Forensische Psychiatrie Manuela Dudeck
|
|
- Bernd Florian Buchholz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Forensische Psychiatrie Manuela Dudeck Klinik und Poliklinik für Psychiatrie & Psychotherapie Ernst-Moritz-Arndt-Universität im Hanse-Klinikum Stralsund Allgemeine Grundlagen Rechtliche Rahmenbedingungen & Implikationen für den Psychiater Psychiatrische Krankheitslehre Besondere Fragestellungen an die forensische Psychiatrie
2 Buchempfehlungen I Nedopil: Forensische Psychiatrie Klinik, Begutachtung und Behandlung zwischen Psychiatrie und Recht Georg Thieme Verlag, 2000 Von Oefele: Forensische Psychiatrie Compact Lehrbuch Leitfaden für die klinische und gutachterliche Praxis Schattauer Verlagsgesellschaft, 1998 Schaumburg: Basiswissen Maßregelvollzug Psychiatrie Verlag, 2003 Stolpmann: Psychiatrische Maßregelbehandlung Eine Einführung Hogrefe Verlag,
3 Begriffsbestimmung I Rechtswissenschaften Kriminologie Forensische Psychiatrie Soziologie Psychologie Rechtsmedizin Psychiatrie 3
4 Forensische Psychiatrie Teenie-Schwangerschaften: Wenn Kinder Eltern werden Marc Dutroux - Einzeltäter oder Angehöriger eines Kinderschänderrings? Vergewaltigung in einer Bundeswehrkaserne Erstmals ist eine Frau in einer Bundeswehrkaserne vergewaltigt worden. Wie ein Sprecher des Bundesverteidigungsministeriums am Freitag in Berlin bestätigte, wurde ein Soldat in Untersuchungshaft genommen.
5 5
6 6
7 7
8 8
9 Historische Entwicklung I Römisches Recht: furiosi (die Rasenden) mente capti (die Verblödeten) dementes (die Toren) gingen straffrei aus, weil sie furiosum fati infelicitas excusat, satis furore ipso punitur strafmildernd waren schwerer Affekt und Trunkenheit 9
10 Historische Entwicklung II Justinian ( ): Kuratoren für imbicillitas (Verstandesschwäche) Tat und subjektive Tatumstände wurden beurteilt Paolo Zacchia ( ): Leibarzt des Papstes und Berater des obersten Gerichtshofes der Katholischen Kirche empfahl die Hinzuziehung eines Arztes 1. Fatuitas (Geistesschwäche, Stumpfsinn) 2. Phrenitis (Wahn, Halluzinationen, Delirium) 3. Insania (gänzlicher Verlust des Verstandes) 10
11 Historische Entwicklung III Mittelalter der deutschen Reichsstädte und Fürstentümer: Keine Todesstrafe für Geisteskranke Costitutio Criminalis Carolina (1532) durch Karl V Strafe bekommt öffentlichen Charakter Rechtsphilosoph Samuel Pufendorf ( ): Willensdefekt führt zur Zurechnungsunfähigkeit Joh. Samuel Freiherr von Böhmer ( ): Ausschluss von Willensfreiheit bei Furiosi (Rasenden), Dementes (Schwachsinnigen), Maniaci (Geistesverwirrten) und bei Leidenden, mit schwerer mit Wahn verbundener Form der Melancholie 11
12 Historische Entwicklung IV Joh. Zacharias Platner (1740): Konzept, dass Ärzte über Geisteskranke und Rasende zu hören sind Etienne Dominique Esquirol ( ): Monomanienlehre heftig angefeindet, weil es die Tat zum wesentlichsten Kriterium macht (Griesinger) Benedict Augustin Morel ( ): Degenerationslehre Ursache der Geisteskrankheiten, sei eine zunehmende Abweichung vom ursprünglichen Menschentyp von Generation zur Generation bis zur vorzeitigen Verblödung 12
13 Historische Entwicklung V Cesare Lombroso ( ): Der Verbrecher in anthropologischer, ärztlicher und juristischer Beziehung Verbrecher seien Menschen, die auf eine niedrigere Evolutionsstufe zurückgesunken seien Mosaikstein zum menschenverachtenden Umgang mit psychisch Kranken 13
14 Historische Entwicklung VI 1871 erstes Strafgesetzbuch: 51 Strafausschluss wegen psychischer Krankheiten 1933 Strafrechtsreform: Einführung des Maßregelvollzugs Sicherung im Vordergrund Bis 1992 gab es das Vormundschafts - und Pflegschaftsrecht 14
15 Rolle des Psychiaters Der psychiatrische Gutachter sollte immer dem Spannungsfeld zwischen den Freiheitsrechten des Probanden und den aus objektiver psychiatrischer Beurteilung resultierenden Notwendigkeiten für bestimmte juristische Maßnahmen Rechnung tragen, um so im Einzelfall eine ausgewogene Entscheidung treffen zu können. 15
16 Gutachter müssen: 1. die Prinzipien juristischen Denkens, soweit sie für die Psychiatrie relevant sind, verstehen, 2. die Gesetze und Vorschriften kennen, die den Umgang mit den Patienten regeln und auch die Rechtsstellung psychisch Kranker beeinflussen, und 3. die Fähigkeit erwerben, den Gerichten ihr Fachwissen in einer Weise zu vermitteln, dass es von den Juristen angewandt werden kann. 16
17 Allgemeine Grundlagen I Strafrecht Stellung des Sachverständigen vor Gericht 73 StPO: Auswahl des Sachverständigen 78 StPO: Der Sachverständige hat sich leiten zu lassen. 74 StPO: Ablehnung des Sachverständigen 75 StPO: Pflicht zur Erstattung des Gutachtens 76 StPO: Gutachtenverweigerungsrecht 80 a StPO: Zuziehung im Vorverfahren 264 a StPO: Zuziehung eines Sachverständigen 81 StPO: Beobachtung im psychiatrischen Krankenhaus 81 a StPO: Körperliche Untersuchung; Blutprobe 126a StPO: Einstweilige Unterbringung 17
18 Allgemeine Grundlagen II Strafrecht Im Strafrecht wird der psychiatrische Sachverständige im Wesentlichen zu Folgendem befragt: (1) Voraussetzungen für aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit ( 20,21 StGB); (2) Reifebeurteilung von Jugendlichen und Heranwachsenden ( 3,105 StGB); (3) Sozial- und Kriminalprognose bei psychisch kranken Rechtsbrechern, die in eine Maßregel der Besserung und Sicherung eingewiesen oder aus ihr entlassen werden sollen ( 63, 64, 67d StGB); (4) Kriminalprognose bei langjährig untergebrachten Häftlingen, wenn z.b. die Sicherungsverwahrung eines Täters ( 66 StGB) oder die Entlassung eines zu längeren insbesondere zu lebenslangen Haftstrafen Verurteilten ( 57,57 a StGB in Verbindung mit 454 StPO) erwogen wird; (5) Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen 18
19 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. 19
20 21 Verminderte Schuldfähigkeit Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden. 20
21 Eingangsmerkmale Krankhaft seelische Störung: Alle Krankheiten und Störungen, bei denen nach früherer klassisch psychiatrischer Anschauung organische Ursachen bekannt oder vermutet werden. Tiefgreifende Bewusstseinsstörung: Bewusstseinsveränderungen bei Gesunden Extreme Belastungs- und Bedrängungssituationen Massive affektive Belastung wie Angst, Zorn Gefühlsabstumpfung 21
22 Eingangsmerkmale Schwachsinn: Alle Störungen der Intelligenz, die nicht auf nachweisbaren organischen Grundlagen beruhen Schwere andere seelische Abartigkeit: Sammelbegriff Persönlichkeitsstörungen Neurotische Entwicklungen Sexuelle Verhaltensabweichungen Störungen der Impulskontrolle z.b. pathologisches Spielen 22
23 Einsichtsunfähigkeit besteht, wenn die kognitiven Funktionen nicht ausreichen, eine Einsicht in das Unrecht eines Handelns zu ermöglichen. Steuerungsunfähigkeit/ verminderte Steuerungsfähigkeit bestehen, wenn innere Freiheitsgrade und Handlungsspielräume beeinträchtigt sind und wenn der Zusammenhang zwischen antizipierender Planung und Handlung gestört ist. 23
24 Maßregeln der Sicherung und Besserung 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit ( 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit ( 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 24
25 Was bedeutet das? 1. Die Voraussetzungen für die Anwendung des 20 oder 21 StGB liegen vor. 2. Die Störung, die zur Annahme der 20/21 StGB führte, besteht nicht nur vorübergehend. 3. Es ist davon auszugehen, dass die bisherigen und die für die Zukunft befürchteten Straftaten: in einem engen Zusammenhag mit der Störung stehen (Symptomcharakter des Deliktes) und erheblich sind (Straftaten gegen Leib und Leben, die das Opfer psychisch stark schädigen, aber auch schwerwiegende Vermögensdelikte). 25
26 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: (1)Hat jemand den hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtwidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schulunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtwidrige Taten begehen wird. (2)Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. 26
27 Was bedeutet das? unabhängig von Schuldfähigkeit des Probanden auf zwei Jahre begrenzt Kann nicht angeordnet werden, wenn keine Aussicht auf Erfolg 27
28 Paragraph 66 = Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (1) Freiheitsstrafe mindestens zwei Jahre und Sicherungsverwahrung wenn: Vorher schon zweimal Freiheitsstrafe von einem Jahr Wenn er zwei Jahre schon verbüßt oder eine Maßregel absolviert hat Infolge des Hanges zu erheblichen Straftaten weiter gefährlich (2) Drei Straftaten und jeweils ein Jahr, einmalige Straftat und Strafmaß drei Jahre auch ohne vorherige Verurteilung (3) 174,176,179,180,182,224,225,323a: drei Jahre + zwei Jahre Zwei Taten und zwei Jahre + drei Jahre Hat begonnen nach Gesetzesnovellierung
29 Entlassung aus der Unterbringung entscheidend ist die Beurteilung des zu erwartenden Delinquenzrisikos d.h. die Entlassung aus dem Maßregelvollzug ( 63 StGB) hängt von der Kriminalprognose ab. 67 d (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. 29
30 Führungsaufsicht Wird eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt, so tritt nach den 67b, 67c und 67 d Führungsaufsicht ein. Mindestdauer der Führungsaufsicht beträgt 2 Jahre, die Höchstfrist ist begrenzt auf 5 Jahre ( 68c StGB) 30
31 Betäubungsmittelrecht (BtmG) 31 BtmG: Strafmilderung oder Absehen von Strafe 35 BtmG: Zurückstellung der Strafvollstreckung 36 BtmG: Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung 31
32 Zivilprozessordnung 52 ZPO: (1)Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Verhandlungsfähigkeit ist nicht gesetzlich geregelt nicht identisch mit Prozessunfähigkeit, aber Überschneidungen 32
33 Haftunfähigkeit 455 StPO: Aufschub der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe Was bedeutet das? Wenn eine nahe liegende, konkrete Gefahr besteht, dass ein Untersuchungshäftling durch die Haft einen schwerwiegenden Gesundheitsschaden erleidet oder in Lebensgefahr gerät, darf die Haft nicht vollstreckt werden. 33
34 Zivilrecht 34
35 Geschäftsfähigkeit BGB 104: Geschäftsunfähigkeit Geschäftsunfähig ist: 1. Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; 2. Wer sich in einem die freie Willensbstimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. 35
36 BGB 105: Nichtigkeit der Willenserklärung 1. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig; 2. Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. 36
37 Prozessunfähigkeit Zivilprozessordnung ZPO 52 Umfang der Prozessfähigkeit 1. Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. 37
38 Testierfähigkeit BGB Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat; 2. Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten. 38
39 Testierfähigkeit erfordert: Dass der Erblasser 1. weiß, dass er ein Testament errichtet; 2. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung kennt; 3. Bei der Erstellung nicht dem Einfluss Dritter erliegt; 4. Seinen letzten Willen formulieren kann; 5. Die Tragweite seiner Bestimmungen in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht erfassen kann; 6. Die sittliche Berechtigung seiner Verfügung beurteilen kann. 39
40 Testierunfähigkeit muss ebenso wie Geschäftsunfähigkeit von dem Bewiesen werden, der sie behauptet. 40
41 Betreuungsrecht Am löste das Betreuungsrecht das seit 1896 bestehende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht ab. Die Anfänge dieser Rechtsreform sind auf die Psychiatrie Enquete 1975 zurückzuführen. 41
42 Rechtliche Grundlagen BGB 1896: Betreuung BGB 1903: Einwilligungsvorbehalt BGB 1905: Sterilisation BGB 1906: Unterbringung 42
43 Einwilligung in die ärztliche Behandlung Ärztliche Eingriffe, auch psychotherapeutische Eingriffe, sind Rechtsverletzungen und somit prinzipiell strafbare Handlungen!!! Aufklärung über: 1. Vorgehen bei Diagnostik und Therapie 2. Folgen einer Behandlung samt den Folgen von Behandlungsalternativen 3. Risiken einer Behandlung 4. Folgen einer Nichtbehandlung 43
44 Einwilligungsfähigkeit Verständnis Verarbeitung Bewertung Bestimmbarkeit des Willens ist aufgrund von Minderjährigkeit, psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung nicht gegeben Die Fähigkeit zur Einwilligung ist in jedem Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren. 44
45 Es gibt ein Vetorecht, das bestimmte Eingriffe auch bei Einwilligungsunfähigen verbietet, wenn diese sich dagegen aussprechen. Kastrationsgesetz Der natürliche Wille eines Menschen ab Geburt wird jedem zugebilligt. 45
46 Eherecht Geschäftsunfähige können keine Ehe eingehen ( 2 EheG). Nach Vollendung des 16. Lebensjahres und vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann mit einer Ausnahmegenehmigung des Vormundschaftsgerichts und mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Ehe eingegangen werden, wenn der Partner volljährig ist und über eine für die Eheschließung erforderliche sittliche und geistige Reife verfügt. 46
47 Zurechnungsfähigkeit BGB 827: Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit z.b. Massive intellektuelle Einbußen Wahn Erhebliche Denkstörungen 47
48 Unterbringung 48
49 Unterbringungsformen Strafrecht: 63,64 StGB 81, 126a StPO Zivilrecht: 1906 Öffentliches Recht: landesrechtliche Unterbringungsgesetze 49
50 Voraussetzung für eine Unterbringung 1. Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung, welche zur Einsichtsunfähigkeit in die Notwendigkeit einer Behandlung führt. 2. Erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen. 50
51 Öffentlich rechtliche Unterbringung Landesrechtliche Unterbringungsgesetze Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) Die Unterbringung kann sofort und vorübergehend, aber auch längerfristig (Höchstdauer 2 Jahre). Die richterliche Anordnung der Unterbringung muss bis zum Abend des der Unterbringung folgenden Tages vorliegen. 51
52 Straßenverkehr und Fahreignung Straßenverkehrsgesetz (StVG) Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) regeln Zulassung und Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs 52
53 Medizinisch Psychologische Untersuchung Wenn: 18 Punkte in Flensburg Wiederholt unter Alkoholeinfluss Verkehrsverstöße oder erstmals > 1,6 Promille Wiederholt erhebliche Verkehrsverstöße und/oder ungewöhnliche Unfälle 53
54 Grundlagen der medizinischen Beurteilung Eignungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr Veröffentlicht im Verkehrsblatt 1982, berichtigt 1983, geändert 1989 Gutachten Krankheit und Verkehr 1973, aktuell in der fünften Auflage, Lewrenz und Friedel,
55 Rechtsstellung in Abhängigkeit von Lebensalter (nach Schüler-Springorum 1988) Alter Bedeutung Vollendung der Rechtsfähigkeit, Grundrechtsfähigkeit 1BGB; Art.1 ff GG, Geburt (zivilprozessuale) Parteifähigkeit 50 ZPO 6 Jahre Schulpflicht Landesschulgesetze 7 Jahre Beschränkte Geschäftsfähigkeit 106 BGB Beschränkte (zivilr.) Deliktfähigkeit 828 ff BGB 12 Jahre Beschränkte Religionsmündigkeit 5 (vgl. 2III) RelKErzG 14 Jahre Volle Religionsmündigkeit 5 RelKErzG (71 III JWG) Bedingte Strafmündigkeit 1,3 JGG Ende des strafr. Kinderschutzes 176 StGB Bes. Mitbestimmungs-u. Anhörungsrecht1746,1765,1671,1778 BGB; 55b,c, Beschwerderecht im FGG-Verfahren 59 FGG 15 Jahre Ende der allg. Schulpflicht; BerufsSchPfl.Landesschulgesetze 55
56 16 Jahre Bedingte Ehemündigkeit 1 EheG Testierfähigkeit, Eidesmündigkeit 2229 BGB (ziv.pr.) Parteivernehmung 60 StPO, 393,455 ZPO teilweise Ende des strafr. Jugenschutzes170 d, 174,180,182 StGB 18 Jahre Volljährigkeit, Heranwachsendenalter 2 BGB pp,1,105 JGG 21 Jahre Ende der Anwendbarkeit des JugendStrR 1,105 JGG 24 Jahre Ende des Jugendstrafvollzugs 92 JGG 56
57 57
Manuela Dudeck. Forensische Psychiatrie
Forensische Psychiatrie Manuela Dudeck Klinik und Poliklinik für Psychiatrie & Psychotherapie Ernst-Moritz-Arndt-Universität im Hanse-Klinikum Stralsund Allgemeine Grundlagen Rechtliche Rahmenbedingungen
MehrBehandlung im. LWL Zentrum für Forensische Psychiatrie. Lippstadt Eickelborn. - Informationen für Angehörige
/2014 Behandlung im LWL Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt Eickelborn - Informationen für Angehörige Rechtliche Grundlagen: Wie kommt man in die Forensik? 20 StGB: Schuldunfähigkeit wegen seelischer
Mehr- Informationen für Angehörige
Behandlung im LWL Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt Eickelborn - Informationen für Angehörige Rechtliche Grundlagen: Wie kommt man in die Forensik? 20 StGB: Schuldunfähigkeit wegen seelischer
MehrReiner Ruppel Dipl. Sozialarbeiter Karl-Jaspers-Klinik, Bad Zwischenahn
Reiner Ruppel Dipl. Sozialarbeiter Karl-Jaspers-Klinik, Bad Zwischenahn Täterorientiertes Strafrecht Vorsatz oder fahrlässig? Notwehr oder Nothilfe? Schuld des Täters? Verminderte Schuldfähigkeit ( 21
MehrUnwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB
Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht
MehrNeues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung
Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,
MehrAufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten
Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl der Betroffenen/des Betroffenen gem. 1901 Abs. 3 BGB. Grundsatz der persönlichen
Mehr"Präventive Möglichkeiten des Maßregelvollzuges
"Präventive Möglichkeiten des Maßregelvollzuges "pflegerische Aufgaben im Rahmen der ambulanten Betreuung" 03.11.2008 Carmen Henrich, Bernhard Geiss 1 Vor dem Zaun was nun? Aufgaben der forensischen Pflege
Mehr12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen
12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen I. Allgemeines Soweit wir von natürlichen Personen als Rechtssubjekten sprechen, gehen wir davon aus, dass es sich um Menschen als autonome Persönlichkeiten handelt,
MehrWille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung
Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Der rechtliche Rahmen Frank Merker, Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus Der Wille des Betroffenen Die freie Willensbestimmung 2 Kriterien
Mehr4 Besonderheiten bei Demenz
4 Besonderheiten bei Demenz I. Verfassungsrechtliche Grundlagen (Grundgesetz) Unantastbarkeit der Menschenwürde Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
MehrInhalt. Vorwort zur vierten Auflage 11 Vorwort zur dritten Auflage 13 Vorwort zur zweiten Auflage 15 Vorwort zur ersten Auflage 17
Vorwort zur vierten Auflage 11 Vorwort zur dritten Auflage 13 Vorwort zur zweiten Auflage 15 Vorwort zur ersten Auflage 17 1 Ethische Grundlagen 19 1.1 Selbstverständnis 19 1.2 Ethische Probleme bei der
MehrIQB - Kurzbeitrag 2005
Einige Gedanken zur Geschäftsfähigkeit des Alterspatienten bei Abschluss des Arztvertrages In aller Regel wird in der Praxis der ärztliche Behandlungsvertrag weder schriftlich noch ausdrücklich mündlich
Mehr= Fähigkeit,. Delikt = Jahre Jahre Jahre. Tipp:
= Fähigkeit,. Delikt = Jahre Jahre Jahre JA NEIN Tipp: Während die Deliktfähigkeit ein Begriff des Zivilrechts ist, spricht das Strafrecht im Jugendgerichtsgesetz (JGG) von Strafmündigkeit. Wer strafmündig
MehrVorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion
Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion PD Dr. iur. Stefan Heimgartner 21.04.16 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christian Schwarzenegger, (Autor) Seite 1 Bedingte Entlassung
MehrGeschlossene Unterbringung - Zwangsbehandlung
www.charite.de/psychiatrie Dr. med. Meryam Schouler-Ocak meryam.schouler-ocak@charite.de (Klinikdirektor: Prof. Dr. med. Andreas Heinz) Geschlossene Unterbringung - Zwangsbehandlung Vortrag BMAS-Tagung
MehrGeschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts
Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit
MehrEU-Projekt indeed 1. Mobilität Hagen (D)
EU-Projekt indeed 1. Mobilität Hagen (D) 25.-28.10.2009 LEONARDO DA VINCI Harry Glaeske EU-Projekt indeed 1. Mobilität Hagen (D) 25.-28.10.2009 LEONARDO DA VINCI Harry Glaeske Die Suchtrehabilitation (Behandlung
MehrVon Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone
Verwahrungsvollzug in der Schweiz: Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs und des deutschen Bundesverfassungsgerichtshof Von Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats
MehrBezirk Unterfranken. Alkoholauflage. Der Bezirk berät hilft fördert
Bezirk Unterfranken Alkoholauflage Der Bezirk berät hilft fördert Alkoholauflage Rechtsgrundlagen nach dem StGB Führungsaufsicht: 68b Weisungen (1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 463/13 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
MehrEingriffsmöglichkeiten
Eingriffsmöglichkeiten Elterliches Sorgerecht Strafbarkeit Kinder Jugendliche Heranwachsende Eingriffsrechte Regelungen / Schulordnungen Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze
MehrGeschlossene Unterbringung bei Demenz - muss das sein?
Geschlossene Unterbringung bei Demenz - muss das sein? Dr. med. Richard Mahlberg Klinikum am Europakanal Erlangen Klinik für Psychiatrie, Sucht, Psychotherapie und Psychosomatik Rechtliche Situation Unterbringung
MehrJugendgerichtsgesetz
Band 48 Jugendgerichtsgesetz Erläutert von Dr. jur. Ulrich Eisenberg o. Professor an der Freien Universität zu Berlin 18., vollständig neu bearbeitete Auflage Verlag C. H. Beck München 2016 Vorwort...
Mehr10 Natürliche Personen. = Fähigkeit, überhaupt Träger von Rechten und Pflichten sein zu können.
10 Natürliche Personen I. Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, überhaupt Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Diese haben nur Personen (natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften).
MehrRechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Betreuungsstelle Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Die Betreuungsstelle stellt sich vor Betreuungsrecht - rechtliche Grundlagen - Anregung einer Betreuung - weitere Anknüpfungspunkte
MehrPsychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention
Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Ralph Sattler, Betreuungsverein Ludwigshafen im DW Pfalz Dr. Jörg Breitmaier,
MehrWer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung
Wer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung Dr. Christoph Lenk Facharzt für Nervenheilkunde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes
MehrTherapeutische Behandlung in der Führungsaufsicht
Therapeutische Behandlung in der Führungsaufsicht Fachtag zum Thema Suchtberatung und Führungsaufsicht am 28. März 2011 im Bezirk Oberbayern Ministerialrat Heinz-Peter Mair Staatsministerium der Gliederung
MehrFelix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum
MehrEntscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes
Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Als letztes Mittel die Zwangseinweisung" Das Verfahren der Zwangseinweisung Zuständigkeiten 3
Inhaltsverzeichnis 1 Als letztes Mittel die Zwangseinweisung" 1 1.1 Das Verfahren der Zwangseinweisung 1 1.2 Zuständigkeiten 3 1.3 Das ärztliche Zeugnis und die Untersuchung 4 1.3.1 Die Rolle des Arztes
MehrVorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht Dr. Markus Miller Facharzt für Innere Medizin, Lungenheilkunde, Schlafmedizin, Notfallmedizin Stiftungsklinik Weißenhorn Rechtliche Voraussetzungen
MehrDatensatzbeschreibung Strafverfolgungsstatistik ab 2007 für Allgemeines Strafrecht (AS) und Jugendstrafrecht (JS)
Datensatzbeschreibung ab 2007 für Allgemeines Strafrecht (AS) und Jugendstrafrecht (JS) EVAS-Nr. 24311 ef1 Einheitliche Statistik-ID ef2u1 Berichtsjahr (4-stellig) ef3u2 Satzart/ Belegeart 01 = Erwachsene
MehrNotwendigkeit einer Rechtsordnung
Notwendigkeit einer Rechtsordnung Wir Menschen sind in ein System von Gewohnheiten, Verhaltensregeln und das soziale Ordnungssystem eingebunden. Nur wer sich an diese Regeln hält, wird in der Gesellschaft
MehrVorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:
Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende Vorsorgevollmacht: Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse,
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur
Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver
MehrRechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie. Prof. Dr. Dirk Olzen
Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie Prof. Dr. Dirk Olzen I. Patientenverfügungen Patientenverfügung i.s.v. 1901a I BGB: Im einwilligungsfähigen
MehrVorwort 5. Inhalt des Testaments 7. Eigenhändiges Testament 9. Öffentliches Testament 10. Nottestament 13. Gemeinschaftliches Testament 16
3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhalt des Testaments 7 Eigenhändiges Testament 9 Öffentliches Testament 10 Nottestament 13 Gemeinschaftliches Testament 16 Ehegattentestament 16 Berliner Testament 17 Unternehmertestament
MehrInstitut für Rechtsmedizin Universitätsklinikum Ulm. Forensische Psychiatrie und Rechtsfragen
Forensische Psychiatrie und Rechtsfragen Aufbau der Gerichtsbarkeit Ordentliche Gerichtsbarkeit Strafgerichte Zivilgerichte Besondere Gerichtsbarkeit Verwaltungsgerichte Finanzgerichte Arbeitsgerichte
MehrDas Betreuungsgesetz
Das Betreuungsgesetz Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen auf einen Blick Seit dem 1. Januar 1992 ist das Betreuungsgesetz in Kraft und regelt die gesetzliche Vertretung erwachsener Menschen. Ziel des
Mehr17. Wahlperiode /2326
Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode 25.07.2014 17/2326 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Verena Osgyan BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 24.04.2014 Verurteilungsquote bei Vergewaltigungsdelikten in Bayern
MehrPsychologische Begutachtung im Strafverfahren
MAX STELLER (Hrsg.) Psychologische Begutachtung im Strafverfahren Indikationen, Methoden und Qualitätsstandards Zweite, überarbeitete und erweiterte Auflage STEINKOPFF DARMSTADT Inhaltsverzeichnis 1 Psychologische
MehrJGL Rechte und Pflichten. in der Jugendarbeit. Alterstufen
Rechte und Pflichten in der Jugendarbeit Ex, Heilo, Xaver, Blohmi Universität für Jugendarbeit, Tettenborn 2 Altersstufen Zeugung Noch nicht geborenes Kind (Nasciturus) ist ab der Zeugung erbberechtigt
MehrRechtliche Grundlagen FeM - ambulant
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz
Mehrd) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
MehrEthische u. Jur. Implikationen bei Demenz
Ethische u. Jur. Implikationen bei Demenz Kooperationstagung zum Thema Demenz Gemeinsam für eine bessere Versorgung, Berlin, 26.09.2009 Ärztliche Behandlung Grundsätzlich Körperverletzung Nicht strafbar
MehrDie Stufen der Geschäftsfähigkeit
Die Stufen der Geschäftsfähigkeit Rechtsgeschäfte sind elementare Bestandteile unseres alltäglichen Lebens. Ob der Brötchenkauf, das Geschenk für die Freundin, die Fahrt mit dem Bus oder der Besuch beim
MehrGesundheitssorge im Rahmen der Betreuung
Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Die Würde des Menschen ist unantastbar es sei denn, er ist altersdement oder sonst sehr pflegebedürftig. Susanne Moritz (wissenschaftl. Mitarbeiterin Uni Regensburg)
MehrDie materielle Wiedergutmachung im Strafverfahren
Jan Markus Schulte Die materielle Wiedergutmachung im Strafverfahren Nomos Inhalt Einleitung 11 Kapitel 1: Wiedergutmachung und Strafrecht 14 A. Gang der Gesetzgebung 14 B. Wiedergutmachung und Strafzwecke
MehrSubstitution im Maßregelvollzug bzw. in der forensischen Nachsorge
Bezirk Unterfranken Substitution im Maßregelvollzug bzw. in der forensischen Nachsorge Der Bezirk berät hilft fördert Bezirk Unterfranken Substitution geschichtlicher Überblick Substitution Opiatabhängiger
MehrDie Mehrzahl der Sexualstraftäter ist nicht psychisch krank
Pressemitteilung Berlin, 25. November 2016 DGPPN Kongress 2016 I 23. bis 26. November I CityCube Berlin Die Mehrzahl der Sexualstraftäter ist nicht psychisch krank Sexualstraftaten lösen in der Bevölkerung
MehrFür den eiligen Leser: Zum Verfahren der sofortigen vorläufigen Unterbringung siehe Art. 1 Abs. 1 und Art 10 Abs. 2.
Auszug aus: Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992 (GVBl S. 60), berichtigt durch Bekanntmachung
MehrTestament und Testierfähigkeit
Testament und Testierfähigkeit 1. Gesetzliche Erbfolge gewillkürte Erbfolge Zunächst ist zwischen testamentarischer Erbfolge als sogenannte gewillkürte Erbfolge einerseits und andererseits der gesetzlichen
MehrBetreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung: Wofür brauche ich was?
Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung: Wofür brauche ich was? 1. Was heißt eigentlich rechtliche Betreuung? Es gilt der Grundsatz des BGB, dass jede volljährige Person selbst
MehrZusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München
Zusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München Relevante Paragraphen aus dem Strafgesetz 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person
MehrA n k l a g e s c h r i f t
Aufbau Anklageschrift --------------------------------------------------------------- Staatsanwaltschaft Saarbrücken Aktenzeichen ( z.b. 33 Js 1223/05 ) Saarbrücken, den H a f t bzw. Unterbringung (falls
MehrBetreuungsrecht. Kommentar. von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o.
Betreuungsrecht Kommentar von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o. Susanne Sonnenfeld Professorin an der Fachhochschule für Verwaltung
MehrForensische Kinder- und Jugendpsychiatrie Strafrecht
Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter mit Poliklinik Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie Strafrecht 31.01.12 Karle
MehrDrogen 35 BtMG und dann? Barbara Müller-Simon Deutsche Rentenversicherung Bund
Drogen 35 BtMG und dann? Der Weg von Abhängigkeitskranken in die medizinische Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung Barbara Müller-Simon Deutsche Rentenversicherung Bund 5. Dezember 2011 in Münster
MehrBT-Drucksache 18/7244. Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom 12. Februar 2016
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften BT-Drucksache 18/7244 Stellungnahme
MehrJugendhilfe - Jugendrecht
Arnold Bohle Dr. Jobst D. Themel Jugendhilfe - Jugendrecht 2., völlig überarbeitete Auflage Stam 1515 Stam-Verlag Köln München Inhaltsverzeichnis Zu diesem Buch Die rechtlichen Aufgaben des Erziehers 1.1
Mehr26. FA Psychiatrie und Psychotherapie
Fertigkeiten in den Inhalten der Weiterbildung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen der WBO der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung 26. FA Psychiatrie und Psychotherapie der allgemeinen und speziellen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 243/16 BESCHLUSS vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR243.16.0 - 2 - Der 3. Strafsenat
MehrOptimierung der Gefährlichkeitsprognose in der forensischen Psychiatrie durch einen transdisziplinären Ansatz
Optimierung der Gefährlichkeitsprognose in der forensischen Psychiatrie durch einen transdisziplinären Ansatz Fachvortrag zur 3. Bielefelder Fachtagung Insights Blickwinkel der Psychiatrie Andre Aulbur
MehrKreispolizeibehörde Euskirchen Verkehrsunfallprävention / Opferschutz
Kreispolizeibehörde Euskirchen Verkehrsunfallprävention / Opferschutz Fachtag Cannabis am 26. August 2015 Cannabis rechtliche Hintergründe Zahlen - Daten - Fakten Friedhelm Heß, Polizeihauptkommissar Server
MehrÜberprüfung der Maßregelvollstreckung 67 e StGB
Überprüfung der Maßregelvollstreckung 67 e StGB BVerfG, 2 BvR 983/04 vom 14.1.2005, http://www.bverfg.de/entscheidungen/ Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und
MehrPromille - Grenzwerte
Promille - Grenzwerte LVW / TÜV Thüringen Absatz 1 316 Strafgesetzbuch (StGB) (Trunkenheit im Verkehr) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d StGB) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer
Mehr2. INFORMATIONSVERANSTALTUNG 2013 der ARWED am 20. April 2013 in Hagen
2. INFORMATIONSVERANSTALTUNG 2013 der ARWED am 20. April 2013 in Hagen Thema : Doppeldiagnose PsychKG, Zwangseinweisung und Betreuung Referent : Herr Dr. Thomas Lenders, Sozialpsychiatrischer Dienst Dortmund
MehrSchiedsamtsZeitung 50. Jahrgang 1979, Heft 10 Online-Archiv Seite 146a-150 -Organ des BDS
Noch einmal Entmündigt Bemündigt was nun? Von Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler, Lüneburg Der Beitrag von Bodei unter der obigen Überschrift gibt Anlaß zu einigen ergänzenden Ausführungen. 1. Einleitung
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole
Mehr10 Mängel in der Person
10 Mängel in der Person Weiterführende Literatur: Brox, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 12 ff; Däubler, BGB Kompakt, Kapitel 10, Fehlende Geschäftsfähigkeit; Medicus, Allgemeiner Teil des
MehrGrundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben
Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben 218. Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren
MehrVom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz
Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Kurzübersicht vbb/abems I. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht JGK Direktion (Administrative
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Erbrecht Beispielsfall Behindertentestament (nach BGH NJW 1994, 248 ff.): Erblasserin E hinterlässt einen volljährigen Sohn S und eine ebenfalls volljährige Tochter T, die an einer
Mehraaa. Exkurs: Gesetzliche Regelung in Österreich bbb. Stellungnahme b. Zusammenfassung Partielle Geschäftsfähigkeit für
Inhaltsverzeichnis A. Einführung und Problemdarstellung... 13 I. Die Aktualität der Problematik aus rechtlicher und medizinischer Sicht... 13 II. Gang der Untersuchung... 29 III. Darstellung der zu überprüfenden
MehrRechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament
Rechtliche Vorsorge für s Alter Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Hinweis Es handelt sich hier um rechtlich komplizierte Vorgänge, die erhebliche Auswirkungen auf Ihr Leben
MehrThemenübersicht. Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder
Themenübersicht Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder 1 Rechtsgrundlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen Ausarbeitung
MehrDE Daniel Ennever. Unterbringung und Sicherung
Die geschlossene Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen ist eine Freiheitsberaubung und gem. 249 StGB strafbar. Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Was ist eigentlich Freiheit?
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit
MehrGeneralvollmacht. von. , geborene/r, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Ort ausgestellt am
Generalvollmacht von, geborene/r, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Ort ausgestellt am.. - 1 - 1 Bevollmächtigung (1) Ich erteile hiermit, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Stadt, die uneingeschränkte Generalvollmacht,
MehrS y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)
S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG
MehrÄrztliche Stellungnahme zur Planung einer Eingliederungshilfe
Ärztliche Stellungnahme zur Planung einer Eingliederungshilfe Vertrauliche Stellungnahme ( 203 StGB und 76 SGB X) nach 35a SGB VIII (KJHG), nach 53 SGB XII (nur amts- oder landesärztliche Stellungnahme)
MehrZulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz
Zulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Land aktive Sterbehilfe Beihilfe z. Suizid Indirekte Sterbehilfe Passive Sterbehilfe Patientenverfügung Anm. Belgien ja,
MehrRechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention
Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention Caroline Voithofer, 18.6.2015 Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention I. Völkerrechtliche Dimensionen a. Istanbul-Konvention b. CEDAW c. EMRK
MehrMichael Herzog 2011 09. Sozialamt
Sozialamt 1 Grundzüge des Betreuungsrechts Kein Volljähriger wird mehr entmündigt (Vormundschaft und Pflegschaft sind abgeschafft). Stattdessen wird vom Betreuungsgericht eine Betreuung angeordnet. Eine
MehrRechts- Geschäfts- Deliktfähigkeit
Rechts- Geschäfts- Deliktfähigkeit Rechtsfähigkeit Unter Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Welche Voraussetzungen - damit ein Mensch rechtsfähig
MehrDas neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung
Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität
MehrAusbildungsinhalte zum Arzt für Allgemeinmedizin. Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin
Ausbildungsinhalte zum Arzt für Allgemeinmedizin Anlage 1.B.6 Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin 1. Akut- und Notfallmedizin absolviert 1. Kenntnisse und Erfahrungen im Erkennen und Vorgehen
MehrEINFÜHRUNG IN DIE FORENSISCHE PSYCHOLOGIE
HERMANN WEGENER EINFÜHRUNG IN DIE FORENSISCHE PSYCHOLOGIE WISSENSCHAFTLICHE BUCHGESELLSCHAFT DARMSTADT INHALTSVERZEICHNIS Vorwort XI 1. Einleitung 1 2. Der forensisch-psychologische Sachverständige....
MehrÜberblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009
Überblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009 Hon.Prof. Dr. Udo Jesionek & MMag.a Dina Nachbaur 1. Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz
MehrReformüberlegungen zur Unterbringung nach 63 StGB
Reformüberlegungen zur Unterbringung nach 63 StGB 1. derzeitige Rechtslage Nach 63 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat
MehrInhalt. Vorwort zur vierten Auflage... 11 Vorwort zur dritten Auflage... 13 Vorwort zur zweiten Auflage... 15 Vorwort zur ersten Auflage...
Vorwort zur vierten Auflage............................................ 11 Vorwort zur dritten Auflage............................................ 13 Vorwort zur zweiten Auflage...........................................
MehrEntwicklung von psychiatrischen Diagnosen bei Frauen, Männern, Kindern und Jugendlichen
Entwicklung von psychiatrischen Diagnosen bei Frauen, Männern, Kindern und Jugendlichen von Matthias Seibt, Bundesverband Psychiatrie Erfahrener Wahr halten die Menschen das, was ständig und immer wiederholt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 42/13 BESCHLUSS vom 12. März 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
Mehr211 StGB Der Mordparagraph. Vortrag Lionsclub Lebach Referent: LF Mirko Becker
Vortrag Lionsclub Lebach - 06.08.2014 Referent: LF Mirko Becker Fragestellung Bedarf es einer Reform der Tötungsdelikte ( 211, 212, 213 StGB)? 211 StGB Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe
MehrGesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern
Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern BAWO-Fachtagung Was können wir uns leisten? 2010 1 Gesetzlich
Mehr