??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit?

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1 Verantwortung und Freiheiten der im neuen Produktsicherheitsgesetz Pflichten der Wirtschaftsakteure Vortragsveranstaltung IHK Karlsruhe 12. Juni 2013 Verantwortlichkeit? Wer? Gegenüber wem? Wann???? Wofür? Folie 2 1

2 Wirtschaftsakteure 2 ProdSG: Im Sinne dieses Gesetzes sind Wirtschaftsakteure Bevollmächtigte Einführer und Händler, Folie 3 Wer ist? Der Arbeiter an der Produktionsmaschine? Die Frau in der Endmontage? Deren Chef, der Fabrikbesitzer? Die erste Firma in der Lieferkette? 2 ProdSG: Im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; Folie 4 2

3 Wer noch? 2 ProdSG: als gilt auch jeder, der a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als ausgibt oder b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt. Folie 5 -Kennzeichnung Für Verbraucherprodukte (aus 6 ProdSG): Der, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des s oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, Für harmonisierten Bereich (demnächst aus 768/2008/EU, Artikel R3 in ProdSV): Die geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. Folie 6 3

4 definition kurzgefasst Ein muss draufstehen Wer draufsteht, ist Folie 7 Zusammenfassung Schlussfolgerungen: Ein muss seine Produkt nicht selbst hergestellt haben. Ein Quasi- darf den wahren (Zulieferer) verschweigen. Jeder darf ein Erzeugnis als sein Produkt ausgeben. Wer etwas als sein Produkt erscheinen lassen will, muss auch die volle verantwortung dafür tragen. Hinweis: Die bezeichnungen auf Produkt und in Konformitätserklärung müssen identisch sein! Folie 8 4

5 Verantwortung gegenüber wem? (Wirtschaftsakteure) Haftung, Gewährleistung (BGB, ProdHaftG) ProdSG Verbraucher, Verwender, Kunde Staatsaufgabe: Personen- und Sachwerteschutz Staat Folie 9 verantwortung ab wann? Die Produktbestimmungen beziehen sich auf das Bereitstellen am Markt. Nach 2 ProdSG... ist auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, Und außerdem: ist Inverkehrbringen die erstmalige eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich, Folie 10 5

6 Schlussfolgerungen Der oder der Einführer bringt ein Produkt in Verkehr. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens müssen die in diesem Moment aktuellen Vorschriften erfüllt sein. Bei Serienprodukten wird jedes Einzelstück für sich betrachtet. (Serienproduktionen genießen keinen Bestandsschutz.) Bei Produkten aus Drittländern ist der Importeur verantwortlich, dass der seinen Pflichten nachgekommen ist! Auch Werbegeschenke werden in Verkehr gebracht. Folie 11 Konsequenzen Sitz des s im EWR: Die aktuellen Produktanforderungen müssen zum Zeitpunkt der Abgabe erfüllt sein. (Auslieferung, Übergabe, Übereignung, ). Lagerware beim ist noch nicht in Verkehr. Sitz des s außerhalb des EWR: Die aktuellen Produktanforderungen müssen zum Zeitpunkt des Grenzübertritts erfüllt sein. (Verlassen des Zollagers). Die Schweiz ist nicht Mitglied des EWR, es gelten die Regeln für Importprodukte. Importiert ein Händler Produkte aus Drittstaaten und bringt seinen eigenen Namen als an, ist der vorherige Importvorgang bedeutungslos. Folie 12 6

7 Lieferkette innerhalb des EWR Zeitpunkt des Inverkehrbringens Händler Händler Endkunde Verwender EWR Folie 13 Lieferkette innerhalb des EWR Zeitpunkt des Inverkehrbringens Zulieferer ( Quasi- ) Händler Endkunde Verwender EWR Folie 14 7

8 Lieferkette Import aus Drittstaat Zeitpunkt des Inverkehrbringens NLF? Händler Importeur Händler Endkunde Verwender Rest der Welt EWR Folie 15 Lieferkette Import aus Drittstaat wahrer Zeitpunkt des Inverkehrbringens Händler ( Quasi- ) Händler Endkunde Verwender Rest der Welt EWR Folie 16 8

9 Lieferkette Komponenten Teil A Inverkehrbringen A Zeitpunkt 1 Inverkehrbringen Fertigprodukt Zeitpunkt 3 Gesamt- Fertigprodukt Kunde Teil B Inverkehrbringen B Zeitpunkt 2 Folie 17 verantwortung Sicherheitsanforderungen Allgemeine Sicherheitsanforderung für jedes Produkt: Ein Produkt darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Zusätzlich bei harmonisierten Produkten: Erfüllung der Anforderungen aus ProdSV ( CE-Richtlinien, z. B. Maschinenrichtlinie) Folie 18 9

10 Hilfe durch Normen Für alle Produkte ( 5): (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. (2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen technischen Spezifikationen entspricht, deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderungen genügt, Folie 19 Vermutungswirkung Bei Anwendung bestimmter Normen wird vermutet, dass die gesetzlichen Schutzziele eingehalten sind. Normeinhaltung ist kein Beweis für die Gesetzeskonformität! entbindet nicht von der Produkthaftung! ist und bleibt freiwillig! Die Vermutungswirkung bewirkt eine Beweislastumkehr zu Gunsten des s und zu Lasten der Behörden. Gelingt Behörden der Beweis mangelnder Gesetzeskonformität, erlischt die Vermutungswirkung. Folie 20 10

11 Die CE-Kennzeichnung gibt es nur in europäisch harmonisierten Bereichen, muss vor dem Inverkehrbringen angebracht werden, wenn eine zutreffende ProdSV oder andere Rechtsvorschrift dies vorschreibt, darf nicht angebracht werden, wenn es nicht vorgeschrieben ist, (Kein CE auf Kundenwunsch!) kommt auf das Produkt oder, wenn das nicht möglich ist, auf Verpackung und Begleitunterlagen, wird gegebenenfalls um die Kenn-Nummer der notifizierten Stelle ergänzt. Gegebenenfalls gelten weitere spezifische Vorschriften aus ProdSVn oder anderen Rechtsvorschriften. Folie 21 Ausnahmen vom ProdSG Ein Produkte braucht den Bestimmungen des ProdSG nicht zu entsprechen, wenn es zu bestimmten ausgenommenen Bereichen mit eigenen Bestimmungen gehört (Medizin, Militär, ) es sich um eine Antiquität handelt es gebraucht und als reparaturbedürftig gekennzeichnet ist, es als Ausstellungsstück dient, das entsprechend gekennzeichnet ist, es sich auf dem Weg vom Zulieferer zum nominellen befindet und deshalb als noch nicht in Verkehr gebracht gilt. Folie 22 11

12 Verantwortung der Händler Nach 3 ProdSG: Es dürfen nur rechtskonforme Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden. ( Das gilt auch für Händler!) Außerdem nach 6 (5) ProdSG bei Verbraucherprodukten: Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen entspricht. Hinweis: Diese Bestimmung wird durch den NLF-Beschluss zukünftig auch für andere harmonisierten Produkte übernommen. Folie 23 Verantwortung der Händler Schlussfolgerungen Der Händler muss keine Konformitätsbewertung durchführen, nicht die Konformitätsbewertung des s nachprüfen, nicht die Konformitätserklärung des s anfordern. Der Händler muss aber die Vermarktung stoppen, wenn er erkennen kann, dass das Produkt nicht rechtskonform ist; unter Umständen weitere Maßnahmen ergreifen (insbesondere bei Verbraucherprodukten) In seinem Bereich dafür sorgen, dass die Sicherheit nicht gefährdet wird. (Lagerbedingungen, Neuverpackungen, ) Folie 24 12

13 Änderung von Sicherheitsvorschriften: Folgen für Lagerbestand im Handel? Alter 4 (3) GPSG (vereinfacht): Ein Produkt muss immer den Stand der Sicherheitsvorschriften erfüllen, der zum Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens galt.? Ersatzvorschrift im neuen 3 (2) ProdSG: Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen. Folie 25 Änderung von Sicherheitsvorschriften: Folgen für Lagerbestand im Handel? Änderung einer ProdSV (CE-Richtlinie): Die CE-Richtlinien regeln nur das (erstmalige) Inverkehrbringen. Neu in Kraft getretene Richtlinien betreffen nicht das weitere Bereitstellen von (Alt-)Produkten Zukünftige CE-Richtlinien nach dem NLF erfassen zwar auch die Handelskette, sehen aber ausdrücklich keine Neubewertung von Produkten durch den Händler vor. Fazit: Neue Produkte als Lagerbestand in der Handelskette können weiterhin vermarktet werden, auch wenn sich eine CE-Richtlinie nach ihrem Inverkehrbringen geändert hat. Ausnahme: Es liegen im Einzelfall besondere Bestimmungen vor. Folie 26 13

14 Änderung von Sicherheitsvorschriften: Folgen für Lagerbestand im Handel? Änderung von Normen: Die Weiterentwicklung von Normen erfolgt in kleinen Schritten. Neue Normausgaben führen nach Übergangsfrist zum Erlöschen der Vermutungswirkung der Vorgängernormen Das Erlöschen der Vermutungswirkung heißt nicht, dass Produkte nach dieser Norm unsicher werden. Fazit: Neue Produkte als Lagerbestand in der Handelskette können weiterhin vermarktet werden, auch wenn sich die Norm nach dem Inverkehrbringen weiterentwickelt hat. Eventuelle Ausnahme: Schutzklauselverfahren gegen die Norm. Folie 27 Gemeinsames Papier zur Klarstellung Mittlerweile vom AfPS akzeptiert und vom Bundesarbeitsministerium übernommen! Folie 28 14

15 verantwortung auch nach dem Inverkehrbringen Bei Verbraucherprodukten: Stichproben im Markt durchführen, die in Art und Umfang dem Risiko angemessen sind Beschwerden prüfen (ggfs. Beschwerdebuch führen) Händler über besondere Maßnahmen unterrichten Angemessene Vorkehrungen treffen für Rückruf Verbraucherwarnung Rücknahme Folie 29 und wenn doch etwas schief gegangen ist: Bei Verbraucherprodukten muss der Marktüberwachungsbehörden über Risiken unterrichten, die er weiß oder hätte wissen müssen, Marktüberwachungsbehörden über getroffene Maßnahmen informieren, Angemessene Maßnahmen zur Risikovermeidung durchführen. (Produkt nachbessern, Warnhinweis, Rückruf, ) Hinweis: Ähnliche Vorschriften werden zukünftig aus dem NLF-Beschluss 768/2008/EU auch für gewerbliche Produkte in die ProdSVn übernommen. Folie 30 15

16 Kontakt: Dr.-Ing. Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.v. Lyoner Straße Frankfurt am Main Telefon: Telefax: hartge@zvei.org Folie 31 16

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