Vertrag Gebäude und Innenräume

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1 10 - Vertrag Gebäude und Innenräume Stand: 1. März 2014 Land Schleswig-Holstein Seite 1 von 10 Vertragsentwurf zur Veröffentlichung auf der GMSH e-vergabe-sh Plattform im Zuge des VgV-Verfahrens für die hier genannten Leistungen. Stand Vertrag Gebäude und Innenräume Zwischen dem Vertreten durch Land Schleswig-Holstein Fachhochschule Kiel Sokratesplatz Kiel endvertreten durch Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR Gartenstraße Kiel -nachstehend Auftraggeber genannt- und dem vertreten durch - nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen. *) = Nichtzutreffendes streichen.

2 10 - Vertrag Gebäude und Innenräume Stand: 1. März 2014 Land Schleswig-Holstein Seite 2 von 10 Anlagenverzeichnis 01. Spezifische Leistungspflichten 02. Allgemeine Vertragsbedingungen 03. Hinweise zum Umfang der Architekten- und Ingenieurvollmacht 04. CAD ergänzende Vereinbarung CAD Datenaustausch Allgemeines Vorblatt, Stand _Layerbezeichnung und Inhalte Hochbau - GBL 06. Anlage Anforderung an ADV Programme-Stand Anlage Zusätzliche Vertragsbedingungen- Stand Anlage Hinweise LV-Erstellung - Stand Merkblatt zum Bieterangabenverzeichnis - Stand HBBauFormblatt_Checkliste Bescheinigung der Schlussbesichtigung Stand Vorläufige Honorarermittlung 11. TTG - FB 253 Auftragssperre 12. TTG- VerpflichtTarifZahlung-FBT *) = Nichtzutreffendes streichen.

3 10 - Vertrag Gebäude und Innenräume Stand: 1. März 2014 Land Schleswig-Holstein Seite 3 von 10 1 Gegenstand des Vertrags 1.1 Gegenstand dieses Vertrags sind Leistungen bei Gebäuden für die Baumaßnahme Neubau eines Lernzentrums an der Fachhochschule Kiel, Projektnummer Die Baumaßnahme betrifft folgende Gebäude: Neubau eines Lernzentrums. 1.3 Gegenstand dieses Vertrages sind auch Leistungen für Freianlagen mit weniger als anrechenbaren Kosten ( 37 Abs. 1 HOAI) Leistungen der Innenräume für die Gebäude nach Ziff. 2 Grundlagen des Vertrags 2.1 Auf diesen Vertrag findet die HOAI in der Fassung von 2013 Anwendung. 2.2 Vertragsbestandteile sind die Anlage 1 mit den darin gekennzeichneten Leistungen sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zu den Verträgen mit freiberuflich Tätigen Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Zahlung von Mindestentgelten (bei einem geschätzten Auftragswert ab netto ; 4 Abs. 3 TTG-SH) Formblatt "Hinweise zum Umfang der Architekten- und Ingenieurvollmacht" Ergänzende Vereinbarung für den CAD-Datenaustausch ; Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Erstellung und den Datenaustausch von LV und Abrechnung von Bauleistungen FBT-ZVB DA Anforderung an ADV Programme FBT für die automatisierte Vergabe und Abrechnung von Bauleistungen (AVA) FBT-ADV Prog Hinweise zur Erstellung der Leistungsverzeichnisse FBT-Hin LV Merkblatt Bieterangabenverzeichnis für FBT mit Anlagen 1 bis die vorläufigen Honorarermittlungen Berechnungshilfe mitzuverarbeitende Bausubstanz (Excel-Liste wird vom AG zur Verfügung gestellt) Erklärung zu Auftragssperren (Formblatt 253) nach 16 Abs. 5 S. 1 i.v.m. 13 Abs. 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein vom TTG 2.3 Der Auftragnehmer hat folgendes zu beachten: Für das Aufstellen der Bauunterlage: Den Planungsauftrag vom mit Ergänzungen und Vorgaben des Auftraggebers sowie den darin enthaltenen Gesamtbaukosten in Höhe von. *) = Nichtzutreffendes streichen.

4 10 - Vertrag Gebäude und Innenräume Stand: 1. März 2014 Land Schleswig-Holstein Seite 4 von Für die weitere Bearbeitung die genehmigte Bauunterlage, einschließlich der genehmigten Kosten [weitere Vorgaben...] Abweichungen davon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 2.4 Der Auftragnehmer hat über 1 AVB hinaus folgende Vorschriften zu beachten: Keine 2.5 Die Baumaßnahme unterliegt dem Zustimmungsverfahren Baugenehmigungsverfahren nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Landes Schleswig-Holstein. 3 Leistungen des Auftragnehmers 3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für das in 1 dieses Vertrages genannte Bauvorhaben sämtliche beauftragten Leistungen zu erbringen, die für die Herbeiführung des Gesamtwerkerfolgs erforderlich sind. Hierbei hat der Auftragnehmer insbesondere die in der Anlage 1 gekennzeichneten Leistungen zu erbringen, die als wesentliche Arbeitsschritte Teil des Gesamtwerkerfolgs sind und vom Auftragnehmer mangelfrei und vollständig erfüllt werden müssen. 3.2 Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer zunächst folgende in Anlage 1 gekennzeichnete Leistungen: Leistungsphasen Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme die weiteren in der Anlage 1 gekennzeichneten Leistungen einzeln oder im Ganzen zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über eine Weiterbeauftragung frei; ein Anspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht. 3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie ihm vom Auftraggeber innerhalb von 36 Monaten nach Fertigstellung der bisher in Auftrag gegebenen Leistungen schriftlich übertragen werden. 3.5 Im Falle einer Übertragung weiterer Leistungen nach 3.3 gelten die Bedingungen dieses Vertrages. Aus der stufen- oder abschnittsweisen Übertragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten. 4 Pflichten des Auftragnehmers *) = Nichtzutreffendes streichen.

5 10 - Vertrag Gebäude und Innenräume Stand: 1. März 2014 Land Schleswig-Holstein Seite 5 von Der Auftragnehmer hat folgende Kosten einzuhalten: Für die Erstellung der Bauunterlage die Gesamtbaukosten gemäß Planungsauftrag vom in Höhe von (Anlage ) Für die weitere Bearbeitung die nach Muster 6 (Kostenzusammenstellung DIN 276-1: ) ergebende genehmigte Gesamtsumme ohne Aufrundung Die Kosten nach und stellen jeweils eine Kostenobergrenze dar und dürfen nicht überschritten werden. Die Kostenobergrenze wird als Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werkes vereinbart. Damit übernimmt der Auftragnehmer keine Baukostengarantie. Wenn die Kostenobergrenze aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann und wenn der Auftragnehmer seinen Hinweis- und Unterrichtungspflichten nach 1.5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) nachgekommen ist, werden vom Auftraggeber keine Minderungs- und Regressansprüche geltend gemacht. 4.2 Baubüro Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zu deren Abnahme ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Büro werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet. 4.3 Dem Auftraggeber sind folgende Unterlagen in Papierform zu übergeben: Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen der Vorplanung in 5-facher Ausfertigung, Entwurfsplanung in 5-facher Ausfertigung, Ausführungsplanung in 5-facher Ausfertigung Planungsunterlagen in 3-facher Ausfertigung für Brandschutzplaner Unterlagen für zur Schlussbesichtigung gemäß Anlage in 3-facher Ausfertigung davon je einmal in kopierfähiger Ausführung. Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als "Entwurfsverfasser" bzw. "Planverfasser", die übrigen Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen Leistungsbeschreibungen in 2-facher Ausfertigung Bautagebuch. 4.4 Dem Auftraggeber sind sämtliche aufgrund dieses Vertrags erstellten Unterlagen in digitaler Form entsprechend der als Anlage beigefügten Vereinbarungen, ZVB und Hinweise zu übergeben. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Unterlagen: Pläne und Aufmassdaten Leistungsbeschreibungen Vergabevorschläge Texte nach als pdf- und dok-dateien 4.5 Terminliche Vorgaben sind in 7 des Vertrages geregelt. Sie sind verbindlich. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Termine anzupassen oder abzuändern, sofern dies erforderlich wird. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in diesem Fall seine weitere Vertragserfüllung an geänderten Terminen anzupassen. *) = Nichtzutreffendes streichen.

6 10 - Vertrag Gebäude und Innenräume Stand: 1. März 2014 Land Schleswig-Holstein Seite 6 von Alle unter 4.3 und 4.4 genannten Unterlagen sind nach Erstellung auf dem PlanTeamserver der GMSH einzustellen. 5 Änderungs- und Zusatzleistungen 5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs, die eine Erweiterung oder Wiederholung des Leistungsinhalts bzw. der erbrachten und freigegeben Leistungen enthalten, und Änderungen des Leistungsziels, der Vertragsziele oder des Leistungsablaufs sowie zusätzliche Leistungen anzuordnen. 5.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, solche Leistungsänderungen, Leistungserweiterungen oder Zusatzleistungen auszuführen, es sei denn, das Büro des Auftragnehmers ist auf solche Leistungen nicht eingerichtet. 5.3 Die Vergütung richtet sich nach 8.7 dieses Vertrages. 6 Fachlich Beteiligte 6.1 Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder anderen fachlich Beteiligten erbracht: Objektplanung Freianlagen von GMSH Objektplanung Ingenieurbauwerke von GMSH Objektplanung Verkehrsanlagen von GMSH Fachplanung Tragwerksplanung von GMSH Fachplanung Technische Ausrüstung von GMSH Brandschutzplanung von GMSH SiGeKo von GMSH Bodengutachten von GMSH von 7 Termine und Fristen 7.1 Für die nach 3.2 übertragenen Leistungen hat der Auftragnehmer folgende verbindliche Vertragstermine einzuhalten: Übergabe der FU-Bau am Baubeginn Bauübergabe Weitere Vertragstermine werden mit der Weiterbeauftragung nach 3.3 vereinbart. 7.2 Soweit keine Vertragstermine vereinbart sind, hat der Auftragnehmer seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden. *) = Nichtzutreffendes streichen.

7 10 - Vertrag Gebäude und Innenräume Stand: 1. März 2014 Land Schleswig-Holstein Seite 7 von 10 8 Vergütung 8.1 Das Honorar für die Leistungen wird wie folgt ermittelt: Nach den anrechenbaren Kosten ( 4, 6 Abs.1 und 33 HOAI) der baufachlich geprüften Kostenberechnung nach DIN 276-1: oder Baukostenvereinbarung: Nach den anrechenbaren Kosten der Gesamtbaukosten nach dieses Vertrages. Die dort genannten Baukosten sind die vereinbarten Baukosten im Sinne von 6 Abs. 3 HOAI. Die zugehörige Objektbeschreibung mit Planungskenndaten ist in Anlage beigefügt. Die Baukostenvereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit Anlage. (Objektbeschreibung, Objektkenndaten mit Angaben zur Qualität) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten gemäß angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen auf der Grundlage der Berechnungshilfe mitzuverarbeitenden Bausubstanz (Anlage ) zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren Nach der Honorartafel zu 35 Abs. 1 HOAI Nach folgenden Honorarzonen und Zuschlägen: Gebäude nach Gebäude: Honorarzone zum Mindestsatz Zuschläge in v.h. Umbau/ Modernisierungen Instandsetzung Mitzuverarbeitende Bausubstanz Wert in (Brutto) III Gemäß Angebot Innenräume: für Gebäude nach Honorarzone zum Mindestsatz Zuschläge in v.h. Umbau/ Modernisierungen Instandsetzung Mitzuverarbeitende Bausubstanz Wert in (Brutto) Nach folgender Bewertung der Leistungen: Gebäude nach Leistungen v.h.-satz v.h.-satz v.h.-satz v.h.-satz Grundlagenermittlung 2,0 Vorplanung 6,6 Entwurfsplanung 14,5 Genehmigungsplanung 2,0 Ausführungsplanung 25,0 *) = Nichtzutreffendes streichen.

8 10 - Vertrag Gebäude und Innenräume Stand: 1. März 2014 Land Schleswig-Holstein Seite 8 von 10 Gebäude nach Leistungen v.h.-satz v.h.-satz v.h.-satz v.h.-satz Vorbereitung der Vergabe 9,5 Mitwirkung bei der Vergabe 2,0 Objektüberwachung und Dokumentation 31,25 Objektbetreuung 1,8 Gesamt: 94,65 Innenräume nach Leistungen v.h.-satz v.h.-satz v.h.-satz v.h.-satz Grundlagenermittlung Vorplanung Entwurfsplanung Genehmigungsplanung Ausführungsplanung Vorbereitung der Vergabe Mitwirkung bei der Vergabe Objektüberwachung und Dokumentation Objektbetreuung Gesamt: [Weitere Vergütungsregelungen, z.b. Wiederholungen, Unterschreiten der Eingangstafelwerte des 35 Abs. 1 HOAI,...] 8.2 Für den Fall der Überschreitung der Kostenobergrenze gemäß oder vereinbaren die Parteien ein Malus-Honorar in Höhe von.v. H. des die Kostenobergrenze überschreitenden Betrages, maximal jedoch v. H. des Brutto-Honorars des Auftragnehmers nach 8.1. Das Malus-Honorar fällt nicht an, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Überschreitung der Kostenobergrenze gemäß oder bleiben unberührt; der Malus-Betrag wird hierauf angerechnet. 8.3 Die Besonderen Leistungen werden nach Anlage 1, spezifische Leistungspflichten wie folgt vergütet: Gemäß Angebot 8.4 Die Erstattung von Nebenkosten ist ausgeschlossen, soweit nachstehend keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Als Nebenkosten werden folgende Nettobeträge erstattet: Pauschal Gemäß Angebot v.h. des Nettohonorars. Hierin sind auch die Kosten enthalten für: *) Anfertigen einfacher Arbeits- und Hilfsmodelle, Vervielfältigen aller Unterlagen einschließlich der Vervielfältigungen nach Leistungsbeschreibungen, jedoch ohne die Bieter LV, Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Reisen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter. *) = Nichtzutreffendes streichen.

9 10 - Vertrag Gebäude und Innenräume Stand: 1. März 2014 Land Schleswig-Holstein Seite 9 von Auf Nachweis folgende Kosten: Keine 8.5 Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer ist im Honorar des Auftragnehmers sowie in den Nebenkosten nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Die Leistung einschl. der Nebenkosten ist umsatzsteuerbefreit. 8.6 Verzögert sich die vereinbarte Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachgewiesenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Dies gilt nicht bei einer Überschreitung bis zu 20 v.h. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate. 8.7 Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen hinaus gemäß 5 weitere Leistungen an, die nicht über die v.h.-sätze honoriert werden können und die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, erhält der Auftragnehmer unter Zugrundelegung folgender Stundensätze für den Auftragnehmer Gem. Angebot für den Mitarbeiter Gem. Angebot technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen Gem. Angebot ein zusätzliches Honorar, wenn er vor Ausführung der Leistung durch Vorausschätzung des Zeitaufwandes und unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundensätze ein annehmbares Honorarangebot unterbreitet hat. Das Honorar ist grundsätzlich als Pauschalhonorar schriftlich zu vereinbaren. 9 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 9.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach 12 AVB müssen mindestens betragen: für Personenschäden ,00, für sonstige Schäden , Abnahme Die Abnahme im Sinne von 15 Abs. 1 HOAI ist für erbrachte Leistungen vom AN nach vollständiger vertragsgerechter Fertigstellung der Leistungen zu beantragen. Der Abnahmetermin ist gemeinsam zu vereinbaren. Im Übrigen bleiben die Regelungen des 8 AVB unberührt. 11 Ergänzende Vereinbarungen *) = Nichtzutreffendes streichen.

10 10 - Vertrag Gebäude und Innenräume Stand: 1. März 2014 Land Schleswig-Holstein Seite 10 von Der Auftragnehmer ist Bauleiter nach 57 LBO SH vom 22. Januar Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name und Qualifikation): Gemäß Angebot 11.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02. März 1974 abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass gegebenenfalls auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben [Weitere Vereinbarungen...] Auftraggeber: Auftragnehmer: Kiel, den Ort Datum Ort Datum In Vertretung Unterschrift Unterschrift *) = Nichtzutreffendes streichen.

11 Anlage 1 - Spezifische Leistungspflichten Leistungsbild 300 Gebäude (HOAI ff) Spezifische Leistungspflichten Leistungsbild 300 Gebäude (HOAI ff) Ermittlung der Prozentwerte je LPH für FBT, GMSH und Entfallene Leistung Projekt.-Nr Projektbezeichnung Lernzentrum FH Ki - 35 Projektleiter Iris Horn Vertrags.-Nr. Vertragspartner (Name) Zusammenstellung der beauftragten %-Punkte je Leistungsphase 300 Gebäude (HOAI 33ff) Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) Leistungsphase 2 (Vorplanung) Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) Leistungsphase 8 (Objekt-und Bauüberwachung, Dokumentation) Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) Gesamtsummen In der Spalte "D" Fachgruppe bitte die bearbeitende Fachgruppe angeben, damit dieser das Honorar zugeordnet wird. Fachgruppe HOAI % Aktive % FBT GMSH Entfällt % SAP 2,00 2,00 2,00 100,00 7,00 7,00 6,60 0,40 94,29 15,00 15,00 14,50 0,50 96,67 3,00 3,00 2,00 1,00 66,67 25,00 25,00 25,00 100,00 10,00 10,00 9,50 0,50 95,00 4,00 4,00 2,00 2,00 50,00 32,00 32,00 31,25 0,75 97,66 2,00 2,00 1,80 0,20 90,00 100,00 100,00 94,65 5,35 Seite 1 von 5

12 Anlage 1 - Spezifische Leistungspflichten Leistungsbild 300 Gebäude (HOAI ff) Spezifische Leistungspflichten Leistungsbild 300 Gebäude (HOAI ff) Definition der Leistungserbringung und der Honorierung je Leistungsphase 1. Grundlagenermittlung (2%) v. H.-Satz FBT GMSH Entfällt a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers. 0,75 x b) Ortsbesichtigung 0,10 x c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf. 0,55 x d) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter. 0,30 x e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 0,30 x Leistungsphasensumme 2,00 2,00 2. Vorplanung (7%) (Projekt- und Planungsvorbereitung) v. H.-Satz FBT GMSH Entfällt a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten. 0,40 x b) Abstimmen der Zielvorstellung, Hinweisen auf Zielkonflikte. 0,20 x c) Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts. 3,00 x d) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (z.b. städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich- rechtliche) 1,00 x e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration deren Leistungen. 0,50 x f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit. 0,40 x g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen 1,00 x h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs 0,25 x i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 0,25 x Leistungsphasensumme 7,00 6,60 0,40 3. Entwurfsplanung (15%) (System- und Integrationsplanung) v. H.-Satz FBT GMSH Entfällt a) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge,Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlichrechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20 10,50 x b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen 1,00 x c) Objektbeschreibung 0,50 x d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit 0,50 x e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung, 1,75 x f) Fortschreiben des Terminplans 0,50 x g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 0,25 x Leistungsphasensumme 15,00 14,50 0,50 Seite 2 von 5

13 Anlage 1 - Spezifische Leistungspflichten Leistungsbild 300 Gebäude (HOAI ff) 4. Genehmigungsplanung (3%) v. H.-Satz FBT GMSH Entfällt a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter 1,50 x b) Einreichen der Vorlagen 1,00 x c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen 0,50 x Leistungsphasensumme 3,00 2,00 1,00 5. Ausführungsplanung (25%) v. H.-Satz FBT GMSH Entfällt a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen 10,00 x b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, z.b. bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, z.b. bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1 10,00 x c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen 0,50 x d) Fortschreiben des Terminplans 0,50 x e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung 2,00 x f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung 2,00 x Leistungsphasensumme 25,00 25,00 6. Vorbereitung der Vergabe (10%) v. H.-Satz FBT GMSH Entfällt a) Aufstellen eines Vergabeterminplans 0,20 x b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter 6,60 x c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten 0,70 x d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse 1,25 x e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung 0,75 x f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche 0,50 x Leistungsphasensumme 10,00 9,50 0,50 Seite 3 von 5

14 Anlage 1 - Spezifische Leistungspflichten Leistungsbild 300 Gebäude (HOAI ff) 7. Mitwirkung bei der Vergabe (4%) v. H.-Satz FBT GMSH Entfällt a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner 0,50 x b) Einholen von Angeboten 0,25 x c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise 1,50 x d) Führen von Bietergesprächen 0,50 x e) Erstellen der Vergabevorschläge 0,25 x zu e) Mitwirken bei der Dokumentation des Vergabeverfahrens 0,40 x f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche 0,15 x g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung 0,25 x h) Mitwirken bei der Auftragserteilung 0,20 x Leistungsphasensumme 4,00 2,00 2,00 8. Objektüberwachung-Bauüberwachung und Dokumentation (32%) v. H.-Satz FBT GMSH Entfällt a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik 16,00 x b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis 2,00 x c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten 2,00 x d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) 0,50 x e) Führen des Bautagebuchs gemäß Richtlinie zum Führen des Bautagebuchs (VHB) und unter Verwendung des darin enthaltenen Formblattes 0,50 x f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen 2,00 x g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen 3,00 x h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen 1,00 x i) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen 0,50 x j) Kostenfeststellung, nach DIN 276 0,75 x k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber 0,75 x l) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran 0,75 x m) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts 0,50 x n) Übergabe des Objekts 0,50 x o) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche 0,50 x p) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel 0,75 x Leistungsphasensumme 32,00 31,25 0,75 Seite 4 von 5

15 Anlage 1 - Spezifische Leistungspflichten Leistungsbild 300 Gebäude (HOAI ff) 9. Objektbetreuung (2%) v. H.-Satz FBT GMSH Entfällt a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen 1,30 x b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen 0,50 x c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen 0,20 x Leistungsphasensumme 2,00 1,80 0,20 Summe v.h.-satz (Gesamt) 100,00 94,65 5,35 Besondere Leistungen Gebäude, Nr. die durch den FBT erbracht werden Baukostenprognose auf Vertragsbezogener Baukostenverfolgung (Aufträge und Zahlungen) der GMSH, LPH 1-5 alle sechs Monate, LPH 7 und 8 je nach Bauumsatz 4-6wöchentlich und bei besonderen Vorkommnissen innerhalb von B.1 fünf Kalendertage Jährliche Mittelabflussplanung in Bezug auf mit Abflussziel B eines jeden Jahres Führen eines Zielkataloges beginnend ab LPH 1 bis LPH 3 in B.3 Abstimmung mit dem Bauherrn Raumbuch: Für ca. 15 Raumtypen als Regelräume sind alle Hochbaulichen Aufgaben zu spezifizieren sowie die technische Gebäudeausrüstung zu integrieren (Zulieferung des / der Fachplaner) Erstellung in der LPH 2 und Fortschreibung bis LPH B.4 5. B.5 3D Animation Gebäude 3D Animation zweier weiterer besonderer Raum, z.b. Zugang B.6 bibliothekarisches Lernzentrum B.7 B.8 B.9 B.10 B.11 B.12 B.13 B.14 B.15 B.16 B.17 B.18 B.19 B.20 v. H.-Satz auf v. H.-Satz auf Grund- Honorar incl. honorar UZ. + NK Zwischensumme Besondere Leistungen FBT - Honorar nach %-Punkten FBT Pauschal- Honorar x x x x x x Seite 5 von 5

16 Allgemeine Vertragsbedingungen Stand Land Schleswig-Holstein Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) zu den Verträgen des Landes mit freiberuflich Tätigen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers 6 Urheberrecht 7 Zahlungen 8 Abnahme 9 Kündigung durch den Auftraggeber 10 Kündigung durch den Auftragnehmer 11 Haftung und Verjährung 12 Haftpflichtversicherung 13 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand 14 Arbeitsgemeinschaft 15 Anwendbares Recht 16 Schriftform Allgemeine Vertragsbedingungen Stand

17 Allgemeine Vertragsbedingungen Stand Land Schleswig-Holstein 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks/der baulichen Anlage und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sachkunde des Auftraggebers nicht gemindert. 1.2 Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beachten: Die Bestimmungen des Öffentlichen Vergabewesens, einschließlich der vergaberechtlichen Regelungen des Landes Schleswig-Holstein Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (VHB) unter Berücksichtigung der landesspezifischen Regelungen zum VHB Das Handbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Schleswig- Holstein (HBBau). 1.3 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. 1.4 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu erbringen. Etwaige Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Abstimmung mit dem Auftraggeber und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen nicht eingeschränkt. Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlichrechtliche Hindernisse oder Bedenken gegenüberstehen. 1.5 Wird erkennbar, dass die genehmigten Kosten oder die vereinbarten Termine bei der Verfolgung der bisherigen Planung oder nach dem Ergebnis der Ausschreibung einer Leistung voraussichtlich nicht eingehalten werden können, hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Qualität, Termine und Wirtschaftlichkeit des Objekts zu unterrichten. 1.6 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Unterbeauftragung zulässig. 1.7 Die mit der Überwachung der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. TH/FH bzw. Bachelor/Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder eine vergleichbare Berufserfahrung aufweisen und eine angemessene Baustellenpraxis in der Regel von mindestens drei Jahren verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen. Er ist für den Auftragnehmer berechtigt, die Bescheinigungen für die Rechnungsprüfung auszustellen. Allgemeine Vertragsbedingungen Stand

18 Allgemeine Vertragsbedingungen Stand Land Schleswig-Holstein Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer die Verantwortung dafür, dass nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren worden ist, die Bauleistungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind, die den Unternehmerforderungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Vertragsund Berechnungsunterlagen wie z. B. Bauverträge und Nachträge dazu, richtig sind. alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind. Der örtliche Vertreter hat Stundenlohnarbeiten zu überwachen und Stundenlohnzettel zu prüfen. Bei Anerkennung der Stundenlohnzettel sind diese mit Unterschrift und Datumsangabe zu unterzeichnen. Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen des schriftlichen Einvernehmens des Auftraggebers. 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten 2.1 Auf Auftraggeberseite ist nur die vertragsschließende Stelle weisungsbefugt. 2.2 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Terminen/Fristen. 2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. 2.4 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. 2.5 Schriftwechsel und Verhandlungen im Rahmen der übertragenen Leistungen mit bauausführenden Unternehmen, Behörden und Dritten erfolgen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 3.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und der Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche für und gegen den Auftraggeber ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber. 3.2 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise. 3.3 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. Nr. 2.3 Allgemeine Vertragsbedingungen Stand

19 Allgemeine Vertragsbedingungen Stand Land Schleswig-Holstein bleibt unberührt. 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers 4.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist. 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers 5.1 Der Auftragnehmer hat die zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen - Pläne oder Zeichnungen als Transparentpausen oder digitale Datenträger - dem Auftraggeber zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrags zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. 6 Urheberrecht 6.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach bis Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragnehmers darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen. Urheberrechtliche Ansprüche des Auftragnehmers stehen Weisungen des Auftraggebers nicht entgegen Sofern der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und Entwurfsplanung eines Bauwerks beauftragt worden ist, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden Sofern der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und der Entwurfsplanung eines Bauwerks beauftragt worden ist, darf der Auftraggeber die Unterlagen sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern, wenn dies für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen der Unterlagen oder des ausgeführten Werks zu Entstellungen oder anderen Beeinträchtigungen im Sinne von 14 Urheberrechtsgesetz führen oder die Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Gebrauchsinteresse des Auftraggebers hinter dem Schutzinteresse des Auftragnehmers zurücktreten muss. In den in Satz 2 genannten Fällen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist. Allgemeine Vertragsbedingungen Stand

20 Allgemeine Vertragsbedingungen Stand Land Schleswig-Holstein Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- bzw. Sicherheitsinteressen oder sonstige besondere Belange des Auftraggebers durch die Veröffentlichung berührt werden Der Auftraggeber kann seine Befugnisse nach bis im Rahmen des 34 Urheberrechtsgesetz auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen. 6.2 Liegen die Voraussetzungen von 6.1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen. 7 Zahlungen 7.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.h. der Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang des prüfbaren Nachweises fällig. 7.2 Die Teil-/Schlusszahlung für die übrigen Leistungen wird fällig, wenn die für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen, der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt und eine prüfbare Rechnung eingereicht hat. 7.3 Wird nach Annahme der Teil-/Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Soweit Honorare aufgrund der Kostenfeststellung zu berechnen sind, ist die Abrechnung ferner zu berichtigen, wenn sich infolge der Überprüfung der Abrechnung der Baumaßnahme Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten ergeben. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB) berufen. Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Die gesetzliche Verjährungsfrist ( 195 BGB) von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf dieser Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigten gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschrei- Allgemeine Vertragsbedingungen Stand

21 Allgemeine Vertragsbedingungen Stand Land Schleswig-Holstein bens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 v.h. über dem Basiszinssatz des 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. 7.4 Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass Forderungen des Landes Schleswig-Holstein gegen Forderungen des Auftragnehmers an die Bundesrepublik Deutschland aufgerechnet werden. 8 Abnahme 8.1 Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Abnahme der Leistung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 8.2 Eine Teilabnahme erfolgt auf Antrag einer Vertragspartei nach der Leistungsphase 4, wenn die bis dahin erbrachte Leistung abnahmereif ist. im Fall der Beauftragung der Leistungsphase 9 nach abnahmereifer Fertigstellung der bis einschließlich Leistungsphase 8 erbrachten Leistung. Sonstige Teilabnahmen finden nicht statt. 8.3 Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis einer solchen Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten. 9 Kündigung durch den Auftraggeber 9.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit kündigen (freie Kündigung) aus wichtigem Grund kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessenlagen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Vollendung der Leistung nicht zugemutet werden kann kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren ( 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. 9.2 Zusätzlich zu den in Nr. 9.1 beschriebenen Kündigungsrechten und, soweit einschlägig, unter Einhaltung der in 9.3 ff genannten Voraussetzungen ist der Auftraggeber bis zur Abnahme berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist oder sich der Auftragnehmer mit seiner Leistung im Verzug befindet. 9.3 Besteht im Fall der Kündigung nach Nr der wichtige Grund zur Kündigung in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag durch den Auftragnehmer, ist diese Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Einer Abhilfeaufforderung oder Abmahnung bedarf es Allgemeine Vertragsbedingungen Stand

22 Allgemeine Vertragsbedingungen Stand Land Schleswig-Holstein ausnahmsweise nicht, wenn der Auftragnehmer die Abhilfe ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. 9.4 Eine Kündigung nach Nr. 9.2 ist nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Abhilfe (Beseitigung des Mangels bzw. Vertragserfüllung) gesetzt hat, verbunden mit der Erklärung, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündige. Die Regelung in Nr. 9.3 Satz 2 gilt entsprechend. 9.5 Die Kündigungen nach Nr. 9.1 und Nr. 9.2 sowie die Aufforderungen zur Abhilfe und Abmahnung nach Nr. 9.3 und Nr. 9.4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jeweils der Schriftform. 9.6 Der Auftraggeber kann im Fall von Nr und Nr. 9.2 den Vertrag nur in einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt im Fall von Nr und bei einer Kündigung nach Nr. 9.2 mit Ablauf der zur Abhilfe bestimmten Frist. 9.7 Im Fall der Kündigung nach Nr ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die ersparten Aufwendungen nach Satz 2 werden für die Leistungen Entwurfsunterlage, Ausführungsplanung sowie Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe auf 40% die Leistungen Objektüberwachung/Bauüberwachung, Überwachung der Ausführung beziehungsweise der Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung auf 60% die Leistungen Objektbetreuung/Dokumentation auf 90% der Vergütung festgelegt, es sei denn, es werden geringere oder höhere ersparte Aufwendungen oder sonstige vergütungsmindernde Umstände im Sinne von Satz 2 von einer Vertragspartei nachgewiesen. 9.8 Im Fall der Kündigung nach Nr gilt die Vereinbarung in Nr. 9.7 entsprechend, wenn der wichtige Grund nicht aus der Risikosphäre des Auftragnehmers stammt hat der Auftragnehmer, wenn der wichtige Grund aus seiner Risikosphäre stammt, Anspruch auf Vergütung nur der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen. 9.9 Im Fall der wirksamen Vertragskündigung nach Nr. 9.2 ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch Dritte ausführen zu lassen Ansprüche einer Vertragspartei auf Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens bei schuldhafter ( 276, 278 BGB) Verursachung des Kündigungsgrundes durch die andere Vertragspartei bleiben von den Regelungen in Nr. 9.8 und Nr. 9.9 unberührt Die Kündigung kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung Allgemeine Vertragsbedingungen Stand

23 Allgemeine Vertragsbedingungen Stand Land Schleswig-Holstein beschränkt werden Die vom Auftragnehmer bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sind im Fall jeder Kündigung nach den sonstigen Bestimmungen des Vertrages (einschließlich dieser AVB) abzunehmen und unverzüglich prüffähig abzurechnen Nach der Kündigung ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und zu ändern Liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von Nr oder liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung nach Nr und Nr. 9.2 nicht vor, dann gilt eine insoweit ausgesprochene Kündigung als freie Kündigung nach Nr Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Willen zur Erklärung einer freien Kündigung in der Kündigung erkennbar ausschließt. In diesem Fall ist die Kündigung unwirksam Die Ansprüche der Vertragsparteien aus 5, 6, 10, 11, 12 und 14 AVB bleiben von der Kündigung unberührt. 10 Kündigung durch den Auftragnehmer 10.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat kündigen, wenn der Auftraggeber die Leistungen für die jeweils folgende Phase erst nach Ablauf von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Phase beauftragt. Hieraus erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt Im Übrigen kann der Auftragnehmer den Vertrag nur kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach 293 ff BGB), eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Verzug gerät Die Kündigung nach Nr ist erst zulässig, wenn eine vom Auftragnehmer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist und in der Fristsetzung mit Aufforderung zur Nacherfüllung erklärt worden ist, dass der Vertrag nach fruchtlosem Verlauf gekündigt werde Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung nach Nr sowie die Kündigungen nach Nr und Nr bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform Die bis zur Kündigung erbrachten vertraglichen Leistungen sind nach den vertraglich vereinbarten Vergütungsregelungen unverzüglich prüffähig abzurechnen. Etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt Die Ansprüche der Vertragsparteien aus 5, 6, 9, 11, 12 und 14 AVB bleiben von der Kündigung unberührt. Allgemeine Vertragsbedingungen Stand

24 Allgemeine Vertragsbedingungen Stand Land Schleswig-Holstein 11 Haftung und Verjährung 11.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht abweichend oder ergänzend geregelt Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen Der Vorrang der Nacherfüllung entfällt, wenn sich die mangelhafte Leistung des Auftragnehmers infolge ihrer Umsetzung bereits im Bauwerk realisiert hat. Dies gilt sowohl für die Rechte aus 634 BGB als auch im Fall der Vertragskündigung nach 9.2 AVB. Einer Aufforderung zur Nacherfüllung bzw. Abhilfe bedarf es in diesen Fällen nicht Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Ansprüche des Auftraggebers nach 634a BGB beginnt mit der (Teil-)Abnahme. 12 Haftpflichtversicherung 12.1 Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen und nachzuweisen. 13 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand 13.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die dem Auftraggeber unmittelbar vorgesetzte Behörde anrufen. Streitigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen Soweit die Voraussetzungen gemäß 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Allgemeine Vertragsbedingungen Stand

25 Allgemeine Vertragsbedingungen Stand Land Schleswig-Holstein 14 Arbeitsgemeinschaft 14.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnisse, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 15 Anwendbares Recht 15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 16 Schriftform 16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Allgemeine Vertragsbedingungen Stand

26 HINWEISE ZUM UMFANG DER ARCHITEKTEN- / INGENIEURVOLLMACHT - Zur Vermeidung von Auseinandersetzungen der Vertragsparteien über den Umfang der Architekten-/Ingenieurvollmacht, - zur Klarstellung/Konkretisierung des Umfangs der dem Architekten/Ingenieur erteilten jeweiligen Vollmacht und der sich daraus ergebenden Befugnisse und - zum Ausschluss der Rechtsinstitute der Anscheins- und Duldungsvollmachten gelten folgende Regelungen, soweit die Bedingungen des Bauvertrags keine abweichenden Vorgaben enthalten: 1. Allgemeine Grundsätze - Der Architekt/Ingenieur ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers berechtigt und verpflichtet. - Dazu zählen Aufforderungen und Anordnungen gegenüber den ausführenden Unternehmen, die dazu dienen, diese zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten. - Der Architekt/Ingenieur hat keine Befugnis, zu Lasten des Auftraggebers finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise. - Der Architekt/Ingenieur hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu informieren, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung dieser Ansprüche obliegt dem Auftraggeber. Diese Regelungen beschreiben und begrenzen den Umfang der dem Architekten/Ingenieur erteilten rechtsgeschäftlichen Vollmacht. 2. Einzelne Regelungen a) Die dem Architekten/Ingenieur erteilte Vollmacht umfasst insbesondere - die Erklärung nach 4 Abs.6 VOB/B (Entfernung von nicht vertragsgemäßen Stoffen/Bauteilen); - kündigungsvorbereitende Aufforderungen (z.b. 4 Abs.7, Abs.8 Nr.1 und 5 Abs.4 VOB/B); - die Erklärung von Abhilfeverlangen nach 5 Abs.3 VOB/B; - die Mitwirkung an der technischen Abnahme (d.h. Überprüfen der Bauarbeiten und Baustoffe auf Mängel bzw. Fehler); - die Vornahme der für die Abrechnung notwendigen gemeinsamen Feststellungen ( 14 Abs.2 Satz 1 VOB/B), jedoch nicht die abschließende Streitbeilegung durch Abschluss eines Vergleichs im Falle streitiger Massenermittlungen; - die Aufforderung zur Vorlage einer prüfbaren Rechnung nach 14 Abs.4 VOB/B; - die Entgegennahme der Anzeige über den Beginn der Ausführung wirksam vereinbarter Stundenlohnarbeiten ( 15 Abs.3 Satz 1 VOB/B); - die Entgegennahme, baufachliche Plausibilitätsprüfung und insoweit bestätigende Unterzeichnung oder Zurückweisung der Stundenlohnzettel ( 15 Abs.3 Satz 2 VOB/B), jedoch nicht die ausdrückliche oder konkludente Abgabe weiterer deklaratorischer Anerkenntnisse oder sonstiger Erklärungen. Stand November 2010 Seite 1 von 2

27 b) Nicht von der Vollmacht umfasst sind die bereits aufgezählten Ausnahmen sowie alle weiteren Erklärungen, die unmittelbar oder mittelbar zu einer finanziellen Belastung des Auftraggebers führen (können), insbesondere sowie in Ergänzung dazu - die Erteilung vergütungsauslösender Anordnungen nach 1 Abs.3 und 1 Abs.4 VOB/B; Leistungen des Auftragnehmers, die auf der Basis vollmachtlos erteilter Anordnungen, Vereinbarungen o.ä. durch/mit dem Architekten/Ingenieur ausgeführt werden, betrachtet der Auftraggeber als solche nach 2 Abs.8 Nr.1 Satz 1 VOB/B. Eine Vergütung nach 2 Abs.5, Abs.6 VOB/B erfolgt wegen der fehlenden Vollmacht des Architekten/Ingenieurs zur Erteilung vergütungsauslösender Anordnungen nicht. Eine Vergütung auftragslos ausgeführter Leistungen gewährt der Auftraggeber ausschließlich unter den Voraussetzungen des 2 Abs.8 Nr.2 VOB/B. Die Geltendmachung seiner Rechte aus 2 Abs.8 Nr.1 Satz 2 und Satz 3 VOB/B behält sich der Auftraggeber vor. - der Abschluss von Nachtragsvereinbarungen; - die Erklärung einer Vertragskündigung nach 8 VOB/B; - die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen einschließlich Vorbehaltserklärung ( 11 VOB/B); - die rechtsgeschäftliche förmliche Abnahme einschl. aller Erklärungen, welche die rechtsgeschäftliche Abnahme konkludent oder fiktiv herbeiführen können ( 12 VOB/B); - Mängelbeseitigungsaufforderungen nach 13 Abs.5 VOB/B einschließlich Geltendmachung aller sich hieraus ergebenden weiteren Ansprüche; - der ausdrückliche oder konkludente Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung nach 2 Abs.10 VOB/B, jedoch die Anordnung zur Ausführung vertraglich vereinbarter Stundenlohnarbeiten bis zum Erreichen der vereinbarten Stundenanzahl, nicht aber die Vereinbarung/Anordnung von über die vereinbarte Anzahl von Stunden hinausgehender zusätzlicher Stundenlohnarbeiten. Stundenlohnarbeiten, die der Auftragnehmer auf der Basis vollmachtlos geschlossener Stundenlohnvereinbarungen oder vollmachtlos erteilter Anordnungen ausführt, betrachtet der Auftraggeber als solche nach 2 Abs.8 Nr.1 Satz 1 VOB/B. Eine Vergütung nach 2 Abs.5, Abs.6 VOB/B erfolgt wegen der fehlenden Vollmacht des Architekten/Ingenieurs zur Erteilung vergütungsauslösender Anordnungen nicht. Eine Vergütung für die auftragslos ausgeführten Stundenlohnarbeiten gewährt der Auftraggeber allenfalls unter den Voraussetzungen des 2 Abs.8 Nr.2 VOB/B. Liegen dessen Voraussetzungen vor, sind die Vergütungsansprüche auf der Berechnungsgrundlage von 2 Abs.5, Abs.6 VOB/B zu ermitteln. Die Abrechnung als Stundenlohnarbeiten scheidet damit aus. Die Geltendmachung seiner Rechte aus 2 Abs.8 Nr.1 Satz 2 und Satz 3 VOB/B behält sich der Auftraggeber vor. - (soweit nicht in diesem Formblatt anders geregelt) die Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen und geschäftsähnlichen Erklärungen, weder als Empfangsvertreter nach 164 Abs.3 BGB noch als Empfangsbote; dies gilt insbesondere für - eine Vereinbarung bzw. Ankündigung nach 2 Abs.5, Abs.6 Nr.1 VOB/B, - eine Bedenkenanmeldung nach 4 Abs.3 VOB/B, - eine Behinderungsanzeige nach 6 Abs.1 VOB/B, - eine Vertragskündigung nach 9 VOB/B einschließlich aller vorbereitenden Erklärungen, - eine Fertigstellungsmitteilung nach 12 VOB/B, - Rechnungen nach 16 VOB/B, - eine Vorbehaltserklärung nach 16 Abs.3 VOB/B, - Zahlungsaufforderungen Rechtsgeschäftliche und geschäftsähnliche Erklärungen sind, soweit nicht in diesem Formblatt ausdrücklich anders geregelt, ausschließlich gegenüber dem Auftraggeber bzw. der vertretungsweise vertragsschließenden Stelle abzugeben; dies gilt insbesondere für - die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aller Art; - die Entgegennahme von Sicherheiten (insbesondere Bürgschaftsurkunden). Stand November 2010 Seite 2 von 2

28 Ergänzende Vereinbarung für den CAD - Datenaustausch Stand Ergänzende Vereinbarung für den CAD - Datenaustausch Gegenstand dieser Vereinbarung ist der elektronische Datenaustausch grafischer Daten im Rahmen des bereits geschlossenen / noch zu schließenden Architekten- / Ingenieurvertrages Nr.: Für die Baumaßnahme Neubau eines Lernzentrums an der Fachhochschule KIel Baumaßnahmen.Nr: Bezeichnung: Fachspezifische Anlagen: Geschäftsbereich Bundesbau Hochbau TA (Elektro / Nachrichtentechnik Heizung + Lüftung + Sanitär) Ingenieurbau/ Vermessung/ Freianlagen Geschäftsbereich Landesbau Hochbau TA (Elektro / Nachrichtentechnik Heizung + Lüftung + Sanitär) Ingenieurbau Vermessung Freianlagen Seite 1

29 Ergänzende Vereinbarung für den CAD - Datenaustausch Stand Allgemeine Regeln des CAD-Datenaustauschs 2. Datenstruktur 3. CAD Anforderungen 4. Datenübermittlung 5. Datensicherung und -aufbewahrung 6. Kosten 7. Datenübergabe / Dokumentation 8. Termine und Abgabefristen Seite 2

30 Ergänzende Vereinbarung für den CAD - Datenaustausch Stand Allgemeine Regeln des CAD-Datenaustausch Die vorliegende Ergänzende Vereinbarung für den CAD-Datenaustausch wird Vertragsbestandteil für alle Auftragnehmer, welche grafische Daten mittels CAD (Computer Aided Design) im Auftrag der GMSH erzeugen. Ziel dieser Vereinbarung ist die Qualitätssicherung der Bestandsdaten, die Gewinnung alphanumerischer Objektdaten durch Auswertung der CAD-Dateien, eine einheitliche Projektbearbeitung sowie eine vollständige Dokumentation der digitalen Daten. Sie dient als: a. Allgemeine organisatorische und EDV-technische Richtlinie für den Einsatz von CAD zur Erzeugung von digitalen grafischen Objektdaten. b. Richtlinie für den geregelten Datenaustausch zwischen der GMSH und Auftragnehmer. Die fachspezifischen Anlagen werden regelmäßig fortgeschrieben und sind immer in ihrer aktuellsten Version zu verwenden. Erhaltene Daten dürfen vom Auftragnehmer nur zur Erfüllung des Vertragszwecks verwendet werden. Jeder Vertragspartner hat die unbefugte Nutzung, Weitergabe und Veröffentlichung vertraulicher Informationen zu verhindern. Die Regeln für den Datenaustausch gelten gleichermaßen für den Fall, dass Auftragnehmer auf direktem Wege untereinander Daten austauschen. Die GMSH übernimmt keine Haftung für Kosten und Schäden, die in Folge direkten Datenaustausches zwischen einzelnen Auftragnehmern entstehen. Der sendende Vertragspartner ist verantwortlich für die Richtigkeit der Daten. Falsche Daten sind nach gegenseitiger Rücksprache zu vernichten. Eine etwaige Korrektur der übermittelten Daten hat unverzüglich nach Erkennen eines Fehlers oder eines Datenverlustes spätestens am folgenden Arbeitstag nach Anforderung zu erfolgen. Die Vertragspartner verpflichten sich bei notwendigen Änderungen den Partner zu informieren und gegebenenfalls Probeläufe durchzuführen. Kosten dafür gehen zu Lasten des Vertragspartners, der die Änderungen vornimmt. Diese Pflichten gelten insbesondere bei beabsichtigten Veränderungen der Software (Updates von CAD-Programm etc.) Seite 3

31 Ergänzende Vereinbarung für den CAD - Datenaustausch Stand Datenstruktur Die Unterteilung des Projektes erfolgt nach Vorgabe des Auftraggebers und den fachspezifischen Anlagen. 3. CAD-Anforderungen Die Daten sind im jeweils vorgegebenen CAD-System zu konstruieren, um sicherzustellen, dass die notwendige Bauteilintelligenz für die Auswertung der Daten (Raumlisten, Mengen, Bauteillisten) gewährleistet ist. Das Modell wird im Maßstab 1:1 konstruiert. Die Dimension für das Modell ist Meter (m). Für alle Planungsbeteiligten wird für das gesamte Projekt ein einheitliches lokales Koordinatensystem festgelegt. Benutzt der Auftragnehmer ein anderes Koordinatensystem, so muss er vor der Datenübertragung eine Transformation auf das festgelegte Koordinatensystem vornehmen. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Datenaustausches wird als eindeutiger Referenzpunkt der Punkt X=0; Y=0, Z=0 des lokalen Koordinatensystems festgesetzt. Die Lage des Modelles zum Referenzpunkt darf auf allen Ebenen nicht verändert werden. 4. Datenübermittlung Die Dateien sind vor dem Datenaustausch zu bereinigen. Die Daten sind abschließend auf Datenträger (CD, DVD etc.) zu übergeben. Der Datenaustausch im Rahmen der Projektbearbeitung erfolgt in der Regel über die Austauschplattform der GMSH im Internet: > Austauschplattform der GMSH. Sie dient zur Vereinfachung der projektbezogenen Kommunikation. Die Übertragung der Daten auf die Plattform entbindet nicht von der vertragsgemäßen Übergabe der rechtsverbindlich unterzeichneten Pläne und Dokumente in Papierlage. 5. Datensicherung und -aufbewahrung Die ein- und ausgehenden Daten müssen von den Vertragspartnern wirksam gegen Verlust und/oder Überschreibung sowie gegen unberechtigten Zugriff Dritter gesichert werden. Der jeweilige Ersteller hat die übermittelten Daten ungeachtet der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen 12 Monate im Originalzustand der Übertragung abzuspeichern, so dass eine Wiederholungslieferung problemlos möglich ist. Beide Vertragspartner stellen sicher, dass alle gelieferten und empfangenen Daten vollständig und chronologisch aufgezeichnet sind. 6. Kosten Versandkosten gehen immer zu Lasten des Erstellers. Seite 4

32 Ergänzende Vereinbarung für den CAD - Datenaustausch Stand Datenübergabe / Dokumentation Zur Datenübergabe gehören die nachfolgenden Unterlagen: Auflistung aller übergebenen Dateien mit Kurzbeschreibung der Inhalte Plan / Pläne als rechtsverbindliches Dokument Datenträger mit den Primärdaten, Format gem. fachspezifischen Anlagen PDF - Dateien Sofern erforderlich weitere schriftliche Information über Voreinstellungen, Besonderheiten, Änderungswünsche etc. 8. Termine und Abgabefristen Vorabdatenlieferung Vorabdatenlieferung nach Ende der Ausführungsplanung spätestens bei Baubeginn-Anzeige 12 Wochen vor Übergabe, Aktualisierung der Vorabdatenlieferung Bei Feststellung der Übergabereife, Endfassung der Vorabdatenlieferung Übergabe der Dokumentation: 4 Wochen nach Auftragserfüllung 3 Monate nach Übergabe der Baumaßnahme Seite 5

33 Ergänzende Vereinbarungen für den CAD-Datenaustausch Anlage Folien/Layerbezeichnungen und Inhalte Hochbau Der Auftragnehmer verpflichtet sich diese Folien/Layerstruktur mit den beschriebenen Inhalten zu verwenden, bei Nichteinhaltung wird die Annahme der Leistung verweigert. Stand November 2010

34 Folien/Layerbezeichnungen Hochbau in der GMSH Stand November Vorbemerkungen Grundsätzlich sind nachstehende Folienstapel für alle Baumaßnahmen des GMSH anzuwenden. Falls zur Übersichtlichkeit erforderlich können mit angehängtem Unterstrich ( _**) zur Unterteilung weitere Folien erzeugt werden (z.b.konstruktion_abbruch, ). Sollten aufgrund der Komplexität eines Projektes darüber hinaus Folien benötigt werden, sind diese mit der GMSH abzustimmen. Dabei gibt die GMSH vor, welche Folien zusätzlich genutzt werden dürfen, wie diese Folien heißen und welche Folieninhalte abzubilden sind. Der Folien-/ Layername wird aus den Foliengruppen- und den Folienbezeichnungen zusammengesetzt. Für Arribaca3d sind diese Gruppen und Folien als Standard in der CADPlus - Prozedur hinterlegt. Wenn ein CAD-Programm eingesetzt wird, das keine Gruppen verwendet, ist der Gruppenname der Folienbezeichnung voranzustellen und mit Unterstrich davon zu trennen. Vor der Übergabe der digitalen Daten sind alle Folien, die nicht beschrieben wurden zu löschen. 1

35 Folien/Layerbezeichnungen Hochbau in der GMSH Stand November Gruppen Folgende Gruppen sind als Standard in ARRIBA CA3D zu erzeugen: Gruppe Bezeichnung Erläuterung AllgGeschFolie Allgemeine Geschossfolien Schnittlinien, Nordpfeil, Legenden Achsen (Rohbau, Ausbau) (Achsen und Legenden nur, wenn diese für das gesamte Gebäude / alle Zeichnungen gelten) Lageplan Lageplan Liegenschaftsplan (aus LISA) siehe Folienstapel für Lagepläne Dachaufsicht Dachaufsicht siehe Folienstapel für Dachausicht DG Dachgeschoss Standardfolienstapel zzgl. Folie f. Dach OG_1 1. Obergeschoss Standardfolienstapel OG_2 2. Obergeschoss Standardfolienstapel EG Erdgeschoss Standardfolienstapel UG_1 1. Untergeschoss Standardfolienstapel UG_2 2. Untergeschoss Standardfolienstapel ZG_1 1. Zwischengeschoss Standardfolienstapel ZG_2 2. Zwischengeschoss Standardfolienstapel Fundamente Fundamente Fundamente des Gebäudes Ansichten Ansichten aus 3D-Modell erzeugen, siehe Folien- (N/S/W/O) stapel für Ansichten Schnitte Schnitte aus 3D-Modell erzeugen, siehe Folien- (A-A, B-B, etc.) stapel für Schnitte AXO Isometrien (Axonometrien) nur wenn vertraglich gefordert Perspektive Perspektiven nur wenn vertraglich gefordert AllgOrientierung Allgemeine Orientierung Geschossübersicht Detail Details Detailzeichnungen, Ausführungsdetails Planelemente Planelemente Plankopf, Beschriftung, etc. (s. Vorlage Stempel.kat) Legenden etc Plan Planmontagen fertig montierte Planblätter, Pläne 2

36 Folien/Layerbezeichnungen Hochbau in der GMSH Stand November Standardfolien für die Geschossfolien DG, OG, EG, UG, ZG Erläuterung: Falls zur Übersichtlichkeit erforderlich können mit Anhang _** zur Unterteilung weitere Folien erzeugt werden (z.b. Konstruktion_Fassade) Bemassung und Beschriftung sind jeweils auf eigenen Folien getrennt von Bauteilen, 3D und 2D Darstellungen auszuführen. Bezeichnung Achsen_Rohbau, Achsen_Ausbau Aussenanlagen Bemassung_aussen Bemassung_innen Beschriftung_** Bodenbelag Brandschutz Dach Dachkonstruktion Decke Deckenspiegel Detailhinweis Durchbrueche_** Einbauten_** Ergaenzung_2D _Bemassung _Beschriftung _Bemassung _Beschriftung Erläuterung Achsen, Raster (Ausbau- u. Konstruktionsraster) Sind die Achsen für das gesamte Gebäude gleich, ist diese Folie in der Gruppe AllgGeschFolie anzulegen Außenanlagen, soweit diese für die Hochbaukonstruktion von Belang sind (Erdüberdeckungen von unterirdischen Gebäudeteilen, Atrien u. ä.) Gebäudemaßketten außerhalb des Gebäudes, einschl. Türund Fensterhöhen BRH, Höhen,Gebäudemaßketten innerhalb des Gebäudes Grundrissbeschriftung (ohne Raumstempel) Fußbodenbeschriftung d. Beläge, Hinweise 2D oder 3D, für Beläge wie Fliesen, Linoleum etc. einschl. Rinnen und Bodeneinläufe Brandabschnitte, Einrichtungen für den vorbeugenden Brandschutz Folie, nur für Gruppe DG, Dachhaut als 3D-Bauteil nur für Gruppe DG, tragende Dachkonstrukt., wie Dachstuhl, Binder, Träger etc. tragende Decken und ähnliche konstruktive Bauteile inkl. Beschriftung nicht tragende, abgehängte Decken, Deckenspiegel, -untersicht, inkl. Angabe der Deckenunterkante von OKFFB, Deckenbeläge Hinweissymbole auf Detailinformationen Fußboden-, Decken-, Wanddurchbrüche, -schlitze und Aussparungen (z.b. WD, DD, WS) alle mit dem Gebäude fest verbundenen Bauteile, Toilettentrennwände (keine gemauerten) u. Installationswände, Teeküchen, Schränke, Regale, Sanitär etc. (z.b.einbauten_mobiliar, Einbauten_Sanitär) 2D-Linien, Flächen, nicht zuzuordnende Linien, Flächen, grafische Ergänzungen, Gefällelinien 3

37 Folien/Layerbezeichnungen Hochbau in der GMSH Stand November 2010 Bezeichnung Erläuterung Nur für Bestandsaufnahmen wenn keine Fachplanung TGA vorliegt: Ergaenzung_2DEinrichtung Ergaenzung_2DElektro Ergaenzung_2DHeizung Ergaenzung_2DLueftung Ergaenzung_2DSanitaer Fluchtwege_** Fussboden Hilfsfolie Konstruktion _Abbruch _Neubau Konstruktion_2D Konstruktion_Leicht Konstruktion_verdeckt Legende Mobiliar Plankopf Raumdef_** Schraffur Schutzelemente Stuetzen Treppen_Rampen Unterzug Ueberzug Großküchen, Laboreinrichtung, Digestorien Schaltkästen, Elektroanschlüsse u. a. Elektro-Bauteile Heizkörper, inkl. Angaben zu Typ und Größe (Abmessungen) Lüftungskanäle, -geräte und dazugehörige Bauteile, inkl. Beschriftung Leitungen, Anschlüsse u. a. Bauteile, keine Sanitärobjekte! Symbole, Zeichen, Farbflächen zur Fluchtwegdarstellung Fußboden für die Mengenermittlung von Estrichstärken von OKRD bis OKFFB (keine Fußbodenbeschriftung), Sohlplatten nur Hilfslinien, vor Übergabe löschen!!! alle Konstruktionselemente, wie tragenden und nicht tragenden Wände mit Tür- und Fensteröffnungen, Fensterbrüstungen einschl. Vormauerschichten u. Leichtbauwände, Elemente 3D Darstellung abbzubrechender Bauteile (gelb) Darstellung neuer Bauteile (rot) Fassadenelemente z. B.: Vorhangfassaden, Dämmschichten, Unterkonstruktionen Leichtbauwände anzulegen, für die Darstellung von Bauteilen oberoder unterhalb der normalen Schnitthöhe, z. B.Oberlichter Übersicht zur Erläuterung der Zeichnungen, Erläuterungssymbole Bewegliche Einrichtung Plankopf der GMSH mit Inhalten, Rahmen, Index Raumstempel mit Raumnummer., Raumbe zeichnung., NGF (Nettogrundfläche), Umfang,LH_F (lichte Höhe fertig), und NRI ** für unterschiedliche Lichte Höhen (B: _LH250cm) Schraffur, Muster, Füllflächen, die keinem Bauteil zugeordnet sind Umwehrungen, Absperrungen, etc. sofern nicht einem Bauteil zugeordnet z.b. Treppengeländer = Treppe Stützen Treppen, Rampen, Aufzüge, Geländer und andere Zugänge zum Gebäude, inkl. Beschriftung Unterzüge u. ä. konstruktive. Bauteile Überzüge u. ä. konstruktive. Bauteile 4

38 Folien/Layerbezeichnungen Hochbau in der GMSH Stand November Standardfolien für die Gruppe Fundament Bezeichnung Bemassung Beschriftung Ergaenzung_2D Hilfsfolie Fundamente _Abbruch _Neubau Plankopf Erläuterung Bemaßung der Konstruktion Beschriftung der Zeichnung, Texte u. Erläuterungen 2D Linien, Flächen, nicht zuzuordnende Linien nur Hilfslinien, vor Übergabe löschen!!! Konstruktive Bauteile in 3D oder 2D, wie Streifenund Einzelfundamente Darstellung abbzubrechender Bauteile (gelb) Darstellung neuer Bauteile (rot Plankopf der GMSH mit Inhalten, Rahmen, Index 1.4 Standardfolien für die Gruppe Dachaufsicht Bezeichnung Abbildung_3D Bemassung Beschriftung Ergaenzung_2D _Abbruch _Neubau FensterOeffSymb Hilfsfolie Legende Plankopf Schraffur Schutzelemente Erläuterung Dachbauteil in 3D Bemaßung der Konstruktion Beschriftung der Zeichnung, Texte u. Erläuterungen Linien und Flächen, die nicht aus dem 3D-Modell hervorgehen, grafische Ergänzungen Umwehrungen, Gitter, Einfassungen Darstellung abbzubrechender Bauteile (gelb) Darstellung neuer Bauteile (rot) Symbole zur Darstellung der Öffnungsart eines Fensters nur Hilfslinien, vor Übergabe löschen!!! Übersicht zur Erläuterung der Zeichnungen, Erläuterungssymbole Plankopf der GMSH mit Inhalten, Rahmen, Index Schraffur, Muster, Füllflächen, die keinem Bauteil zugeordnet sind, Dacheindeckungen Umwehrungen, Absperrungen, etc. sofern nicht einem Bauteil zugeordnet (z.b. Treppengeländer = Treppe) 1.5 Standardfolien für die Gruppe AllgGeschFolie Bezeichnung Achsen_Ausbau Achsen_Rohbau Legende Nordpfeil Schnittlinien Erläuterung Achsen, Raster Wenn die Achsen für das gesamte Gebäude gleich sind. Wenn die Legenden für das gesamte Gebäude gelten. Darstellung der Himmelsrichtung Norden in Form eines Pfeils Schnittlinien für die Schnitte, Richtungspfeilen, Beschriftung 5

39 Folien/Layerbezeichnungen Hochbau in der GMSH Stand November Standardfolien für die Gruppe Ansichten N/S/W/O (2D-Darstellung) Bezeichnung Abbildung_3D Erläuterung 3D-Bauteile in der Ansicht Ansicht_2D aus dem 3D-Modell erzeugte 2D-Darstellung zzgl. 2D-Linien u. Flächen, grafische Ergänzungen, Fassaden-, Fenster-, Glaselemente soweit nicht in der 3D-Abbildung Bemassung Beschriftung Ergaenzung_2D _Abbruch _Neubau FensterOeffSymb Hilfsfolie Maßlinien und Maßzahlen, Lichte Raumhöhen d. Konstruktion Beschriftung der Zeichnung, Texte u. Erläuterungen nicht zuzuordnende Linien Darstellung abbzubrechender Bauteile (gelb) Darstellung neuer Bauteile (rot) Symbole zur Darstellung der Öffnungsart eines Fensters nur Hilfslinien, vor Übergabe löschen!!! Plangrafik Plankopf Schatten Schraffur Symbole Spezielle Fassadengrafik, wie Bewuchs, Menschen, Fahrzeuge, etc. Plankopf der GMSH mit Inhalten, Rahmen, Index Schattenkonstruktion Schraffur, Muster, Füllflächen Erläuterungssymbole 1.7 Standardfolien für die Gruppe Schnitte A-A, B-B, etc. (2D-Darstellung) Bezeichnung Abbildung_3D Bemassung Erläuterung geschnittene Rohbaukonstruktion, Bauteile des 3D-Modells, Treppen, Rampen, Aufzüge, Geländer Maßlinien und Maßzahlen inkl. BRH, Höhen, Lichte Raumhöhen d. Konstrukt, Höhenqoten RFB, FFB Beschriftung Ergaenzung_2D _Abbruch _Neubau Hilfsfolie Legende Plankopf Schnitt_2D Schraffur Beschriftung der Zeichnung, Hinweissymbole auf Detailinfomationen 2D-Linien u. Flächen, allg. grafische Ergänzungen Darstellung abbzubrechender Bauteile (gelb) Darstellung neuer Bauteile (rot) nur Hilfslinien, vor Übergabe löschen!!! Übersicht zur Erläuterung der Zeichnungen Plankopf, Rahmen, Index aus dem 3D-Modell erzeugte 2D-Darstellung zzgl. 2D-Linien u. Flächen, alle graf. Ergänzungen Schraffur, Muster, Füllflächen 6

40 Folien/Layerbezeichnungen Hochbau in der GMSH Stand November Standardfolien für die Gruppe Lageplan (separate Datei) Bezeichnung Achsen Bemassung Beschriftung Ergänzung_2D Erläuterung Achsen, Raster Maßlinien und Maßzahlen inkl. Höhen Beschriftung der Zeichnung inkl. Liegenschafts- und Gebäudenummern sowie deren Bezeichnungen 2D-Linien u. Flächen, allg. grafische Ergänzungen Bei Bestandsaufnahmen wenn keine Fachplanung TGA vorliegt: ErgaenzungLP_Elektro Anschlüsse, Leitungstrassen, Trafos etc. ErgaenzungLP_Gas Anschlüsse, Leitungstrassen etc. ErgaenzungLP_Heizung Wärmeversorgungsleitungen, Hausanschlüsse, etc. ErgaenzungLP_Lueftung Schächte, Auslässe, etc. ErgaenzungLP_Sanitaer Ver- und Entsorgungsleitungen, Anschlüsse u. a. Bauteile, GebUmrisse Grenzen Gelaende Legende Plankopf Schraffur Linien, die zur Darstellung der Gebäude in der Liegenschaft dienen Bebauungs-, Grundstücksgrenzen, etc. Symbole, Linien, etc. zur Darstellung der Außenanlagen innerhalb der Liegenschaft mit Verkehrswegen, Baumbestand, etc. Übersicht zur Erläuterung der Zeichnungen Plankopf, Rahmen, Index Schraffur, Muster, Füllflächen 1.9 Standardfolienfür die Gruppe Plan Bezeichnung DG_** OG1_** OG2_** EG_** UG1_** UG2_** ZG1_** ZG2_** Ansicht_** Detail_** Gesamt_** Lageplan_** Schnitt_** Erläuterung Montageplan Dachgeschosses, **=Maßstab Montageplan 1. Obergeschosses, **=Maßstab Montageplan 2. Obergeschosses, **=Maßstab Montageplan Erdgeschosses, **=Maßstab Montageplan 1. Untergeschosses, **=Maßstab Montageplan 2. Untergeschosses, **=Maßstab Montageplan 1. Zwischengeschosses, **=Maßstab Montageplan 2. Zwischengeschosses, **=Maßstab Montageplan Ansicht, **=Maßstab Montageplan Detail, **=Maßstab Montageplan Gesamt, **=Maßstab Montageplan Lageplan, **=Maßstab Montageplan Schnitt, **=Maßstab 7

41 Folien/Layerbezeichnungen Hochbau in der GMSH Stand November Standardfolien für die Gruppe Planelemente Bezeichnung Erläuterung Beschriftung_ ** Beschriftung des Plankopfes ** Planbezeichnung z.b. EG_Masstab, Index_** Legende Montage_** Plankopf_** Rahmen_** Übersicht zur Erläuterung der Zeichnungen Vormontage_**EG_Masstab (Übersichten etc) Plankopf Planrahmen 1.11 Standardfolien für die Gruppe AXO (Axonometrie) u Perspektive Bezeichnung Abbildung_3D Beschriftung Ergaenzung_2D Hilfsfolie Plankopf Schatten Schraffur Erläuterung Bauteile des Modells und andere in 3D - Objekte Beschriftung der Zeichnung 2D-Linien u. Flächen, allg. grafische Ergänzungen nur Hilfslinien, vor Übergabe löschen!!! Plankopf, Rahmen, Index Schattenkonstruktion Schraffur, Muster, Füllflächen 1.12 Standardfolien für die Gruppe Detail_** _** Detailbezeichnung z.b. Detail_T01, Fe01, FB01, TR01, Sichtrichtung G,S,A, Bezeichnung Abbildung_3D Bemassung Beschriftung Detail_2D Hilfsfolie Legende Plankopf Schraffur Erläuterung geschnittene Rohbaukonstruktion, Bauteile des 3D-Modells Maßlinien und Maßzahlen Beschriftung der Zeichnung aus dem 3D-Modell erzeugte 2D-Darstellung zzgl. 2D-Linien u. Flächen, alle graf. Ergänzungen nur Hilfslinien, vor Übergabe löschen!!! Übersicht zur Erläuterung der Zeichnungen Plankopf, Rahmen, Index Schraffur, Muster, Füllflächen 8

42 Folien/Layerbezeichnungen Hochbau in der GMSH Stand November Standardfolienstapel für die Gruppe Wandabwicklung Bezeichnung Abbildung_3D Achsen_Ausbau Aussp_Wand Bemassung_innen Beschriftung Ergaenzung_2D Erläuterung Konstruktion, Bauteile des 3D-Modells Achsen zur Darstellung des Ausbau Aussparungen in d. Wand Maßlinien und Maßzahlen Beschriftung der Zeichnung grafische Ergänzungen Ergaenzung_** FensterOeffSymb Hilfsfolie Legende Symbole zur Darstellung der Öffnungsart eines Fensters nur Hilfslinien, vor Übergabe löschen!!! Übersicht zur Erläuterung der Zeichnungen 9

43 Anforderung an ADV Programme Das AVA-Programm des Auftragnehmers muss die nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllen: 1. Allgemeines Die Texte der Leistungsbereiche des Standardleistungsbuch-Bau (StLB-Bau) sind in der jeweils neusten Fassung zu verwenden. 2. Aufstellen der Leistungsverzeichnisse Gliederung durch Ordnungszahlen (OZ) in Bereiche, Abschnitte, Positionen und Indizes (Stellenzahl ). Das LV ist nach Fertigstellung ohne Indizes neu durchzunummerieren. Reihenfolge der Teilleistungen immer in aufsteigender Folge der OZ Zuordnung nur einer OZ je Sammelposition (Leit- und Unterbeschreibung) Ausdrucken der StLB-Bau Texte mit vorangestellter StLB-Bau Bezeichnung mit Ausgabemonat/Ausgabejahr und Leistungsbereich Kostengliederung nach DIN 276 (dem StLB-Bau Text vorangestellt) StLB-Bau Texte dürfen nicht verkürzt oder verändert werden Textergänzungen sind eindeutig zu bezeichnen nach Textergänzung LV-Aufsteller und Textergänzung Bieter Kennzeichnung entsprechender Positionen gemäß Regelungen für den Aufbau des Leistungsverzeichnisses (GAEB), z. B. Grundposition, Wahlposition, Bedarfsposition Wahl- und Bedarfspositionen ohne Gesamtbetragsfeld Pauschalpositionen nur mit Menge 1 und ohne Einheitspreisfeld keine Angabe von Einheitspreisen in Worten Erstellen des LV in Lang- und Kurztext 3. Prüfen und Werten der Angebote Siehe Anlage FBT-Hin LV 4. Bestandsliste Auftrag und Prüfen der Bauabrechnung Übernahme der Bestandsliste Auftrag mit allen Positionen, Textergänzungen sowie der Einheitspreise Fortschreiben der Bestandsliste Auftrag im erforderlichen Umfang Mengenberechnung nach den REB-Verfahrensbeschreibungen FBT-ADV Prog (Anforderung an ADV Programme) Stand: Seite 1 von 2

44 Erstellen der Prüfberechnungen zu den Mengenrechnungen und Rechnungen (Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung) Ausdruck eines Soll- / Ist-Vergleichs bei der Abrechnung 5. Datenaustausch Der Datenaustausch muss gemäß den Regelungen für den Datenaustausch Leistungsverzeichnis nach GAEB DA (Datenaustausch-Format) in der Version 1990 erfolgen. Datenaustausch-Formate: DA 11 Aufmass Übergabe DA 81 Leistungsverzeichnis Übergabe DA 82 Kostenanschlag DA 83 Angebotsanforderung DA 84 Angebotsabgabe DA 85 Nebenangebot DA 86 Auftragserteilung (Bestandsliste Auftrag) Die Endungen der Austauschdateien lauten bei der Ausgabe.d8x. Die Übergabe der notwendigen Daten muss gewährleistet sein. Da eine Prüfung des Datenaustausches der einzelnen AVA-Programme (entsprechend GAEB) zur Zeit nicht möglich ist, muss zur Funktionsprüfung ein Muster-Leistungsverzeichnis vom Auftragnehmer erstellt und die Datenart 81 dem Auftraggeber übergeben werden. FBT-ADV Prog (Anforderung an ADV Programme) Stand: Seite 2 von 2

45 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Erstellung und den Datenaustausch von Leistungsverzeichnissen sowie für die Abrechnung von Bauleistungen Für die Anwendung der Datenverarbeitung sind die Formblätter des Vergabe- und Vertragshandbuches (VHB) in der jeweils gültigen Ausgabe bindend. Hier sind es insbesondere die Formblätter 244 (Datenverarbeitung), 245 (Datenträger Angebotsanforderung) und 451 (Datenträger Abrechnung) mit den Richtlinien zu Formblatt 451. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Programme müssen folgende Anforderungen erfüllen. Die Nicht-erfüllung kann dazu führen, dass der Vertrag gekündigt wird. 1. Leistungsverzeichnis Erstellen des Leistungsverzeichnis gemäß den Vorschriften des GAEB (Gemeinsamer Ausschusses Elektronik im Bauwesen) nach den Regelungen für den Aufbau des Leistungsverzeichnisses. Aufbau der Ordnungszahl (OZ) PPPP I Zwei Hierarchiestufen je zweistellig numerisch, Positionsnummer vierstellig numerisch und Index einstellig alphanumerisch. (Diese OZ-Maske ist bei späterer Anwendung der REB VB für die Bauabrechnung zwingend vorgegeben) Verwendung der Texte des Standardleistungsbuches Bau - StLBBau (Dynamische Baudatenbank) des GAEB Datenaustausch gemäß den Regelungen für den Datenaustausch Leistungsverzeichnis nach GAEB DA (Datenaustausch-Format) Version 1990 Der GMSH ist das Leistungsverzeichnis auf Datenträger oder als Anlage zu einer als Ausschreibungstext im Format GAEB DA 81 (Leistungsverzeichnisübergabe gemäß GAEB DA Version 1990) zur Verfügung zu stellen. 2. Vorbereiten der Vergabe Prüfen und Werten der Angebote durch den Auftragnehmer unter Mitwirkung aller fachlich Beteiligten. Die erste Durchsicht und rechnerische Prüfung der Angebote einschließlich Erstellen des Preisspiegels ist Sache des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Aufgaben die Bietereintragungen im LV und/oder im Bieterangabenverzeichnis und die vom DV-Programm des Auftraggebers festgestellten Fehler zu prüfen sowie die Auswahlbedingungen für den/die für die Wertung und weitere FBT-ZVB DA (Zusätzliche Vertragsbedingungen) Stand: Seite 1 von 2

46 Prüfung vom Auftragnehmer zu erstellenden Preisspiegel auf der Grundlage der Nachrechnung des Auftraggebers festzustellen. Hierfür werden dem Auftragnehmer die auf dem DV-Programm des Auftraggebers durchgeführten Prüfrechnungen einschließlich des auf der Grundlage der rechnerischen Prüfung erstellten Preisspiegels zur Verfügung gestellt. Vergabevorschlag mit eingehender Begründung. Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken. 3. Bauabrechnung Erstellen des Aufmaßes für die Bauabrechnung gemäß der REB-VB (Regelung für die Elektronische Bauabrechnung - Verfahrensbeschreibung) Allgemeine Bauabrechnung oder GAEB-VB (Gemeinsamer Ausschusses Elektronik im Bauwesen - Verfahrensbeschreibung) Allgemeine Mengenberechnung Das Aufmaß ist der GMSH auf Datenträger im Austauschformat für das Aufmaß gemäß REB-VB DA 11 - Ausgabe 2009 oder GAEB-VB DA 00, 12, 99 mit Sortierfolge 5 zur Verfügung zu stellen. Für die einzelnen Abrechnungszeiträume (AZ) bzw. Abschlagsrechnungen sind nur die jeweiligen Zuwächse neu zu erfassen. Für jeden Abschlag ist eine eigene Aufmassdatei zu verwenden. Die Prüfrechnungen sind als solche zu bezeichnen. Zeilenadressen müssen vorher mit der GMSH abgestimmt werden. Winkel werden im Altgrad gemessen. Nur standardisierte Formeln verwenden. FBT-ZVB DA (Zusätzliche Vertragsbedingungen) Stand: Seite 2 von 2

47 Hinweise zur Erstellung der Leistungsverzeichnisse 1. Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Die für den Einzelfall notwendige Baubeschreibung der GMSH ist dem Leistungsverzeichnis voranzustellen. Sie sind durch einen Blattwechsel voneinander abzugrenzen. Technische Angaben können nach den Technischen Vertragsbedingungen angefügt bzw. Abschnitten oder Positionen vorangestellt werden. Die Standardtexte werden dem Auftragnehmer nach Anforderung auf Datenträger oder als Anlage zu einer im GAEB-Datenaustauschformat zur Verfügung gestellt. In der Kopfleiste des Leistungsverzeichnisses ist nur die GMSH mit Adresse und auf der Titelseite zusätzlich ein Ansprechpartner mit Telefonnummer aufzunehmen. Hinweise auf den planenden freiberuflich Tätigen sind im LV nicht gestattet. 2. Ordnungszahl (OZ) Sie ist zu gliedern in - 2 Stellen für den Bereich (z. B. Los) - 2 Stellen für den Abschnitt (z. B. Gewerk) - 4 Stellen für die Position. Vorangestellte Nullen der OZ können entfallen (z. B oder 1.1.1). Für alle Texte vor dem 1. Leistungsabschnitt kann die Ordnungszahl 0" verwendet werden, jedoch ohne Bereichsüberschrift und ohne Abschnitt. Die Beschreibung der Leistung ist mit Bereich 1" zu beginnen. Beim Wechsel des Bereiches/Abschnittes ist mit der Position 1 zu beginnen und fortlaufend zu nummerieren. Die Positionsnummern sind schrittweise um 1 zu erhöhen. Lücken in der Nummerierung sind nicht zugelassen. Positionen mit Indizes sind nicht erlaubt. 3. Positionsbearbeitung Für die Erstellung von Leistungsverzeichnissen sind die Allgemeinen Richtlinien Vergabeverfahren und Zuständigkeiten - FB 100 VHB - zu beachten Langtext- und Kurztextergänzungen der Positionen sind im Bieterangabenverzeichnis zwingend auszufüllen. Verwenden der Texte des Standardleistungsbuches für Bauwesen (StLB) des gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) Bei Positionen mit freiem Text sind im Bieterangabenverzeichnis in der ersten Zeile des Langtextes bis zur 35-ten Stelle prägnante (preisbestimmende) Merkmale der Position zu beschreiben. FBT-Hin LV (Hinweise LV-Erstellung) Stand: Seite 1 von 3

48 Bei Pauschalpositionen sind Ausschreibungsmengen ungleich 1 nicht zugelassen. Die Mengeneinheit (ME) ist mit psch" anzugeben. Es sind nur die im StLB verwendeten Mengeneinheiten gem. Mengeneinheitenkatalog zugelassen. Nicht zugelassen sind a) im Zuständigkeitsbereich des GBB - Bedarfspositionen (Eventualpositionen) - Wahlpositionen (Alternativpositionen) - Preisanfrageposition - Aufteilung des Einheitspreises einer Position in Material- und Lohnkosten - Position mit "freier Menge" b) im Zuständigkeitsbereich des GBL - Preisanfrageposition - Aufteilung des Einheitspreises einer Position in Material- und Lohnkosten - Position mit "freier Menge" Die einzelnen Positionen sind den Kostengruppen nach DIN 276 zuzuordnen. Bildung von Abschnittssummen sowie Angebotssummen gemäß Gliederung 4. Angehängte Stundenloharbeiten (diese Hinweise sind als Textbaustein im LV zwingend zu verwenden) Im Stundenlohn sind Arbeiten nur auf besondere Anordnung der GMSH AöR auszuführen. Die Vergütung erfolgt gem. den entsprechenden Ziffern der zusätzlichen Vertragsbedingungen. Dabei ist zu beachten, dass ein eventuell angebotener Nachlass nicht für die angehängten Stundenverrechnungssätze gelten kann und deshalb für diesen Bereich nicht gewertet wird. Es sind Verrechnungssätze anzubieten, in denen unaufgegliedert Lohnkosten, anteilige Gemeinkosten einschl. Wagnis und Gewinn sowie Lohnnebenkosten (Fahrkosten, Wegegelder u. a.), enthalten sind. Für von der GMSH AöR angeordnete Stundenlohnarbeiten werden die vereinbarten Stundenverrechnungssätze zuzüglich Umsatzsteuer nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ohne Wegezeiten bezahlt. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nicht mit einzubeziehen. 5. Bieterangabenverzeichnis Um das Bieterangabenverzeichnis übersichtlich zu gestalten, ist die Anzahl der geforderten Bieterangaben bzw. Bietererklärungen auf das absolut Unverzichtbare zu beschränken. Es ist daher vom LV-Aufsteller immer zu prüfen, ob Bieterangaben (i. W. technische Angaben, notwendige Produktbezeichnungen, Typenangaben, etc.) tatsächlich unverzichtbar sind. Wenn in mehr als 10 v. H. der Leistungspositionen eines LVs zusätzliche Angaben gefordert werden, hat der FBT zeitgleich das Einverständnis der zuständigen Projektleitung der GMSH durch schriftliche Bestätigung oder durch entsprechende einzuholen. Eine mündliche Zusage ist nicht ausreichend. Wird innerhalb einer Leistungsposition mehr als eine technische Angabe oder sonstige Erklärung gefordert, erfolgt die schriftliche Freigabe ebenfalls durch die zuständige Projektleitung der GMSH. FBT-Hin LV (Hinweise LV-Erstellung) Stand: Seite 2 von 3

49 Leistungsverzeichnisse ohne entsprechend eindeutige Freigabe werden von der zuständigen Projektleitung der GMSH grundsätzlich zurückgewiesen. 6. Leistungsverzeichnisübergabe mit Datenaustausch Der Datenaustausch wird nur auf der Grundlage der "Regelungen für den Datenaustausch Leistungsverzeichnis" des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) durchgeführt. Als Austauschmedien werden CDs/DVDs oder Anhänge angenommen Mit Übergabe der endgültigen Fassung des Leistungsverzeichnisses in Schriftform hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch das Leistungsverzeichnis in der Datenaustauschphase - Kennung 81 - zu übergeben. Werden Abweichungen zwischen dem Inhalt der Datenaustauschdatei und der schriftlichen Fassung des Leistungsverzeichnisses festgestellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Daten umgehend mit der Schriftform in Übereinstimmung zu bringen und dem Auftraggeber wieder vorzulegen. Das endgültige (versandfertige) Leistungsverzeichnis wird beim Auftraggeber aufbereitet. 7. Leistungsverzeichnisübergabe ohne Datenaustausch Ein Datenaustausch ohne elektronische Übergabe ist nicht möglich. FBT-Hin LV (Hinweise LV-Erstellung) Stand: Seite 3 von 3

50 M e r k b l a t t B i e t e r a n g a b e n v e r z e i c h n i s bei Aufstellung der Leistungsverzeichnisse (LV) durch Freiberuflich Tätige (FBT) Sehr geehrte Damen und Herren, zum 01. Januar 2011 wurde das Bieterangabenverzeichnis bei der GMSH als Anhang zum Leistungsverzeichnis fester Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Bis zu diesem Stichtag wurden Textergänzungen zur Abfrage von Bieterangaben in die einzelnen Positionen aufgenommen und auch dort vom Bieter beantwortet. Hieran änderte sich, dass die Textergänzungen seit dem 01. Januar 2011 ausschließlich über die LV- Software eigenen Textbausteine für Textergänzungen eingefügt werden dürfen, d. h. nicht mehr aus per Hand erzeugten Punktlinien bestehen dürfen. Die Bietertextergänzungen sind - wie zuvor auch - sowohl für Standardleistungsbuchpositionen wie auch für Freitextpositionen möglich. Entscheidend ist, dass derartige Textergänzungen in den LV-Positionen von der Software eindeutig identifiziert und nach festgelegten Kriterien behandelt werden können. Softwareseitig wird dann in den Submissionsstellen der GMSH beim Ausdruck für den Papierversand an die Stelle der gewünschten Bieterangaben automatisch der Text Angaben nur im Bieterangabenverzeichnis eintragen eingetragen und ein entsprechendes zusammengefasstes Bieterangabenverzeichnis erzeugt (mit Positionsnummer, Kurztext, Bezeichnung der geforderten Bieterangabe und Eingabefeld), das an das Ende des LVs gesetzt und in die Seitennummerierung des LVs aufgenommen wird sowie als Überschrift zusätzlich den Text Bieterangabenverzeichnis erhält. Zur eindeutigen Unterscheidung der geforderten Bieterangaben in einer Position sind diese mit einem entsprechenden Vortext - im beigefügten Beispiel z. B. Druck, Volumen und Fabrikat/Typ und einem Nachtext vom Bieter einzutragen zu versehen, der im Bieterangabenverzeichnis mit ausgedruckt wird. Die Bieter haben dann in der Papierlage zusammengefasst die geforderten Angaben in diesem Bieterangabenverzeichnis einzutragen. Verwendet der Bieter ein EDV-Programm zur Bearbeitung bzw. zum Ausdruck des LVs, muss dieses die Erstellung eines Bieterangabenverzeichnisses unterstützen. Im Ergebnis erhält der Auftraggeber dann das LV digital in der Form, dass er bei Bedarf den Ausdruck des Bieterangabenverzeichnisses selbst erzeugen kann. Der Vorteil des Bieterangabenverzeichnisses liegt darin, dass bei der Durchsicht des komprimierten Bieterangabenverzeichnisses sehr schnell festgestellt werden kann, welche geforderten Angaben fehlen, um diese gemäß VOB 2009 seitens der Fachdienste nachzufordern. Das Bieterangabenverzeichnis ist auch nachzufordern, wenn es ganz fehlt oder einzelne Bieterangaben trotz des Sperrhinweises Angaben nur im Bieterangabenverzeichnis eintragen manuell in der entsprechenden Position im LV erfasst sind. Nur wenn das Bieterangabenverzeichnis vollständig ausgefüllt vorliegt, erleichtert es die fachliche Wertung der Angebote. Als Hilfestellung bei der Umsetzung der Textergänzung (in diesem Beispiel mit der LV- FBT-Biet AngV (Merkblatt Bieterangabenverzeichnis FBT) Stand: Seite 1 von 5

51 Software ITWO) ist dem Schreiben als Anlage 1 eine Ausführungsanleitung beigefügt, außerdem als Anlage 2 ein beispielhafter Ausdruck von Langtext LV-Positionen entsprechend der Neuerungen (vorerst ohne Sperrtext) sowie als Anlage 3 der zugehörige Ausdruck eines Bieterangabenverzeichnisses, wie es sich in dem Fall nach Anlage 2 für den Bieter darstellt. FBT-Biet AngV (Merkblatt Bieterangabenverzeichnis FBT) Stand: Seite 2 von 5

52 Ausführungsanleitung Anlage 1 Wird für eine Freitextposition eine Bietertextergänzung benötigt, ist diese ausschließlich aus dem Menü der LV-Software einzufügen (siehe obiges Bild). Von Hand erzeugte Punktlinien kann das Programm nicht als gewünschte / geforderte Textergänzungen erkennen. Diese werden nur als Langtext inter-pretiert. Durch die Auswahl aus dem Menü wird eine besondere Zeilenart erzeugt, die das Pro-gramm entsprechend erkennen kann. Beim automatischen Erstellen eines Bieterangabenverzeichnisses werden die Zeilenarten gesucht und wie folgt zusammengestellt (Pos.-Nr., Kurztext, Bieterangabe): Freie Textposition mit Textergänzung für den Bieter (TB61) Druck:...' vom Bieter einzutragen (TB62) Volumen:...' vom Bieter einzutragen (TB63) Fabrikat / Typ:...' vom Bieter einzutragen Fazit Der Bearbeiter hat nur darauf zuachten, dass der Baustein für die Textergänzung aus dem Menü von ITWO planen verwendet wird. Mengeneinheiten Es ist darauf zu achten, dass ausschließlich die nach DIN zugelassenen Mengeneinheiten verwendet werden. Diese sind in ITWO planen voreingestellt und lassen keine weiteren zu. Sollten sich in einem Leistungsverzeichnis Mengeneinheiten außerhalb dieser Norm befinden, kann das Programm das Leistungsverzeichnis nicht einlesen. Dieses gilt besonders für von außen zu importierende Leistungsverzeichnisse. FBT-Biet AngV (Merkblatt Bieterangabenverzeichnis FBT) Stand: Seite 3 von 5

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