Schwerpunktaktion Wasserkocher der hessischen Marktüberwachung
|
|
- Lisa Kneller
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Regierungspräsidium Kassel Fachzentrum für Produktund Betriebssicherheit Abschlussbericht Schwerpunktaktion Wasserkocher der hessischen Marktüberwachung
2 2 Einleitung Die hessische Arbeitsschutzverwaltung hat im Rahmen ihres Auftrages zur Marktüberwachung von Produkten in der Zeit von eine Schwerpunktaktion zur Prüfung von Wasserkochern durchgeführt. Auf Grundlage der Niederspannungsrichtlinie, sowie der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie wurden Wasserkocher verschiedener Hersteller und Importeure gemäß den Vorgaben zur europäischen Marktüberwachung untersucht. Die Schwerpunktaktion wurde zur Vermeidung von Doppelarbeit mit allen Ländern im Rahmen der Koordinierungsverpflichtung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgestimmt. Konzept für hessische Schwerpunktaktionen Auf Grundlage der in nationales Recht umgesetzten EU Richtlinien sind durch die Marktüberwachungsbehörden Überwachungskonzepte zu erstellen. Dazu gehört auch die Durchführung von Schwerpunktaktionen als Baustein der aktiven Marktüberwachung. Die Schwerpunktaktionen werden zudem in Erfüllung des 8 Abs. 2 GPSG jährlich bundesweit koordiniert, um Doppelprüfungen zu vermeiden und die vorhandenen Kapazitäten zielgerichtet und effektiv zu nutzen. Für die hessischen Marktüberwachungsbehörden wurde in Zusammenarbeit mit dem hessischen Sozialministerium folgendes Konzept für die Durchführung von Schwerpunktprogrammen erarbeitet: Konzentration auf einzelne Produkttypen pro Jahr Es soll erreicht werden, dass die Schwerpunktaktion zielgerichtet und konsequent bearbeitet wird. Durch Wahl mehrerer unterschiedlicher Produkte eines Produkttyps besteht der Vorteil darin, dass zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten der Prüfaufwand reduziert wird. Für die Untersuchungsobjekte muss der Prüfaufbau und das Prüfprogramm nur einmal erarbeitet werden. Damit kann die begrenzte Kapazität bei der Geräteuntersuchungsstelle optimal genutzt werden. Ebenso sind Aussagen zur Tragweite möglich, d.h. z.b. Klärung der Frage, ob es sich um einen Einzelfall oder um ein grundsätzliches Problem der gesamten Branche handelt. Festgelegte Prüftiefe durch die Geräteuntersuchungsstelle Anhand eines festgelegten Prüfprogramms werden die Produkte jeweils mit der gleichen Prüftiefe überprüft. Die Kriterien für die Erstellung eines Prüfprogramms sind z. B.: Hinweise aus Verbraucherbeschwerden, Erkenntnisse aus bekannt gemachten Schutzklauselmeldungen und Untersagungsverfügungen, Firmenbeschwerden usw. Probenahme durch die Vollzugsdezernate der drei Regierungspräsidien Die Probenahme erfolgt durch die Vollzugsdezernate beim Hersteller, Importeur oder im Handel. Sie wird dahingehend von der Geräteuntersuchungsstelle gesteuert, dass für ein Vollzugsdezernat die Prüfungen der Produktproben erst abgearbeitet werden, bevor neue Prüfmuster im Rahmen der Schwerpunktaktion von einem weiteren Vollzugsdezernat angefordert werden. Hierdurch ist eine zeitnahe abschließende Bearbeitung jedes einzelnen Falles, ggf. auch durch Sofortmaßnahmen, der jeweiligen Vollzugsbehörden möglich. Maßnahmen der Vollzugsdezernate der drei Regierungspräsidien anhand der Prüfungsergebnisse Je nach Schwere der Mängel sind verschiedene Maßnahmen möglich: z. B. Vernichtung, Rückruf, sofortiges Verkaufsverbot, das Anbringen von Hinweisen oder schlicht die Nachbesserung formaler Mängel ohne weitere Auflagen etc. Hier ist ein hohes Maß an Fach- sowie Verwaltungskompetenz erforderlich, um eine für alle Beteiligten akzeptable
3 3 Lösung zu finden ohne dabei den Schutz der Verwender zu vernachlässigen. Auswertung der Ergebnisse und weitere Veranlassungen des Fachzentrums Stellt sich z. B. heraus, dass bestimmte Gefährdungen auftreten, die sich aus einer mit Vermutungswirkung ausgestatteten technischen Norm ableiten, so muss die Norm entsprechend geändert werden. Hierzu ist ein Verfahren bei der EU-Kommission über die nationalen Gremien gegen die harmonisierte Norm einzuleiten (Schutzklauselverfahren gegen eine Norm). Dieses Verfahren ist notwendig, da auf Grund der Veröffentlichung dieser harmonisierten Norm zunächst davon auszugehen ist, dass die Norm die grundlegenden sicherheitstechnischen Anforderungen der jeweiligen EU-Richtlinie erfüllt (Konformitätsvermutung). Erstellung eines Abschlußberichtes und Information der Öffentlichkeit Der Öffentlichkeit soll der gesetzliche Auftrag Marktkontrolle transparent vermittelt werden und die Ergebnisse der Untersuchungen bereitgestellt werden. Die Information der Verbraucher soll auch dazu beitragen, dass bei Kaufentscheidungen neben dem Preis auch sicherheitstechnische Aspekte eine Rolle spielen sollten. Systemkontrolle Die Durchführung von Schwerpunktaktionen in der vorgenannten Verfahrensweise ermöglicht auch eine Betrachtung der Selbstregulierungsmechanismen des Marktes. Durch geschicktes Eingreifen (z.b. durch Einflussnahme auf Normungsgremien oder auch durch Einflussnahme auf die Qualität von Konformitätsverfahren und GS-Zeichen, Kooperationen mit Verbänden usw.) kann es damit trotz der sehr stark begrenzten Ressourcen gelingen, auch mit den wenigen vorhandenen Kapazitäten große Wirkungen zu erzielen, um dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden. Durchführung der Schwerpunktaktion Wasserkocher Anzahl und Produktspektrum Im Rahmen der Schwerpunktaktion wurden in Zusammenarbeit der Vollzugsdezernate der drei Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel von der Geräteuntersuchungsstelle des Regierungspräsidiums Kassel 13 Wasserkocher verschiedener Hersteller und Ausführung überprüft. Zur Prüfung lagen in der Regel mindestens drei Prüfmuster eines Wasserkochertyps vor, so dass letztlich 45 Wasserkocher einer Prüfung unterzogen wurden. Es handelt sich dabei um elf kabellose und um zwei mit Kabelanschluss versehene Wasserkocher. Von diesen 13 Wasserkochern ist zwischen zwei Exemplaren mit verdeckter Heizspirale (Edelstahlgefäß), zehn mit sichtbarer Heizspirale und Kunststoffgefäß sowie einem Gefäß aus Kunststoff mit innen liegender Heizplatte zu unterscheiden. Umfang und Grundlagen der Prüfung Als Prüfgrundlagen dient das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), insbesondere die 1. Verordnung zum GPSG (Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen), sowie die zur 1. VO zum GPSG gelisteten harmonisierten Normen DIN EN (Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 1: Allgemeine Anforderungen), DIN EN (Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2: Besondere Anforderungen für Geräte zur Flüssigkeitserhitzung). Da aufgrund verschiedener Veröffentlichungen zu Nickelgehalten in Trinkwasser aufgefallen war, dass bei bestimmten Wasserkochern Nickel an das erwärmte Wasser abgegeben wurde, erfolgte
4 bei der Schwerpunktaktion eine orientierende Ermittlung des Nickelgehaltes vor und nach dem Kochvorgang des Wassers. Hierzu wurden die Wasserkocher jeweils bis zur maximalen Füllhöhe mit Trinkwasser befüllt und bis zum Abschalten der Kochautomatik betrieben. Nach Abkühlung wurde der Nickel-Gehalt mittels AAS 1 bestimmt und mit dem nach der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwert von 0,02 mg/l Ni 2 verglichen. 4 Ergebnis und Bewertung der Prüfung Mängelklassifizierung Die Mängel wurden in drei Klassen eingeteilt: Klasse 1: Klasse 2: Klasse 3: Formale Mängel, sowie Überschreitung der Grenzwerte des Nickelgehaltes gemäß der Trinkwasserverordnung. Sicherheitstechnische Mängel, die eine Gefahr für den Endverbraucher darstellen und unter Zusammenwirken von diversen Umständen sogar eine Lebensgefahr darstellen. Sicherheitstechnische Mängel die eine akute Lebensgefahr darstellen und für den Verbraucher nicht erkennbar und bei jeder Benutzung des Wasserkochers gegeben sind. Bereits im Vorfeld wurde festgelegt, dass bei Überschreitung des Grenzwertes für den Nickelgehalt grundsätzlich die Klasse 1 gewählt wird. Dies war notwendig, da der in der Trinkwasserverordnung festgelegte Grenzwert auf die durchschnittlich aufgenommene Trinkwassermenge pro Tag bezogen ist. Eine konkrete Aussage hinsichtlich eines Grenzwertes bei Benutzung der Wasserkocher lässt sich daraus juristisch noch nicht ableiten. Erst nach Auswertung und Prüfung weitergehender Untersuchungen hinsichtlich der Ursachen für das Auslösen von Nickel kann ggf. eine Änderung der Klassenzuordnung erforderlich werden. Anhand der Einklassifizierung der Mängel ist eine Gesamtbeurteilung der Wasserkocherprüfung möglich. Die Einzelergebnisse sind nachfolgend in einer Tabelle zusammengefasst. Die anschließende Grafik zeigt die Verteilung der Einklassifizierung bei den 13 unterschiedlichen Wasserkochern. Darstellung des Prüfergebnisses Tabelle der Mängelzusammenfassung der 13 Wasserkochertypen Aus der Tabelle können die Einzelmängel sowie das Verwaltungshandeln der Vollzugsdezernate entnommen werden. Für Geräte der Mängelklasse 1 wurde auf ein förmliches Verfahren verzichtet, die vorhandenen Mängel sind im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Inverkehrbringer abzustellen gewesen. Die Ergebnisse wurden in das europäische Informationssystem für die Produktsicherheit (ICSMS) zur Information und weiteren Veranlassung von Maßnahmen durch die zuständigen Behörden eingestellt. 1 AAS: Atomabsortionsspektrometrie 2 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden
5 5 Typ Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Hinweis Aufschriften unvollständig Brandgefahr unter bestimmten Umständen Brandgefahr unter bestimmten Umständen Lebensgefahr durch Stromschlag Lebensgefahr durch Stromschlag Verkaufsverbot vor Auslieferung Freiwillige Maßnahme des Herstellers, Rückruf beim Endverbraucher Verkaufsverbot Verkaufsverbot , bedingt Verbrühungsgefahr, Unvollständige Bedienungsanleitung Keine Mängel Keine Mängel
6 6 Grafik der Mängelverteilung 15% 15% 15% 55% keine Mängel Mängelklasse 1 Mängelklasse 2 Mängelklasse 3 Ergebniszusammenfassung Die gefährlichen Geräte wurden vom Markt genommen (europaweit) bzw. durch freiwilliges Handeln der verantwortlichen Hersteller beim Endverbraucher zurückgerufen. Im Verlauf der Schwerpunktaktion wurden durch das Fachzentrum diverse Gespräche mit Herstellern, Importeuren und Prüfstellen zur konstruktiven Verbesserung einzelner Bauteile mit dem Ziel geführt, nur sichere Produkte herzustellen und zu vertreiben. Betroffene Hersteller, Importeure wie auch Prüfstellen wurden dadurch hinsichtlich der Mängelschwerpunkte sensibilisiert. In der Praxis richten sich fast alle Hersteller, Importeure und Prüfstellen an den vorhandenen Normen aus. Da aber in den einschlägigen Prüfnormen die Problematik gesundheitsschädlicher Stoffe nicht oder nur unzureichend berücksichtigt ist, wurde in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) erreicht, dass die Prüfstellen künftig im Rahmen der GS-Zeichen Zertifizierung auch diese Aspekte berücksichtigen. Ferner wird das gewonnene Know how durch das Fachzentrum in die europäischen Fachgremien eingebracht, um im europäischen Verbund der Marktüberwachungsbehörden darauf hinzuwirken, dass entsprechende Prüfanforderungen in die europäischen Normen eingearbeitet werden. Die Durchführung der Schwerpunktaktion in Hessen zeigt, dass das angewandte hessische Konzept der Durchführung von Maßnahmen sowie der Systemkontrolle europaweit bzw. sogar weltweit Rechnung trägt. Damit ist gewährleistet dass mit geringem Aufwand maximale Wirkung erreicht wird und sogar auf lange Sicht die Sicherheit von Wasserkochern wie auch artverwandter Produkte (z.b. Kaffemaschinen, Teekocher usw.) gesteigert werden kann. Dank der transparenten europaweiten Informationsbereitstellung z.b. mittels ICSMS profitieren auch alle europäischen Marktaufsichtsbehörden von den vorliegenden Erkenntnissen. Damit ist gewährleistet, dass alle mit relativ geringem Aufwand ihren nationalen Verpflichtungen zur Marktkontrolle nachkommen können und auch dort die verbleibenden schwarzen Schafe verbannen.
7 7 Abbildungen Eine ausgebaute Heizwendel nach der Prüfung der Übertemperatursicherung. Das Mantelrohr der Heizwendel ist geplatzt und der Heizdraht ist ausgetreten, hier besteht eine hohe Brandgefahr. Ein zusammengeschmolzener Wasserkocher nach der Trockengehschutzprüfung, hier besteht eine hohe Brandgefahr.
8 Pneumatisch betriebene Prüfeinrichtung für die Wasserkocher 8
9 9 Anlage 1 Rechtsgrundlagen Um den freien Warenverkehr in der EU zu gewährleisten, wurden Richtlinien nach Art. 95 EG Vertrag erlassen. Diese Richtlinien dienen der Erreichung eines gemeinsamen europäischen Binnenmarktes sowie dem Schutz der Verbraucher vor Gefahren, die von Produkten mit sicherheitstechnischen Mängeln ausgehen. Die Richtlinien dienen auch dem Schutz der Unternehmer gegen unlauteren Wettbewerb. Um diesem Rechnung zu tragen wurden die Richtlinien unter dem neuen Konzept verabschiedet. Die Hauptelemente des neuen Konzeptes wurden in der Entschließung des Rates wie folgt definiert: Die Festlegung von bindenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, um ein hohes Maß an Schutz des öffentlichen Interesses in dem betreffenden Bereich, z. B. Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz zu gewährleisten. Dabei müssen die grundlegenden Anforderungen so formuliert sein, dass sie von den Mitgliedstaaten in einheitlicher Weise durchgesetzt werden können. Es ist den Herstellern freigestellt, sich für eine geeignete technische Lösung zu entscheiden, die den grundlegenden Anforderungen entspricht. Bei Produkten, die harmonisierte Normen erfüllen, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden, ist davon auszugehen, dass sie auch die entsprechenden grundlegenden Anforderungen erfüllen. Harmonisierte Normen werden im Auftrag der Kommission von den europäischen Normenorganisationen aufgestellt. Die Festlegung geeigneter Konformitätsbewertungsverfahren, wobei u. a. berücksichtigt wird, welche Art von Risiko mit einem Produkt verbunden ist. Dieses Verfahren erfordert gegebenenfalls eine Konformitätsbewertung durch Dritte, die als benannte Stellen bezeichnet werden. Die Hersteller können zwischen verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren wählen, die in der/den anzuwendenden Richtlinie/n vorgesehen sind. Die Einführung der CE-Konformitätskennzeichnung, die anzeigt, dass der Hersteller überprüft hat, dass das Produkt allen Harmonisierungsbestimmungen, die für dieses Produkt gelten, entspricht und es den anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde. Den Mitgliedstaaten obliegt es, alle geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen zu treffen; dazu zählt insbesondere die Wahrnehmung der Marktaufsicht, um dafür zu sorgen, dass nicht konforme Produkte vom Markt genommen werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet die EU-Binnenmarktrichtlinien in nationales Recht umzusetzen. Die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG wurde in der Bundesrepublik Deutschland durch das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in nationales Recht umgesetzt. In diesem neuen Gesetz ist das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) sowie das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) aufgegangen. Die dazu erlassenen Verordnungen haben nach wie vor Bestand.
10 10 Quellen: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom KOM (2003) 240 endgültig Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I 2004 S2) Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 1.GPSGV vom 11. Juni 1997 zuletzt geändert am 6. Januar 2004 (BGBl. I S.2)
3 Jahre Geräte. te- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Grundideen und Erfahrungen. Dipl.-Ing. Dirk Moritz Bundesministerium für Arbeit und Soziales
3 Jahre Geräte te- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Grundideen und Erfahrungen Dipl.-Ing. Dirk Moritz Bundesministerium für Arbeit und Soziales Ausgangspunkt Neuerungen des GPSG Häufig gestellte Fragen
MehrMarktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach EU-BauPVO
Regierungspräsidium Gießen Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach EU-BauPVO Regierungspräsidium Gießen Dezernat 32 Postfach 10 08 51 35338 Gießen Telefon: 0641 303-2336 Fax: 0641 303-2359 E-Mail:
MehrHessisches Sozialministerium Schwerpunktaktion Handmultimeter der hessischen Marktüberwachung
Hessisches Sozialministerium Schwerpunktaktion Handmultimeter der hessischen Marktüberwachung in Zusammenarbeit mit der Prüfstelle der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik Erstellt
MehrGeräte- und Produktsicherheitsgesetz
Geräte- und Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1/15 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt ( - ProdSG) ProdSG Ausfertigungsdatum: 08.11.2011 " vom 8. November 2011 (BGBl.
MehrVerbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen bei Steckdosenleisten in Sachsen-Anhalt im Jahr 2016
Verbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen bei Steckdosenleisten in Sachsen-Anhalt im Jahr 2016 Aufgabe Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV), insbesondere
MehrRegierungspräsidium Kassel. Kennzeichnung von Produkten. Projektbericht 2010
Kennzeichnung von Produkten Projektbericht Dez. 35.2: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Gerhard Quanz 2/10 Übersicht 1 Einleitung... 4 2 Rechtsgrundlagen... 4 3 Projektdurchführung... 4 3.1 Allgemeines
MehrGliederung (I) Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit. Ziele Geltungsbereich Hauptelemente nationale Umsetzung
2 Gliederung (I) Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Ziele Geltungsbereich Hauptelemente nationale Umsetzung Gremien zur Koordinierung der Marktüberwachung 3 Gliederung (II) Informations- und Kommunikationssystem
MehrBundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21.
Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen Neue EMV-Fachtagung 2015 21. Januar 2015 Programm Einführung Anpassungen an an die 2 Die (RL 2014/30/EU) Die neue wurde am 26. Februar 2014 durch
MehrDas neue Produktsicherheitsgesetz ( vom GPSG zum ProdSG)
Das neue Produktsicherheitsgesetz ( vom GPSG zum ProdSG) Dipl.-Ing. Dirk Moritz Bundesministerium für f r Arbeit und Soziales Inhalt Inhalt I. I. Wofür gilt das Gesetz? II. II. Welche Produkte werden erfasst?
MehrNiederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV. Siemens AG Alle Rechte vorbehalten.
Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV Hintergründe ganz allgemein Verbesserung / Beibehaltung des Sicherheitsniveaus Abbau von Handelshemmnissen. Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der
MehrAbschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2012: Sicherheit von Spielzeug -Überprüfung von mundbetätigtem Spielzeug-
Regierungspräsidium Kassel Hessische Geräteuntersuchungsstelle Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2012: Sicherheit von Spielzeug -Überprüfung von mundbetätigtem Spielzeug- Dezernat 35.3 Fachzentrum für
MehrZehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
MehrEG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting
EG-Richtlinien und Kälteanlagen 2012 www.kiscnet.com 1 Welche EG-Richtlinien sind in der Regel bei Kälteanlagen anzuwenden? www.kiscnet.com 2 2006/42/EG - Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der
MehrAbschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2013: Überprüfung an LED und CFL Leuchtmitteln
Regierungspräsidium Kassel Hessische Geräteuntersuchungsstelle Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2013: Überprüfung an LED und CFL Leuchtmitteln Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe
MehrAbschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2011: Sicherheit von Spielzeug -Prüfung von Magnetspielzeug-
Regierungspräsidium Kassel Hessische Geräteuntersuchungsstelle Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2011: Sicherheit von Spielzeug -Prüfung von Magnetspielzeug- Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit
MehrSicherheit von Spielzeug Abschlussbericht. Regierungspräsidium Kassel
Sicherheit von Spielzeug - 2009 Abschlussbericht Dez. 35.1: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Claus Baßfeld Dez. 35.3: Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Christina Knost, Jörg Freudenstein
MehrF300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 11.06.1979 BGBl I S.629 Ä 06.01.2004 BGBl I S.2 ----------------------------------------------------------------- Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II 21. Verordnung: Niederspannungsgeräteverordnung 2015 NspGV 2015 [CELEX-Nr.: 32014L0035] 21. Verordnung
MehrDIN. Praxishandbuch - Persönliche Schutzausrüstungen im Sport- und Freizeitbereich. Hans-Hermann Lehnecke Thomas Klindt
DIN Hans-Hermann Lehnecke Thomas Klindt Praxishandbuch - Persönliche Schutzausrüstungen im Sport- und Freizeitbereich Richtlinien, Gesetze und Normen 1. Auflage 2005 Herausgeber: DIN Deutsches Institut
MehrEU-Konformitätserklärungen
EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es
MehrEU Reifenlabeling Verordnung 1222/2009
EU Reifenlabeling Verordnung 1222/2009 Helmut Kraft Poing, 21. März 2013 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie www.bmwi.de AUFBAU Reifenlabelings-Verordnung (VO) 1222/2009 Reifenlabelings-VO
MehrAusschuss für Produktsicherheit (AfPS) Verfahrensgrundsatz zur Unterrichtung bei harmonisierten Normen gemäß 4 Abs. 3 ProdSG
Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) Verfahrensgrundsatz zur Unterrichtung bei harmonisierten Normen gemäß 4 Abs. 3 ProdSG Stand: 20.04.2016 Der Ausschuss für Produktsicherheit hat in seiner 8. Sitzung
MehrCE = Always Safety?? Bedeutet CE immer auch Sicherheit??
CE = Always Safety?? Bedeutet CE immer auch Sicherheit?? Dr. Wolfgang Kreinberg Quelle: VDI Nachrichten 1/18 "Die CE-Kennzeichnung auf Industrieerzeugnissen bedeutet, daß die natürliche oder juristische
MehrDipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel Tel.: ; mobil:
Regierungspräsidium Kassel Kassel Unvollständige Maschinen nach neuer EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Ein Vortrag von Dipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 23. Jahrgang Potsdam, den 16. April 2012 Nummer 19 Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Dezember 2011 zur Änderung des Abkommens über die
MehrAchte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz
MehrAmtsblatt L390 der Europäischen Union vom 31. Dezember
Fachinformation Nr.: 2013-08 MeßTechnikNord GmbH Team Jena Prüssingstraße 41 07745 Jena Telefon: 03641-65-3780 Fax: 03641-65-3927 E-Mail: info@messtechniknord.de Internet http://www.messtechniknord.de
MehrDipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance
Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance Beispiele für EG-/EU-Konformitätserklärungen 1. EG-Konformitätserklärung nach Anhang II A der Richtlinie
MehrRechtssystematik in Deutschland
Rechtssystematik in Deutschland Europa EU Zielsetzungen Schaffung einer politischen und wirtschaftlichen Union der Mitgliedstaaten Freier Warenverkehr Freier Kapitalverkehr Freier Dienstl.- verkehr Freier
MehrRegierungspräsidium Kassel. Motorisch bewegte Möbel. Projektbericht Dez. 35.1: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Claus Baßfeld, Klaus Kilian
Motorisch bewegte Möbel Projektbericht 2010 Dez. 35.1: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Claus Baßfeld, Klaus Kilian Übersicht 1 Einleitung... 3 2 Rechtsgrundlagen... 3 3 Projektdurchführung... 4 3.1
MehrTPED (Richtlinie 1999/36/EG) gilt ab auch für ortsbewegliche
ZENTRALSTELLE DER LÄNDER FÜR SICHERHEITSTECHNIK Aktuelles 2004 TPED (Richtlinie 1999/36/EG) gilt ab 01.07.2005 auch für ortsbewegliche Tanks 15.09.2004 Experten legen Prüfbausteine für Tanks zur Akkreditierung
MehrAbschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2010: PSA, Durchtrittssicherheit von Sicherheitsschuhen
Regierungspräsidium Kassel Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2010: PSA, Durchtrittssicherheit von Sicherheitsschuhen Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Freudenstein, Jörg
MehrAbschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2013: Sicherheit von Spielzeug -Migrationswerte nach DIN EN 71-3
Regierungspräsidium Kassel Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2013: Sicherheit von Spielzeug -Migrationswerte nach DIN EN 71-3 Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Freudenstein,
MehrAbschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2011: Sicherheit von Spielzeug -Migrationswerte nach DIN EN 71-3 für verschiedene Spielzeugmaterialien-
Regierungspräsidium Kassel Hessische Geräteuntersuchungsstelle Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2011: Sicherheit von Spielzeug -Migrationswerte nach DIN EN 71-3 für verschiedene Spielzeugmaterialien-
MehrCE-ZERTIFIZIERUNG VON MASCHINEN FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT
FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT Andreas Siegmund (BGV) Referat Produktsicherheit - V22-21.03.2017 Marktüberwachung in Hamburg durch das Referat Produktsicherheit Aufgabengebiet
MehrEuropäisches Binnenmarktpaket
Vollversammlung für f r das Eichwesen am 18.11.2009 Europäisches Binnenmarktpaket Herausforderungen für Rechtsetzung und Vollzug Dr. Kathrin Petersen www.bmwi.de Europäisches Binnenmarktpaket EG-Binnenmarktpaket
MehrMaschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz
Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei Kongress betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz 03.September 2009 Überblick der
MehrOriginaltext: 8. GSGV
Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
Mehr5.3 Richtlinien-, Gesetzes- und Normenrecherche
Mehr Informationen zum Titel 28 5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Um eine effektive Lieferantenüberwachung durchzuführen und zu gewährleisten, hat sich folgendes Vorgehen bewährt: Auswahl von geeigneten
MehrAnforderungen aus regulatorischer Sicht an die Normung und Standardisierung der IKT
Anforderungen aus regulatorischer Sicht an die Normung und Standardisierung der IKT Annegret Kübler-Bork, Referatsleiterin Berlin, 30. Oktober 2014 www.bundesnetzagentur.de New Approach EMV-Richtlinie
MehrAbkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS)
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/19 01.06.2012 Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung Abkommen zur Änderung
MehrDELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
MehrSicherheit von Reisesteckern
Regierungspräsidium Darmstadt Sicherheit von Reisesteckern Abschlußbericht im Bereich der aktiven Marktüberwachung 2010 Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten: Fristenbriefkasten: Abteilung Arbeitsschutz
MehrVorwort. 1 Rechtliche Vorgaben der Europäischen Union.. 7
Inhalt Seite Vorwort l Einleitung 3 1 Rechtliche Vorgaben der Europäischen Union.. 7 1.1 Europäischer Binnenmarkt 7 1.1.1 Geregelter harmonisierter Bereich 8 1.1.2 Freier Bereich 9 1.2 EG-Richtlinien,
MehrCE-Kennzeichnung Grundlagen - Pflichten
CE-Kennzeichnung Grundlagen - Pflichten 1 Inhalte 1 2 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung CE-Richtlinien Schritte zur CE-Kennzeichnung 2 1 Inhalte 1 2 3 Pflichten
MehrRegeln zur Erteilung der Befugnis für Notifizierte Stellen und GS-Stellen
ZENTRALSTELLE DER LÄNDER FÜR SICHERHEITSTECHNIK im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) Regeln zur Erteilung der Befugnis für Notifizierte Stellen und GS-Stellen Besucheradresse:
MehrNEWSLETTER. Wer den Schaden hat sollte wissen, was der Gesetzgeber dazu sagt: Alles über das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
NEWSLETTER Neues aus der Rechtsprechung Ausgabe 6 2013 Seite 1 Übergangslos wurde am 1. 12. 2011 das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst und durch das neue Produktsicherheitsgesetz
Mehr1.2 Gesamtinhaltsverzeichnis
Seite 1 1.2 1.2 1 Service und Verzeichnisse 1.1 Herausgeber- und Autorenverzeichnis 1.2 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Zugang zum Internetportal 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Die neue Maschinenrichtlinie 2.1.1
MehrPerinorm Anwendertreffen
Perinorm Anwendertreffen 2012-09-13 EU-Recht in der Perinorm Wie und wo finde ich harmonisierte Normen u.v.m. Beuth Verlag Andrea Hillers Produktmanagerin andrea.hillers@beuth.de Beuth Verlag 2012 Agenda
MehrKurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit - GS-Zeichen und CE-Kennzeichen -
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN R43 Stand: Februar 2012 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Kurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit
MehrGPSG. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Auswirkungen und Konsequenzen
GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Auswirkungen und Konsequenzen Peter Hadwiger, Hadwiger Dokumentation Liebfrauenstr. 74, 64289 Darmstadt Hadwiger.doku@t-online.de 0 61 51 95 33 53 GPSG - Entstehung
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.11.2016 C(2016) 7495 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.11.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur
MehrSpielzeug verantwortlich und sicher einkaufen. Infobroschüre zum Sicherheitscheck bei Spielzeug
Spielzeug verantwortlich und sicher einkaufen Infobroschüre zum Sicherheitscheck bei Spielzeug Liebe Saarländerinnen und Saarländer, gerade Kleinkinder nutzen ihr Spielzeug sehr intensiv. Sie nehmen es
MehrNeue verpflichtende EU-Ecodesignstandards und Energielabel für Produkte
Marktüberwachung DI Mag. Reinhard Dittler www.bmwfj.gv.at Situation ab 2010 Steigendes Augenmerk der Kommission und des Europäischen Parlaments auf Marktüberwachung: VO (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften
MehrErste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) 1. ProdSV Ausfertigungsdatum: 17.03.2016 Vollzitat: "Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom
MehrAbschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2011: Festigkeit und Stabilität von Klapptritten und tonnenförmigen Tritten aus Kunststoff
Regierungspräsidium Kassel Geräteuntersuchungsstelle Hessen Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2011: Festigkeit und Stabilität von Klapptritten und tonnenförmigen Tritten aus Kunststoff Dezernat 35.3
MehrEU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel
EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel 1. Einführung und Überblick: a) Am 20.07.2011 trat die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in Kraft. Gleichzeitig trat auch die deutsche Spielzeugsicherheitsverordnung
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 793 final.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Dezember 2016 (OR. en) 15718/16 ENV 816 CLIMA 187 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 15. Dezember 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr Jordi
MehrCE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich
CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. WAS BEDEUTET DIE CE-KENNZEICHNUNG? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs
MehrGV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.
Mehr"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland" LED-Lampe Datum der Meldung: 14.06.2017 Angaben zum Produkt Produkttyp: LED-Lampe 10W Markenname: Grönt ljus Modell: PAR 20 GTIN nicht bekannt Seriennummer nicht
MehrMaschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung. Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
Maschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Inhalt Rechtsgrundlagen der EU Pflichten bei der Eigenherstellung
MehrCE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich
CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs
MehrANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE
1 von 5 ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE (Modul B) A. EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge 1. Die EU-Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens,
Mehr"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland" Datum der Meldung: 27.06.2018 Angaben zum Produkt Produkttyp: Markenname: Modell: RT6 GTIN Seriennummer Hersteller/ Name und Adresse RETEVIS TECHNOLOGY CO., LTD,
MehrVollzugserfahrungen zur Sicherheit in der Lieferkette
Vollzugserfahrungen zur Sicherheit in der Lieferkette Erfahrungsaustausch von VCI und RP Darmstadt zur Umsetzung der REACH-Verordnung in Hessen ARBEITSSCHUTZ IN HESSEN Dr. Holger Wode, Regierungspräsidium
MehrDie neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski
Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU BTEX ;-) Weshalb der Wechsel? Übergang zur neuen Richtlinie Was bleibt gleich? Was ändert sich? Hersteller
MehrIMPRESSUM. Jahresbericht 2004 der hessischen Arbeitsschutz-Verwaltung
IMPRESSUM Jahresbericht 2004 der hessischen Arbeitsschutz-Verwaltung Herausgeber Hessisches Sozialministerium Referat Öffentlichkeitsarbeit Dostojewskistraße 4 65187 Wiesbaden www.sozialministerium.hessen.de
MehrCE-Kennzeichnung und EG-Konformität in der Praxis Überblick und Grundlagen
CE-Kennzeichnung und EG-Konformität in der Praxis Überblick und Grundlagen B e g r i f f s e r k l ä r u n g Was ist EG-Konformität / CE-Kennzeichnung? CE = Communauté Européenne (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft)
MehrÜberblick zu den Sicherheitsnormen
Überblick zu den Sicherheitsnormen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Panasonic Electric Works Europe AG Maschinensicherheit Die EU - Richtlinien für Maschinen- und Gerätehersteller Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
MehrLED Lampen. Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx. diam consult, Wien
Konformitätsnachweis für Leuchten mit LED Lampen Ergänzung zum Vortrag: Konformitätsnachweis gemäß Niederspannungs und EMV Richtlinie in der Praxis Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx diam consult, Wien www.diamcons.com
MehrHandel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen.
Handel mit gebrauchten unvollständigen www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Handel mit gebrauchten unvollständigen Der Handel mit gebrauchten unterliegt bis auf Ausnahmen nicht den Regelungen
MehrCE-Kennzeichnungsvorschriften beim Import (aus China)
CE-Kennzeichnungsvorschriften beim Import (aus China) Ing. Curt Schmidt cschmidt@t4u.at WKO Wien, 5. Mai 2018 Ing. SCHMIDT Curt Selbstständiger Consultant Consulting: EU-Richtlinien, CE-Kennzeichnung,
MehrMARKTÜBERWACHUNG. Abschlussbericht der Schwerpunktaktion: Aktive Medizinprodukte mit Messfunktion. Nichtinvasive Blutdruckmessgeräte
MARKTÜBERWACHUNG Abschlussbericht der Schwerpunktaktion: Aktive Medizinprodukte mit Messfunktion Nichtinvasive Blutdruckmessgeräte Marktüberwachung Interner Abschlussbericht der Schwerpunktaktion Aktive
MehrÜbertrag aus Beschlussliste des EK 2 (Stand 2009)
Übertrag aus Beschlussliste des EK 2 (Stand 2009) 01 09.10.2008 3 A) Zuständigkeit - Prüfung von Kinderfahrrädern (Spielfahrräder) 02 09.10.2008 3 B) Zuständigkeit -Prüfung von Fahrrädern mit elektrischem
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1245 03.07.2012 Beschlussempfehlung Ausschuss für Arbeit und Soziales Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder
MehrEMV-Richtlinie 2004 EMV-Verantwortung des Anlagenerrichters
D-A-CH - Sitzung, Appenzell, CH 24.-25. August 2006 EMV-Richtlinie 2004 Ein Diskussionsbeitrag Alfred Mörx diam-consult Technisches Büro für Physik Pretschgasse 21/2/10 A-1110 Wien/Österreich Tel.: +43-(0)1-769-67-50-12
MehrAbschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2013: Überprüfung von Spielzeugen mit weicher Füllung
Regierungspräsidium Kassel Hessische Geräteuntersuchungsstelle Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2013: Überprüfung von Spielzeugen mit weicher Füllung Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit
Mehrenreg. Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin - Jahrestagung
/ enreg. Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin - Jahrestagung Das europäische Produktrecht für den Energiesektor im Gefüge der gesetzlichen Regulierung des europäischen Binnenmarktes Dr. Susanne
MehrInhalt. Vorwort 1. Hinweis zur 2. Auflage 2. Einleitung 3. 1 Rechtliche Vorgaben der Europäischen Union.. 7
Inhalt Vorwort 1 Hinweis zur 2. Auflage 2 Einleitung 3 1 Rechtliche Vorgaben der Europäischen Union.. 7 1.1 Europäischer Binnenmarkt 7 1.1.1 Geregelter harmonisierter Bereich 8 1.1.2 Freier Bereich 9 1.2
MehrMerkblatt CE-Kennzeichen (französisch Communautés Européenes )
Merkblatt CE-Kennzeichen (französisch Communautés Européenes ) Die CE-Kennzeichnung bestätigt die Konformität (Übereinstimmung) eines Erzeugnisses mit den in den europäischen Richtlinien nach der Neuen
MehrDie Anwendungsprüfung ist immer dann durchzuführen, wenn ein neues Produkt in den Verkehr gebracht werden soll.
Konform nach EG 1. Schritte zur CE-Kennzeichnung 1. Mit den allgemeinen Grundlagen zur CE-Kennzeichnung vertraut machen. 2. Als Hersteller eines technischen Produktes in eigener Verantwortung prüfen, welche
MehrVO (EG) 765/2008. Überwachung von Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln. Landesamt für Verbraucherschutz Dezernat 33 Dr.
Überwachung von Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln VO (EG) Folie 1 Gliederung Einleitung ÜberwachungsVO EG Nr. Zielsetzung Geltungsbereich, Definitionen Anforderungen an die Mitgliedsstaaten
MehrVom 09. Dezember 2003 (BArbBl. 1/2004 S. 67) zuletzt geändert am 24. August 2004 (BArbBl. 10/2004 S. 57)
Verzeichnis harmonisierter Normen gemäß Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche Explosionsschutzverordnung- (11. GSGV) 1) Vom 09. Dezember
Mehr"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland" Datum der Meldung: 13.06.2018 Angaben zum Produkt Produkttyp: Markenname: NHDBOX Modell: FH887 GTIN n.n. Seriennummer n.n. Hersteller/ Name und Adresse INHDBOX,
MehrGV09 Gesetze und Verordnungen
Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.
MehrDr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.
Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Informationsbereitstellung der Produkthersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer EuGH-Urteil C-100/13
MehrRED Richtlinie Radio Equipment Directive
RED RICHTLINIE RED Richtlinie Radio Equipment Directive RICHTLINIE 2014/53/EU Josip Horvat Bereichsleiter EMV Labor Die RED Richtlinie löste zum 12.06.2016 die bisherige R&TTE Richtlinie ab (Übergangsfrist
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II 21. Verordnung: Niederspannungsgeräteverordnung 2015 NspGV 2015 [CELEX-Nr.: 32014L0035] 21. Verordnung
MehrDas Tool zur Konformitätsbewertung von Maschinen und Anlagen von Pichler Andreas BSc, MSc. betreut von: Dr. Hans Tschürtz MSc, MSc
Das Tool zur Konformitätsbewertung von Maschinen und Anlagen von Pichler Andreas BSc, MSc betreut von: Dr. Hans Tschürtz MSc, MSc Einleitung > Hersteller sowie Betreiber müssen die Richtlinienkonformität
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.3.2017 C(2017) 1951 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.3.2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der
Mehr(Belgisches Staatsblatt vom 12. August 2014)
30. JULI 2013 - Königlicher Erlass über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen mit Bezug auf die spezifische Absorptionsrate von Mobiltelefonen und über die Werbung für Mobiltelefone (Belgisches
Mehr2017 Thomas Stempfhuber, All Rights reserved. CE - Konformität Seite 1
- Konformität CE - Konformität Seite 1 Themen Hersteller- und Betreiberpflichten Richtlinien und CE-Prozess Risikobeurteilung Auswahl steuerungstechnische Komponenten Validierung Betriebsanleitung Technische
Mehr