Leitsätze zur Qualitätssicherung bei Berufungsverfahren an der Universität Rostock
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- Sylvia Giese
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1 Leitsätze zur Qualitätssicherung bei Berufungsverfahren an der Universität Rostock Vorbemerkung Diese Leitsätze wurden entwickelt, um die Gestaltung von Berufungsverfahren zu optimieren und eine zügige und transparente Durchführung künftiger Berufungsverfahren unter Anwendung des Landeshochschulgesetzes M-V (LHG M-V) und der Berufungsordnung der Universität Rostock zu gewährleisten. Sie richten sich besonders an die Berufungskommissionsvorsitzenden und enthalten neben der Berufungsordnung der Universität Rostock wichtige Informationen zum Verfahrensablauf bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Erläutert werden zudem die zu beachtenden zeitlichen und formellen Vorgaben, um eine möglichst universitätsweite Vereinheitlichung der Berufungsverfahren zu erreichen. Die Leitsätze gliedern sich wie folgt: 1. Allgemeiner Teil 1.1 Rechtsgrundlagen 1.2 Fristen 1.3 Zuständigkeiten in der Zentralen Universitätsverwaltung 2. Ausschreibungsverfahren 3. Verfahren in der Berufungskommission 3.1 Berufungskommission 3.2 Aufgaben und wichtige Hinweise für die Berufungskommissionsvorsitzenden 4. Vorbereitung des Berufungsvorschlags 4.1 Inhaltliche und formelle Anforderungen an den Berufungsvorschlag der Fakultät 4.2 Anlagen zum Berufungsvorschlag 5. Abschluss des Berufungsverfahrens 6. Veröffentlichung der Leitsätze einschließlich Anlagen 1
2 1. Allgemeiner Teil 1.1 Rechtsgrundlagen Gesetzliche Grundlage für die nachstehenden Hinweise bilden die des Landeshochschulgesetzes M-V (LHG M-V) vom , die des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom sowie die Berufungsordnung der Universität Rostock vom Fristen Der Berufungsvorschlag ist spätestens vorzulegen: - sechs Monate nach unplanmäßigem Freiwerden (z.b. durch Wegberufung/Tod) bzw. Neuschaffung einer Professorenstelle, - sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze durch den bisherigen Stelleninhaber, bzw. vor dessen Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Der Ausschreibungsantrag ist in der Regel vorzulegen: - umgehend nach dem Bekanntwerden des unplanmäßigen Freiwerdens (z.b. durch Wegberufung/Tod) bzw. der Neuschaffung einer Professorenstelle, - mindestens eineinhalb Jahre vor Erreichen der Altersgrenze bzw. der Freistellungsphase der Altersteilzeit durch den Stelleninhaber. Wichtige Hinweise: Die Anträge auf Stellenausschreibungen sowie die Vorlagen mit den Berufungsvorschlägen sollten möglichst verteilt auf alle Sitzungen des Akademischen Senats im Semester vorgelegt werden. Die zu beobachtende Häufung von Vorlagen zu den beiden letzten Sitzungsterminen vor der Sommerpause und der dadurch entstehende Stau von Berufungsvorgängen in der zentralen Verwaltung und im Akademischen Senat führt zu: - mangelnder Vorbereitung/Prüfung des Berufungsvorgangs, - verzögerter Weiterleitung an das Bildungsministerium, - einer verzögerten Ruferteilung oder Aufnahme von Berufungsverhandlungen, weil die Verhandlungstermine in die Haupturlaubszeit fallen. 2
3 1.3 Zuständigkeiten in der Zentralen Universitätsverwaltung Vom Antrag der Fakultät auf Ausschreibung einer Professorenstelle bis zur erfolgreichen Ernennung eines neuen Professors wird das Verfahren vom Dezernat Personal und Personalentwicklung (D4), Referat Personal- und Organisationsentwicklung (Ref. 4.3) begleitet und koordiniert. Besonders in den Phasen Vorbereitung der Stellenausschreibung, Abgabe des Berufungsvorschlags an den Rektor und den Akademischen Senat und Vorbereitung von Berufungsverhandlungen spielt das Referat 4.3 eine koordinierende Rolle zwischen dem Rektorat, dem jeweiligen Dekanat, den Dezernaten Haushaltsangelegenheiten (D2) und Technik, Bau und Liegenschaften (D3), der Universitätsbibliothek und dem Rechenzentrum und ist daher auf eine korrekte und zeitnahe Bearbeitung angewiesen. Die Berufungsverhandlungen mit den Gerufenen werden vom Kanzler der Universität Rostock im Beisein des für Personal und Personalentwicklung zuständigen Prorektors und des Dekans der jeweiligen Fakultät geführt. 2. Ausschreibungsverfahren Die Fakultät beantragt die (Wieder-)Besetzung einer Professorenstelle und richtet den Antrag an die Hochschulleitung Der Antrag der Fakultät muss mindestens folgende Angaben enthalten: - die Fachrichtung, der die Professur zugeordnet werden soll (die in diesem Zusammenhang gemachten strukturellen und perspektivischen Überlegungen der Fakultät sind darzulegen); - einen Hinweis, ob die bisherige Widmung der Professur unverändert bestehen bleiben oder geändert werden soll; - eine Bestätigung, dass die von der Fakultät vorgesehene Ausstattung dem gegenwärtig erkennbaren Bedarf entspricht und die Professur damit national wettbewerbsfähig ist (die Fakultät muss dieses durch eine geeignete Teilhabe des/der zu Berufenden an Räumen, Personal- und Sachmitteln sicher stellen und dokumentieren); - eine Bestätigung, dass die Planstelle spätestens zum vorgesehenen Zeitpunkt besetzbar ist, bzw., dass ein etwaiger Stelleninhaber zu diesem Zeitpunkt auf eine andere Stelle des Instituts bzw. der Klinik oder der Fakultät umgesetzt werden kann; - bei der Beantragung einer Juniorprofessur durch die Fakultät ist unter Bezug auf den Fakultätsentwicklungsplan eine Aussage zu treffen, welche Erwartungen mit der Juniorprofessur verbunden sind und ob die Juniorprofessur nach erfolgreicher Evaluation in die Struktur der Fakultät eingeordnet werden soll; - die Professur nur auf Zeit (oder im Rahmen eines am Tenure-Track-System orientierten Verfahrens) besetzt werden soll; 3
4 - der vorgesehene Ausschreibungstext unter Verwendung des Musterausschreibungstextes (die Ausschreibung ist so zu gestalten, dass sich möglichst viele Wissenschaftler angesprochen fühlen und eine Auswahl unter sehr gut qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen werden kann). Der Antrag der Fakultät auf (Wieder)Besetzung ist in zweifacher Ausfertigung mit vollständigen Unterlagen (einschließlich Auslastungsnachweis, Personal- und Sachausstattung der Professur, etc.) mindestens 20 Tage vor der Senatssitzung dem Dezernat Personal und Personalentwicklung zur Verfügung zu stellen. Dabei ist die vorgegebene Mustervorlage für den Akademischen Senat, die im Internet/Intranet zu finden ist, zu benutzen. Die Hochschulleitung prüft, ob - die (Wieder-)Besetzung der Professur geboten ist, - die Professur bei der bisherigen Fachrichtung verbleiben oder einer anderen Fachrichtung zugeordnet werden soll ( 1 der Berufungsordnung der Universität Rostock), Anschließend wird der Antrag dem Akademischen Senat zur Beschlussfassung vorgelegt. Danach wird der Antrag auf (Wieder)Besetzung der Professur dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V zur Genehmigung vorgelegt. Die Erteilung der Genehmigung beansprucht bis zu 3 Wochen. Die zustimmende Entscheidung des Bildungsministeriums, gegebenenfalls mit geändertem Ausschreibungstext und weiteren Auflagen, wird vom Dezernat Personal und Personalentwicklung der Fakultät zugeleitet. Das Dezernat veranlasst die Ausschreibung in der Deutschen Universitätszeitung/Hochschuldienst, in der Zeitung Die Zeit bzw. in einer anderen, von der Fakultät vorgegebenen Zeitung sowie auf der Internetseite der Universität Rostock. Im Vorfeld und insbesondere während der Ausschreibung sollten Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter der Universität Rostock ihre Scientific Community sowie dem ausgeschriebenen Forschungsgebiet nahe stehende Forschungsinstitute und Institutionen über die Stellenausschreibung informieren und ggf. geeignete Bewerber persönlich zu einer Bewerbung auffordern. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass auf diesem Weg der sog. proaktiven Rekrutierung die aussichtsreichsten Kandidaten erreicht werden. Die Bewerbungsunterlagen gelangen ins Dezernat Personal und Personalentwicklung und werden nach dem Ablauf der Bewerbungsfrist der Fakultät zugestellt. Die Bewerber erhalten zwischenzeitlich vom Dezernat Personal und Personalentwicklung eine Empfangsbestätigung über den Erhalt ihrer Bewerbungsunterlagen. Ab hier beginnt die tatsächliche Arbeit der Berufungskommission. Um eine zügige (Nach)Besetzung vakanter Professorenstellen zu gewährleisten, stehen der Berufungskommission für die Erarbeitung eines Berufungsvorschlags ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als 6 Monate zur Verfügung. 4
5 3. Verfahren in der Berufungskommission 3.1 Berufungskommission Die Berufungskommission wird von der Fakultät im Einvernehmen mit dem Rektor der Universität Rostock bereits zur Vorbereitung des Berufungsverfahrens eingesetzt. Sie soll zwischen 7 und 9 Personen umfassen, damit die Anwesenheit aller Berufungskommissionsmitglieder bei den Sitzungen gewährleistet werden kann. Die Anwesenheit der auswärtigen Mitglieder der Berufungskommission ist zu empfehlen und besonders bei den Vorträgen/Anhörungen der Bewerber zwingend erforderlich. Nur solche Mitglieder der Kommission, die bei den Vorträgen/Anhörungen der Bewerber anwesend waren, sind bei der Verabschiedung der Berufungsliste stimmberechtigt. In der Praxis ist es sinnvoll, die Berufungskommission schon so frühzeitig einzusetzen, dass sie ihre fachliche Kompetenz bereits bei der Formulierung des Ausschreibungstextes mit einbringen kann. Gemäß 3 der Berufungsordnung der Universität Rostock müssen Hochschullehrer/innen über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen darin verfügen. Bei der Zusammensetzung der Berufungskommission müssen zudem die Vorgaben des 59 Abs. 3 Satz 4 LHG M-V beachtet werden: Den stimmberechtigten Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sollen mindestens eine Frau sowie auswärtige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler angehören. Abweichungen von dieser Regelung sind explizit zu begründen. Bei der Auswahl der professoralen Mitglieder der Berufungskommission sollten die fachliche Nähe und die interdisziplinäre Ausrichtung und Kooperation (auch fakultätsübergreifend) berücksichtigt werden. Diese Kriterien beruhen sowohl auf dem Gebot der sachkundigen Leistungsbewertung der Bewerber, als auch auf dem Wunsch der Hochschulleitung, die fachübergreifende Interdisziplinarität, die ein besonderes Profilelement der Universität Rostock darstellt, weiter zu entwickeln. Danach ist es grundsätzlich wichtig, dass die der Berufungskommission angehörenden Professoren über die erforderliche Sachkunde zur Erstellung eines kompetenten Berufungsvorschlags für den Fakultätsrat hinsichtlich der zu besetzenden Professur verfügen. Sie müssen in der Lage sein, die fachliche Thematik umfassend zu beurteilen, da der Vorschlag der Berufungskommission maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des Fakultätsrats hat. Des Weiteren gehören der Berufungskommission an: - ein/e Vertreter/in der wissenschaftlichen Mitarbeiter, - ein/e Vertreter/in der Studierenden, - die Fakultätsvertreterin der Gleichstellungsbeauftragte der Universität Rostock (mit beratender Stimme), - der Dekan/die Dekanin der Fakultät oder sonstige Hochschullehrer können Mitglieder mit beratender Stimme sein. 5
6 Sollte es sich im Vorfeld oder im Laufe eines Berufungsverfahrens herausstellen, dass ein Mitglied der Berufungskommission an der wissenschaftlichen Qualifizierung eines Bewerbers (am Promotions- oder Habilitationsverfahren) beteiligt war, substantiell zu gemeinsamen Veröffentlichungen beigetragen hat oder zusammen mit einem der Bewerber Forschungsprojekte durchgeführt hat, muss er/sie von der Mitarbeit in der Berufungskommission zurücktreten, um eine objektive Meinungsfindung in der Berufungs-kommission nicht in Frage zu stellen. Das Gleiche gilt bei verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen zwischen Mitgliedern der Berufungskommission und Bewerbern auf eine ausgeschriebene Professorenstelle. 3.2 Aufgaben und wichtige Hinweise für die Berufungskommissionsvorsitzenden Der/die Berufungskommissionsvorsitzende ist aufgefordert, alle Sitzungen der Berufungskommission zu leiten und mittels Protokoll zu dokumentieren. Besonders wichtige Diskussionen und Abstimmungen in der Kommission müssen für Außenstehende (Hochschulleitung, Ministerium) transparent und nachvollziehbar dargestellt werden. Alle Bewerbungsunterlagen sind vertrauensvoll zu behandeln und aufzubewahren. Alle Mitglieder der Berufungskommission sind zu besonderer Verschwiegenheit verpflichtet. Bei Zweitausschreibung sind alle Bewerberinnen und Bewerber für die erste Ausschreibung ohne erneute Bewerbung zu berücksichtigen, wenn sie ihre Bewerbung nach Information über die Zweitausschreibung aufrecht erhalten (gemäß 2 Abs. 4 der Berufungsordnung). Haben sich schwerbehinderte Menschen beworben, sind sie gemäß SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch (Probevertrag) einzuladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt und hierüber Einvernehmen mit der Gesamtvertrauensperson der Schwerbehinderten besteht. Die Universität Rostock ist bestrebt, den Anteil an qualifizierten Wissenschaftlerinnen in Forschung und Lehre nachhaltig zu erhöhen. Deswegen ist die Gleichstellungsbeauftragte bzw. ihre Vertreterin in der Fakultät am Berufungsverfahren wie folgt zu beteiligen: - sie hat das Recht auf Einsicht in alle Bewerbungsunterlagen, - sie hat das Recht, an allen Probeverträgen und Vorstellungsgesprächen teilzunehmen, - und ist rechtzeitig dazu einzuladen, - die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Frauen in die Vorschlagsliste ist mit ihr zu erörtern und ggf. zu begründen, besonders wenn das Votum der Gleichstellungsbeauftragten zum Berufungsvorschlag von der Entscheidung der Berufungskommission abweicht. 6
7 Zu den Kriterien der Bewerberauswahl gehören nach dem 58 LHG M-V mindestens: 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium 2. pädagogische Eignung, 3. besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Darüber hinaus sind je nach den Anforderungen der Stelle erforderlich: zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die durch eine Habilitation oder habilitationsäquivalente Leistungen nachgewiesen werden müssen, besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt sein müssen, umfangreiche Erfahrungen bei der Einwerbung von Drittmitteln sowie ausreichende Management- und Personalführungsqualitäten. Bei Professuren mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben wird nach 58 Abs. 3 LHG M-V eine mindestens 3-jährige Schulpraxis (davon ausgenommen ist die Referendariatzeit) von den Bewerbern gefordert. Aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber hat die Berufungskommission nach der Einladung zu Probevorträgen und der Einholung von Gutachten eine Vorschlagsliste vorzubereiten und das Ergebnis der Beratungen dem Fakultätsrat vorzulegen. Nach der erfolgten Vorauswahl anhand der eingegangenen Bewerbungsunterlagen lädt der/die Berufungskommissionsvorsitzende die geeignet erscheinenden Kandidat/innen zu Probevorträgen/Lehrproben/zu einer öffentlichen Diskussion etc. ein. Die Einladungen sollten grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Universität Rostock Kosten für An- und Rückreise, Übernachtungen sowie möglicher Verdienstausfall leider nicht übernehmen kann. Mit der Einladung zum persönlichen Gespräch der Berufungskommission mit den Kandidaten sind die Bewerber aufzufordern, ihre Ausstattungswünsche und Gehaltsvorstellungen schriftlich mitzuteilen. Während der Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern in der Berufungskommission sollten sowohl ihre Vorstellungen zur künftigen Ausgestaltung von Forschung und Lehre als auch ihre Ausstattungsvorstellungen und persönliche Bezüge erörtert werden. Die Kandidat/innen sind über die von der Fakultät für die Professur vorgesehene personelle und sächliche Ausstattung zu informieren. Alle Aussagen dazu sind von den Berufungskommissionsmitgliedern bei der Bewertung der Kandidaten mit einzubeziehen. Die Meinung der Studierenden ist in der Berufungskommission im Rahmen der Feststellung der pädagogischen Eignung der Vorzuschlagenden gebührend zu berücksichtigen. 7
8 Der Kontakt zu potentiellen Gutachtern ist bereits vor den wissenschaftlichen Vorträgen der Bewerber aufzunehmen, damit nach der Entscheidung in der Berufungskommission umgehend die Gutachten eingeholt werden können. Die Anforderungen an die Mitglieder der Berufungskommission treffen auch für die Gutachter im Berufungsverfahren zu (siehe Seite 5). Ihr objektives Urteil muss gewährleistet sein, damit der Inhalt der Gutachten aussagekräftig hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Eignung sowie der Eignung zur Lehre ist. Die vergleichenden Gutachter sind auf keinen Fall durch die Berufungskommissionsvorsitzenden über eine bereits erfolgte Gewichtung/Reihung innerhalb der Berufungskommission zu informieren, da dadurch ihre Objektivität beeinträchtigt wird. Die Gutachter sind um eine zügige Begutachtung zu bitten und spätestens nach Ablauf von 4-6 Wochen nach Auftragserteilung nach dem Stand der Begutachtung zu fragen. Die Gutachten müssen Aussagen über die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung der Kandidat/innen enthalten und sollten eine zusammenfassende Aussage dazu treffen, ob sie dem durch den Ausschreibungstext festgelegten Anforderungsprofil der Stelle entsprechen. Bei der Feststellung der pädagogischen Eignung der Bewerber sind auch die Ergebnisse der Probevorträge sowie Erkenntnisse von Lehrevaluationen zu berücksichtigen. Im Bereich der Medizinischen Fakultät: Bei Vorschlagslisten für die Besetzung von Professorenstellen, mit denen die Übernahme der Funktion des Vorstands einer Klinik oder sonstigen klinischen Einrichtung oder des Leiters einer in einer klinischen Einrichtung eingerichteten Abteilung verbunden ist, ist der Ärztliche Direktor des Klinikums in der Berufungskommission zu hören. Die von der Berufungskommission ausgearbeitete Vorschlagsliste muss mindestens drei Namen enthalten ( 59 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V). Alle gelisteten Kandidat/innen müssen den Anforderungen der Stellenausschreibung voll entsprechen und ohne Vorbehalt berufungsfähig sein. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass Berufungsverhandlungen nicht selten erst mit dem/der Drittplatzierten erfolgreich abgeschlossen werden können. Jegliche Abweichungen von der Dreierliste sind zu begründen. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder der Universität Rostock vorgeschlagen werden (bei sog. Hausberufung). Mitglieder der eigenen Hochschule können nur in Ausnahmefällen und mit besonderer Begründung bei der Berufung auf eine Professorenstelle berücksichtigt werden ( 59 Abs. 6 LHG M-V). Vom Grundsatz der Dreierliste kann abgewichen werden, wenn nicht genügend listenfähige Kandidat/innen vorhanden sind. Dann ist eine Einer- bzw. Zweierliste mit entsprechender Begründung aufzustellen. Sind keine geeigneten Kandidat/innen verfügbar, ist die erneute Ausschreibung der Professur zu beantragen. 8
9 Während des Verfahrens sind von den (voraussichtlichen) Listenplatzierten die vorzulegenden Bewerbungsunterlagen zu vervollständigen. Durch Zeugnisse und Urkunden sind mindestens nachzuweisen: - Hochschulreife - Hochschulabschluss - Promotion - Habilitation - geforderte (ärztliche) Weiterbildungen. Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom zur beamtenrechtlichen Konkurrentenklage eines nicht in die Vorschlagsliste aufgenommenen Bewerbers sind die folgenden Punkte zu beachten. Das Protokoll über die Sitzung des Fakultätsrats muss eine Begründung für den beschlossenen Berufungsvorschlag enthalten, aus der insbesondere ersichtlich ist, welche Kriterien der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber und der Festlegung der Reihenfolge zugrunde gelegt wurden und aufgrund welcher substantieller und fachwissenschaftlicher Gegenargumente gegebenenfalls vom Vorschlag der Berufungskommission abgewichen wurde. Für die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber bedarf es in jedem Einzelfall einer Begründung, weshalb sie nicht ausgewählt wurden. Ausführlichere Ablehnungsbegründungen sind für die Kandidat/innen abzugeben, die zu einem Probevortrag eingeladen wurden, aber keinen Listenplatz erhalten haben. Die Vorsitzenden der Berufungskommissionen bzw. die Dekaninnen und Dekane haben dafür Sorge zu tragen, dass die Universitätsleitung sowie das Dezernat Personal und Personalentwicklung (Referat 4.3) unaufgefordert über den Verlauf der Berufungsverfahren informiert sind. Dies ist notwendig, damit die aktuellen Informationen in die vom Referat 4.3 geführten Berufungsablaufdateien eingepflegt werden können und eine Übersicht der laufenden Berufungsverfahren jederzeit möglich ist. 4. Vorbereitung des Berufungsvorschlags 4.1 Inhaltliche und formelle Anforderungen an den Berufungsvorschlag der Fakultät Der Berufungsvorschlag der Fakultät soll neben den in 7 Abs. 2 der Berufungsordnung der Universität Rostock geforderten Angaben zusätzlich folgende Angaben beinhalten: 1. Gesamtzahl der eingegangenen Bewerbungen, 2. Anzahl der Bewerbungen von Frauen, 3. bei Nichtaufnahme von Frauen in die Vorschlagsliste eine kurze Begründung für die Nichtberücksichtigung. 9
10 Wird keine mindestens drei Namen enthaltende Liste (Grundsatz der Dreierliste) vorgelegt (Art. 59 Abs. 5 LHG M-V), so muss begründet dargelegt werden, dass - auch eine zweite Ausschreibung voraussichtlich zu keinem besseren Ergebnis geführt hätte und - der an erster Stelle oder unico loco Vorgeschlagene in jeder Beziehung den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle entspricht. Die Aufnahme von Mitgliedern der Universität Rostock in die Vorschlagsliste bedarf einer besonderen und eingehenden Begründung (Art. 59 Abs.6 LHG M-V), weil diese sonst bei der Berufung nicht berücksichtigt werden können. Der Vorschlagsliste muss eine Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Listenplatzierten beigefügt sein. Diese muss sich auch auf die von der Berufungskommission eingeholten Gutachten von Professoren des einschlägigen Fachs an anderen Hochschulen und in geeigneten Fächern von fachlich ausgewiesenen Persönlichkeiten von außerhalb des Hochschulbereichs stützen. Die eingeholten Gutachten sind der Vorschlagsliste beizufügen. Werden die geforderten wissenschaftlichen Leistungen nicht durch eine Habilitation nachgewiesen, ist das Vorliegen gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, ausdrücklich festzustellen und zu begründen. Die Reihung der Listenplatzierten ist zu begründen. Dabei sind die wesentlichen Kriterien darzulegen, die der getroffenen Auswahlentscheidung und der Festlegung der Reihenfolge zugrunde gelegt wurden. 4.2 Anlagen zum Berufungsvorschlag Mit der Vorschlagsliste sind folgende Bewerbungsunterlagen der Vorgeschlagenen einzureichen: - lückenloser Lebenslauf mit genauen Zeitangaben zum schulischen, beruflichen und wissenschaftlichen Werdegang (ggf. Angaben zu Stipendien, Preisen und Auszeichnungen, Patenten, Erfindungen, auswärtigen Forschungsaufenthalten, Drittmittelbewilligungen etc.), - Kopien von Zeugnissen und Urkunden, - aktuelles Lichtbild, - Schriftenverzeichnis, - Verzeichnis der bisher gehaltenen Lehrveranstaltungen. Des Weiteren sind mit der Vorschlagsliste die folgenden weiteren Unterlagen zu übersenden: 10
11 - Gutachten (mindestens zwei je Kandidat/in) von Professoren anderer Hochschulen (Art. 59 Abs.5 Satz 3 LHG M-V) sowie ein vergleichendes Gutachten über die Bewerberinnen und Bewerber von einem weiteren Gutachter, - Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten der Universität Rostock. Hinweis: Dokumente in fremder Sprache sind in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 5. Abschluss des Berufungsverfahrens Nach der Beschlussfassung durch den Fakultätsrat leitet die Fakultät den Berufungsvorschlag mit den beizugebenden Unterlagen in zweifacher Ausfertigung dem Dezernat Personal und Personalentwicklung (Referat 4.3) der Universitätsverwaltung zu. Das Dezernat prüft den von der Fakultät vorgelegten Berufungsvorschlag auf seine Vollständigkeit und formale Richtigkeit, insbesondere auf: - die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen durch die vorgeschlagenen Kandidat/innen, - die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben, - die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und leitet den Berufungsvorschlag an die Hochschulleitung zur Information des Akademischen Senats. Nach der Information des Akademischen Senats wird die Vorschlagsliste vom Rektor dem Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg- Vorpommern vorgelegt. Nach dem erklärten Einvernehmen vom Ministerium erteilt der Rektor den Ruf an den/die Erstplatzierte/n. Zeitnah werden mit ihm/ihr Berufungsverhandlungen auf der Basis der von der Fakultät bereits in Aussicht gestellten Ausstattung an Personal, Räumen und Haushaltsmitteln und der Gespräche in der Berufungskommission aufgenommen. Zur Vorbereitung der Verhandlungen teilen die Gerufenen dem Kanzler der Universität Rostock ihre eventuell davon abweichenden Vorstellungen mit. Der Kanzler bittet die Fakultäten um Stellungnahme dazu und veranlasst notwendige Zuarbeiten durch die Fachdezernate Haushaltsangelegenheiten, Technik, Bau und Liegenschaften, durch die Universitätsbibliothek und das Rechenzentrum. Die Fakultät unterrichtet innerhalb von 4 Wochen nach der Ruferteilung die nicht in die Berufungsliste aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber über die Verfahrensbeendigung und schickt ihnen die vollständigen Bewerbungsunterlagen zurück. Erst nach der Rufannahme durch den/die Erstplatzierten und seine/ihre Ernennung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann eine schriftliche 11
12 Absage an die Zweit- und Drittplatzierten in der Berufungsliste erfolgen. Zwischen den Absagen an die nicht für die Berufungsliste berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber sowie an die nichtgerufenen Listenkandidat/innen und der Ernennung des/der Gerufenen zum/zur neuen Professor/Professorin an der Universität Rostock muss wegen eventueller Konkurrentenklagen eine Frist von mindestens 2 Wochen eingehalten werden. 6. Veröffentlichung der Leitsätze einschließlich Anlagen Diese Leitsätze einschließlich Anlagen finden Sie auch im Intranet: Button Personalmanagement Berufungen von Professoren Anlagen o Musterantrag Wiederbesetzung/Umwidmung einer Professur o Musterausschreibungstext o Mustervorlage für die Sitzung des Akademischen Senats (Information zur Einleitung des Berufungsverfahrens) o Mustergliederung für Abschlussbericht in einem Berufungsverfahren o Muster für die Anfertigung des Abschlussberichtes in einem Berufungsverfahren o Musterschreiben zur Einreichung eines Berufungsvorschlags o Mustervorlage für die Sitzung des Akademischen Senats (Berufungsliste) Für sämtliche verfahrensrechtliche Fragen steht das Personaldezernat, Referat 4.3. jederzeit gerne telefonisch (1276 oder 1292) - zur Verfügung. 12
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