Schwerpunktaktion Wasserkocher der hessischen Marktüberwachung

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1 Regierungspräsidium Kassel Fachzentrum für Produktund Betriebssicherheit Abschlussbericht Schwerpunktaktion Wasserkocher der hessischen Marktüberwachung

2 2 Einleitung Die hessische Arbeitsschutzverwaltung hat im Rahmen ihres Auftrages zur Marktüberwachung von Produkten in der Zeit von eine Schwerpunktaktion zur Prüfung von Wasserkochern durchgeführt. Auf Grundlage der Niederspannungsrichtlinie, sowie der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie wurden Wasserkocher verschiedener Hersteller und Importeure gemäß den Vorgaben zur europäischen Marktüberwachung untersucht. Die Schwerpunktaktion wurde zur Vermeidung von Doppelarbeit mit allen Ländern im Rahmen der Koordinierungsverpflichtung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgestimmt. Konzept für hessische Schwerpunktaktionen Auf Grundlage der in nationales Recht umgesetzten EU Richtlinien sind durch die Marktüberwachungsbehörden Überwachungskonzepte zu erstellen. Dazu gehört auch die Durchführung von Schwerpunktaktionen als Baustein der aktiven Marktüberwachung. Die Schwerpunktaktionen werden zudem in Erfüllung des 8 Abs. 2 GPSG jährlich bundesweit koordiniert, um Doppelprüfungen zu vermeiden und die vorhandenen Kapazitäten zielgerichtet und effektiv zu nutzen. Für die hessischen Marktüberwachungsbehörden wurde in Zusammenarbeit mit dem hessischen Sozialministerium folgendes Konzept für die Durchführung von Schwerpunktprogrammen erarbeitet: Konzentration auf einzelne Produkttypen pro Jahr Es soll erreicht werden, dass die Schwerpunktaktion zielgerichtet und konsequent bearbeitet wird. Durch Wahl mehrerer unterschiedlicher Produkte eines Produkttyps besteht der Vorteil darin, dass zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten der Prüfaufwand reduziert wird. Für die Untersuchungsobjekte muss der Prüfaufbau und das Prüfprogramm nur einmal erarbeitet werden. Damit kann die begrenzte Kapazität bei der Geräteuntersuchungsstelle optimal genutzt werden. Ebenso sind Aussagen zur Tragweite möglich, d.h. z.b. Klärung der Frage, ob es sich um einen Einzelfall oder um ein grundsätzliches Problem der gesamten Branche handelt. Festgelegte Prüftiefe durch die Geräteuntersuchungsstelle Anhand eines festgelegten Prüfprogramms werden die Produkte jeweils mit der gleichen Prüftiefe überprüft. Die Kriterien für die Erstellung eines Prüfprogramms sind z. B.: Hinweise aus Verbraucherbeschwerden, Erkenntnisse aus bekannt gemachten Schutzklauselmeldungen und Untersagungsverfügungen, Firmenbeschwerden usw. Probenahme durch die Vollzugsdezernate der drei Regierungspräsidien Die Probenahme erfolgt durch die Vollzugsdezernate beim Hersteller, Importeur oder im Handel. Sie wird dahingehend von der Geräteuntersuchungsstelle gesteuert, dass für ein Vollzugsdezernat die Prüfungen der Produktproben erst abgearbeitet werden, bevor neue Prüfmuster im Rahmen der Schwerpunktaktion von einem weiteren Vollzugsdezernat angefordert werden. Hierdurch ist eine zeitnahe abschließende Bearbeitung jedes einzelnen Falles, ggf. auch durch Sofortmaßnahmen, der jeweiligen Vollzugsbehörden möglich. Maßnahmen der Vollzugsdezernate der drei Regierungspräsidien anhand der Prüfungsergebnisse Je nach Schwere der Mängel sind verschiedene Maßnahmen möglich: z. B. Vernichtung, Rückruf, sofortiges Verkaufsverbot, das Anbringen von Hinweisen oder schlicht die Nachbesserung formaler Mängel ohne weitere Auflagen etc. Hier ist ein hohes Maß an Fach- sowie Verwaltungskompetenz erforderlich, um eine für alle Beteiligten akzeptable

3 3 Lösung zu finden ohne dabei den Schutz der Verwender zu vernachlässigen. Auswertung der Ergebnisse und weitere Veranlassungen des Fachzentrums Stellt sich z. B. heraus, dass bestimmte Gefährdungen auftreten, die sich aus einer mit Vermutungswirkung ausgestatteten technischen Norm ableiten, so muss die Norm entsprechend geändert werden. Hierzu ist ein Verfahren bei der EU-Kommission über die nationalen Gremien gegen die harmonisierte Norm einzuleiten (Schutzklauselverfahren gegen eine Norm). Dieses Verfahren ist notwendig, da auf Grund der Veröffentlichung dieser harmonisierten Norm zunächst davon auszugehen ist, dass die Norm die grundlegenden sicherheitstechnischen Anforderungen der jeweiligen EU-Richtlinie erfüllt (Konformitätsvermutung). Erstellung eines Abschlußberichtes und Information der Öffentlichkeit Der Öffentlichkeit soll der gesetzliche Auftrag Marktkontrolle transparent vermittelt werden und die Ergebnisse der Untersuchungen bereitgestellt werden. Die Information der Verbraucher soll auch dazu beitragen, dass bei Kaufentscheidungen neben dem Preis auch sicherheitstechnische Aspekte eine Rolle spielen sollten. Systemkontrolle Die Durchführung von Schwerpunktaktionen in der vorgenannten Verfahrensweise ermöglicht auch eine Betrachtung der Selbstregulierungsmechanismen des Marktes. Durch geschicktes Eingreifen (z.b. durch Einflussnahme auf Normungsgremien oder auch durch Einflussnahme auf die Qualität von Konformitätsverfahren und GS-Zeichen, Kooperationen mit Verbänden usw.) kann es damit trotz der sehr stark begrenzten Ressourcen gelingen, auch mit den wenigen vorhandenen Kapazitäten große Wirkungen zu erzielen, um dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden. Durchführung der Schwerpunktaktion Wasserkocher Anzahl und Produktspektrum Im Rahmen der Schwerpunktaktion wurden in Zusammenarbeit der Vollzugsdezernate der drei Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel von der Geräteuntersuchungsstelle des Regierungspräsidiums Kassel 13 Wasserkocher verschiedener Hersteller und Ausführung überprüft. Zur Prüfung lagen in der Regel mindestens drei Prüfmuster eines Wasserkochertyps vor, so dass letztlich 45 Wasserkocher einer Prüfung unterzogen wurden. Es handelt sich dabei um elf kabellose und um zwei mit Kabelanschluss versehene Wasserkocher. Von diesen 13 Wasserkochern ist zwischen zwei Exemplaren mit verdeckter Heizspirale (Edelstahlgefäß), zehn mit sichtbarer Heizspirale und Kunststoffgefäß sowie einem Gefäß aus Kunststoff mit innen liegender Heizplatte zu unterscheiden. Umfang und Grundlagen der Prüfung Als Prüfgrundlagen dient das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), insbesondere die 1. Verordnung zum GPSG (Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen), sowie die zur 1. VO zum GPSG gelisteten harmonisierten Normen DIN EN (Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 1: Allgemeine Anforderungen), DIN EN (Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2: Besondere Anforderungen für Geräte zur Flüssigkeitserhitzung). Da aufgrund verschiedener Veröffentlichungen zu Nickelgehalten in Trinkwasser aufgefallen war, dass bei bestimmten Wasserkochern Nickel an das erwärmte Wasser abgegeben wurde, erfolgte

4 bei der Schwerpunktaktion eine orientierende Ermittlung des Nickelgehaltes vor und nach dem Kochvorgang des Wassers. Hierzu wurden die Wasserkocher jeweils bis zur maximalen Füllhöhe mit Trinkwasser befüllt und bis zum Abschalten der Kochautomatik betrieben. Nach Abkühlung wurde der Nickel-Gehalt mittels AAS 1 bestimmt und mit dem nach der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwert von 0,02 mg/l Ni 2 verglichen. 4 Ergebnis und Bewertung der Prüfung Mängelklassifizierung Die Mängel wurden in drei Klassen eingeteilt: Klasse 1: Klasse 2: Klasse 3: Formale Mängel, sowie Überschreitung der Grenzwerte des Nickelgehaltes gemäß der Trinkwasserverordnung. Sicherheitstechnische Mängel, die eine Gefahr für den Endverbraucher darstellen und unter Zusammenwirken von diversen Umständen sogar eine Lebensgefahr darstellen. Sicherheitstechnische Mängel die eine akute Lebensgefahr darstellen und für den Verbraucher nicht erkennbar und bei jeder Benutzung des Wasserkochers gegeben sind. Bereits im Vorfeld wurde festgelegt, dass bei Überschreitung des Grenzwertes für den Nickelgehalt grundsätzlich die Klasse 1 gewählt wird. Dies war notwendig, da der in der Trinkwasserverordnung festgelegte Grenzwert auf die durchschnittlich aufgenommene Trinkwassermenge pro Tag bezogen ist. Eine konkrete Aussage hinsichtlich eines Grenzwertes bei Benutzung der Wasserkocher lässt sich daraus juristisch noch nicht ableiten. Erst nach Auswertung und Prüfung weitergehender Untersuchungen hinsichtlich der Ursachen für das Auslösen von Nickel kann ggf. eine Änderung der Klassenzuordnung erforderlich werden. Anhand der Einklassifizierung der Mängel ist eine Gesamtbeurteilung der Wasserkocherprüfung möglich. Die Einzelergebnisse sind nachfolgend in einer Tabelle zusammengefasst. Die anschließende Grafik zeigt die Verteilung der Einklassifizierung bei den 13 unterschiedlichen Wasserkochern. Darstellung des Prüfergebnisses Tabelle der Mängelzusammenfassung der 13 Wasserkochertypen Aus der Tabelle können die Einzelmängel sowie das Verwaltungshandeln der Vollzugsdezernate entnommen werden. Für Geräte der Mängelklasse 1 wurde auf ein förmliches Verfahren verzichtet, die vorhandenen Mängel sind im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Inverkehrbringer abzustellen gewesen. Die Ergebnisse wurden in das europäische Informationssystem für die Produktsicherheit (ICSMS) zur Information und weiteren Veranlassung von Maßnahmen durch die zuständigen Behörden eingestellt. 1 AAS: Atomabsortionsspektrometrie 2 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden

5 5 Typ Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Hinweis Aufschriften unvollständig Brandgefahr unter bestimmten Umständen Brandgefahr unter bestimmten Umständen Lebensgefahr durch Stromschlag Lebensgefahr durch Stromschlag Verkaufsverbot vor Auslieferung Freiwillige Maßnahme des Herstellers, Rückruf beim Endverbraucher Verkaufsverbot Verkaufsverbot , bedingt Verbrühungsgefahr, Unvollständige Bedienungsanleitung Keine Mängel Keine Mängel

6 6 Grafik der Mängelverteilung 15% 15% 15% 55% keine Mängel Mängelklasse 1 Mängelklasse 2 Mängelklasse 3 Ergebniszusammenfassung Die gefährlichen Geräte wurden vom Markt genommen (europaweit) bzw. durch freiwilliges Handeln der verantwortlichen Hersteller beim Endverbraucher zurückgerufen. Im Verlauf der Schwerpunktaktion wurden durch das Fachzentrum diverse Gespräche mit Herstellern, Importeuren und Prüfstellen zur konstruktiven Verbesserung einzelner Bauteile mit dem Ziel geführt, nur sichere Produkte herzustellen und zu vertreiben. Betroffene Hersteller, Importeure wie auch Prüfstellen wurden dadurch hinsichtlich der Mängelschwerpunkte sensibilisiert. In der Praxis richten sich fast alle Hersteller, Importeure und Prüfstellen an den vorhandenen Normen aus. Da aber in den einschlägigen Prüfnormen die Problematik gesundheitsschädlicher Stoffe nicht oder nur unzureichend berücksichtigt ist, wurde in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) erreicht, dass die Prüfstellen künftig im Rahmen der GS-Zeichen Zertifizierung auch diese Aspekte berücksichtigen. Ferner wird das gewonnene Know how durch das Fachzentrum in die europäischen Fachgremien eingebracht, um im europäischen Verbund der Marktüberwachungsbehörden darauf hinzuwirken, dass entsprechende Prüfanforderungen in die europäischen Normen eingearbeitet werden. Die Durchführung der Schwerpunktaktion in Hessen zeigt, dass das angewandte hessische Konzept der Durchführung von Maßnahmen sowie der Systemkontrolle europaweit bzw. sogar weltweit Rechnung trägt. Damit ist gewährleistet dass mit geringem Aufwand maximale Wirkung erreicht wird und sogar auf lange Sicht die Sicherheit von Wasserkochern wie auch artverwandter Produkte (z.b. Kaffemaschinen, Teekocher usw.) gesteigert werden kann. Dank der transparenten europaweiten Informationsbereitstellung z.b. mittels ICSMS profitieren auch alle europäischen Marktaufsichtsbehörden von den vorliegenden Erkenntnissen. Damit ist gewährleistet, dass alle mit relativ geringem Aufwand ihren nationalen Verpflichtungen zur Marktkontrolle nachkommen können und auch dort die verbleibenden schwarzen Schafe verbannen.

7 7 Abbildungen Eine ausgebaute Heizwendel nach der Prüfung der Übertemperatursicherung. Das Mantelrohr der Heizwendel ist geplatzt und der Heizdraht ist ausgetreten, hier besteht eine hohe Brandgefahr. Ein zusammengeschmolzener Wasserkocher nach der Trockengehschutzprüfung, hier besteht eine hohe Brandgefahr.

8 Pneumatisch betriebene Prüfeinrichtung für die Wasserkocher 8

9 9 Anlage 1 Rechtsgrundlagen Um den freien Warenverkehr in der EU zu gewährleisten, wurden Richtlinien nach Art. 95 EG Vertrag erlassen. Diese Richtlinien dienen der Erreichung eines gemeinsamen europäischen Binnenmarktes sowie dem Schutz der Verbraucher vor Gefahren, die von Produkten mit sicherheitstechnischen Mängeln ausgehen. Die Richtlinien dienen auch dem Schutz der Unternehmer gegen unlauteren Wettbewerb. Um diesem Rechnung zu tragen wurden die Richtlinien unter dem neuen Konzept verabschiedet. Die Hauptelemente des neuen Konzeptes wurden in der Entschließung des Rates wie folgt definiert: Die Festlegung von bindenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, um ein hohes Maß an Schutz des öffentlichen Interesses in dem betreffenden Bereich, z. B. Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz zu gewährleisten. Dabei müssen die grundlegenden Anforderungen so formuliert sein, dass sie von den Mitgliedstaaten in einheitlicher Weise durchgesetzt werden können. Es ist den Herstellern freigestellt, sich für eine geeignete technische Lösung zu entscheiden, die den grundlegenden Anforderungen entspricht. Bei Produkten, die harmonisierte Normen erfüllen, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden, ist davon auszugehen, dass sie auch die entsprechenden grundlegenden Anforderungen erfüllen. Harmonisierte Normen werden im Auftrag der Kommission von den europäischen Normenorganisationen aufgestellt. Die Festlegung geeigneter Konformitätsbewertungsverfahren, wobei u. a. berücksichtigt wird, welche Art von Risiko mit einem Produkt verbunden ist. Dieses Verfahren erfordert gegebenenfalls eine Konformitätsbewertung durch Dritte, die als benannte Stellen bezeichnet werden. Die Hersteller können zwischen verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren wählen, die in der/den anzuwendenden Richtlinie/n vorgesehen sind. Die Einführung der CE-Konformitätskennzeichnung, die anzeigt, dass der Hersteller überprüft hat, dass das Produkt allen Harmonisierungsbestimmungen, die für dieses Produkt gelten, entspricht und es den anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde. Den Mitgliedstaaten obliegt es, alle geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen zu treffen; dazu zählt insbesondere die Wahrnehmung der Marktaufsicht, um dafür zu sorgen, dass nicht konforme Produkte vom Markt genommen werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet die EU-Binnenmarktrichtlinien in nationales Recht umzusetzen. Die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG wurde in der Bundesrepublik Deutschland durch das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in nationales Recht umgesetzt. In diesem neuen Gesetz ist das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) sowie das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) aufgegangen. Die dazu erlassenen Verordnungen haben nach wie vor Bestand.

10 10 Quellen: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom KOM (2003) 240 endgültig Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I 2004 S2) Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 1.GPSGV vom 11. Juni 1997 zuletzt geändert am 6. Januar 2004 (BGBl. I S.2)

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