Bezirksregierung Detmold

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1 Bezirksregierung Detmold, Detmold 23. Februar 2010 Seite 1 von 5 Per an alle öffentlichen Schulen (ausgenommen Grundschulen) im Regierungsbezirk Detmold für die kreisfreie Stadt Bielefeld und für die Kreise Gütersloh Herford Höxter Lippe Minden-Lübbecke und Paderborn Nachrichtlich: An die Schulämter Im Regierungsbezirk Detmold An die Vorsitzenden Der Personalräte Aktenzeichen 12.23M / 54.89M bei Antwort bitte angeben Auskunft erteilt: Frau Malachowski hannelore.malachowski@bezre g-detmold.nrw.de Dienstgebäude: Minden Zimmer: 214 Telefon 0571/ Fax 0571/ Wichtige Änderungen im Landesreisekostenrecht NRW (LRKG) und der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) zum Auswirkungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes (WBG) auf den Dienstreisenden mit Hotelübernachtung Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie hier über einige wichtige Änderungen des LRKG, der TEVO und über das Verfahren bei Hotelbuchungen informieren. Leopoldstr Detmold Telefon Fax poststelle@brdt.nrw.de (auch zur rechtsverb. ) Parken/Anreise: siehe Hinweise im Internet Servicezeiten: 8:30 12:00 und 13:30 15:00 Uhr A c h t u n g neue Bankverbindung! Landeskasse Düsseldorf WestLB Konto Nr BLZ

2 LRKG Seite 2 von 5 Neben der schriftlichen ist jetzt auch die elektronische Beantragung von Reisekosten gesetzlich möglich ( 2 Abs. 1 LRKG). Für die Benutzung des eigenen Pkw kann eine generelle Dienstreisegenehmigung beantragt und ausgestellt werden. Die Ausstellung erfolgt durch die Stelle, die auch bisher die Dienstreisegenehmigung erteilt hat. In der generellen Genehmigung soll auch festgelegt werden, welches Beförderungsmittel grundsätzlich zu benutzen ist ( 2 Abs. 3 LRKG). Für die Abrechnung von Dienstreisen kann im Regelfall zunächst auf die Beifügung der Belege verzichtet werden. Im Rahmen von Stichproben sind diese auf Anfrage vorzulegen. Werden diese Belege nicht innerhalb von drei Monaten nach Anforderung nachgereicht, ist der Antrag auf Erstattung insoweit zurück zu weisen ( 3 Abs. 8 LRKG). Nach Erstattung der Reisekosten brauchen die Belege nicht mehr vorgehalten werden. Bei Reisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln - auch Flugzeug - werden grundsätzlich nur die notwendigen Kosten der niedrigsten Klasse erstattet ( 5 Abs. 1 LRKG). Bei Vorliegen triftiger Gründe, z.b. wenn dienstliche Gründe es erfordern, wenn auf Grund einer Schwerbehinderung die Benutzung der niedrigsten Klasse nicht zumutbar ist oder bei deutlich erhöhtem Platzbedarf, werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet ( 5 Abs. 2 LRKG). Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann ( 5 Abs. 3 LRKG). Für Fahrten mit privateigenem Pkw aus nicht triftigen Gründen (kleine WE) werden bis zu 50 km (früher 30 km) Fahrleistung mit 30 Cent und darüber mit 20 Cent jedoch nur bis zu einer Höchstgrenze von 100 (475 km Gesamtfahrleistung) sowie für

3 ein zweirädriges Kraftfahrzeug bei Fahrleistung bis 50 Kilometer 13 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 10 Cent, höchstens jedoch 50 gewährt ( 6 Abs. 2 LRKG). Für die Benutzung eines privateigenen Pkw aus triftigen Gründen sind die Gründe immer zu benennen. Seite 3 von 5 Die ersten 50 Kilometer Fahrleistung werden, bei nicht triftigen und triftigen Gründen, immer mit 30 Cent berechnet. Der Unterschied liegt in der Erstattungsmöglichkeit bei Sachschäden an Kraftfahrzeugen. Beim Schadenseintritt wird bei triftigen Gründen ein Ersatz bis zum Höchstbetrag von 300 und bei nicht triftigen Gründen kein Ersatz gewährt ( 32 BeamtVG, 83 LBG). TEVO Reisen zu Fortbildungsmaßnahmen bis zu einer Dauer von 5 Tagen, die an einem Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgen, sind entsprechend den Regelungen für Dienstreisen zu behandeln ( 6 Abs. 7 TEVO). Daraus ergibt sich sowohl für eintägige als auch mehrtägige Fortbildungen: Die 30-km-Regelung nach 4 Abs. 2 LRKG findet Anwendung, d.h. bei Antritt an der Wohnung, die mehr als 30 km von der Dienststätte entfernt liegt, wird maximal die Reisekostenvergütung gewährt, die ab Dienststelle entstanden wäre. Bei Nutzung des privateigenen Pkw aus nicht triftigen Gründen werden maximal 100 erstattet.

4 Nebenkosten können gem. 9 LRKG erstattet werden, z.b. Parkgebühr. Für eintägige Fortbildungen: Die Gewährung von großer und kleiner Wegstreckenentschädigung (WE) ist möglich (Höchstgrenze kleine WE 100, 475 km Gesamtfahrleistung). Statt Verpflegungszuschuss (Abwesenheit > 11 Stunden = 2 ) wird Tagegeld/Aufwandsvergütung gezahlt. Seite 4 von 5 Das Gesetz zur Änderung des LRKG und der TEVO können Sie im Anhang - LRKG _ Neu_2010.pdf - nachlesen. Verfahren bei Hotelbuchungen Auswirkungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes (WBG) Aufgrund des WBG ändert sich der Versteuerungssatz der Hotelübernachtung. Die Versteuerung der Mahlzeiten ist geblieben. Um finanzielle Nachteile des Dienstreisenden zu vermeiden ist wie folgt zu verfahren: Dienstreisegenehmigung/Fortbildungsgenehmigung muss vorliegen. Der Dienstreisende meldet per mail einen Hotelvorschlag (dem Tagungsort nächstgelegene und preiswerteste Hotel mit freier Kapazität) im Regelfall mindestens 2 Arbeitswochen vor Reisebeginn in Sachen Dienstreise an Dezernat 12 der Bezirksregierung Detmold, Frau Schmid, Hotelbuchung@bezreg-detmold.nrw.de

5 Fortbildungen der Bezirksregierung Detmold an das Dezernat 46 Frau Burre Seite 5 von 5 Wünsche an das Hotel können unverbindlich angegeben werden, wie z.b. Nichtraucherzimmer, Parkplatz usw. Dazu weitere Infos im Anhang unter HRS-Hotel Reservation Service. Das Hotel wird gebucht, der Dienstreisende bekommt eine Bestätigungsmail. Die Bezahlung erfolgt wie gewohnt im Hotel und wird mit den Reisekosten auf Antrag erstattet. Wird das Hotel nicht durch die Dienststelle, sondern durch den Dienstreisenden selbst gebucht und er erhält eine Rechnung mit Übernachtung und Frühstück aufgeschlüsselt, sind die Kosten des Frühstücks aus dem zustehenden Tagegeld zu bestreiten. Hintergrundinformation können Sie im Anhang - Info WBG.pdf - nachlesen. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag gez. Malachowski

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