Baurechtsamt. Vergebührung im Teilungs- Montag bis Freitag: 7.00 bis Uhr. GZ: A 17-2" Graz, am

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1 - - '."'c.: KAMME KONS B EIN: W GZ: e -- MAGISTRAT Baurechtsamt ~:.-I~T GRAZ UJ 8020 Graz, Europap1atz 20 Verwaltungsverfahren und. Bearbeiter: SR Dr. MayerfSti sonstige Amtshandlungen, 4. Stock, Zimmer Nr 439 Anwendung der Bestimmungen Telefon: (0316) 872/5012 DW des Gebührengesetzes Telefax. d V al b b Parteienverkehr: ~- SOWIe er erw tungsa ga e- Dienstag und Freitag: 8.00 bis Uhr vorschriften; Amtsstunden: Vergebührung im Teilungs- Montag bis Freitag: 7.00 bis Uhr bewilligungsverfahren 1m Falle einer Antwort bitte das Geschäftszeichen dieses Schreibens anführen. GZ: A 17-2" Graz, am i An die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten Schönaugasse G r a z Sehr geehrte Damen und Herren! -- Seitens des Baurechtsamtes wurde Ihnen - um Unklarheiten hinsichtlich der Entrichtung von festen Gebühren und Verwaltungsabgaben im Teilungsbewilligungsverfahren gar nicht erst aufkommen zu lassen - mit Schreiben vom ein Merkblatt betreffend Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben im Teilungsbewilligungsverfahren gemäß 35 RaG übermittelt; mit Schreiben vom die auf Grund verschiedener Umstände erforderlich gewordene Neufassung dieses Merkblattes.

2 ..;' 2 Die Änderungen der gebührenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der steirischen Verwaltungsabgaberegelungen haben nun eine aktualisierte Fassung dieses Merkblattes erforderlich gemacht. Dieses Neufassung wird Ihnen in der Anlage mit der Bitte übermittelt, diese - wie schon zuvor - den in der Kammer vereinigten Ingenieurkonsulenten für das Vermessungs- ~ wesen zukommen zu lassen. Dies nicht nur im Interesse der Teilungsbehörde, sondem vor allem auch im Interesse der Ingenieurkonsulenten für das Ver- - messungswesen selbst, weil bei unrichtiger Entrichtung der festen Gebühren des Bundes bei der Finanzbehörde "notioniert" werden müsste, was regelmäßig mit einer Erhöhung der Gebühren verbunden ist. Hinsichtlich allfällig unrichtig oder nicht entrichteter Verwaltungsabgaben müsste letztlich für eine Hereinbringung im Zwangsweg gesorgt werden. Das Merkblatt gewährleistet nach Auffassung des Baurechtsamtes, dass es zu solchen Unzukömmlichkeiten nicht kommen kann. Mit bestem Dank für die erbetene Mühewaltung und 'I, I Der Sachbearbeiter: mit freundlichen Grüßen für den Stadtsenat: Für den Abteilungsvorstand: -~=~~---:.-;;;~- ( ) (Mag. Schmalenberg) Beilage: wie erwähnt

3 ... ~ ;' ~ Aktualisierte Neufassung 2002 MERKBLATT betreffend feste (Bundes-)Gebühren und Gemei nde-v erwaltu ngsabgaben im Teilungsbewilligungsverfahren gemäß 35 ROG ========================================================== A) Ansuchen um Teilungsbewilligung: 1.) Ansuchen um Teilungsbewilligung sind qebührenpflichtige Eingaben gemäß 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 idf BGBI I 2002/84 (GebG). Mit der Zustellung der Teilungsbewilligung sind daher ~ 13.- an festen (Bundes-) Gebühren - künftig fbg genannt - zu entrichten. 2.) Gemäß 12 Abs 1 GebG ist für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, was auch für Teilungsbewilligungsansuchen gilt. Die fbg von ~ 13,- ist daher bei Teilungsansuchen, in denen mit einem Ansuchen mehrere Teilungen begehrt werden, so oft zu entrichten, ~ im Teilungsansuchen Teilunqen begehrt werden. Es kommt nicht auf die Anzahl der Grundstücke oder Grundstücksteile an, die Gegenstand der beantragten Teilungsbewilligung sind, sondern allein auf die Anzahl der (mit einem Teilungsbewilligungsansuchen) zu bewilligen beantragten ~ lungen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ~ die Behörde die mit einem Ansuchen begehrten Teilungen erledigt: Auch bei Abweisung eines oder mehrerer Teilungsansuchen(s) ist die Eingabegebühr je gestelltem Teilungsbegehren zu entrichten!

4 ~... -, I,.- 2 ( B) Ansuchensunterlagen: 1.) Nach dem undatierten Erlass des Bundesministers für Finanzen, GZ.: /19-IV/10/99, sind die Unterlagen des Teilungsansuchens - ungeachtet darin auch enthaltener Pläne - als,,~ haiti ich fortlaufender Text" anzusehen. Die Beilagengebühr von ~ 3.60 pro Bogen der Beilage ist damit ausschließlich nach der Anzahl der vorhandenen (ieweils angefangenen) Bögen zu bemessen, wobei unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Bogenanzahl außer Ansatz bleiben. Befinden sich in den U~terlagen Pläne, die über das DIN-A-4-Ausmaß hinausgehen, so sind diese - weil auch sie nach dem genannten Erlass als "inhaltlich fortlaufender Text" gelten - so oft als beschriebene Seite zu zählen, als im jeweiligen Plan eine DIN-A-4-Seite Platz hat. Die Rückseite eines Planes bleibt bei der Seitenzählung selbstverständlich außer Betracht! 2.) Entsprechend dem genannten Erlass gelten die (allenfalls in den Ansuchensunterlagen enthaltenen) Zustimmungserklärungen der Anrainer nicht als Planbestandteil, sodass sie als ~ ständige Beilagen gesondert mit ~ 3,60 pro Bogen zu vergebühren sind. 3.) Werden Unterlagen für das Teilungsbewilligungsansuchen ~ heftet (oder auf andere Weise mechanisch [= untrennbar, fest] verbunden), gilt folgendes: a) Da die Unterlagen des Teilungsansuchens im Sinne des Vermessungsgesetzes und die Zustimmungserklärungen der Anrainer als zusammengehörig anzusehend sind, können sie auch zulässigerweise gemeinsam in einer Unterlagenmappe fest verbunden (geheftet) werden (näheres siehe weiter unten). b) Auch bei zulässig verbundenen Einreichunterlagen ist - wie bei anderen Beilagen auch - von der Anzahl der Bögen in der verbundenen Unterlage auszugehen, weil die Beilagengebühr eben eine Bogengebühr ist und es auch bei einer einzelnen Beilage für die Bemessung der Beilagengebühr immer auf die Anzahl der an efan enen Bö en ankommt. Die Behörde hat aber für zulässig verbundene Unterlagenexemplare höchstens ~ 21,80,- an fbg als Beilagengebühr gemäß 14 TP 5 Abs 1 einzuverlangen, weil eine "Beilagen-

5 ";t- ~.. 3 mappe" mit zulässig verbundenen Unterlagen als ~ Beilage zählt, sodass der genannte Höchstbetrag je Beilage zum Tragen kommt. c) Durch mechanische bzw feste Verbindung von Einreichunterlagen für Teilungsansuchen feste Gebühren zu "sparen" ist daher ausschließlich dann möglich, wenn die verbundene Unterlage aus insaesamt mehr als 6 Böaen besteht; bei vom Umfana her aerinaeren verbundenen Einreichunterlagen bringt das mechanische Verbinden gebührenrechtlich keine Ersparnis, weil auch bei einer durch mechanische Verbindung mehrere Unterlagen zu "einer Beilage" gemachten Unterlagenmappen der genannte Höchstbetrag pro Beilage nicht erreicht wird. C) Rechtsmittelverzichte: 1.) Auch schriftlich abgegebene Rechtsmittelverzichte sind keine gebührenpflichtiaen Einaaben! Das ergibt sich aus 11 Abs 1 Z 1 des GebG, erfolgt doch aufgrund eines Rechtsmittelverzichtes keine Erledigung im Sinne der genannten Bestimmung. 2.) Anders als im Abgabenrecht ist jedoch in einem Verfahren gemäß AVG, wie dem Teilungsbewilligungsverfahren, ein ~ ausrechtsmittelverzicht unwirksam: Gemäß 63 Abs 4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Aus dieser Gesetzesbestimmung folgern Lehre und Rechtsprechung einhellig, dass ein Berufunasverzicht erst dann zulässiq und damit wirksam ist, wenn der Bescheid bereits erlassen ist (vgl etwa Walter- /Thienel, Verwaltungsverfahren2, Wien 1998, und VwSlg 2997 A/1953). Das bedeutet, dass es rechtswidrig ist, auf Grund eines "Vorausrechtsmittelverzichtes" in einem Ansuchen um Teilungsbewilligung dem Antragsteller unmittelbar nach Zustellung oder Ausfolgung des Teilungsbewilligungsbescheides ohne aesonderten Rechtsmittelverzicht die Rechtskraft des Teilungsbewilligungsbescheides zu bescheinigen. Es bedarf daher für den vorzeitigen Eintritt der Rechtskraft eines Teilungsbewilligungsbescheides iedenfalls - auch bei mit dem Ansuchen abgegebener "Vorausrechtsmittelverzichtserklärung" - eines aesonder-

6 . ~ " j-, ~ 4 ten Rechtsmittelverzichtes. Wird dieser schriftlich abgegeben, stellt dies (vgl Punkt 1) jedoch keine gebührenpflichtige Eingabe dar. 3.) Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung kann ein Rechtsmittelverzicht auch mündlich abgegeben werden; diesfalls ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen, der auch dann ßebührenfrei ist, wenn er vom Einschreiter unterfertigt wird. D) Rechtskraftbescheinigungen: 1.) Wünscht ein Antragsteller um Teilungsbewilligung auf dem ihm ausgefolgten bzw zugestellten Exemplar des Teilungsbewilligungsbescheides (nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist oder aber nach Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes) die Anbringung einer Rechtskraftbescheinigung (Rechtskraftbestätigung, Bestätigung der Rechtskraft), so stellt diese Bescheinigung ein ßebührenpflichtißes Zeugnis gemäß ~c. 'c~ij~'i,; 14 TP 14 Abs 1 Z 1 GebG dar und ist mit ~ 13.- an fbg zu ~-,.,- vergebühren1. Die Zeugnisgebühr ist zwar eine Bogengebühr, doch stellt die Rechtskraftbescheinigung (im Regelfall eine Stampiglie oder eine handschriftlich beigesetzte Erklärung auf dem Bescheid) auch dann, wenn der als rechtskräftig gekennzeichnete Teilungsbescheid mehrere Bögen aufweist, jedenfalls nur einen angefangenen Bogen dar. 2.) Für eine Rechtskraftbestätigung (Rechtskraftbescheinigung) ist neben der vorbezeichneten Zeugnisgebühr ferner eine Gemeindeverwaltunßsabßabe von ~ gemäß TP A 3 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1995 idf LGBI 2001/95 zu entrichten. Das auch dann, wenn die Bestätigung (siehe FN 1) eine gebührenfreie Mitteilung darstellt! 1 Wird eine Rechtskraftbestätigung an eine vom Ausstellungswerber verschiedene Person adressiert oder ergibt sich aus dem Inhalt der Bestätigung, dass sie für eine vom Ausstellungswerber verschiedene "Person" bestimmt ist, so ist sie als gebührenfreie Mitteilung anzusehen. Eine fbg fällt in einem solchen Fall nicht an! 2 Der Landesgesetzgeber hat in der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung ATS 50,- anders - nämlich mit ~ 3,63 - umgerechnet, als der Bundesgesetzgeber im GebG (dort ~ 3,60)!

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