Regierungspräsidium Kassel. Kennzeichnung von Produkten. Projektbericht 2010

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1 Kennzeichnung von Produkten Projektbericht

2 Dez. 35.2: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Gerhard Quanz 2/10

3 Übersicht 1 Einleitung Rechtsgrundlagen Projektdurchführung Allgemeines Prüfinhalte Produktspektrum Probenahme Erhebung der Daten Prüfungen und Prüfergebnisse Maßnahmen Bewertung... 10

4 1 Einleitung Im Jahre waren von der hessischen Marktüberwachung 4000 Produktprüfungen vorzunehmen. Um diese Vorgabe erreichen zu können, zeichnete sich im Vorfeld ab, dass parallel zu den anderen Projekten ein solches erforderlich war, mit dem man mit vergleichsweise geringem Prüfaufwand bei den zur Verfügung stehenden Marktüberwachungskapazitäten eine große Prüfmenge (1000 Produkte) erzielen kann. Dabei sollten dennoch für die Marktüberwachung relevante Erkenntnisse gewonnen werden können. Synergieeffekte boten sich an, indem die entsprechenden Ergebnisse des parallel laufenden Projekts Aufzüge mit einfließen konnten. An diesem Projekt nahmen alle Standorte Teil. Die Produktauswahl wurde auf 6 Richtlinien begrenzt. Auf Produkte, die unter der Richtlinie für allgemeine Produktsicherheit gelistet sind, waren keine anderen Richtlinien anwendbar. Einige Eintragungen sind nicht zu 100% schlüssig und erzeugten bei der Auswertung geringfügig unterschiedliche Zahlen, die als Rundungsfehler stehen gelassen werden können. Die Auswertung zeigt eine Reihe von Signifikanzen, die der Diskussion und Beurteilung würdig sind und bei der Planung künftiger Projekte hilfreich sein können. 2 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage ist das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) mit den dazu in nationales Recht umgesetzten folgenden EG-Richtlinien: 1. EG-Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 2. EG-Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG 3. EG-Richtlinie für persönliche Schutzausrüstung 89/686/EWG 4. EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 5. EG-Aufzugsrichtlinie 95/16/EG 6. EG-Richtlinie für allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG 3 Projektdurchführung 3.1 Allgemeines Sämtliche Vorgänge zu Produkten wurden in den Dienststellen in Tagebüchern numerisch erfasst. Es wurden eine Excel-Tabelle mit den Prüfkriterien sowie eine Anleitung zur Ausfüllung dieser Tabelle in MOSS eingestellt. Durch die 4/10

5 Erfassung der Informationen in einer Exceltabelle war eine vergleichsweise komfortable Auswertung hinsichtlich der aussagekräftigen Zusammenhänge möglich. 3.2 Prüfinhalte Zu den einzelnen Produkten wurden folgende Informationen erfasst: Herkunftsland Inverkehrbringer GS-Zeichen angebracht? GS-Zeichen-Mißbrauch? Kennzeichnung mangelhaft? CE-Zeichen fehlt? CE-Zeichen unrechtmäßig angebracht? Offensichtliche Mängel vorhanden? Tagebuchnummer EAN-Code. 3.3 Produktspektrum Bei den über 900 Prüfungen handelte es sich nahezu ausschließlich um Verbraucherprodukte. Wegen der oben beschriebenen Nutzung des Synergieeffektes nehmen die Aufzüge einen Großteil ein. Auch sind Laserpointer in großen Stückzahlen geprüft worden. 3.4 Probenahme Erhebung der Daten Die Probenahme und Datenerhebung erfolgten individuelle durch die Dezernate Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik aller Regierungspräsidien. 4 Prüfungen und Prüfergebnisse 4.1 Anzahl der geprüften Produkte: Zahl der insgesamt geprüften Produkte: 942, davon darstellbar: 931 5/10

6 Produkte nach EG-Richtlinien: 1. EG-Niederspannungsrichtlinie EG-Spielzeugrichtlinie EG-Richtlinie für persönliche Schutzausrüstung EG-Maschinenrichtlinie EG-Aufzugsrichtlinie EG-Richtlinie für allgemeine Produktsicherheit 228 Produkte nach Herstellerland: % von 942 davon mit offensichtl. Mängeln rel. zum Land 1. aus dem EWR ,2 % 65 18,5 % 2. aus China ,6 % ,0 % 3. aus Japan 1 0,1 % aus übrigen asiatische Staaten % 1 4,2 % 5. aus Ostblockstaaten 9 1,0 % aus den USA 4 0,4 % aus der Schweiz 4 0,4 % 2 50,0% 8. aus allen anderen Staaten 4 0,4 % Herkunft unbekannt % 7 14,0 % Produkte nach Inverkehrbringer: 1 Hersteller ,8 % davon 85 Aufzüge 2 Importeur / Großhändler ,9 % davon 149 Laserpointer HEF 3 Einzelhandel/Fachhandel ,5 % 4 Baumarkt ,7 % 5 Restpostenläden/Billigmärkte 95 10,0 % 6 Internet-Großhändler 0-7 Internet-Einzelhändler 9 1,0 % 8 ebay-händler 0-9 Messe/ Ausstellung 1 0,1 % 10 Weihnachtsmarkt 0 - Produkte mit GS-Zeichen Insgesamt: Niederspannungsrichtlinie Spielzeugrichtlinie 8 3. PSA-Richtlinie 4 4. Maschinenrichtlinie Aufzugsrichtlinie 0 6. RaPS 10 GS-Zeichen-Mißbrauch 6/10

7 Mit GS-Zeichen nach Herstellerland: 1. aus dem EWR % 2. aus China 95 54,3 % 3. aus Japan 0 4. aus übr. asiat. Staaten 1 5. aus Ostblockstaaten 1 6. aus den USA 1 7. aus der Schweiz 1 8. aus allen anderen Staaten 3 9. Herkunft unbekannt 17 Mit GS-Zeichen nach Inverkehrbringer: 1 Hersteller 2 2 Importeur / Großhändler 1 3 Einzelhandel/Fachhandel 83 4 Baumarkt 57 5 Restpostenläden/Billigmärkte 26 6 Internet-Großhändler Internet-Einzelhändler 6 8 ebay-händler Messe/ Ausstellung Weihnachtsmarkt Auswertung der Prüfmengen zu den Prüfkriterien: An 18,7% aller Produkte (176 Stück) war ein GS-Zeichen angebracht. Bei 0,6% aller Produkte lag GS-Zeichen-Mißbrauch vor. 33,8% aller Produkte waren mangelhaft gekennzeichnet. Bei 13.7% aller Produkte fehlte die Kennzeichnung gänzlich. Bei 6,4% aller Produkte fehlte das erforderliche CE-Zeichen. An 0,7% aller Produkte war das CE-Zeichen verbotenerweise angebracht. 18,5% aller Produkte zeigten offensichtliche Mängel. 4.3 Auswertung der Prüfkriterien nach Richtlinien: Von allen 176 Produkten, auf denen ein GS-Zeichen angebracht war, entfielen: 59,7 % auf die Niederspannungsrichtline (11,1 % aller Produkte), 50% des GS-Zeichenmißbrauchs 4,5 % auf die Spielzeugrichtlinie (0,8 % aller Produkte), 2,3 % auf die PSA-Richtlinie (0,4 % aller Produkte), 27,8 % auf die Maschinenrichtlinie (5,2 % aller Produkte), 50% des GS- Zeichenmißbrauchs 7/10

8 0,0 % auf die Aufzugsrichtlinie und 5,7 % auf die RaPS (1,1 % aller Produkte). Fazit: Bei den geprüften Produkten waren 87,5 % der vergebenen GS- Zeichen auf Produkten der Niederspannungsrichtlinie und der Maschinenrichtlinie zu finden und zwar etwa im Verhältnis 2: Von allen 318 Produkten, die mangelhaft gekennzeichnet waren, entfielen: 4,4 % auf die Niederspannungsrichtline (1,5 % aller Produkte), 2,5 % auf die Spielzeugrichtlinie (0,8 % aller Produkte), 2,5 % auf die PSA-Richtlinie (0,8 % aller Produkte), 12,3 % auf die Maschinenrichtlinie (4,1 % aller Produkte), 1,3 % auf die Aufzugsrichtlinie (0,4 % aller Produkte) und 67,6 % auf die RaPS (22,8 % aller Produkte). Fazit: 80 % der mangelhaft gekennzeichneten Produkte waren Verbraucherprodukte (ohne andere Richtlinien) und Maschinen im Verhältnis von etwa 5,5: Von allen 129 Produkten, bei denen die Kennzeichnung fehlte, entfielen: 8,5 % auf die Niederspannungsrichtline (1,2 % aller Produkte), 16,3 % auf die Spielzeugrichtlinie (2,2 % aller Produkte), 0,8 % auf die PSA-Richtlinie (0,1 % aller Produkte), 12,4 % auf die Maschinenrichtlinie (1,7 % aller Produkte), 0,8 % auf die Aufzugsrichtlinie (0,1 % aller Produkte) und 61,2 % auf die RaPS (8,4 % aller Produkte). Fazit: Mangelhafte und fehlende Kennzeichnung sind nicht genau auseinander zu halten. Beide Kriterien treffen z.b. zu, wenn z.b. Sicherheitshinweise vorhanden, jedoch mangelhaft sind und die Angabe des Herstellers völlig fehlt. Die Signifikanzen liegen ähnlich wie bei der mangelnden Kennzeichnung, wobei hier die Spielzeuge mit einem Anteil von etwa 1/6 auffällig sind Von allen 57 Produkten, bei denen die CE-Kennzeichnung fehlte, entfielen: 18,3 % auf die Niederspannungsrichtline (1,2 % aller Produkte), 49,1 % auf die Spielzeugrichtlinie (3 % aller Produkte), 0,8 % auf die PSA-Richtlinie (0,1 % aller Produkte), 19,3 % auf die Maschinenrichtlinie (1,2 % aller Produkte), 5,3 % auf die Aufzugsrichtlinie (0,3 % aller Produkte) und 0,0 % auf die RaPS (0 % aller Produkte). 8/10

9 Fazit: Signifikant sind hier die Spielzeuge, die 50 % der Auffälligkeiten ausmachen, gefolgt von den Maschinen und Niederspannungsprodukten mit etwa je 1/5 der Fälle Von allen 7 Produkten, bei denen das CE-Zeichen verbotenerweise angebracht war, entfielen: 42,9 % auf die Niederspannungsrichtline (0,3 % aller Produkte), 14,3 % auf die PSA-Richtlinie (0,1 % aller Produkte), 42,9 % auf die RaPS (0,3 % aller Produkte). Fazit: Hier müssen Eintragungsfehler vorliegen, denn eine verbotene Anbringung der CE-Kennzeichnung kann nur unter reinen RaPS-Produkten erfolgen, für die keine Vertikalrichtlinie anwendbar ist Von allen 174 Produkten, die offensichtliche Mängel zeigten, entfielen: 6,9 % auf die Niederspannungsrichtline (1,3 % aller Produkte), 3,4 % auf die Spielzeugrichtlinie (0,6 % aller Produkte), 1,7 % auf die PSA-Richtlinie (0,3 % aller Produkte), 17,2 % auf die Maschinenrichtlinie (3,2 % aller Produkte), 24,1 % auf die Aufzugsrichtlinie (4,5 % aller Produkte) und 46,6 % auf die RaPS (8,6 % aller Produkte). Fazit: Fast die Hälfte der offensichtlichen Mängel ist bei den reinen Verbraucherprodukten zu finden, ein Viertel bei den Aufzügen und ein Achtel bei den Maschinen. Erwähnt sei, dass einige dieser zahlreichen Mängel als gefährlich eingestuft sind und es mindestens bei einer gelisteten Maschine einen tödlichen Unfall gab in. 5 Maßnahmen Die Maßnahmen wurden individuell für jedes Produkt getroffen und reichten im Spektrum von der Veranlassung der Rücksendung durch den Zoll bis zur Stillegung im Betrieb. 9/10

10 6 Bewertung Die erstmalige Durchführung eines Projektes in dieser Art hat gezeigt, dass die Konzeption durchaus dazu geeignet ist, Massenprüfungen vorzunehmen und Mengen-Schwerpunkte hinsichtlich der Prüfkriterien festzustellen. Sie hat durchaus signifikante Ergebnisse zu Tage gebracht, die unter Punkt 4 aus den Auflistungen und dem jeweiligen Fazit hervorgehen. Es zeigt sich, dass die Herkunft der Verbraucherprodukte (Warenströme) ihre Schwerpunkte im Europäischen Wirtschaftsraum und in Asien haben. Es wird auch klar, dass die Signifikanzen des Projektergebnisses maßgeblich abhängen von den Vorgaben zum Projekt und das Ergebnis in gewissem Umfang durch die Aufgabenstellung beeinflusst werden kann. In jedem Fall hat das Projekt einen wichtigen Beitrag geleistet für die Entwicklung eines Konzeptes zur Marktüberwachung.. Dez. 35.2: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Gerhard Quanz 10/10

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