IRAP STEUERSÄTZE UND FÖRDERUNGSMAßNAHMEN RUNDSCHREIBEN NR.1
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- Wolfgang Stieber
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1 Ressort für Handwerk, Industrie, Handel, Finanzen und Haushalt Dipartimento all'artigianato, industria, commercio, finanze e bilancio IRAP STEUERSÄTZE UND FÖRDERUNGSMAßNAHMEN RUNDSCHREIBEN NR.1 Prot.14.04/ vom Vorwort 2. Generelle IRAP - Reduzierung (Steuersatz 3,4%) 3. Option für weitere IRAP - Reduzierung (Steuersatz 2,9%) 4. Subjekte, die die weitere fakultative Steuerreduzierung beanspruchen können 5. Anwendungsbedingungen der Option zwischen dem Steuersatz von 2,9% und den gemäß den Landesgesetzen 4/1997 und 15/ Ausnahmen (Fälle der Nichtanwendung) 7. Verbundene Unternehmen 8. Sanktionen 9. IRAP - Vorauszahlungen 1. Vorwort Mit Landesfinanzgesetz 2008 wurde das Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9 im Bereich der regionalen Wertschöpfungssteuer IRAP in wesentlichen Punkten abgeändert beziehungsweise ergänzt. Dieses Rundschreiben dient zur Erläuterung der neuen Steuer- und Verwaltungsvorschriften und soll den betroffenen Steuersubjekten eine korrekte Anwendung ermöglichen. 2. Allgemeine IRAP - Reduzierung (Steuersatz 3,4%) Gemäß dem neuen Absatz 6-bis des Artikels 21-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9 versteht man unter Steuerbegünstigte jene Steuerzahler, die den ordentlichen Steuersatz, laut staatlicher Vorschriften, von 3,9% anwenden. Diese Subjekte wenden nur für den in der Autonomen Provinz Bozen erwirtschafteten Nettoproduktionswert einen reduzierten Steuersatz von 3,4% an und zwar beginnend mit der Steuerperiode, die auf dem am ablaufenden Steuerzeitraum folgt. Von der Anwendung dieser Steuerreduzierung ausgeschlossen sind all jene Subjekte, die die IRAP- Steuerleistung mit einem Steuersatz von 8,5% oder mit dem begünstigten Steuersatz von 1,9% errechnen. Wie bereits oben erwähnt, bezieht sich die Erstanwendung der Steuererleichterung nicht auf das Kalenderjahr 2008, sondern auf die Steuerperiode, die auf dem am ablaufenden Steuerzeitraum folgt. Die Steuerperiode wird laut Einkommensteuerkriterien bestimmt und entspricht dem Kalenderjahr für die natürlichen Personen, die Personengesellschaften und die gleichgestellten Subjekte. Für die Gesellschaften und Körperschaften, die der IRES unterliegen, entspricht die Steuerperiode dem Geschäftsjahr, welches laut Gesetz oder Gründungsvertrag vorgesehen ist. Sollte zum Beispiel die Steuerperiode eines IRES-Steuersubjektes dem Zeitraum vom bis entsprechen, kann der Satz von 3,4% ab der Steuerperiode angewandt werden. 3. Option auf weitere IRAP - Reduzierung (Steuersatz 2,9%) In Bezug auf den neuen Absatz 6-ter des Artikels 21-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, gelten die oben unter Punkt 2 genannten Bemerkungen. Die potentiellen Begünstigten können für den reduzierten IRAP - Satz von 2,9 % optieren unter Einhaltung der in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen. Raiffeisenstraße Bozen Tel Fax ulrich.stofner@provinz.bz.it Steuer-Nr Via Raiffeisen Bolzano Tel Fax ulrich.stofner@provincia.bz.it Cod.fisc
2 Seite / Pag Subjekte, die die weitere fakultative Steuerreduzierung beanspruchen können Die Reduzierung des Steuersatzes gemäß Punkt 3 findet Anwendung für alle Wirtschaftskategorien, die Zugang zu den Förderungsmaßnahmen gemäß den Landes-gesetzen vom 13. Februar 1997, Nr. 4 und vom 20. August 1972, Nr. 15 in geltender Fassung, haben. 5. Anwendungsbedingungen der Option zwischen dem Steuersatz von 2,9% und den gemäß Landesgesetzen vom 13. Februar 1997, Nr. 4 und vom 20. August 1972, Nr. 15 Die Option von Seiten der Steuerzahler für den begünstigten IRAP - Satz von 2,9% schließt die Möglichkeit zur Stellung von Förderungsanträgen gemäß den Landesgesetzen vom 13. Februar 1997, Nr. 4, und vom 20. August 1972, Nr. 15, für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend ab der ersten Anwendungsperiode, aus. Wenn ein Steuerzahler zum Beispiel den begünstigten Steuersatz von 2,9% für die Steuerperiode 2008 in Anspruch nimmt, wird er von den über die Landesgesetze vom 13. Februar 1997, Nr. 4, und vom 20. August 1972, Nr. 15 für die Jahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 ausgeschlossen. Erst wieder ab dem Jahre 2013 können beantragt werden. Bei Steuerperioden, welche nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, gilt der Ausschluss vom Zugang zu den entsprechenden Landesförderungen ab Beginn der Steuerperiode, für die die weitere IRAP-Reduzierung in Anspruch genommen wurde. So gilt für ein Unternehmen mit Steuerperiode 1. April bis 30. März der Ausschluss ab 1. April, gesetzt den Fall das Steuersubjekt nimmt für diese Steuerperiode den reduzierten Satz in Anspruch. Um die, gemäß den Landesgesetzen vom 13. Februar 1997, Nr. 4 und vom 20. August 1972, Nr. 15 ab dem sechsten Jahr (2013) beantragen zu können, kann der Steuerzahler den begünstigten IRAP - Satz von 2,9% für vier folgende Jahre in Anspruch (siehe unser Beispiel 2008, 2009, 2010 und 2011) nehmen. Im fünften Jahr (2012) kann weder auf noch auf den reduzierten Steuersatz von 2,9% zurückgegriffen werden. Beispiel IRAP - Steuersatz 2,9% 2,9% 2,9% 2,9% 3,4% 3,4% L.G. 4/97-15/72 NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN JA Natürlich steht es dem Steuersubjekt, sofern es keine Wirtschaftsförderung zu beantragen gedenkt frei, für mehr als vier aufeinander folgende Jahre den reduzierten IRAP - Satz von 2,9% in Anspruch zu nehmen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die eventuelle Beantragung von Wirtschaftsförderungen einem Jahr Unterbrechung unterliegt. Beispiel IRAP Steuersatz 2,9% 2,9% 2,9% 2,9% 2,9% 2,9% 2,9% 2,9% 3,4% 3,4% L.G. 4/97-15/72 NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN JA
3 Seite / Pag. 3 Als Periode der ersten Anwendung der zusätzlichen Reduzierung des IRAP - Satzes von 2,9% gilt die erste Anwendungsperiode der Steuererleichterung, ab Inkrafttreten des Gesetzes, so wie auch jene Periode, die auf eine Unterbrechung in der Anwendung der zusätzlichen Steuererleichterung folgt. Das heißt, dass, falls der Steuerzahler nach einer Unterbrechung für ein oder mehrere Steuerzeiträume der ersten Anwendung der zusätzlichen Reduzierung der IRAP (2,9%) wieder auf den IRAP-Steuersatz von 2,9% zurückgreift, die Regeln des fünf-jährigen Ausschluss vom Zugang zur Wirtschaftsförderung von neuem greift. Beispiel IRAP Steuersatz 2,9% 2,9% 3,4% 3,4% 2,9% 2,9% 2,9% 2,9% 3,4% 3,4% L.G. 4/97-15/72 NEIN NEIN NEIN JA NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN JA Die Subjekte, die in einer bestimmten Steuerperiode beantragen, können nicht für dieselbe Steuerperiode den reduzierten IRAP-Satz von 2,9% anwenden. Sie unterliegen aber für Folgeperioden keiner weiteren zeitlichen Beschränkung bezüglich der Anwendung des reduzierten IRAP - Satzes von 2,9%. Bis zur Einreichung der Steuererklärung, mit welcher die endgültige Entscheidung hinsichtlich des angewandten IRAP-Steuersatzes getroffen wird, können Förderungsanträge eingereicht werden, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese bei Inanspruchnahme des reduzierten IRAP-Steuersatzes (2,9%) zurückgezogen werden. Zur Auszahlung der beantragten Wirtschaftsförderungen wird vom Antragsteller eine Erklärung über die Nichtinanspruchnahme des reduzierten IRAP-Steuersatzes (2,9%) für die betreffende Steuerperiode verlangt. Bei zinsbegünstigten Finanzierungen über den Rotationsfonds ist obgenannte Erklärung bei Gesuchstellung abzugeben. 6. Ausnahmen (Fälle der Nichtanwendung) In Anwendung des Artikels 21-bis, Absatz 6-sexies, hat die Landesregierung mit Beschluss Nr. 307 vom 4. Februar 2008 festgelegt, dass die vom Abschnitt IV Maßnahmen zur Förderung der Forschung und Entwicklung, Abschnitt VI Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Abschnitt VIII Förderung der Internationalisierung der Betriebe des Landesgesetzes vom 13 Februar 1997, Nr. 4, sowie vom Landesgesetz vom 22 Oktober 1987, Nr. 27 Außerordentliche Subventionen im Unglücks- oder Katastrophenfall vorgesehenen mit der Inanspruchnahme des reduzierten IRAP-Steuersatzes gemäß Artikel 21-bis, Absatz 6-ter des Landesgesetzes vom 11 August 1998, Nr. 9 (2,9%) kumulierbar sind. 7. Verbundene Unternehmen Von den ausgeschlossen sind auch jene Gesellschaften, die mit dem Steuersubjekt, das die Reduzierung gemäß Punkt 3 beansprucht, verbunden sind, sowie jene Gesellschaften, auf die das Steuersubjekt, das die Reduzierung gemäß Punkt 3 beansprucht, entweder durch mittelbare oder unmittelbare Kontrolle der Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte bzw. durch Vereinbarungen oder Ähnliches einen beherrschenden Einfluss ausübt. 8. Sanktionen Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen für die Fälle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Begünstigungen, welche auch die Verhängung von Verwaltungsstrafen und von strafrechtlichen Sanktionen vorsehen, wird die Förderung bei Nichteinhaltung der im Landesgesetz vorgesehenen Bestimmungen oder Falscherklärung widerrufen.
4 Seite / Pag IRAP - Vorauszahlungen Bei der Berechnung der IRAP Akontozahlung kann der Steuerzahler den sogenannten metodo previsionale anstatt des sogenannten metodo storico anwenden. Der metodo previsionale erlaubt dem Steuerzahler, der für das Jahr 2008 einen geringeren erzielten Produktionswert im Vergleich zu 2007 erwartet, die Akontozahlung aufgrund des Produktionswerts gemäß Steuererklärung mit Fälligkeit 2009, zu berechnen. Mit dieser Methode vermeidet der Steuerzahler eine zu hohe Akontozahlung und somit das Entstehen eines Steuerguthabens. Bei unterlassener, ungenügender oder verspäteter Akontoeinzahlung wird eine Verwaltungsstrafe von 30% des nicht eingezahlten Betrages, einschließlich Verzugszinsen angewandt. Auch bei nicht absichtlichen Fehlschätzungen des Steuerzahlers, finden die zuvor genannten Sanktionen Anwendung. Dem Steuerzahler bleibt jedoch die Möglichkeit der freiwilligen Berichtigung offen. Abteilungsdirektor Hansi Felder Amtsdirektor Fernando Bettega
5 Seite / Pag. 5 z. K. Betreff: Name
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