Bauproduktenverordnung (BauPVO)
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- Friederike Waldfogel
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1 Seite 1 von 6 Dipl.-Ing. (FH) Ulrich Sieberath, Leiter des ift Rosenheim Dipl.-Ing. (FH) Andreas Woest, Leiter des ift Normungszentrum Bauproduktenverordnung (BauPVO) Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler steigen Die gesetzlichen Vorschriften der neuen BauPVO (BAUPVO o) konkretisieren die Forderungen an die Marktteilnehmer. Nun sind die unterschiedlichen Anforderungen an Hersteller, Importeur oder Händler detailliert festgelegt. Nachdem die Marktüberwachung der Bundesländer für 2012 Fenster im Schwerpunktprogramm hatte, sind Fensterhersteller und der Handel gut beraten, sich über die zum geltende Gesetzeslage zu informieren! Hintergrund Die BauPVO konkretisiert für Bauprodukte die Anforderungen des aus dem Jahr 2008 stammenden Beschluss des europäischen Parlaments und des Rates (Nr. 768/2008/G) über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten im Allgemeinen. Die seit dem 24. April 2011 laufende Übergangsfrist gibt allen Beteiligten bis zum Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen. Bauprodukte, die bis zum ordnungsgemäß C-gekennzeichnet (Lagerware) wurden, dürfen danach noch unverändert abverkauft werden. Die Bestimmungen der BauPVO verpflichten jeden Beteiligten in der Liefer kette dazu, Bauprodukte nur dann in uropa bereit zu stellen, wenn deren Hersteller und ggf. der Importeur eindeutig erkennbar ist und Gebrauchsanleitung und Sicherheits informationen beigefügt sind. Bei Bauprodukten, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind oder einer uropäischen Technischen Bewertung entsprechen, müssen die wesentlichen Leistungsmerkmale ausgewiesen werden ( Leistungserklärung ) und zusätzlich eine C-Kennzeichnung angebracht sein. Gestiegene Ansprüche Der Anspruch der neuen BauPVO ist es das Vertrauen der Bürger in C-gekennzeichnete Produkte zu stärken. Die C-Kennzeichnung signalisiert nach der bis zum geltenden Vorgängerbestimmung, der Bauproduktenrichtlinie, dem Kunden im wesentlichen die Übereinstimmung ( Konformität ) des Produktes mit der zugehörigen harmonisierten uropäischen Norm (hn). Die inführung der Leistungserklärung mit der BauPVO zum ändert vieles, denn diese Leistungserklärung übergibt der Hersteller dem
2 Seite 2 von 6 Kunden und sichert ihm damit die Leistung hinsichtlich der wesentlichen Merkmale des Bauproduktes zu. Die Leistungserklärung ist Voraussetzung für die C-Kennzeichnung, das heißt, sie existiert für jedes C-gekennzeichnete Produkt! Die BauPVO fordert gegenüber der Bauproduktenrichtlinie unverändert - eine C-Kennzeichnung, - eine werkseigene Produktionskontrolle (WPK) durch den Hersteller und - eine rstprüfung (ITT) der Produkte wenn es für das Bauprodukt eine europäische harmonisierte Produktnorm gibt. Bild 1 Muster für Leistungserklärung (L) und C-Zeichen (Bild aus Folien woe)
3 Seite 3 von 6 Betroffenen Akteure Die sehr knapp gefasste Bauproduktenrichtlinie enthält viele Forderungen, die bisher nur in erläuternden Dokumenten deutlich wurden. Diese sind jetzt direkt im Verordnungstext der BauPVO präzisiert. So wurden auch die Pflichten der Wirtschaftsakteure im Kapitel III der Verordnung in sechs eigenen Artikeln präzisiert, in denen die Regeln für das Inverkehrbringen bzw. auf dem Markt bereitstellen von U Bauprodukte beschrieben werden. Wirtschaftsakteure sind: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler. Auf den Bevollmächtigten wird im Weiteren nicht näher eingegangen: r ist in der Gemeinschaft ansässig und vom Hersteller schriftlich beauftragt, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. Die umfangreichsten Pflichten hat der Hersteller, da nur er bestimmte Aufgaben wahrnehmen kann. Weil nur er den ntwurfs- und Fertigungsprozess in allen inzelheiten kennt, ist der Hersteller für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens und natürlich die Werkseigene Produktionskontrolle verantwortlich. Zwischen dem Importeur und dem Händler wird unterschieden, da der Importeur Produkte aus Drittländern in den europäischen Gemeinschaftsmarkt einführt und häufig die einzige Schnittstelle zum eigentlichen Hersteller darstellt. Der Importeur muss sicherstellen, dass diese Produkte mit den in der Gemeinschaft geltenden Anforderungen übereinstimmen. Bei Produkten, die aus einem Drittland erstmals in der U in Verkehr gebracht werden, muss der Importeur seinen Namen und seine Kontaktanschrift möglichst auf dem Produkt angeben. Der Händler hat. Der Händler erhält damit auch eine umfangreiche Pflicht zur Überprüfung der relevanten Informationen (technische Dokumente), die als Basis für die Leistungserklärung dienen. ((vorbereitender Text für Bild 2)) ine Übersicht, wer welche Aufgaben hat findet sich in Tabelle 1. Weitere Informationen zu den Aufgaben und den Regelungen im Detail werden in nachfolgenden Publikationen beschrieben. Details, Praxistipps sowie aktuelle FAQ s finden sich auch im Themendienst C-Zeichen unter Autoreninfo: ((Hier füge ich noch einen bestehenden Text ein))
4 Seite 4 von 6 Bild 2 Bestandteile einer angemessenen technische Dokumentation gemäß BauPVO Infokasten: Wirtschaftsakteure Wer ist was Die Pflichten der Wirtschaftsakteure sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Rolle im Herstellungs-, Liefer- und Vertriebsprozess des Produktes festgelegt: Der Hersteller vermarktet ein Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke, gleich ob er das Produkt selbst herstellt oder es herstellen lässt. Der Importeur/inführer ist in der uropäischen Union ansässig und bringt ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr. Der Händler ist jede Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt.
5 Seite 5 von 6 Tabelle 1: Pflichten der Wirtschaftsakteure im Überblick Aufgaben Hersteller Importeur Händler Produkt gemäß den Anforderungen der geltenden G- Richtlinien entwerfen und herstellen Sicherstellen, dass ein Produkt, das in der U angeboten wird, den in der U geltenden Anforderungen genügt Sicherstellen, dass ein Produkt (zusätzlich) geltenden nationalen Anforderungen genügt Angabe von Marken-, Firmenname und Kontaktanschrift auf dem Produkt indeutige Kennzeichnung zur Identifikation eines Produktes (z.b. Typen-, Chargen-, o. Seriennummer) Bewerten und Überprüfen der Leistungsbeständigkeit nach Anhang V der BAUPVO und der harmonisierten uropäischen Norm bzw. uropäisch Technischen Bewertung. rklärte Leistung bei Serienfertigung sicherstellen rstellen der Technischen Dokumentation Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in der/den jeweiligen Landessprache(n) rstellen der Leistungserklärung und Anbringen des C- Zeichens Bereithalten der Leistungserklärung und der Technischen Unterlagen für 10 Jahre Sicherstellen, dass die Lagerung oder Transport eines Bauproduktes nicht die Konformität des Produktes negativ beeinflusst Stichproben an Produkten im Markt, um Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der erklärten Leistung sicherzustellen (sofern zweckmäßig) Reklamationsmanagement, ggf. Information d. Händler Bei Anfragen der Marktüberwachungsbehörden kooperieren, Übermittlung von Informationen Bei fehlender Übereinstimmung und insbesondere wenn Gefahren vom Produkt ausgehen: Information der nationalen Behörden und inleiten von Korrekturmaßnahmen Aushändigen von Informationen und Unterlagen in einer leicht verständlichen Sprache (Übersetzung) an die zuständige nationale Behörde auf deren begründetes Verlangen Haftung für fehlerhafte Produkte, die nicht den Produktsicherheitsvorschriften der Gemeinschaft genügen (Richtlinie 85/374/WG 1 ) : rstellen/erledigen S: Sicherstellen V: Vergewissern V S V S V V /S S/
6 Seite 6 von 6 Quellen: BauPVO (Verordnungstext, Merkblatt Pflichten der Wirtschaftsakteure des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (2011) 1
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