutzungsberechtigung werden entliehene Bibliotheksmedien automatisch fällig. 4 VORMERKUNGEN (1) Verliehene Bibliotheksmedien können vorgemerkt werden. (2) Eine Verlängerung vorgemerkter Medien durch den aktuellen Entleiher ist nicht möglich. (3) Nutzer, die sich für ein oder mehrere Bibliotheksmedien haben vormerken lassen, werden automatisch per über die Verfügbarkeit der vorgemerkten Medien informiert. (4) Vorgemerkte Bibliotheksmedien werden ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit für die Dauer einer Kalenderwoche reserviert. Danach stehen die Medien der allgemeinen Ausleihe wieder uneingeschränkt zur Verfügung. 5 BESCHRÄNKUNGEN DER AUSLEIHE (1) Die Zahl der gleichzeitig entleihbaren Medieneinheiten ist eingeschränkt. (2) Für Mitarbeiter der btk-fh beläuft sich das maximale Ausleihvolumen zu Forschungszwecken sowie zur Unterrichtsvorbereitung auf 30 Medieneinheiten, für Studierende zu Studienzwecken auf 20 Medieneinheiten. (3) Die Bibliothek kann die Anzahl der gleichzeitig entleihbaren Medieneinheiten für bestimmte Nutzer und/oder Nutzergruppen abweichend von den Bestimmungen in (2) dieses Paragraphen festlegen. (4) Grundsätzlich von der Ausleihe ausgenommen sind alle als Präsenzbestand gekennzeichneten Werke sowie alle anderen Medien, deren Erhaltungszustand eine weitere Ausleihe nicht zulässt. (5) Die Bibliotheksleitung kann Teile des Bibliotheksbestandes zeitweise oder dauerhaft für die Ausleihe sperren. (6) Die Bibliothek kann entliehene Medien vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn sie zu dienstlichen Zwecken benötigt werden. Sie kann darüber hinaus die allgemeine Rückgabe aller ausgeliehenen Werke anordnen. 6 RÜCKGABEPFLICHT, ERSATZ (1) Bibliotheksmedien sind ab dem Tag nach Ablauf der Leihfrist überfällig und sind unaufgefordert in der Bibliothek zurückzugeben.

12 12 Bibliotheksordnung Januar 2010 (2) Die Nutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen entliehenen Werke auch bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung rechtzeitig zurückgegeben werden. (3) Mahnungen der Bibliothek sind kostenfrei und werden in der Regel per verschickt. Jeder Nutzer hat für die Aktualität der in den Nutzerstammdaten verzeichneten Kontaktdaten Sorge zu tragen. (4) Nutzern, deren Benutzerkonto überfällige Rückgaben verzeichnet, kann das Bibliothekspersonal die Ausleihe weiterer Bibliotheksmedien sowie die Verlängerung anderer entliehener Bibliotheksmedien verweigern. (5) Die Bibliotheksleitung hat das Recht, Bibliotheksmedien, die länger als drei Monate überfällig sind und trotz wiederholter Mahnung nicht zurückgegeben wurden, nach einer letzten schriftlichen Abmahnung als Verlust zu werten und auf Kosten des Entleihenden gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. Die hierbei entstehenden Auslagen werden dem Gebührenkonto des Entleihers zugebucht. 7 VERLUST, BESCHÄDIGUNG, ERSATZ (1) Bei Verlust oder schwerer Beschädigung entliehener Bibliotheksmedien ist der Entleiher zum Ersatz verpflichtet. Verluste und Beschädigungen sind der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Bibliothek übernimmt die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars, deren Kosten sie dem Entleiher in Rechnung stellt. (3) Werden verloren gemeldete Bibliotheksmedien nachträglich zurückgegeben, so hat der Nutzer Anspruch auf Übereignung des beschafften Ersatzexemplars. Im Fall von Beschädigungen am verloren gemeldeten Exemplar besteht ungeachtet eigenen Verschuldens nur ein Anspruch auf Übereignung des verloren gemeldeten Exemplars. (4) In Fällen minderschwerer Beschädigung entscheidet die Bibliotheksleitung über geeignete und angemessene Maßnahmen. 8 BENUTZUNGSAUSSCHLUSS (1) Nutzer, die schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen, können nach schriftlicher Abmahnung zeitweise oder dauerhaft von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn der Bibliothek aus anderen, vom Nutzer verschuldeten Gründen eine Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses nicht zuzumuten ist. (2) Die Entscheidung hierüber fällt die Bibliotheksleitung in Abstimmung mit der Hochschulleitung bzw. der Akademieleitung. 9 ERLÖSCHEN DES BENUTZUNGSVERHÄLTNISSES, ENTLASTUNGSVERMERK (1) Mit der Exmatrikulation oder mit der Beendigung der Lehrtätigkeit bzw. des Beschäftigungsverhältnisses erlischt die Benutzungsberechtigung. (2) Studierende benötigen beim Verlassen der Fachhochschule bzw. der Akademie einen Entlastungsvermerk der Bibliothek. Dieser wird nur ausgestellt, wenn alle entliehenen Medien an die Bibliothek zurückgegeben wurden und auch sonst keine Ansprüche seitens der Bibliothek bestehen.

13 4 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

14 14 Bibliotheksordnung Januar DATENSCHUTZ (1) Die Bibliothek ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten (Benutzerstammdaten) zu erheben, zu speichern und zu verwalten. Sie hat sich bei der Erhebung der Stammdaten auf das zur Erfüllung ihrer Aufgaben absolut notwendige Mindestmaß an personenbezogener Information zu beschränken. (2) Grundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten in der Bibibliothek ist das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) in der jeweils gültigen Fassung. (3) Änderungen in den von der Bibliothek erhobenen, personenbezogenen Daten sind dem Bibliothekspersonal unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. 2 LEIHVERKEHR Die Bibliothek nimmt weder am gebenden noch am nehmenden Leihverkehr teil. 3 HAUSRECHT Die Bibliotheksleitung übt das Hausrecht in den Räumen der Bibliothek aus. Sie kann andere Mitarbeiter der btk-fh mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen. 4 ARBEITSPLÄTZE (1) Die in der Bibliothek bereit gestellten Computerarbeitsplätze dienen ausschließlich der Recherche im Bibliothekskatalog. (2) Die in der Bibliothek bereitgestellten Tischarbeitsplätze dienen in erster Linie dem Studium und Selbststudium. Die Bibliotheksleitung kann zu diesem Zweck den rein privaten Aufenthalt in den Bibliotheksräumlichkeiten beschränken. (3) Bei Problemen mit der Zugangsgeschwindigkeit zum Internet über das lokale Funknetz kann die Bibliotheksleitung die Nutzer zur Einstellung privater Internetnutzung in den Räumen der Bibliothek auffordern. 5 INKRAFTTRETEN (1) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Beschließung durch den Akademischen Senat der btk-fh in Kraft. (2) Mit dem Beschluss dieser Ordnung durch den Akademischen Senat der btk-fh gelten alle Regelungen in Absprache mit der Akademieleitung der Berliner Technischen Kunstschule analog für die Benutzung der Bibliothek durch deren Studierende und Mitarbeiter.

15 Berliner Technische Kunsthochschule GmbH, 2010

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