Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage... III Vorwort zur 1. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Weiterführende Literatur...

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1 Vorwort zur 2. Auflage... III Vorwort zur 1. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Weiterführende Literatur... XV I. Diensterfindung A. Begriff 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung? Was ist der Unterschied zwischen einer Diensterfindung und einem Verbesserungsvorschlag? Gibt es einen Unterschied zwischen patentfähigen und gebrauchsmusterfähigen Erfindungen? Welche Personen werden gemäß PatG als Dienstnehmer angesehen? Können Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder Anspruch auf Diensterfindungsvergütung haben? Sind Erfindungen von arbeitnehmerähnlichen Personen Diensterfindungen? Sind Erfindungen von überlassenen Arbeitskräften als Diensterfindungen anzusehen? Wie geht man bei Erfindungen von im Ausland tätigen DN vor? Hat der DN bei Überlassung einer aus der Zeit vor Beginn des Arbeitsverhältnisses stammenden Erfindung Anspruch auf Diensterfindungsvergütung? Kann das Diensterfindungsrecht auf nach Ende des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen anwendbar sein? Wer trägt die Beweislast dafür, dass eine Erfindung während des Arbeitsverhältnisses gemacht worden ist? Was ist bei Erfindungen, die von mehreren Erfindern gemacht wurden,zu beachten? Ist eine Erfindung, die das Arbeitsgebiet eines anderen Betriebes des DG betrifft, eine Diensterfindung? Ist eine über den vereinbarten Tätigkeitsbereich des DN hinausgehende Erfindung eine Diensterfindung? Welche Besonderheiten des Diensterfindungsrechtes gibt es bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten? VII

2 16. Welche Besonderheiten des Diensterfindungsrechtes gibt es im Bereich von Universitäten? Ist jede Erfindung eines zur Erfindertätigkeit angestellten DN eine Diensterfindung? B. Vereinbarung 18. Wie erlangt der DG das Recht auf eine Diensterfindung? Kann eine Vereinbarung gem 7 Abs 1 PatG auch per Fax oder erfolgen? Kann eine Vereinbarung, dass dem DG die Diensterfindungen gehören, auch für bereits gemachte Erfindungen erfolgen? Kann eine Betriebsvereinbarung Regelungen über Diensterfindungen vorsehen? Sehen Kollektivverträge Regelungen über Diensterfindungen vor? Kann der DN dem DG unterschiedliche Rechte an Diensterfindungen einräumen? Welche Konsequenzen hat es, wenn eine Erfindung des DN keine Diensterfindung ist? Muss der DN dem DG auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung gem 7 Abs 1 PatG seine Diensterfindungen anbieten? Muss der DN dem DG eine Erfindung, die keine Diensterfindung ist, anbieten? Wann gilt ein DN als angestellter Erfinder? Muss mit einem angestellten Erfinder für den Erwerb der Rechte an den Diensterfindungen eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden? II. Vergütung 29. Was ist eine Diensterfindungsvergütung? Wer ist für die Auszahlung der Diensterfindungsvergütung verantwortlich? Welche Methoden zur Ermittlung der Diensterfindungsvergütung gibt es? Sind bei der Ermittlung der Erfindervergütung die Deutschen Richtlinien anzuwenden? Was ist der Erfindungswert einer Erfindung? Wie ist der Erfindungswert beim Vorliegen von Verkaufserlösen, die aufgrund der Benützung der Erfindung erzielt werden, zu ermitteln? VIII

3 35. Was versteht man unter konkreter Lizenzanalogie? Was versteht man unter abstrakter Lizenzanalogie? Wie hoch sind übliche Lizenzsätze? Welche Faktoren sind bei der Ermittlung eines üblichen Lizenzsatzes zu beachten? Was ist die technisch/wirtschaftliche Bezugsgröße einer Diensterfindung? Wie ist der Erfindungswert beim Vorliegen von internen Einsparungen oder sonstigem innerbetrieblichen Nutzen zu ermitteln? Wie ist der Erfindungswert im Fall einer Lizenzvergabe oder im Fall des Verkaufes der Erfindung zu ermitteln? Gibt es Besonderheiten bei der Nutzung der Erfindung im Rahmen eines Konzernverbundes? Wie stellt sich die Situation bei einer Kreuzlizenzierung dar? Hat die sich aufgrund der Benützung der Erfindung ergebende Gewinn- oder Verlustsituation Einfluss auf den Erfindungswert? Wie weit spielen vorhandene gleichwertige technische Alternativen bei der Bestimmung des Erfindungswertes eine Rolle? Inwieweit ist die durch die Erfindung gegebene Monopolwirkung zu berücksichtigen? Wann und wie darf der Erfindungswert abgestaffelt werden? Wie bestimmt man den Erfindungswert, wenn mehrere Erfindungen zur Herstellung eines einzigen Produktes benützt werden? Was ist der Erfindungswert, wenn eine Erfindung nicht benützt wird? Kann der Erfindungswert geschätzt werden? Wie kann man den erfinderspezifischen Anteilsfaktor/Reduktor ermitteln? Wie berechnet man die Diensterfindungsvergütung bei mehreren an einer Erfindung beteiligten DN? Gibt es Nullfälle für Diensterfindungsvergütungen? Wann ist eine Diensterfindungsvergütung fällig? Wie lange besteht ein Anspruch auf Diensterfindungsvergütung? Kann man Akontozahlungen für Diensterfindungsvergütungen leisten? Wie weit sind diese anrechenbar? Ist eine Verbesserungsvorschlagsvergütung auf die Diensterfindungsvergütung anzurechnen? IX

4 58. Kann eine Diensterfindungsvergütung durch eine Pauschalzahlung abgegolten werden? Gibt es Besonderheiten bei der Ermittlung der Erfindungsvergütung für Erfindungen von Universitätsangehörigen? Kann durch Vereinbarung eines überkollektivvertraglichen Gehalts die Diensterfindungsvergütung abgegolten werden? Wie berechnet sich der Diensterfindungsvergütungsanspruch des angestellten Erfinders? Gibt es Vorschriften über die Vorgangsweise bei der Festsetzung einer Diensterfindungsvergütung? Ist eine Diensterfindungsvergütung auch dann zu zahlen, wenn sich herausstellt, dass die betreffende Erfindung nicht patentfähig ist? Ist eine Diensterfindungsvergütung auch dann zu zahlen, wenn die betreffende Erfindung gar nicht benützt wird? Unter welchen Umständen kann eine festgesetzte Diensterfindungsvergütung nachträglich angepasst werden? Wie ist die Diensterfindungsvergütung zu bemessen, wenn der DG von der Erfindung nicht in dem ihm zumutbarem Umfang Gebrauch macht? Spielt die Frage der Zumutbarkeit auch eine Rolle, wenn die Erfindung übertragen wird? Was passiert mit der Diensterfindungsvergütung, wenn der DG in Insolvenz geht? III. Mitteilung Inanspruchnahme 69. Muss der DN dem DG Mitteilung von jeder Erfindung machen? Wann und an wen ist die Mitteilung durch den DN zu richten? Welchen Inhalt muss eine solche Mitteilung des DN haben? Soll der DG eine Meldestelle einrichten? Inwieweit besteht die Mitteilungspflicht eines von mehreren Miterfindern? Was hat der DG auf die Mitteilung des DN von einer Erfindung hin zu tun? Kann der DG eine ihm vom DN nicht gemeldete Diensterfindung von sich aus in Anspruch nehmen? Welche Konsequenz hat die Unterlassung der Mitteilung durch den DN? X

5 77. Muss der DN dem Insolvenzverwalter die Diensterfindung mitteilen? Gilt die bloße Aufnahme der Nutzung der Diensterfindung durch den DG als Inanspruchnahme? Kann der DG seine Rechte auf die Diensterfindung auch nur zum Teil in Anspruch nehmen? Wirkt sich eine teilweise Inanspruchnahme auf die Höhe der Diensterfindungsvergütung aus? IV. Spezialfragen 81. Ist der DG zur Patentanmeldung der in Anspruch genommenen Diensterfindung verpflichtet? Ist der DG verpflichtet, eingereichte Patentanmeldungen oder bestehende Patente dem DN anzubieten, bevor sie fallen gelassen werden? Wie ist vorzugehen, wenn der DG dem DN eingereichte Patentanmeldungen oder Patente übertragen möchte? Welche Geheimhaltungsverpflichtungen treffen den DG bzw den DN hinsichtlich einer Diensterfindung? Muss der DG die Diensterfindungsvergütung ein zweites Mal bezahlen, wenn ein anderer DN als derjenige, der die Diensterfindung als seine gemeldet hat, Erfinder ist? Kann der DG die Vergütung von dem DN, der die Diensterfindung als seine gemeldet hat, nicht aber Erfinder ist, zurückverlangen? Kann der DG auch nach Inanspruchnahme der Erfindung auf seine Rechte an der Erfindung ganz oder teilweise verzichten? Welchen Einfluss hat ein (vollständiger oder teilweiser) Verzicht auf die Rechte an der Diensterfindung auf die Diensterfindungsvergütung? Hat die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen Einfluss auf den Anspruch auf Diensterfindungsvergütung? Kann der DN im Wege einer Vereinbarung mit dem DG auf die ihm nach dem PatG zustehenden Rechte verzichten? Kann mit dem DN nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine freie Vereinbarung über die Diensterfindungsvergütung getroffen werden? Wann verjähren Ansprüche auf eine Diensterfindungsvergütung? XI

6 93. Wann beginnt die Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Diensterfindungsvergütung zu laufen? Hat der DN Anspruch auf Erteilung der für die Berechnung der Diensterfindungsvergütung notwendigen Informationen? Wer entscheidet über den Anspruch auf Diensterfindungsvergütung? Können dem DN in einem Gerichtsverfahren Einblicke in Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des DG verwehrt werden? Kann der DG in einem Gerichtsverfahren die Kosten für einen Patentanwalt geltend machen? Ist der DG verpflichtet, den DN als Erfinder zu nennen? Gibt es steuerliche Begünstigungen für Diensterfindungsvergütungen und sind diese in die Abfertigung alt einzurechnen? Gibt es Unterschiede in der steuerlichen Behandlung, wenn das Dienstverhältnis beendet wird? Anhang I Patentgesetz 1970 (Auszug) Anhang II Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst ( Deutsche Richtlinien Anteilsfaktor/ Reduktor) (Auszug) Anhang III Diensterfindungsregelungen in Kollektivverträgen Anhang IV Ausgewählte wegweisende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes Stichwortverzeichnis XII

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