Satzung. des. Angelverein Bantikow und Umgebung e.v.

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1 Satzung des Angelverein Bantikow und Umgebung e.v. 1

2 1 Name - Sitz Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen Angelverein und Umgebung e.v., im folgenden "AV Bantikow" genannt. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 407 beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen. 2. Der Sitz des AV Bantikow ist Bantikow. 3. Der AV Bantikow vertritt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Interessen. Der AV Bantikow ist Rechtsnachfolger der Ortsgruppe Bantikow im DAV. Er ist Mitglied des KAV Kyritz e.v., des LAV Brandenburg e.v. und des DAV e.v., deren Satzungen in der jeweils gültigen Fassung anerkannt werden. 4. Das Geschäftsjahr beginnt am eines jeden Jahres und endet jeweils am des laufenden Jahres (Kalenderjahr). 2 Zweck, Aufgaben 1. Anliegen des AV Bantikow ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waidund hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer sowie die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes. In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 2. Der AV Bantikow verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch: a) Die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns. b) Die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Instituten,Vereinigungen sowie nationalen Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen. c) Die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz. d) Die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Artenerhaltung und des Artenschutzes. e) Die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung bei der Wiederherstellung desselben. f) Die Durchführung von Angelveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse. g) Die Heranführung der Jugend an das Angeln. 2

3 h) Die Betreuung des Angelgewässers Bantikower Teich (P ) zur Durchsetzung des Satzungszweckes. i) Die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber der Landesregierung, den Behörden, Institutionen, Verbänden und in der Öffentlichkeit. 3 Grundsätze, Gemeinnützigkeit 1. Der AV Bantikow ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Die Mittel des AV Bantikow dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder und Kommissionen) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des AV Bantikow können alle natürlichen Personen ab einem Lebensalter von 08 Jahren werden. Juristische Personen können ebenfalls aufgenommen werden, sofern Sie den Nachweis der Gemeinnützigkeit vorweisen können. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres (Wenn ein Mitglied im laufenden Kalenderjahr/ Beitragsjahr das 18. Lebensjahr vollendet, gilt er für das komplette Jahr als Jugendlicher. Erst im Folgejahr, wird dieser / diese ein stimmberechtigtes Mitglied und zählt zu den Erwachsenen. Als Vollendung des 18. Lebensjahres gilt der 18. Geburtstag.). 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie wird, nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes verbunden mit der unmittelbaren Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr erworben. Weiterhin ist eine einmalige Zahlung von 50 Euro, bei Eintritt als Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Aufnahmegebühr wird nur für Neuaufnahmen, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben und darüber hinaus fällig. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr entfällt die Zahlung der Aufnahmegebühr. Die Vorstellung des neuen Mitgliedes gegenüber den Alt- Mitgliedern erfolgt dann auf der nächsten Hegefisch-Veranstaltung. 3. Die Mitgliedschaft endet: a) durch schriftliche Austrittserklärung oder Kündigung der Mitgliedschaft an den geschäftsführenden Vorstand, mit einer Frist von 3 Monaten zum des laufenden Kalenderjahres b) bei Auflösung des AV Bantikow c) durch Tod des Mitgliedes d) durch Ausschluss aus dem AV Bantikow 3

4 e) wenn der Mitgliedsbeitrag bis des Kalenderjahres nicht beglichen wurde. Ausgenommen sind Ratenzahler, welche bis des Kalenderjahres 40 Prozent des fälligen Jahresbeitrages bezahlt haben. 4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit den AV Bantikow oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereins- oder Verbandsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem AV Bantikow ausgeschlossen werden. Widerspruch ist an die nächste ordentlich einberufene Mitgliederversammlung zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder besitzen im Rahmen des Satzungszweckes das Recht: a) auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen. b) auf mündliche und/oder schriftliche Unterstützung bei gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen, sofern die Streitigkeiten ausschließlich den Satzungszweck des AV Bantikow betreffen. c) Informationen über neue Bestimmungen zum Fischereirecht, Vereinsrecht und zum Arten sowie Tierschutz zu erhalten. d) Alle Mitglieder haben Anspruch auf Vergütung und Ersatz von Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der vom Vorstand übertragenen, satzungsgebundenen Aufgaben für den AV Bantikow, entstanden sind. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. b) Sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des AV Bantikow einzuhalten. c) Sich für den Satzungszweck einzusetzen. d) Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem AV Bantikow fristgerecht zu erfüllen. Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, so ruhen dessen allgemeine Rechte sowie das Stimmrecht bis zur vollständigen Einlösung seiner Verpflichtungen. e) Den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen anderer Mitglieder, Verstöße gegen die Satzung nach Kenntnis zu informieren. 6 Mitgliedsbeiträge 4

5 1. Der AV Bantikow erhebt für die natürlichen Personen seiner Mitglieder einen Jahresbeitrag. 2. Dieser Jahresbeitrag ist bis spätestens des Kalenderjahres zur Zahlung fällig. 7 Organe 1. Die Organe des AV Bantikow sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Kommissionen 2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des AV Bantikow. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder bindend. 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis spätestens Ende Dezember vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Einladefrist von 21 Kalendertagen, durch Einladung mittels Brief, an alle Mitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Für den Fall, dass Mitglieder die Einladung nicht mittels Brief wünschen, besteht die Möglichkeit in Form von definierten Speichermedien (Laut Anlage 1 zur Satzung ) oder per einzuladen. a) Anträge (zur Satzung) an die Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen und spätestens am Tage der Mitgliederversammlung den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Nicht fristgemäß eingebrachte Anträge zur Satzung können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, über die Behandlung dieser entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. b) Sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen und spätestens am Tage der Mitgliederversammlung den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. c) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Kommissionen des AV Bantikow. 1. Der geschäftsführende Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 35 % der Mitglieder, schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die Einberufung fordern. 2. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des AV Bantikow, soweit diese nicht durch den Vorstand oder durch Kommissionen wahrgenommen werden und ist insbesondere zuständig für die: a) Entlastung des Vorstandes 5

6 b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan c) Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen e) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge f) Beschlussfassung über Auflösung des AV Bantikow 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden oder einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Stimmberechtigten geleitet. 5. Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten. 6. Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung aller nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung eines Antrages/Beschlusses. 7. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. 9 Vorstand 1. Der Gesamtvorstand gliedert sich in: a) den geschäftsführenden Vorstand nach 26 BGB, bestehend aus: - dem 1. Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem Schatzmeister Der geschäftsführende Vorstand ist einzeln vertretungsberechtigt. b) den erweiterten Vorstand, bestehend aus: - dem Ehrenvorsitzenden - dem Schriftführer - den Gewässerwarten - dem Jugendwart 2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. 3. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur 6

7 ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit Beschluss der Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglied abgelöst werden. 10 Notvorstand 1. Für den Fall, dass sich bei Vorstandsneuwahlen keine Kandidaten zur Verfügung stellen oder die zur Verfügung stehenden Kandidaten nicht gewählt werden, muss sofort ein Notvorstand, bestehend aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, gewählt werden, um die kurzfristige Handlungsfähigkeit des Vereins abzusichern. 11 Niederschriften 1. Über alle Mitgliederversammlungen des AV Bantikow sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und von mindestens einem Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen sind. 12 Kommissionen 1. Für die Erledigung von bestimmten Aufgaben sind besondere Vertreter (Kommissionen) zu wählen, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren. Die Wahl dieser obliegt der Mitgliederversammlung. 2. Die Kommissionen haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktionen. Sie sind nicht beschlussfähig jedoch antragsberechtigt. 3. Zu wählende Kommissionen: - Revisionskommission (Kassenprüfer): Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihrer Mitte zwei Revisoren für eine Wahlperiode (5 Jahre). Diesen obliegt es, im Jahr mindestens eine Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit durchzuführen und deren Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Sie haben auf der Jahreshauptversammlung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen bzw. bekannt zu geben, warum dieser Antrag nicht gestellt wird. Scheidet ein Mitglied der Revisionskommission während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Revisionsmitglieds. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. - Antragskommission: Mitgliederversammlung bestimmt jährlich zwei Vereinsmitglieder für die Antragskommission. Diesen obliegt die Kontrolle der unter 8 genannten Fristen zur Antragseinreichung. Sie haben auf der Mitgliederversammlung die Zulässigkeit der eingereichten Anträge zu beantragen bzw. bekannt zu geben, warum Anträge nicht zugelassen werden. - Mandatsprüfungskommission: Die Mitgliederversammlung bestimmt jährlich zwei Vereinsmitglieder für die Mandatsprüfungskommission. Sie nehmen auf der Mitgliederversammlung die 7

8 Mandatsprüfungszettel in Empfang, prüfen deren Gültigkeit und teilen das Ergebnis der Mitgliederversammlung mit. - Wahlkommission: Die Mitgliederversammlung bestimmt unmittelbar vor Neuwahlen mindestens drei Vereinsmitglieder für die Wahlkommission. Die Wahlkommission leitet die Neuwahlen und bestätigt diese nach Abhandlung im Wahlprotokoll. 13 Auflösung 1. Der AV Bantikow kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienen Mitglieder erforderlich. 2. Liquidatoren sind zwei natürliche Personen und ein Vorstandsmitglied, welche von der Mitgliederversammlung per Beschluss beauftragt werden. 3. Bei Auflösung des AV Bantikow ist der Betreuungsvertrag für den Bantikower Teich ( P ) dem für das Territorium zuständigen Kreisanglerverband zu überschreiben. Für Grundstücke und Gewässer, die Eigentum des AV Bantikow sind, hat dieser KAV das Vorkaufsrecht, soweit der KAV wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke als gemeinnützig anerkannt ist. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Sports und des Naturschutzes mit Sitz und Interessenvertretung in und für Bantikow.. 14 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht Neuruppin. 15 Inkrafttreten 1. Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand i. S. d. 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen. 2. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung des AV Bantikow e.v. am beschlossen. Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung durch das Registergericht in Kraft. 8

9 Anlage 1 zur Satzung des AV Bantikow e.v. Physische Speichermedien (ohne Hilfsmittel zu lesen) Papier Folie Steintafel Tontafel, Tonzylinder Holztafel, Kerbholz Wachstafel Leder Knotenschrift Wandzeichnung Schiefertafel Schreibfolie vereinseigener Schaukasten Physische Speichermedien (mit Hilfsmittel zu lesen) Lochkarten Lochstreifen LP (Langspielplatte, Vinyl) Schellackplatte Wachszylinder Elektronische Speichermedien / Halbleiterspeicher Flash-EEPROM (USB-Stick) Magnetische Speichermedien Nicht rotierende Speichermedien Magnetband Magnetkarte Magnetstreifen Compact Cassette (Datasette) Rotierende Speichermedien Magnet-Trommel Festplatte (hard disk) Diskette (floppy disk) Wechselplatte z. B. Zip-Diskette Optische Speichermedien Film und Mikrofilm. Laserdisc. PD. CD, mit den Unterformaten: Audio-CD, CD-ROM, CD-R, CD-RW, SVCD, VCD, MVCD. DVD, mit den Unterformaten: DVD-Video, DVD-Audio, DVD-ROM, DVD-RAM, DVD±R, DVD±RW. DVD-Nachfolger: Blu-ray Disc, HD-DVD, Ultra Density Optical. HVD, Holographischer Speicher Magnet-optische Speichermedien MiniDisc MO-Disk 9

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