Zu den Vorschriften im Einzelnen: zu Art. 1 1 Geltungsbereich

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1 Stellungnahme des sbb beamtenbund und tarifunion sachsen zum Entwurf des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Entwurfsfassung Mai 2008) Der sbb begrüßt die Absicht des Gesetzgebers, das Reisekostenrecht des Freistaates Sachsen durch die Neugestaltung grundlegend zu überarbeiten. Damit soll das Reisekostenrecht vereinfacht, transparenter gestaltet sowie den aktuellen Verhältnissen angepasst werden. Leider gelingt dies mit dem vorliegenden Entwurf nicht umfassend. Allgemein ist zunächst anzumerken, dass beim Thema Reisekostenrecht für den sbb primär das Auslagenerstattungsprinzip im Vordergrund steht, d. h. den Beamten müssen immer die dienstlich veranlassten Auslagen ersetzt werden. Dies muss jedoch vor allem hinsichtlich der Höhe der im Entwurf vorgesehenen Wegstreckenentschädigung bezweifelt werden. Offen bleiben ferner nach wie vor Vereinfachungen bei den Abläufen der Reisekostenabrechnung. So erfordern die Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen oftmals einen sehr großen bürokratischen und damit finanziellen wie personellen Aufwand. Positive Auswirkungen der vorgesehenen materiellen Änderungen auf den Aufwand sowie die Bearbeitungsdauer bis zur Erstattung lassen sich aktuell noch nicht beurteilen. Zu den Vorschriften im Einzelnen: zu Art. 1 1 Geltungsbereich Der Wegfall der Reiskostenvergütung für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung wird damit begründet, dass dies aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation nicht erforderlich erscheint. Gerade im Hinblick auf die sich im Rahmen der demographischen Entwicklung abzeichnende zukünftige Konkurrenzsituation zwischen Wirtschaft und Öffentlichem Dienst bei der Gewinnung von Fachkräften erscheint diese Auffassung sehr kurzsichtig. Seitens des sbb wird daher angeraten, auf diese von der Wirtschaft nach wie vor praktizierte Möglichkeit einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen und dadurch auch qualifiziertes Personal gewinnen zu können, nicht gänzlich zu verzichten. zu Art. 1 2 Dienstreisen Zu begrüßen ist die Abschaffung der bisherigen Unterscheidung und Abgrenzung zwischen Dienstreise und Dienstgängen. Dies wird zu einer Vereinfachung führen und kommt der Praxis näher. Überflüssige Abgrenzungsprobleme werden damit zukünftig vermieden. zu 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung Abs. 1 Mit dem vorgelegten Entwurf soll die Antragsfrist zur Reisekostenerstattung von bislang einem Jahr auf nunmehr 6 Monate abgesenkt werden. Diese Verkürzung sollte nochmals überdacht werden, da grundsätzlich die Antragsteller selbst bemüht sein werden, die Reisekosten möglichst zeitnah geltend zu machen. Ein völliger Wegfall durch eine Ausschlussfrist von 6 Monaten erscheint nicht gerechtfertigt und ist, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gründe einer verzögerten Abrechnung, wie z.b. Arbeitsüberlastung, Krankheit oder Unfall, auch gegenüber den Antragstellern aus Führsorgegründen unangemessen.

2 Abs. 4 Der mögliche Verzicht auf Reisekostenerstattung wird seitens des sbb äußerst kritisch gesehen. In der Praxis waren von dem Verzicht auf Reisekostenerstattung z.b. Lehrer auf Klassenfahrten betroffen. Es sollte aber Ziel der Landesregierung sein, in diesen Fällen ausreichend Mittel zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird hierzu auf die Rechtsprechung verwiesen. Demnach muss ein Verzicht grundsätzlich freiwillig erfolgen. Es besteht insoweit die Gefahr, dass dies durch bestimmte Konstellationen nicht immer der Fall ist. Im Übrigen widerspricht eine derartige Regelegung dem prinzipiellen Auslagenerstattungsprinzip. zu 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung Der sbb regt an, die Ermessensregelung des Satzes 2 dahingehend zu untersetzen, dass Kosten der nächsthöheren Klasse generell auch bei längeren Bahnfahrten (z.b. ab einer Dauer von über 2 Stunden oder Entfernungen über 200km) erstattet werden. Erfahrungsgemäß ist gerade in der 1. Klasse festzustellen, dass dort die Fahrtzeiten eher für Arbeitsvorbereitungen genutzt werden können und insoweit dienstliche Gründe für die Benutzung vorliegen, deren Vorliegen generalisiert bestätigt werden sollte. Der sbb geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass bei der Benutzung der Bahn auch die Platzreservierungskosten als Nebenkosten nach 9 abgerechnet werden können. Problematisch erscheint die komplette Streichung der bisherigen Regelung des 5 Abs. 3. Die darin enthaltene Sonderregelung bei körperlichen oder gesundheitlichen Einschränkungen (Schwerbehinderte Menschen) dürfte auch in Zukunft im Einzelfall im Rahmen der Fürsorgepflicht noch erforderlich werden. Bei einer reinen Anknüpfung an dienstliche Gründe lässt sich dies jedoch praktisch nicht umsetzen. zu 5 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung Schon in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Reform des Sächsischen Reisekostengesetzes wird darauf verwiesen, dass die letzte Anhebung der Sätze der Wegstreckenentschädigung zum erfolgte. Deshalb muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass insoweit zwischenzeitlich die bisherigen Sätze bereits stark entwertet wurden. Dazu kommen die in letzter Zeit deutlich überproportionalen Steigerungen der Treibstoffkosten. Dies ist z.b. eindrucksvoll dem Kfz-Preisindex des Statistischen Bundesamtes bzw. den Rekordständen für Rohöl zu entnehmen. Da der Gesetzentwurf davon ausgeht, dass auch zukünftig die Sätze der Wegstreckenentschädigung die dienstlich veranlassten Aufwendungen des Beamten abdecken sollen und nicht ein permanenter Anpassungsbedarf impliziert werden soll, sind diese Sätze insgesamt nicht akzeptabel und müssen dringend deutlich aufgestockt werden. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die zukünftig zu erwartenden Preisentwicklungen und der in der Begründung angeführten Notwendigkeit der Schaffung eines zeitgemäßen Reisekostenrechts. Daran ändert auch die grundsätzlich zu begrüßende Änderung der Struktur der Wegstreckenentschädigung (Wegfall der Unterscheidung bis 600 ccm bzw. darüber oder der Wegfall der Unterscheidung nach dienstlich anerkannten Kfz bzw. die Abschaffung des Instituts der anerkannten Fahrzeuge) nichts. Zu begrüßen ist grundsätzlich der Wegfall der aufwändigen Beantragung und Überprüfung der Einhaltung der Kriterien des im bisherigen 6 Abs. 2 geregelten Institutes des als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehaltenen anerkannten Kraftfahrzeuges. Der Wegfall des Instituts des als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehaltenen anerkannten Kraftfahrzeuges rechtfertigt jedoch nicht die Beibehaltung der bisherigen drei unterschiedlichen Entschädigungssätze.

3 Abzuwarten bleibt, wie im Rahmen der zu überarbeitenden VwV-SächsRKG die beabsichtigte Vereinfachung bei der Festlegung der Kriterien sowie des Verfahrens bei der Anerkennung triftiger Gründe umgesetzt werden. Der sbb geht davon aus, dass im Rahmen der Überarbeitung dieser Verwaltungsvorschrift eine erneute Beteiligung erfolgt und fordert diese bereits hiermit ausdrücklich ein. Entgegen der vereinfachten Regelungen z.b. der Reisekostengesetze des Bundes und des Freistaates Bayern, werden im vorliegenden sächsischen Gesetzentwurf noch immer drei, statt nur zwei Arten der Wegstreckenentschädigung vorgesehen ( 5 Abs.1 Abs. 2 und Abs.3). Dabei soll bei der Höhe der Wegstreckenentschädigung, trotz der Notwendigkeit der Anerkennung triftiger Gründe in beiden Fällen, noch zusätzlich unter normalen Dienstreisen und Dienstreisen mit typischerweise im Außendienst ausgeübter Tätigkeit unterschieden werden. Diese Unterscheidung bei der Gewährung von Wegstreckenentschädigung ist aus Sicht des sbb weder sachlich begründet noch gerechtfertigt, da Beschäftigte mit typischerweise im Außendienst ausgeübter Tätigkeit für dieses Tätigkeitsmerkmal i.d.r. bereits eine Außendienst- bzw. Polizeizulage erhalten. Zielführender wäre die Unterscheidung in nur noch zwei Arten der Wegstreckenentschädigung: 1. in eine kleine Wegstreckenentschädigung ohne den Nachweis und die Bewilligung von triftigen Gründen und 2. in eine große Wegstreckenentschädigung mit dem Nachweis und die Bewilligung von triftigen Gründen wobei die typischerweise im Außendienst ausgeübte Tätigkeit als pauschaler Grund keiner weiteren Beantragung und Genehmigung bedürfte. Dies würde zu einer weiteren spürbaren Verringerung des Verwaltungsaufwandes führen. Diesen Weg sind z.b. der Bund und der Freistaat Bayern gegangen! Nicht zu akzeptieren sind auch die im 5 des Entwurfes vorgeschlagenen Höhen der Wegstreckenentschädigungen. Insbesondere die beabsichtigte unveränderte Beibehaltung des bisherigen Entschädigungssatzes bei Nutzung des privaten Kfz für typischerweise im Außendienst ausgeübte Tätigkeiten in Höhe von 30 Cent ist in keinster Weise gerechtfertigt und nicht begründbar. So gesteht der vorliegende Entwurf bezüglich der Entschädigung bei Fahrten ohne triftigen Grund zwar eine Erhöhung des bisherigen Satzes um 25 % zu, bei der Entschädigung für Fahrten innerhalb des Außendienstes wird dies aber nicht nachvollzogen. Hintergrund der seinerzeit festgelegten erhöhten Entschädigung mit 30 Cent war, dass bei erhöhter Reisetätigkeit nicht nur die Verbrauchskosten betreffend Kraftstoff linear steigen, sondern auch weitere erhöhte Nebenkosten (wie höherer Abnutzungsgrad, höhere Versicherungsbeiträge aufgrund höherer Fahrleistung, höhere Wartungskosten) anfallen werden. Es ist unbestritten, dass sich alle diese Ausgaben im Sinne der Begründung zur Anhebung der Entschädigungssätze seit dem Jahr 2001 deutlich erhöht haben. So werden entsprechend den Ausführungen in der Begründung der Neuregelung des 12 Abs. 3 die gestiegenen Kosten für den Unterhalt eines Kraftfahrzeuges als Grund für die Anhebung des bisherigen Erstattungsbetrages um ca. 19 % auch anerkannt. Dies müsste folgerichtig dann auch für alle Arten der Wegsteckenentschädigung gelten. In 2 wird darauf verwiesen, dass Dienstreisen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Als Folge dessen müssen dann auch für den

4 Dienstreisenden die entsprechenden notwendigen Kosten vom Dienstherrn übernommen werden und zwar in allen Varianten! Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Blick über die Landesgrenzen. In Österreich wurde bereits im Oktober 2005 die Wegstreckenentschädigung den damaligen Kosten angepasst. Obwohl die Treibstoffpreise in Österreich mehr als 20 Cent/Liter unter den Preisen in Deutschland liegen, wurde dort die Wegstreckenentschädigung auf 0,376 Euro angehoben! Im Übrigen lässt auch 3 Nr. 13 Einkommensteuergesetz (EStG) eine höhere, dem Aufwand entsprechende Entschädigung zu, ohne dass der übersteigende Betrag der Besteuerung unterworfen werden müsste. Damit geht bereits der Gesetzgeber an anderer Stelle davon aus, dass die derzeit vorgesehenen Sätze nicht der aktuellen Preisentwicklung entsprechen. Zusammenfassend fordert der sbb daher eine Anpassung der Entschädigungssätze an die tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen, die der derzeitigen Preisentwicklung annähernd Rechnung tragen. So sollten, zur Verwaltungsvereinfachung, nur noch zwei Arten der Wegstreckenentschädigung in folgender Höhe vorgesehen werden: a) ohne anerkannte triftige Gründe > mit 0,30 Euro/Kilometer, und b) mit anerkannten triftigen Gründen > mit 0,50 Euro/Kilometer. Bei überwiegenden Fahrten auf unbefestigten und schwer befahrbaren Wald- und Feldwegen ( 5 Abs. 4) sollte die Wegstreckenentschädigung um 5 Cent/Kilometer erhöht werden. Die Mitnahmeentschädigung gem. 5 Abs. 5 sollte auf 3 Cent/Person und Kilometer erhöht werden. zu 6 Tagegeld, Aufwandsvergütung Abs. 1 Durch die Übernahme der bisherigen Regelung wird die Benachteiligung der Kolleginnen und Kollegen in den größeren Städten beibehalten. Hier wäre die Regelung, die der Bund in seinem Reisekostengesetz fixiert hat, gerechter. In 6 Abs. 1 S. 3 des Bundesreisekostengesetzes wird festgelegt, dass im Falle einer geringen Entfernung zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, kein Tagegeld gewährt, in den übrigen Fällen schon. Der Begriff geringe Entfernung wird durch eine Verwaltungsvorschrift ausgestaltet. Abs. 2 Die Vorschrift sieht Einbehaltungsregelungen bei unentgeltlich bereitgestellter Verpflegung vor. Diese sind grundsätzlich akzeptabel, jedoch sollte wegen der bei Dienstreisen generell entstehenden Mehrbelastung grundsätzlich auch bei vollständig zur Verfügung gestellter Verpflegung ein Rest des Tagesgeldes beim Reisenden verbleiben. Gerade auf Bahnhöfen und Flughäfen ist das Preisniveau deutlich erhöht. Deshalb wird vorgeschlagen, auch bei 6 Abs. 2 die Regelung aus 8 Abs. 3 (mit der Abstufung von 15, 25 und 25 Prozent) zu übernehmen.

5 zu 7 Übernachtungskostenerstattung Die Regelung, wonach die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten nunmehr bis zu einem Betrag von 70 /Übernachtung erstattet werden, erscheint als in der Praxis akzeptabel. Zudem ermöglicht der Gesetzentwurf die Möglichkeit, darüber hinausgehende Übernachtungskosten, wie sie in Ballungsräumen üblich sind, zu erstatten. Dies sollte in der Verwaltungspraxis auch Anwendung finden und in der VwV-SächsRKG näher untersetzt werden. Auf ein aufwändiges vorheriges gesondertes Antrags- und Genehmigungsverfahren sollte dabei verzichtet werden. Der sbb regt zudem an, auf die Kürzungsregelungen zu verzichten, da das angebotene Frühstück (falls enthalten) aus Zeitgründen nicht immer in Anspruch genommen werden kann. zu 11 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Abs. 3 Kritisiert wird die Regelung, wenn aus dienstlichen Gründen eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs angeordnet wird. Demnach sollen die Fahrt- und Flugkosten für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung oder Dienststätte zum Urlaubsort, an dem die Anordnung den Beamten oder Richter erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet werden. Dies würde zu einem unnötig hohen Verwaltungsaufwand bei der Berechnung der Erstattungsbeträge führen. Sollten dienstliche Gründe die Rückreise des Beamten unbedingt erfordern, muss der Dienstherr für die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang aufkommen. Ähnliches gilt für die Rückreise von den Beamten begleitenden Personen. Der sbb geht davon aus, dass mit dem Begriff im angemessenen Umfang die volle Erstattung der vorzeitigen Rückreisekosten gemeint ist. Dann sollte dieses auch so eindeutig formuliert werden. zu 12 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen, Pauschalvergütung Der sbb regt an, dass Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung ebenfalls in die Reisekostenerstattung mit einbezogen werden, insoweit sollten auch Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen ebenfalls ggf. pauschal erstattet werden. zu 16 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderen Anlass Abs. 2 Hierbei sollte explizit der Fall aufgenommen werden, dass in Fällen der Rufbereitschaft die dadurch notwendigen zusätzlichen Fahrkosten erstattet werden. Fazit: Die Novellierung des Sächsischen Reisekostenrechts wird grundsätzlich als ein Schritt in die richtige Richtung angesehen. Allerdings werden die vorgesehenen Regelungen dem formulierten Anspruch nach Vereinfachung, Modernisierung und insbesondere Anpassung an die aktuellen Verhältnissen vor allem im Bereich der Festlegung der Wegsteckenentschädigung nach 5 nicht gerecht. Denn die bisher vorgesehenen Entschädigungsbeträge decken gerade nicht die tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen ab. Der sbb fordert daher ausdrücklich eine diesbezügliche Überarbeitung und Anpassung an die aktuelle Preisentwicklung. Ferner wird auf die notwendige Beteiligung im Rahmen der Überarbeitung der VwV- SächsRKG hingewiesen.

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