Zu den Vorschriften im Einzelnen: zu Art. 1 1 Geltungsbereich
|
|
- Martina Sommer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stellungnahme des sbb beamtenbund und tarifunion sachsen zum Entwurf des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Entwurfsfassung Mai 2008) Der sbb begrüßt die Absicht des Gesetzgebers, das Reisekostenrecht des Freistaates Sachsen durch die Neugestaltung grundlegend zu überarbeiten. Damit soll das Reisekostenrecht vereinfacht, transparenter gestaltet sowie den aktuellen Verhältnissen angepasst werden. Leider gelingt dies mit dem vorliegenden Entwurf nicht umfassend. Allgemein ist zunächst anzumerken, dass beim Thema Reisekostenrecht für den sbb primär das Auslagenerstattungsprinzip im Vordergrund steht, d. h. den Beamten müssen immer die dienstlich veranlassten Auslagen ersetzt werden. Dies muss jedoch vor allem hinsichtlich der Höhe der im Entwurf vorgesehenen Wegstreckenentschädigung bezweifelt werden. Offen bleiben ferner nach wie vor Vereinfachungen bei den Abläufen der Reisekostenabrechnung. So erfordern die Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen oftmals einen sehr großen bürokratischen und damit finanziellen wie personellen Aufwand. Positive Auswirkungen der vorgesehenen materiellen Änderungen auf den Aufwand sowie die Bearbeitungsdauer bis zur Erstattung lassen sich aktuell noch nicht beurteilen. Zu den Vorschriften im Einzelnen: zu Art. 1 1 Geltungsbereich Der Wegfall der Reiskostenvergütung für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung wird damit begründet, dass dies aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation nicht erforderlich erscheint. Gerade im Hinblick auf die sich im Rahmen der demographischen Entwicklung abzeichnende zukünftige Konkurrenzsituation zwischen Wirtschaft und Öffentlichem Dienst bei der Gewinnung von Fachkräften erscheint diese Auffassung sehr kurzsichtig. Seitens des sbb wird daher angeraten, auf diese von der Wirtschaft nach wie vor praktizierte Möglichkeit einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen und dadurch auch qualifiziertes Personal gewinnen zu können, nicht gänzlich zu verzichten. zu Art. 1 2 Dienstreisen Zu begrüßen ist die Abschaffung der bisherigen Unterscheidung und Abgrenzung zwischen Dienstreise und Dienstgängen. Dies wird zu einer Vereinfachung führen und kommt der Praxis näher. Überflüssige Abgrenzungsprobleme werden damit zukünftig vermieden. zu 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung Abs. 1 Mit dem vorgelegten Entwurf soll die Antragsfrist zur Reisekostenerstattung von bislang einem Jahr auf nunmehr 6 Monate abgesenkt werden. Diese Verkürzung sollte nochmals überdacht werden, da grundsätzlich die Antragsteller selbst bemüht sein werden, die Reisekosten möglichst zeitnah geltend zu machen. Ein völliger Wegfall durch eine Ausschlussfrist von 6 Monaten erscheint nicht gerechtfertigt und ist, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gründe einer verzögerten Abrechnung, wie z.b. Arbeitsüberlastung, Krankheit oder Unfall, auch gegenüber den Antragstellern aus Führsorgegründen unangemessen.
2 Abs. 4 Der mögliche Verzicht auf Reisekostenerstattung wird seitens des sbb äußerst kritisch gesehen. In der Praxis waren von dem Verzicht auf Reisekostenerstattung z.b. Lehrer auf Klassenfahrten betroffen. Es sollte aber Ziel der Landesregierung sein, in diesen Fällen ausreichend Mittel zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird hierzu auf die Rechtsprechung verwiesen. Demnach muss ein Verzicht grundsätzlich freiwillig erfolgen. Es besteht insoweit die Gefahr, dass dies durch bestimmte Konstellationen nicht immer der Fall ist. Im Übrigen widerspricht eine derartige Regelegung dem prinzipiellen Auslagenerstattungsprinzip. zu 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung Der sbb regt an, die Ermessensregelung des Satzes 2 dahingehend zu untersetzen, dass Kosten der nächsthöheren Klasse generell auch bei längeren Bahnfahrten (z.b. ab einer Dauer von über 2 Stunden oder Entfernungen über 200km) erstattet werden. Erfahrungsgemäß ist gerade in der 1. Klasse festzustellen, dass dort die Fahrtzeiten eher für Arbeitsvorbereitungen genutzt werden können und insoweit dienstliche Gründe für die Benutzung vorliegen, deren Vorliegen generalisiert bestätigt werden sollte. Der sbb geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass bei der Benutzung der Bahn auch die Platzreservierungskosten als Nebenkosten nach 9 abgerechnet werden können. Problematisch erscheint die komplette Streichung der bisherigen Regelung des 5 Abs. 3. Die darin enthaltene Sonderregelung bei körperlichen oder gesundheitlichen Einschränkungen (Schwerbehinderte Menschen) dürfte auch in Zukunft im Einzelfall im Rahmen der Fürsorgepflicht noch erforderlich werden. Bei einer reinen Anknüpfung an dienstliche Gründe lässt sich dies jedoch praktisch nicht umsetzen. zu 5 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung Schon in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Reform des Sächsischen Reisekostengesetzes wird darauf verwiesen, dass die letzte Anhebung der Sätze der Wegstreckenentschädigung zum erfolgte. Deshalb muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass insoweit zwischenzeitlich die bisherigen Sätze bereits stark entwertet wurden. Dazu kommen die in letzter Zeit deutlich überproportionalen Steigerungen der Treibstoffkosten. Dies ist z.b. eindrucksvoll dem Kfz-Preisindex des Statistischen Bundesamtes bzw. den Rekordständen für Rohöl zu entnehmen. Da der Gesetzentwurf davon ausgeht, dass auch zukünftig die Sätze der Wegstreckenentschädigung die dienstlich veranlassten Aufwendungen des Beamten abdecken sollen und nicht ein permanenter Anpassungsbedarf impliziert werden soll, sind diese Sätze insgesamt nicht akzeptabel und müssen dringend deutlich aufgestockt werden. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die zukünftig zu erwartenden Preisentwicklungen und der in der Begründung angeführten Notwendigkeit der Schaffung eines zeitgemäßen Reisekostenrechts. Daran ändert auch die grundsätzlich zu begrüßende Änderung der Struktur der Wegstreckenentschädigung (Wegfall der Unterscheidung bis 600 ccm bzw. darüber oder der Wegfall der Unterscheidung nach dienstlich anerkannten Kfz bzw. die Abschaffung des Instituts der anerkannten Fahrzeuge) nichts. Zu begrüßen ist grundsätzlich der Wegfall der aufwändigen Beantragung und Überprüfung der Einhaltung der Kriterien des im bisherigen 6 Abs. 2 geregelten Institutes des als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehaltenen anerkannten Kraftfahrzeuges. Der Wegfall des Instituts des als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehaltenen anerkannten Kraftfahrzeuges rechtfertigt jedoch nicht die Beibehaltung der bisherigen drei unterschiedlichen Entschädigungssätze.
3 Abzuwarten bleibt, wie im Rahmen der zu überarbeitenden VwV-SächsRKG die beabsichtigte Vereinfachung bei der Festlegung der Kriterien sowie des Verfahrens bei der Anerkennung triftiger Gründe umgesetzt werden. Der sbb geht davon aus, dass im Rahmen der Überarbeitung dieser Verwaltungsvorschrift eine erneute Beteiligung erfolgt und fordert diese bereits hiermit ausdrücklich ein. Entgegen der vereinfachten Regelungen z.b. der Reisekostengesetze des Bundes und des Freistaates Bayern, werden im vorliegenden sächsischen Gesetzentwurf noch immer drei, statt nur zwei Arten der Wegstreckenentschädigung vorgesehen ( 5 Abs.1 Abs. 2 und Abs.3). Dabei soll bei der Höhe der Wegstreckenentschädigung, trotz der Notwendigkeit der Anerkennung triftiger Gründe in beiden Fällen, noch zusätzlich unter normalen Dienstreisen und Dienstreisen mit typischerweise im Außendienst ausgeübter Tätigkeit unterschieden werden. Diese Unterscheidung bei der Gewährung von Wegstreckenentschädigung ist aus Sicht des sbb weder sachlich begründet noch gerechtfertigt, da Beschäftigte mit typischerweise im Außendienst ausgeübter Tätigkeit für dieses Tätigkeitsmerkmal i.d.r. bereits eine Außendienst- bzw. Polizeizulage erhalten. Zielführender wäre die Unterscheidung in nur noch zwei Arten der Wegstreckenentschädigung: 1. in eine kleine Wegstreckenentschädigung ohne den Nachweis und die Bewilligung von triftigen Gründen und 2. in eine große Wegstreckenentschädigung mit dem Nachweis und die Bewilligung von triftigen Gründen wobei die typischerweise im Außendienst ausgeübte Tätigkeit als pauschaler Grund keiner weiteren Beantragung und Genehmigung bedürfte. Dies würde zu einer weiteren spürbaren Verringerung des Verwaltungsaufwandes führen. Diesen Weg sind z.b. der Bund und der Freistaat Bayern gegangen! Nicht zu akzeptieren sind auch die im 5 des Entwurfes vorgeschlagenen Höhen der Wegstreckenentschädigungen. Insbesondere die beabsichtigte unveränderte Beibehaltung des bisherigen Entschädigungssatzes bei Nutzung des privaten Kfz für typischerweise im Außendienst ausgeübte Tätigkeiten in Höhe von 30 Cent ist in keinster Weise gerechtfertigt und nicht begründbar. So gesteht der vorliegende Entwurf bezüglich der Entschädigung bei Fahrten ohne triftigen Grund zwar eine Erhöhung des bisherigen Satzes um 25 % zu, bei der Entschädigung für Fahrten innerhalb des Außendienstes wird dies aber nicht nachvollzogen. Hintergrund der seinerzeit festgelegten erhöhten Entschädigung mit 30 Cent war, dass bei erhöhter Reisetätigkeit nicht nur die Verbrauchskosten betreffend Kraftstoff linear steigen, sondern auch weitere erhöhte Nebenkosten (wie höherer Abnutzungsgrad, höhere Versicherungsbeiträge aufgrund höherer Fahrleistung, höhere Wartungskosten) anfallen werden. Es ist unbestritten, dass sich alle diese Ausgaben im Sinne der Begründung zur Anhebung der Entschädigungssätze seit dem Jahr 2001 deutlich erhöht haben. So werden entsprechend den Ausführungen in der Begründung der Neuregelung des 12 Abs. 3 die gestiegenen Kosten für den Unterhalt eines Kraftfahrzeuges als Grund für die Anhebung des bisherigen Erstattungsbetrages um ca. 19 % auch anerkannt. Dies müsste folgerichtig dann auch für alle Arten der Wegsteckenentschädigung gelten. In 2 wird darauf verwiesen, dass Dienstreisen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Als Folge dessen müssen dann auch für den
4 Dienstreisenden die entsprechenden notwendigen Kosten vom Dienstherrn übernommen werden und zwar in allen Varianten! Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Blick über die Landesgrenzen. In Österreich wurde bereits im Oktober 2005 die Wegstreckenentschädigung den damaligen Kosten angepasst. Obwohl die Treibstoffpreise in Österreich mehr als 20 Cent/Liter unter den Preisen in Deutschland liegen, wurde dort die Wegstreckenentschädigung auf 0,376 Euro angehoben! Im Übrigen lässt auch 3 Nr. 13 Einkommensteuergesetz (EStG) eine höhere, dem Aufwand entsprechende Entschädigung zu, ohne dass der übersteigende Betrag der Besteuerung unterworfen werden müsste. Damit geht bereits der Gesetzgeber an anderer Stelle davon aus, dass die derzeit vorgesehenen Sätze nicht der aktuellen Preisentwicklung entsprechen. Zusammenfassend fordert der sbb daher eine Anpassung der Entschädigungssätze an die tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen, die der derzeitigen Preisentwicklung annähernd Rechnung tragen. So sollten, zur Verwaltungsvereinfachung, nur noch zwei Arten der Wegstreckenentschädigung in folgender Höhe vorgesehen werden: a) ohne anerkannte triftige Gründe > mit 0,30 Euro/Kilometer, und b) mit anerkannten triftigen Gründen > mit 0,50 Euro/Kilometer. Bei überwiegenden Fahrten auf unbefestigten und schwer befahrbaren Wald- und Feldwegen ( 5 Abs. 4) sollte die Wegstreckenentschädigung um 5 Cent/Kilometer erhöht werden. Die Mitnahmeentschädigung gem. 5 Abs. 5 sollte auf 3 Cent/Person und Kilometer erhöht werden. zu 6 Tagegeld, Aufwandsvergütung Abs. 1 Durch die Übernahme der bisherigen Regelung wird die Benachteiligung der Kolleginnen und Kollegen in den größeren Städten beibehalten. Hier wäre die Regelung, die der Bund in seinem Reisekostengesetz fixiert hat, gerechter. In 6 Abs. 1 S. 3 des Bundesreisekostengesetzes wird festgelegt, dass im Falle einer geringen Entfernung zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, kein Tagegeld gewährt, in den übrigen Fällen schon. Der Begriff geringe Entfernung wird durch eine Verwaltungsvorschrift ausgestaltet. Abs. 2 Die Vorschrift sieht Einbehaltungsregelungen bei unentgeltlich bereitgestellter Verpflegung vor. Diese sind grundsätzlich akzeptabel, jedoch sollte wegen der bei Dienstreisen generell entstehenden Mehrbelastung grundsätzlich auch bei vollständig zur Verfügung gestellter Verpflegung ein Rest des Tagesgeldes beim Reisenden verbleiben. Gerade auf Bahnhöfen und Flughäfen ist das Preisniveau deutlich erhöht. Deshalb wird vorgeschlagen, auch bei 6 Abs. 2 die Regelung aus 8 Abs. 3 (mit der Abstufung von 15, 25 und 25 Prozent) zu übernehmen.
5 zu 7 Übernachtungskostenerstattung Die Regelung, wonach die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten nunmehr bis zu einem Betrag von 70 /Übernachtung erstattet werden, erscheint als in der Praxis akzeptabel. Zudem ermöglicht der Gesetzentwurf die Möglichkeit, darüber hinausgehende Übernachtungskosten, wie sie in Ballungsräumen üblich sind, zu erstatten. Dies sollte in der Verwaltungspraxis auch Anwendung finden und in der VwV-SächsRKG näher untersetzt werden. Auf ein aufwändiges vorheriges gesondertes Antrags- und Genehmigungsverfahren sollte dabei verzichtet werden. Der sbb regt zudem an, auf die Kürzungsregelungen zu verzichten, da das angebotene Frühstück (falls enthalten) aus Zeitgründen nicht immer in Anspruch genommen werden kann. zu 11 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Abs. 3 Kritisiert wird die Regelung, wenn aus dienstlichen Gründen eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs angeordnet wird. Demnach sollen die Fahrt- und Flugkosten für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung oder Dienststätte zum Urlaubsort, an dem die Anordnung den Beamten oder Richter erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet werden. Dies würde zu einem unnötig hohen Verwaltungsaufwand bei der Berechnung der Erstattungsbeträge führen. Sollten dienstliche Gründe die Rückreise des Beamten unbedingt erfordern, muss der Dienstherr für die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang aufkommen. Ähnliches gilt für die Rückreise von den Beamten begleitenden Personen. Der sbb geht davon aus, dass mit dem Begriff im angemessenen Umfang die volle Erstattung der vorzeitigen Rückreisekosten gemeint ist. Dann sollte dieses auch so eindeutig formuliert werden. zu 12 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen, Pauschalvergütung Der sbb regt an, dass Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung ebenfalls in die Reisekostenerstattung mit einbezogen werden, insoweit sollten auch Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen ebenfalls ggf. pauschal erstattet werden. zu 16 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderen Anlass Abs. 2 Hierbei sollte explizit der Fall aufgenommen werden, dass in Fällen der Rufbereitschaft die dadurch notwendigen zusätzlichen Fahrkosten erstattet werden. Fazit: Die Novellierung des Sächsischen Reisekostenrechts wird grundsätzlich als ein Schritt in die richtige Richtung angesehen. Allerdings werden die vorgesehenen Regelungen dem formulierten Anspruch nach Vereinfachung, Modernisierung und insbesondere Anpassung an die aktuellen Verhältnissen vor allem im Bereich der Festlegung der Wegsteckenentschädigung nach 5 nicht gerecht. Denn die bisher vorgesehenen Entschädigungsbeträge decken gerade nicht die tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen ab. Der sbb fordert daher ausdrücklich eine diesbezügliche Überarbeitung und Anpassung an die aktuelle Preisentwicklung. Ferner wird auf die notwendige Beteiligung im Rahmen der Überarbeitung der VwV- SächsRKG hingewiesen.
Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern
Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern Stand: 27.02.2019 Inhalt 1 Präambel 1 2 Reisekosten 2 3 Übernachtungskosten 4 4 Abrechnungen der Reisekosten 4 5 Entschädigung
MehrArbeitsanleitung Nr. 017/2008
Arbeitsanleitung Nr. 017/2008 Aktenzeichen: II-3001 Fachbereich: Finanzen OrgZ.: X 112-33 Gültigkeit: Ab: sofort Bis: Sachstand: 09.10.2012 Abrechnungsverfahren bei Dienstreisen, Dienstgängen und Ausund
Mehr2.4 Triftige Gründe im Sinne des Gesetzes sind dienstliche oder zwingende persönliche Gründe ( 2 LRKG).
Infoblatt zu Reisekosten 1. Reisekostenvergütung wird geleistet für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem Anlass. Gesetzliche Grundlage ist das Landesreisekostengesetz (LRKG). Sie umfasst
MehrGesetz über die Reisekostenvergütung für die bremischen Beamten (Bremisches Reisekostengesetz - BremRKG)
Gesetz über die Reisekostenvergütung für die bremischen Beamten (Bremisches Reisekostengesetz - BremRKG) Bremisches Reisekostengesetz Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.04.2003 bis 30.06.2009 G aufgeh.
MehrReisekostenregelung bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung Merkblatt des JM, Referat 564, Stand
Reisekostenregelung bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung Merkblatt des JM, Referat 564, Stand 01.07.2016 1. Allgemeines Bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung werden Fahrkosten, Auslagen für Verpflegung
Mehr3. Fahrkostenerstattung bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel
Informationen zum Landesreisekostenrecht 1. Rechtsgrundlagen Für Dienstreisen bzw. Dienstgänge gelten die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG) und die dazu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften.
MehrKurzinformationen zum Reisekostenrecht des Bundes
Kurzinformationen zum Reisekostenrecht des Bundes Die nachstehenden Kurzhinweise geben Dienstreisenden einen raschen Überblick über die Voraussetzungen und den Leistungsumfang bei der Reisekostenvergütung
MehrBremisches Reisekostengesetz (BremRKG)
Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG) Zum 28.02.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten.
MehrEntwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
Entwurf Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) A) Problem Mit Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz NHG
Mehr- Bei Dienstreisen mit dem privaten Kraftfahrzeug gelten hinsichtlich des Versicherungsschutzes die aktuellen Bedingungen des WTB.
Diese Ordnung regelt die Erstattung von Auslagen der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des WTB bei Dienstreisen und Dienstgängen anlässlich von Sitzungen, sowie bei Vertretungen
MehrAktuelles aus Finanzen und Verein Fahrkosten richtig abrechnen
Aktuelles aus Finanzen und Verein Fahrkosten richtig abrechnen Doris Engelhardt Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.v. Wann können Fahrkosten (Reisekosten) abgerechnet werden? Liegt nach Prüfung und
MehrGesetz zur Anpassung der Wegstreckenentschädigungen für Dienstreisen in Sachsen
Sächsischer Landtag 5. Wahlperiode DRUCKSACHE 5 /6150 Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE Titel Gesetz zur Anpassung der Wegstreckenentschädigungen für Dienstreisen in Sachsen Dr. André Hahn Dresden,
MehrVom 7. November I. Allgemeines
Entschädigungsregelung der Landestierärztekammer Brandenburg über die Entschädigung für geleisteten Aufwand und Zeitversäumnisse und die Erstattung von Reisekosten Vom 7. November 2012 Die Kammerversammlung
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 22 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 07.03.2017 (SächsGVBl. Nr. 4/2017 vom 30.03.2017, Seite 101
MehrDezernat I Gifhorn, den Haupt- und Personalamt 10/
Dezernat I Gifhorn, den 06.02.2006 Haupt- und Personalamt 10/1153-05 An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hause Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz ab 01.01.2006 Bereits im August des vergangenen
MehrGesetz zur Gewährleistung der Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst bei Leistungen nach dem Reisekostengesetz
Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/5221 Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. Titel: Gesetz zur Gewährleistung der Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst bei Leistungen
MehrBundesreisekostengesetz (BRKG)
Bundesreisekostengesetz BRKG 727 Bundesreisekostengesetz (BRKG) Vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert am 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt Art
MehrVom 8. November I. Allgemeines
Entschädigungsregelung der Landestierärztekammer Brandenburg über die Entschädigung für geleisteten Aufwand und Zeitversäumnisse und die Erstattung von Reisekosten Vom 8. November 2017 Die Kammerversammlung
MehrEingang des Antrages bei der kostentragenden Stelle. Eingang bei der HBS
Eingang des Antrages bei der kostentragenden Stelle Hessische Bezügestelle Zentrale Abrechnungsstelle für Reisekosten/Trennungsgeld/Umzugskosten Postfach 65005 Wiesbaden 34041 Kassel über kostentragende
MehrVom 7. Mai Geltungsbereich. (1) Reisekostenvergütung wird gewährt an
Reisekostenrecht kirchliche Fassung RKR-KF 790 Notverordnung über die Reisekostenvergütung der Pfarrerinnen/Pfarrer und Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Reisekostenrecht
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD
Nr. 81 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 23.04.2008 6 ABD Teil A, 1. (Regelmäßige Arbeitszeit) hier: Arbeitszeit
MehrReisekostenordnung. Revision: 1 Stand:
1 Reisekostenordnung 2 Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Ermächtigungsgrundlage 2 Geltungsbereich 3 Fahrtkosten 4 Übernachtungskosten 5 Tagegeld 6 Verbindung mit privaten Reisen 7 An- oder Abreise von bzw.
MehrReisekostenordnung der Bayerischen (Erz )Diözesen ( zuletzt geändert am zum )
Reisekostenordnung der Bayerischen (Erz )Diözesen ( zuletzt geändert am 04.08.2008 zum 01.08.2008) 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung)
MehrGesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3965 11.09.2013 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes A Problem
Mehr20320 Landesreisekostengesetz (Landesreisekostengesetz - LRKG); Gesetz zur Neufassung vom
- SGV.NRW. - Seite 1 20320 Landesreisekostengesetz (Landesreisekostengesetz - LRKG); Gesetz zur Neufassung vom 16.12.1998 Landesreisekostengesetz (Landesreisekostengesetz - LRKG); Gesetz zur Neufassung
MehrInfos zum Thema Dienstgang und Dienstreise auf der Personalversammlung am
Infos zum Thema Dienstgang und Dienstreise auf der Personalversammlung am 24.1.2018 Triftige Gründe bei Dienstgang und Dienstreise BayRKG: Dienstreisende sind die [ ], die eine Dienstreise oder einen Dienstgang
MehrReisekostenregelung bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung Merkblatt des JM, Referat 564, Stand
a Reisekostenregelung bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung Merkblatt des JM, Referat 564, Stand 01.01.2019 1. Allgemeines Bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung werden Fahrkosten, Auslagen für Verpflegung
MehrReisekostenordnung. DLRG Landesverband Bayern e.v.
Reisekostenordnung DLRG Landesverband Bayern e.v. Diese Reisekostenordnung regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen auf Landesebene. Sie gilt für alle Dienstreisen und Veranstaltungen, für die
MehrBezirksregierung Detmold
Bezirksregierung Detmold, 32754 Detmold 23. Februar 2010 Seite 1 von 5 Per E-Mail an alle öffentlichen Schulen (ausgenommen Grundschulen) im Regierungsbezirk Detmold für die kreisfreie Stadt Bielefeld
MehrEntschädigungsordnung der Handwerkskammer Halle (Saale) (Fassung ab )
Entschädigungsordnung der Handwerkskammer Halle (Saale) (Fassung ab 01.01.2014) A. Entschädigung für Mitglieder der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse der Vollversammlung der Handwerkskammer
MehrSächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz SächsRKG)
Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz SächsRKG) Neufassung in der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 Rechtsbereinigt
MehrEinkommensteuerliche Pauschbeträge bei Dienstreisen
Einkommensteuerliche Pauschbeträge bei Dienstreisen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einkommensteuerliche Pauschbeträge bei Dienstreisen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. Dezember 2018 Fachbereich:
MehrHamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG) in der Fassung vom 21. Mai )
juris - Wissen was zählt. recherchiert von: Unbekannt am 01.12.2008 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HmbRKG Ausfertigungsdatum: 21.05.1974 Textnachweis ab: 01.01.2004 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle:
Mehr20320 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)
1 von 7 06.10.2011 10:26 20320 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) Landesreisekostengesetz (Landesreisekostengesetz - LRKG); Gesetz zur Neufassung Vom 16. Dezember 1998 (Fn 1) (Artikel I des
MehrBestimmungen über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats
Bestimmungen über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats Stand: 1. Januar 2014 BKK Aesculap Jetterstr. 13/1 78532 Tuttlingen Gemäß 41 SGB IV i. V. m. 2 Abs. VI der Mustersatzung für landesunmittelbare
MehrGesetz zur Bereinigung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 26. April 2011 Gesetz zur Bereinigung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes Der
Mehr13. Ich/wir versichere(n) pflichtgemäß die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner/unserer Angaben.
Anhang Anlage Beantragung einer Dienstreise Aus-/Fortbildungsreise IT-Reise Name, Vorname a) Adresse der Wohnung, von der aus arbeitstäglich der Dienst angetreten wird b) Adresse an weiterem Wohnort (ggf.
MehrReisekosten der DLRG-Jugend Bayern
Reisekosten der DLRG-Jugend Bayern Reisen für die DLRG-Jugend sind unter ökologischen und ökonomischen Kriterien, sprich der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes
MehrGenehmigung der Regelung betreffend die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltung
I Bundesversicherungsamt Bundesversicherungsamt. Friedrich-Ebert-Allee 38. 53113 Bonn Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution M5,7 68161 Mannheim HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL INTERNET BEARBE1TER(IN)
MehrInformationen des Bischöflichen Generalvikariates über die Änderung der Bestimmungen
Informationen des Bischöflichen Generalvikariates über die Änderung der Bestimmungen zur Abrechnung von Reisekosten gemäß der Anlage 8 zur KAVO Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, liebe Vorgesetzte
MehrRe ise k o ste n d e r DLRG-Ju g e n d Ba y e rn
Re ise k o ste n d e r DLRG-Ju g e n d Ba y e rn Reisen für die DLRG-Jugend sind unter ökologischen und ökonomischen Kriterien, sprich der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und der Verhältnismäßigkeit
MehrQuelle: Gliederungs- Nr: Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG) in der Fassung vom 21. Mai J
RKG HA 1974 Seite 1 von 9 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HmbRKG Ausfertigungsdatum: 21.05.1974 Textnachweis ab: 01.01.2004 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle:
Mehr(1) Jede Reise muss vor Antritt vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden.
Reisekostenordnung des Karateverband Sachsen-Anhalt e. V. Präambel Personen, die im Auftrag des Karateverband Sachsen-Anhalt e. V. Reisen unternehmen, haben, vorbehaltlich des Haushaltslage des Karateverbandes
MehrAnmeldung einer Exkursion
Anmeldung einer Exkursion Leitung der Exkursion () teilnehmende Mitarbeitende (/n) teilnehmende Studierende (Anzahl) Reiseziel (Ort) Reisebeginn () Reiseende () kurze Programmbeschreibung erwartete Kosten
Mehrjuris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz recherchiert von: Bürgerservice Baden-Württemberg am Quelle:
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz recherchiert von: Bürgerservice Baden-Württemberg am 24.02.2009 Amtliche Abkürzung: LRKG Ausfertigungsdatum: 20.05.1996 Gültig ab: 01.05.1996 Dokumenttyp: Gesetz
MehrDienstleistungszentrum Personal Stand Jan Schleswig-Holstein - 13 A - Erläuterungen zum Trennungsgeld (TG) Vorwort
Dienstleistungszentrum Personal Stand Jan. 2016 Schleswig-Holstein - 13 A - Erläuterungen zum Trennungsgeld (TG) Vorwort Die nachfolgenden Ausführungen sollen das Merkblatt ergänzen und einen ausführlicheren
MehrAnforderung an die Reisekostenabrechnung in Projekten
Anforderung an die Reisekostenabrechnung in Projekten Sophia Engelhardt, Haus der Wirtschaft, Kiel, Trägerforum ZPA, 29.11.2011 Firmenkunden Immobilienkunden Kommunalkunden Zuschüsse Welche Vorschriften
MehrPräsidium des 38. Bonner Studierendenparlaments
Präsidium des 38. Bonner Studierendenparlaments SP-Präsidium c/o AStA Nassestr. 11 53113 Bonn 1. Sprecher: Sebastian Mathy c/o AStA der Uni Bonn Nassestraße 11 53113 Bonn 0228-737033 0151-54070926 0228-262210
MehrAnhang zur Satzung der Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e. V.
in der Fassung vom 26.04.2017 genehmigt 14.06.2017 veröffentlicht SächsABl. AAz 45/2017 S. A742, vom 09.11.2017 Inkrafttreten 10.11.2017 ENTSCHÄDIGUNGSREGELUNG DER ARBEITSGEMEINSCHAFT MEDIZINISCHER DIENST
MehrBayRS F. 4. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass (Art. 24 Abs. 4).
BayRKG: Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz BayRKG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 2001 (GVBl S. 133) (Art. 1 29) Bayerisches
MehrI. Rechtsgrundlage. II. Gewährung von Trennungsgeld
Merkblatt Anlage 8 zur Gewährung von Trennungsgeld I. Rechtsgrundlage Die Gewährung von Trennungsgeld richtet sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (SächsTGV) in Verbindung
MehrMerkblatt Auslagenerstattung
Förderprogramm für Nachwuchswissenschaftlerinnen Merkblatt Auslagenerstattung für Geförderte des Programms für Nachwuchswissenschaftlerinnen Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINE HINWEISE... 3 2 GRUNDLAGEN DER
MehrMinisterium der Finanzen
des Landes Brandenburg Postfach 900255 14438 Potsdam Oberste Landesbehörden des Landes Brandenburg Steinstraße 104-106 14480 Potsdam Bearb.: Herr Hamacher Gesch-Z.: 45.5 2704-11.1 Hausruf: (0331) 866-6455
MehrGA BAB Seite 1 (03/2006) 67. Änderungen
GA BAB Seite 1 (03/2006) 67 Aktualisierung, Stand 03/2006 Wesentliche Änderungen Änderungen 67 Abs. 2 S. 1 und DA 67.2.2 Abs. 1 Änderung durch das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts vom 26.05.2005
MehrVerordnung über die Benutzung von Kraftfahrzeugen (Kraftfahrzeugverordnung KfzVO)
Kraftfahrzeugverordnung KfzVO 792 Verordnung über die Benutzung von Kraftfahrzeugen (Kraftfahrzeugverordnung KfzVO) Vom 21. März 1997 (KABl. S. 138) geändert durch Verordnungen vom 7. Mai 1999 (KABl. S.
MehrReisekostenordnung des BVS Sachsen
Reisekostenordnung des BVS Sachsen Der Vorstand des BVS Sachsen hat mit Wirkung zum 01.01.2014 folgende Reisekostenordnung beschlossen: 1 Grundsätze 1. Die Tätigkeit der Verbandsorgane ist ehrenamtlich
MehrBerechnung des steuerpflichtigen Teils des Trennungsgeldes und Erfassung von Sachbezugswerten für den Monat
Anlage 6 Datum:...... Bearbeiter:... Stempel der Dienststelle Telefon:... Berechnung des steuerpflichtigen Teils des Trennungsgeldes und Erfassung von Sachbezugswerten für den Monat für Herrn/Frau Abrechnungszeitraum
MehrBürgerservice BAYERN-RECHT Online - BayRKG Landesnorm Bayern Bayeris... Seite 1 von 15
Bürgerservice BAYERN-RECHT Online - BayRKG Landesnorm Bayern Bayeris... Seite 1 von 15 Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: GVBl 001, S. 133 Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der
Mehr- Entschädigungssatzung -
Satzung der Hansestadt Osterburg (Altmark) über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger sowie über die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters - Entschädigungssatzung - Aufgrund der 8, 35 und
Mehr2. Auslagen für Reisen aus Anlass der Einstellung, einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung (Art. 14 Abs.
BayRKG: Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz BayRKG) Vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133) BayRS 2032-4-1-F (Art. 1 29) Bayerisches Gesetz
Mehrin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1450).
2032-10 1 Gesetz Nr. 827 - Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Vom 31. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli
MehrII. Änderungen von bisherigem zu neuem BRKG
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: Für das Reisekostenrecht zuständige oberste Landesbehörden HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit
MehrII. Änderungen von bisherigem zu neuem BRKG
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: Für das Reisekostenrecht zuständige oberste Landesbehörden HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit
MehrReisekostenverordnung des Bund Deutscher Kriminalbeamter
Reisekostenverordnung des Bund Deutscher Kriminalbeamter 1 Allgemeines Reisekosten im Sinne dieser Reisekostenordnung sind a) Fahrt- oder Flugkosten, b) Verpflegungsmehraufwendungen, c) Übernachtungskosten
MehrGesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz LRKG) 1
Landesreisekostengesetz LRKG-NRW 761 Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz LRKG) 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
MehrMerkblatt zu den Reisekosten bei Dienstreisen und Schulfahrten im In-und Ausland. Dienstreisen und Dienstgänge im Inland
Evangelische Kirche von Westfalen -Das Landeskirchenamt- Az.: 503.24 Merkblatt zu den Reisekosten bei Dienstreisen und Schulfahrten im In-und Ausland unter Berücksichtigung des Landesreisekostengesetzes
MehrVerordnung über die Fahrt- und Reisekostenvergütung der Pfarrer und Vikare (Pfarrer-Reisekostenverordnung PfrRKV)
Pfarrer-Reisekostenverordnung PfrRKV 447 Verordnung über die Fahrt- und Reisekostenvergütung der Pfarrer und Vikare (Pfarrer-Reisekostenverordnung PfrRKV) vom 14. Dezember 1983 KABl. 1984 S. 14 Änderungen
MehrDas neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland -
Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis 2013 - Reisekosten im Inland - Im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 ist entsprechend der BFH-Rechtsprechung das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht
MehrReisekosten der DLRG-Jugend Bayern
Reisekosten der DLRG-Jugend Bayern Reisen für die DLRG-Jugend sind unter ökologischen und ökonomischen Kriterien, sprich der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes
MehrEntschädigungsregelung für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen
Entschädigungsregelung für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen in der Fassung vom 14. Juni 2016, Inkrafttreten ab 1. Juli 2016 Entschädigungsregelung
MehrAntrag auf Festsetzung der Trennungsentschädigung
Antrag auf Festsetzung der Trennungsentschädigung Anlage 3 Name, Vorname Amts- oder Dienstbezeichnung Telefon Dienststelle (Ausbildungsstelle) Ich bitte um Festsetzung der mir mit Erlass/Verfügung vom...
MehrRichtlinien. für die Entschädigung der Organmitglieder in der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ( 41 SGB IV)
Richtlinien für die Entschädigung der Organmitglieder in der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ( 41 SGB IV) Gültig ab 1. Januar 2013 Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis 1. Reisekosten...
MehrAnwendungserlass. zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung. Vom 15. April 2014 (ABl. 2014 S. A 110)
Anwendungserlass zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung Vom 15. April 2014 (ABl. 2014 S. A 110) Vorbemerkung: Aufgrund des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung
MehrGesetz zur Reform des Reisekostenrechts. Vom 26. Mai 2005
Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts Vom 26. Mai 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Bundesreisekostengesetz Artikel 2 Änderung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes
MehrGA BAB Seite 1 (04/2012) 63. Änderungen
GA BAB Seite 1 (04/2012) 63 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung
MehrGesetz zur Reform des Reisekostenrechts
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts Vom 26. Mai 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel
Mehr1.1.2 bei Benutzung von Luftfahrzeugen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse;
Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder der ehrenamtlichen Organe, der Organausschüsse, der Widerspruchsausschüsse, der Rentenausschüsse und der Beiräte der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und
MehrSpesen- und Reisekostenordnung
Handballverband MV Spesen- und Reisekostenordnung Seite 1 von 8 Spesen- und Reisekostenordnung des Handballverbandes Mecklenburg/Vorpommern e.v. Handballverband MV Spesen- und Reisekostenordnung Seite
MehrReisekostenordnung. Richtlinien für die Abrechnung von Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen
Reisekostenordnung Richtlinien für die Abrechnung von Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen Diese Reisekostenordnung regelt die Erstattungen bzw. Entschädigungen für: Kapitel 1 : Kapitel 2 Kapitel
MehrGenehmigung von Dienstreisen
Dezernat 1 Fachbereich Finanzen Genehmigung von Dienstreisen - Leitfaden - für die öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie die Studienseminare in Niedersachsen Stand: 01.02.2014
MehrDienstreiseordnung (DRO-HU)
Amtliches Mitteilungsblatt Der Vizepräsident für Haushalt, Personal und Technik Dienstreiseordnung (DRO-HU) Herausgeber: Die Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin Unter den Linden 6, 10099 Berlin
MehrMerkblatt zu den Reisekosten bei Dienstreisen und Schulfahrten im In-und Ausland. Dienstreisen und Dienstgänge im Inland
Evangelische Kirche von Westfalen -Das Landeskirchenamt- Az.: 510.001 Merkblatt zu den Reisekosten bei Dienstreisen und Schulfahrten im In-und Ausland unter Berücksichtigung des Landesreisekostengesetzes
MehrSchulamt für die Städteregion Aachen
Stand: 23.08.2018 Informationen zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulwanderfahrten Bitte verwenden Sie ausschließlich den Reisekostenantrag des Schulamtes für die Städteregion Aachen (siehe Internetseite)!
MehrREISEKOSTENERSTATTUNG für gewählte, berufene bzw. hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
REISEKOSTEN- UND HONORAR ORDNUNG DES WBRS IN DER FASSUNG VOM 19.07.2018 Das Präsidium des WBRS hat in seiner Sitzung am 30.07.2018 folgende Reisekosten- und Honorarordnung beschlossen: Der WBRS erstattet
Mehrposition Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften zum Entwurf der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO)
position Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften zum Entwurf der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) DGB Bezirk Niedersachsen Bremen Sachsen-Anhalt I Bereich: Öffentlicher Dienst/Beamtenpolitik
MehrR U N D S C H R E I B E N
R U N D S C H R E I B E N ALLE (Prof., WM, SM, Tut) Bearbeiter/in: Hr. Kernbaum Schlagwort : Genehmigung von Dienstreisen/ Verbindung mit Privataufenthalt Der Präsident Gruppe F Stellenzeichen / Telefon:
MehrEntschädigungsordnung der Handwerkskammer der Pfalz
Entschädigungsordnung der Handwerkskammer der Pfalz 1 Allgemeines Die Tätigkeit in der Handwerksorganisation ist ehrenamtlich 1. Für bare Auslagen, für Zeitversäumnis und Verdienstausfall wird eine Entschädigung
MehrINFORMATIONEN ZU REISEKOSTEN
INFORMATIONEN ZU REISEKOSTEN Die Grundlagen für die Berechnung der Reisekosten sind im Landesreisekostengesetz (LRKG) geregelt. Erlöschung des Reisekostenanspruches: 6 Monate ab Eingangsdatum 187ff.BGB
MehrReisekostenabrechnung
Reisekostenabrechnung Zum 01.01.2014 ist das Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft getreten. Hiermit ergeben sich umfangreiche Änderungen
MehrReisekosten und Entschädigungs- regelung für Mitglieder der Vertreterversammlung
Reisekosten und Entschädigungs- regelung für Mitglieder der Vertreterversammlung Kassenärztliche Vereinigung Saarland Körperschaft des öffentlichen Rechts Europaallee 7-9 66113 Saarbrücken gültig ab 01.01.2017
Mehr