Novellierung des GPSG

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1 Novellierung des GPSG Die Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) 2011 ProfiServices Matthias Schulz, Erkelenz tekom, Beirat für Normen

2 Novellierung des GPSG Übersicht Was ist das GPSG? Warum wird es geändert? Stand der Dinge Die wichtigsten Änderungen Das ProdSG und die technische Dokumentation Ihre Fragen (kann ich wahrscheinlich nicht beantworten) Seite 2

3 Was ist das GPSG? (Künftig ProdSG) Seite 3 Zweck Regelungen für das Inverkehrbringen von Produkten (bisher technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten) Verhindern, dass gefährliche Produkte in den Markt gelangen Ermächtigung der Marktaufsicht Umsetzung Basisregeln (auch Umsetzung der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG) Container für produktspezifische EG Richtlinien Maschinen ATEX Druckgeräte und weitere Regeln für die Marktaufsicht, Bußgeldvorschriften GS Zeichen (geprüfte Sicherheit), Regeln für Vergabe, Akkreditierung von notifizierten Stellen

4 Was ist das GPSG? (Künftig ProdSG) Die Auffangwanne Druckger. MRL Niedersp. ATEX EMV Stichworte: Seite 4 Erfasst prinzipiell alle Produkte Fängt alle Produkte auf, die nicht von Einzelrichtlinien erfasst werden Basisregeln sind europaweit einheitlich

5 ProdSG im Rahmen des Haftungsrechtes Zivilrechtliche Haftung Öffentlich-rechtliche Haftung Strafrechtliche Verantwortung Vertragliche Haftung (z. B. aus Kaufverträgen) Gewährleistung für die mangelhafte Sache selbst und ggf. für Folgeschäden Außervertragliche Haftung ( gesetzliche Haftung) Schadensersatz 823 jedermann haftet für Folgeschäden aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung ProdSG EG-Richtlinien zur CE-Kennz. Weitere Gesetze: -EMVG -MPG StGB Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung Produkthaftungsgesetz Hersteller haftet verschuldensunabhängig für Folgeschäden - Seite 5

6 Gründe für die Änderungen, Stand der Dinge Veränderungen auf der EU Ebene ( new legislative framework) Verordnung 765/2008/EG Marktaufsicht und CE Kennzeichnung Umsetzung der Neufassung der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG Hauptziele der Änderungen in Deutschland Vereinheitlichung des Rechtes Klarstellung von Begriffen, z. B. Inverkehrbringen und Produkt Stärkung der Marktaufsicht/Verschärfung der Sanktionen Stand der Dinge Annahme durch Deutschen Bundestag am Annahme durch den Bundesrat am Inkrafttreten voraussichtlich am Seite 6

7 Die wichtigsten Änderungen im Überblick Es bleibt alles anders. Veränderung des Geltungsbereichs Veränderung entscheidender Definitionen: Inverkehrbringen, Hersteller Stärkung der Marktüberwachung Verschärfung der Bußgeldvorschriften Seite 7

8 Der Geltungsbereich 1, 2 Seite 8 (1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Bisher: technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte nicht für Komponenten (nicht verwendungsfertige) Produkt ( 2 Nr. 22) Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind Verbraucherprodukt ( 2 Nr. 26, weitere Anforderungen siehe 6) neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden

9 Wichtige Begriffe 2 Bereitstellen auf dem Markt ( 2 Nr. 4) jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Inverkehrbringen ( 2 Nr. 15) erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich Neue Definitionen heben den bisherigen Widerspruch zum Begriff Inverkehrbringen in EG Richtlinien auf. Seite 9

10 Wichtige Begriffe 2 Hersteller ( 2 Nr. 15) jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt Quasiherstellerschaft geregelt (Kennzeichnung entscheidet). Wer Produkte verändert, wird (möglicherweise) Hersteller! Seite 10

11 Aufgaben der Marktüberwachung 24 ff Seite 11 Das Gesetz verpflichtet die Marktaufsicht zu: Systematischer Tätigkeit, sog. Marktaufsichtsprogrammen, die veröffentlich werden müssen Informationsaustausch unter den Ländern und den Mitgliedstaaten der EU (ICSMS) Information der Öffentlichkeit über Verstöße und Zwangsmaßnahmen (RAPEX, ausgeweitet auch auf Nicht Verbraucherprodukte) Das Gesetz ermächtigt die Marktaufsicht zu: Stichproben (Prüfung von Unterlagen und Produkten) Zwangsmaßnahmen Ausstellen untersagen Weitervertrieb untersagen Externe Überprüfung anordnen Nachträgliche Beigabe von Hinweisen anordnen Rücknahme/Rückruf anzuordnen, Produkte sicherstellen und vernichten Öffentlichkeit informieren, warnen

12 Bußgelder erhöht 39 Bisher: Seite bis Euro Künftig: bis Euro (Nachforderung der Länder Entwurf sah nur vor) Pikante Eskalationsmöglichkeit: Bei der Festsetzung eines Bußgeldes ist zudem 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu beachten. Danach soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen also die genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden. Fehlende Gebrauchsanleitung ist Ordnungswidrigkeit: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 3 Absatz 4 eine Gebrauchsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert

13 ProdSG und die technische Kommunikation Die Kernforderung 3 (1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es 1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und 2. Rechtsverordnungen nach 8 sind in erster Linie die EG Richtlinien, z. B. Maschinenrichtlinie, ATEX, Druckgeräte, Niederspannung (2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Seite 13

14 ProdSG und die technische Kommunikation Kriterien für Beurteilung der Sicherheit ( 3, Absatz 2, Satz 2) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer, 2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird 3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen, 4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere. Als Maßstab für die Beurteilung nennt 4 harmonisierte Normen und 5 Normen und andere technische Spezifikationen. Seite 14

15 ProdSG und die technische Kommunikation Anforderungen an die Informationen ( 3, Absatz 3 und 4) (3) Wenn der Schutz von Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet werden, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind. (4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind. Auch ohne Anwendbarkeit einer EG Richtlinie besteht die Pflicht zur Beigabe mindestens sicherheitsrelevanter Informationen! Seite 15

16 Novellierung des GPSG Fazit Im wesentlichen bleibt das Produktsicherheitsrecht wie es ist Neue Definitionen schaffen (hoffentlich) mehr Rechtsklarheit Künftige Renovierung von EG Richtlinien wird vorbereitet Die Marktaufsicht wird gestärkt Die Sanktionen sind deutlich verschärft und können schon greifen, wenn nur die Gebrauchsanleitung fehlt Seite 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gern weiter!

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