Forensische Psychiatrie Manuela Dudeck

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1 Forensische Psychiatrie Manuela Dudeck Klinik und Poliklinik für Psychiatrie & Psychotherapie Ernst-Moritz-Arndt-Universität im Hanse-Klinikum Stralsund Allgemeine Grundlagen Rechtliche Rahmenbedingungen & Implikationen für den Psychiater Psychiatrische Krankheitslehre Besondere Fragestellungen an die forensische Psychiatrie

2 Buchempfehlungen I Nedopil: Forensische Psychiatrie Klinik, Begutachtung und Behandlung zwischen Psychiatrie und Recht Georg Thieme Verlag, 2000 Von Oefele: Forensische Psychiatrie Compact Lehrbuch Leitfaden für die klinische und gutachterliche Praxis Schattauer Verlagsgesellschaft, 1998 Schaumburg: Basiswissen Maßregelvollzug Psychiatrie Verlag, 2003 Stolpmann: Psychiatrische Maßregelbehandlung Eine Einführung Hogrefe Verlag,

3 Begriffsbestimmung I Rechtswissenschaften Kriminologie Forensische Psychiatrie Soziologie Psychologie Rechtsmedizin Psychiatrie 3

4 Forensische Psychiatrie Teenie-Schwangerschaften: Wenn Kinder Eltern werden Marc Dutroux - Einzeltäter oder Angehöriger eines Kinderschänderrings? Vergewaltigung in einer Bundeswehrkaserne Erstmals ist eine Frau in einer Bundeswehrkaserne vergewaltigt worden. Wie ein Sprecher des Bundesverteidigungsministeriums am Freitag in Berlin bestätigte, wurde ein Soldat in Untersuchungshaft genommen.

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9 Historische Entwicklung I Römisches Recht: furiosi (die Rasenden) mente capti (die Verblödeten) dementes (die Toren) gingen straffrei aus, weil sie furiosum fati infelicitas excusat, satis furore ipso punitur strafmildernd waren schwerer Affekt und Trunkenheit 9

10 Historische Entwicklung II Justinian ( ): Kuratoren für imbicillitas (Verstandesschwäche) Tat und subjektive Tatumstände wurden beurteilt Paolo Zacchia ( ): Leibarzt des Papstes und Berater des obersten Gerichtshofes der Katholischen Kirche empfahl die Hinzuziehung eines Arztes 1. Fatuitas (Geistesschwäche, Stumpfsinn) 2. Phrenitis (Wahn, Halluzinationen, Delirium) 3. Insania (gänzlicher Verlust des Verstandes) 10

11 Historische Entwicklung III Mittelalter der deutschen Reichsstädte und Fürstentümer: Keine Todesstrafe für Geisteskranke Costitutio Criminalis Carolina (1532) durch Karl V Strafe bekommt öffentlichen Charakter Rechtsphilosoph Samuel Pufendorf ( ): Willensdefekt führt zur Zurechnungsunfähigkeit Joh. Samuel Freiherr von Böhmer ( ): Ausschluss von Willensfreiheit bei Furiosi (Rasenden), Dementes (Schwachsinnigen), Maniaci (Geistesverwirrten) und bei Leidenden, mit schwerer mit Wahn verbundener Form der Melancholie 11

12 Historische Entwicklung IV Joh. Zacharias Platner (1740): Konzept, dass Ärzte über Geisteskranke und Rasende zu hören sind Etienne Dominique Esquirol ( ): Monomanienlehre heftig angefeindet, weil es die Tat zum wesentlichsten Kriterium macht (Griesinger) Benedict Augustin Morel ( ): Degenerationslehre Ursache der Geisteskrankheiten, sei eine zunehmende Abweichung vom ursprünglichen Menschentyp von Generation zur Generation bis zur vorzeitigen Verblödung 12

13 Historische Entwicklung V Cesare Lombroso ( ): Der Verbrecher in anthropologischer, ärztlicher und juristischer Beziehung Verbrecher seien Menschen, die auf eine niedrigere Evolutionsstufe zurückgesunken seien Mosaikstein zum menschenverachtenden Umgang mit psychisch Kranken 13

14 Historische Entwicklung VI 1871 erstes Strafgesetzbuch: 51 Strafausschluss wegen psychischer Krankheiten 1933 Strafrechtsreform: Einführung des Maßregelvollzugs Sicherung im Vordergrund Bis 1992 gab es das Vormundschafts - und Pflegschaftsrecht 14

15 Rolle des Psychiaters Der psychiatrische Gutachter sollte immer dem Spannungsfeld zwischen den Freiheitsrechten des Probanden und den aus objektiver psychiatrischer Beurteilung resultierenden Notwendigkeiten für bestimmte juristische Maßnahmen Rechnung tragen, um so im Einzelfall eine ausgewogene Entscheidung treffen zu können. 15

16 Gutachter müssen: 1. die Prinzipien juristischen Denkens, soweit sie für die Psychiatrie relevant sind, verstehen, 2. die Gesetze und Vorschriften kennen, die den Umgang mit den Patienten regeln und auch die Rechtsstellung psychisch Kranker beeinflussen, und 3. die Fähigkeit erwerben, den Gerichten ihr Fachwissen in einer Weise zu vermitteln, dass es von den Juristen angewandt werden kann. 16

17 Allgemeine Grundlagen I Strafrecht Stellung des Sachverständigen vor Gericht 73 StPO: Auswahl des Sachverständigen 78 StPO: Der Sachverständige hat sich leiten zu lassen. 74 StPO: Ablehnung des Sachverständigen 75 StPO: Pflicht zur Erstattung des Gutachtens 76 StPO: Gutachtenverweigerungsrecht 80 a StPO: Zuziehung im Vorverfahren 264 a StPO: Zuziehung eines Sachverständigen 81 StPO: Beobachtung im psychiatrischen Krankenhaus 81 a StPO: Körperliche Untersuchung; Blutprobe 126a StPO: Einstweilige Unterbringung 17

18 Allgemeine Grundlagen II Strafrecht Im Strafrecht wird der psychiatrische Sachverständige im Wesentlichen zu Folgendem befragt: (1) Voraussetzungen für aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit ( 20,21 StGB); (2) Reifebeurteilung von Jugendlichen und Heranwachsenden ( 3,105 StGB); (3) Sozial- und Kriminalprognose bei psychisch kranken Rechtsbrechern, die in eine Maßregel der Besserung und Sicherung eingewiesen oder aus ihr entlassen werden sollen ( 63, 64, 67d StGB); (4) Kriminalprognose bei langjährig untergebrachten Häftlingen, wenn z.b. die Sicherungsverwahrung eines Täters ( 66 StGB) oder die Entlassung eines zu längeren insbesondere zu lebenslangen Haftstrafen Verurteilten ( 57,57 a StGB in Verbindung mit 454 StPO) erwogen wird; (5) Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen 18

19 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. 19

20 21 Verminderte Schuldfähigkeit Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden. 20

21 Eingangsmerkmale Krankhaft seelische Störung: Alle Krankheiten und Störungen, bei denen nach früherer klassisch psychiatrischer Anschauung organische Ursachen bekannt oder vermutet werden. Tiefgreifende Bewusstseinsstörung: Bewusstseinsveränderungen bei Gesunden Extreme Belastungs- und Bedrängungssituationen Massive affektive Belastung wie Angst, Zorn Gefühlsabstumpfung 21

22 Eingangsmerkmale Schwachsinn: Alle Störungen der Intelligenz, die nicht auf nachweisbaren organischen Grundlagen beruhen Schwere andere seelische Abartigkeit: Sammelbegriff Persönlichkeitsstörungen Neurotische Entwicklungen Sexuelle Verhaltensabweichungen Störungen der Impulskontrolle z.b. pathologisches Spielen 22

23 Einsichtsunfähigkeit besteht, wenn die kognitiven Funktionen nicht ausreichen, eine Einsicht in das Unrecht eines Handelns zu ermöglichen. Steuerungsunfähigkeit/ verminderte Steuerungsfähigkeit bestehen, wenn innere Freiheitsgrade und Handlungsspielräume beeinträchtigt sind und wenn der Zusammenhang zwischen antizipierender Planung und Handlung gestört ist. 23

24 Maßregeln der Sicherung und Besserung 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit ( 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit ( 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 24

25 Was bedeutet das? 1. Die Voraussetzungen für die Anwendung des 20 oder 21 StGB liegen vor. 2. Die Störung, die zur Annahme der 20/21 StGB führte, besteht nicht nur vorübergehend. 3. Es ist davon auszugehen, dass die bisherigen und die für die Zukunft befürchteten Straftaten: in einem engen Zusammenhag mit der Störung stehen (Symptomcharakter des Deliktes) und erheblich sind (Straftaten gegen Leib und Leben, die das Opfer psychisch stark schädigen, aber auch schwerwiegende Vermögensdelikte). 25

26 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: (1)Hat jemand den hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtwidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schulunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtwidrige Taten begehen wird. (2)Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. 26

27 Was bedeutet das? unabhängig von Schuldfähigkeit des Probanden auf zwei Jahre begrenzt Kann nicht angeordnet werden, wenn keine Aussicht auf Erfolg 27

28 Paragraph 66 = Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (1) Freiheitsstrafe mindestens zwei Jahre und Sicherungsverwahrung wenn: Vorher schon zweimal Freiheitsstrafe von einem Jahr Wenn er zwei Jahre schon verbüßt oder eine Maßregel absolviert hat Infolge des Hanges zu erheblichen Straftaten weiter gefährlich (2) Drei Straftaten und jeweils ein Jahr, einmalige Straftat und Strafmaß drei Jahre auch ohne vorherige Verurteilung (3) 174,176,179,180,182,224,225,323a: drei Jahre + zwei Jahre Zwei Taten und zwei Jahre + drei Jahre Hat begonnen nach Gesetzesnovellierung

29 Entlassung aus der Unterbringung entscheidend ist die Beurteilung des zu erwartenden Delinquenzrisikos d.h. die Entlassung aus dem Maßregelvollzug ( 63 StGB) hängt von der Kriminalprognose ab. 67 d (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. 29

30 Führungsaufsicht Wird eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt, so tritt nach den 67b, 67c und 67 d Führungsaufsicht ein. Mindestdauer der Führungsaufsicht beträgt 2 Jahre, die Höchstfrist ist begrenzt auf 5 Jahre ( 68c StGB) 30

31 Betäubungsmittelrecht (BtmG) 31 BtmG: Strafmilderung oder Absehen von Strafe 35 BtmG: Zurückstellung der Strafvollstreckung 36 BtmG: Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung 31

32 Zivilprozessordnung 52 ZPO: (1)Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Verhandlungsfähigkeit ist nicht gesetzlich geregelt nicht identisch mit Prozessunfähigkeit, aber Überschneidungen 32

33 Haftunfähigkeit 455 StPO: Aufschub der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe Was bedeutet das? Wenn eine nahe liegende, konkrete Gefahr besteht, dass ein Untersuchungshäftling durch die Haft einen schwerwiegenden Gesundheitsschaden erleidet oder in Lebensgefahr gerät, darf die Haft nicht vollstreckt werden. 33

34 Zivilrecht 34

35 Geschäftsfähigkeit BGB 104: Geschäftsunfähigkeit Geschäftsunfähig ist: 1. Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; 2. Wer sich in einem die freie Willensbstimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. 35

36 BGB 105: Nichtigkeit der Willenserklärung 1. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig; 2. Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. 36

37 Prozessunfähigkeit Zivilprozessordnung ZPO 52 Umfang der Prozessfähigkeit 1. Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. 37

38 Testierfähigkeit BGB Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat; 2. Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten. 38

39 Testierfähigkeit erfordert: Dass der Erblasser 1. weiß, dass er ein Testament errichtet; 2. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung kennt; 3. Bei der Erstellung nicht dem Einfluss Dritter erliegt; 4. Seinen letzten Willen formulieren kann; 5. Die Tragweite seiner Bestimmungen in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht erfassen kann; 6. Die sittliche Berechtigung seiner Verfügung beurteilen kann. 39

40 Testierunfähigkeit muss ebenso wie Geschäftsunfähigkeit von dem Bewiesen werden, der sie behauptet. 40

41 Betreuungsrecht Am löste das Betreuungsrecht das seit 1896 bestehende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht ab. Die Anfänge dieser Rechtsreform sind auf die Psychiatrie Enquete 1975 zurückzuführen. 41

42 Rechtliche Grundlagen BGB 1896: Betreuung BGB 1903: Einwilligungsvorbehalt BGB 1905: Sterilisation BGB 1906: Unterbringung 42

43 Einwilligung in die ärztliche Behandlung Ärztliche Eingriffe, auch psychotherapeutische Eingriffe, sind Rechtsverletzungen und somit prinzipiell strafbare Handlungen!!! Aufklärung über: 1. Vorgehen bei Diagnostik und Therapie 2. Folgen einer Behandlung samt den Folgen von Behandlungsalternativen 3. Risiken einer Behandlung 4. Folgen einer Nichtbehandlung 43

44 Einwilligungsfähigkeit Verständnis Verarbeitung Bewertung Bestimmbarkeit des Willens ist aufgrund von Minderjährigkeit, psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung nicht gegeben Die Fähigkeit zur Einwilligung ist in jedem Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren. 44

45 Es gibt ein Vetorecht, das bestimmte Eingriffe auch bei Einwilligungsunfähigen verbietet, wenn diese sich dagegen aussprechen. Kastrationsgesetz Der natürliche Wille eines Menschen ab Geburt wird jedem zugebilligt. 45

46 Eherecht Geschäftsunfähige können keine Ehe eingehen ( 2 EheG). Nach Vollendung des 16. Lebensjahres und vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann mit einer Ausnahmegenehmigung des Vormundschaftsgerichts und mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Ehe eingegangen werden, wenn der Partner volljährig ist und über eine für die Eheschließung erforderliche sittliche und geistige Reife verfügt. 46

47 Zurechnungsfähigkeit BGB 827: Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit z.b. Massive intellektuelle Einbußen Wahn Erhebliche Denkstörungen 47

48 Unterbringung 48

49 Unterbringungsformen Strafrecht: 63,64 StGB 81, 126a StPO Zivilrecht: 1906 Öffentliches Recht: landesrechtliche Unterbringungsgesetze 49

50 Voraussetzung für eine Unterbringung 1. Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung, welche zur Einsichtsunfähigkeit in die Notwendigkeit einer Behandlung führt. 2. Erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen. 50

51 Öffentlich rechtliche Unterbringung Landesrechtliche Unterbringungsgesetze Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) Die Unterbringung kann sofort und vorübergehend, aber auch längerfristig (Höchstdauer 2 Jahre). Die richterliche Anordnung der Unterbringung muss bis zum Abend des der Unterbringung folgenden Tages vorliegen. 51

52 Straßenverkehr und Fahreignung Straßenverkehrsgesetz (StVG) Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) regeln Zulassung und Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs 52

53 Medizinisch Psychologische Untersuchung Wenn: 18 Punkte in Flensburg Wiederholt unter Alkoholeinfluss Verkehrsverstöße oder erstmals > 1,6 Promille Wiederholt erhebliche Verkehrsverstöße und/oder ungewöhnliche Unfälle 53

54 Grundlagen der medizinischen Beurteilung Eignungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr Veröffentlicht im Verkehrsblatt 1982, berichtigt 1983, geändert 1989 Gutachten Krankheit und Verkehr 1973, aktuell in der fünften Auflage, Lewrenz und Friedel,

55 Rechtsstellung in Abhängigkeit von Lebensalter (nach Schüler-Springorum 1988) Alter Bedeutung Vollendung der Rechtsfähigkeit, Grundrechtsfähigkeit 1BGB; Art.1 ff GG, Geburt (zivilprozessuale) Parteifähigkeit 50 ZPO 6 Jahre Schulpflicht Landesschulgesetze 7 Jahre Beschränkte Geschäftsfähigkeit 106 BGB Beschränkte (zivilr.) Deliktfähigkeit 828 ff BGB 12 Jahre Beschränkte Religionsmündigkeit 5 (vgl. 2III) RelKErzG 14 Jahre Volle Religionsmündigkeit 5 RelKErzG (71 III JWG) Bedingte Strafmündigkeit 1,3 JGG Ende des strafr. Kinderschutzes 176 StGB Bes. Mitbestimmungs-u. Anhörungsrecht1746,1765,1671,1778 BGB; 55b,c, Beschwerderecht im FGG-Verfahren 59 FGG 15 Jahre Ende der allg. Schulpflicht; BerufsSchPfl.Landesschulgesetze 55

56 16 Jahre Bedingte Ehemündigkeit 1 EheG Testierfähigkeit, Eidesmündigkeit 2229 BGB (ziv.pr.) Parteivernehmung 60 StPO, 393,455 ZPO teilweise Ende des strafr. Jugenschutzes170 d, 174,180,182 StGB 18 Jahre Volljährigkeit, Heranwachsendenalter 2 BGB pp,1,105 JGG 21 Jahre Ende der Anwendbarkeit des JugendStrR 1,105 JGG 24 Jahre Ende des Jugendstrafvollzugs 92 JGG 56

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