Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 7 U 54/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 350/00 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht des Herrn U H, Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Anlage zum Protokoll vom Verkündet am Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Klägers und Berufungsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt. - g e g e n 1. die D -Gemeinnützige K mbh, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn, 2. die A Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, - Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: Rechtsanwälte - Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1., Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2., ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA

2 - 2 - hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein, den Richter am Oberlandesgericht Werth und die Richterin am Landgericht Rieger auf die mündliche Verhandlung am für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. richtet. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schmerzensgeld und Feststellung der Schadenersatzpflicht für Folgeerscheinungen einer Verletzung in Anspruch. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei am gegen 13:00 Uhr durch einen Noteinsatz in das Krankenhaus der Beklagten zu 1., zunächst Station B, eingeliefert worden. Er habe an Krampfanfällen im Zusammenhang mit einem Alkoholentzug gelitten. Zwischen der Zeit seiner Einlieferung und ca. 18:00 Uhr am sei er in einer Phase, in der er ohne Bewusstsein gewesen sei, auf Grund eines Krampfanfalls und unzureichender Sicherungsmaßnahmen der Beklagten zu 1. aus dem Bett gefallen und habe sich den rechten Oberarm im Bereich des Schultergelenks ausgerenkt und den Gelenkkopf abgebrochen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts ge- stelltes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen sowie

3 festzustellen, dass die Beklagten für Folgeerscheinungen schadenersatz- pflichtig sind. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben den Sachvortrag des Klägers bestritten und behauptet, die Verletzung des Klägers sei bei Einlieferung in das Krankenhaus der Beklagten zu 1. bereits vorhanden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 128 bis 130 d. A.). Das Landgericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger bereits bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus der Beklagten die streitigen Schulterverletzungen gehabt habe durch Vernehmung der Zeugen H, Dr. O und Dr. K. Weiterhin hat das Landgericht Beweis erhoben zu der Behauptung des Klägers, es sei ausschließen, dass die im Hause der Beklagten zu 1. diagnostizierte Schulterluxationsfraktur des Klägers bereits im häuslichen Milieu vorgelegen habe, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. K. Der Sachverständige ist ergänzend in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angehört worden. Mit dem am verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verletzung des Klägers bereits im häuslichen Bereich erfolgt sei. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. ist die Klage abgewiesen worden, weil insofern bereits keine Passivlegitimation zu erkennen sei. Das Urteil des Landgerichts ist dem Kläger am zugestellt worden. Er hat gegen das Urteil am Berufung eingelegt, die er am begründet hat.

4 - 4 - Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine bisherigen Ansprüche weiter. Er macht geltend, das Landgericht habe das Beweisergebnis unzutreffend gewürdigt und die Beweislast verkannt. Diese liege nicht bei dem Kläger, sondern bei den Beklagten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam 1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt werde, 2. festzustellen, dass die Beklagten für Folgeerscheinungen schadenersatzpflichtig ist. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger hat am den Schriftsatz gleichen Datums zu den Akten gereicht. Die Beklagten haben am einen Schriftsatz gleichen Datums zu den Akten gereicht. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ist, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1. richtet, zulässig, aber nicht begründet.

5 - 5 - Als Anspruchsgrundlage für den Schmerzensgeldanspruch und den Anspruch auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Beklagten zu 1. für Folgeerscheinungen kommen die 823 Abs. 1, 847 BGB a. F. und evtl. auch eine Haftung wegen der Verletzung einer Nebenpflicht aus einem Krankenhausvertrag zwischen den Parteien (pvv) in Betracht. Der Kläger macht geltend, eine Körperverletzung wegen der Unterlassung erforderlicher Sicherungsmaßnahmen während der Dauer der ärztlichen und pflegerischen Versorgung im Krankenhaus der Beklagten zu 1. erfahren zu haben. Da die geltend gemachte Verletzung des Klägers Ende 1998 auftrat, ist das Zivilrecht in seiner bis zum geltenden Fassung anzuwenden. a. Der Kläger ist für den seinen Anspruch begründenden Sachverhalt darlegungs- und beweispflichtig. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast entspricht dem gesetzlichen Regelfall für eine Anspruch stellende Partei und gilt auch im Rahmen des Arzthaftungsrechtes (Deutsch, Medizinrecht, 4. Aufl., Rn. 302). Sie gilt entsprechend, soweit hier keine ärztliche, sondern eine pflegerische Fehlleistung in Betracht kommt. Der Kläger entspricht seiner Darlegungslast dadurch, dass er behauptet, er sei nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus der Beklagten zu 1. am oder am Folgetag wegen fehlender Sicherung des Krankenbettes aus dem Bett gefallen und habe sich dabei eine Schulterluxationsfraktur im Bereich des rechten Oberarmes zugezogen. Der Kläger ist insoweit jedoch beweisfällig geblieben. Er hat sich erstinstanzlich für diese Sachverhaltsdarstellung auf das Zeugnis seiner Ehefrau bezogen. Diese sollte bezeugen, dass die Ärztin Dr. Sch am auf eine Blauverfärbung des Klägers im Bereich des rechten Oberarms angesprochen - geäußert habe, dies sei auf Grund eines Anfalls geschehen. So trägt es der Kläger auf Bl. 5 der Klageschrift vor. Es mag dahinstehen, ob dieser in das Wissen der Zeugin gestellte Sachvortrag ausreicht, um erkennen zu lassen, dass die Zeugin Dr. Sch geäußert haben soll, der Kläger sei während des Aufenthaltes auf der Intensivstation, auf der er sich zum Zeitpunkt der behaupteten Äußerung der Zeugin Dr. Sch befunden haben soll, aus dem Bett gestürzt, bzw. dies sei jedenfalls während seines Aufenthalts in dem Krankenhaus der Beklagten zu 1. geschehen. Das Landgericht hat die hierzu benannte Zeugin H im Rahmen der Ver-

6 - 6 - nehmung vom auch zu diesem Sachverhalt gehört. Die Zeugin hat hierzu bekundet, sie habe den Kläger "am nächsten Tag" auf der Intensivstation besucht. Ihr sei aufgefallen, dass die ganze rechte Brustseite und auch der rechte Arm blau und schwarz verfärbt waren. Die Stationsärztin Dr. Sch habe ihr gesagt, dass der Arm gebrochen sei und der Kläger operiert werden müsse. Die Zeugin hat dann ausweislich des Protokolls der Vernehmung weiterhin bekundet: "Ich meinte daraufhin, dass mein Mann wohl auf das Bett gefallen sein muss, worauf Frau Sch sinngemäß antwortete, dass mein Mann auch verrückt gespielt habe. Ich habe dann noch gefragt, warum man nicht ein Bettgitter angebracht hat. Für mich war jedenfalls eindeutig aus dem Gespräch mit Frau Sch zu entnehmen, dass der Unfall mit dem Arm im Krankenhaus passiert ist." (Bl. 90 d. A.). Die vorstehend zitierte Aussage der Zeugin H lässt - gleich dem mit der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt - bereits nicht eindeutig erkennen, dass die Zeugin Sch tatsächlich davon gesprochen hätte, dass der Kläger im Bereich der Intensivstation bzw. des Krankenhauses aus dem Bett gefallen ist. Erst mit dem ihm nicht nachgelassenen Schriftsatz vom hat der Kläger nunmehr eindeutig vorgetragen, die Zeugin Dr. Sch habe gegenüber seiner Ehefrau, der Zeugin H, ausdrücklich gesagt, dass der Kläger aus dem Bett gefallen sei, weil er nicht genügend gesichert war. Dieser Sachvortrag ist jedoch verspätet. Der Kläger gibt keine Erklärung dafür, warum ihm diese präzise Darstellung des Sachverhaltes jetzt erst möglich ist. Des Weiteren würde der nunmehr vorgetragene Sachverhalt auch dann keinen Anlass zu einer erneuten Vernehmung der Zeugin H geben, wenn er nicht als verspätet zu behandeln wäre. Die Zeugin hat sich zu dem Sachverhalt bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht hinreichend geäußert. Zwar hatte der Beweisbeschluss des Landgerichts nicht ausdrücklich das Gespräch der Zeugin H mit der Zeugin Dr. Sch zum Gegenstand. Vielmehr sollte "Beweis darüber erhoben werden, ob der Kläger bereits bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus der Beklagten zu 1. die auf dem Röntgenbild vom ersichtliche Schulterverletzung hatte" (Bl. 89 d. A.). Gleichwohl hat sich die Zeugin im Rahmen ihrer Sachverhaltsdarstellung auch zu ihrem Gespräch mit der Zeugin Dr. Sch geäußert. Dieses Thema lag auch nicht außerhalb der von ihr zu beantwortenden Beweisfrage, da sie mit ihrer Aussage der Beweisfrage entgegentrat, die Gegenstand des Beweisbeschlusses des Landgerichts ist.

7 - 7 - Die mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom weiterhin benannten Zeugen Dr. Sch und B sind nicht zu hören, da nicht zu erkennen ist, warum der Kläger diese Zeugin nicht früher benannt hat. Der Schriftsatz vom bietet deshalb keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hebt zum Beweis seiner Behauptung, dass die Verletzung seiner rechten Schulter im Krankenhaus der Beklagten zu 1. eingetreten ist, ferner auf mehrere Indizien ab. Er macht zunächst geltend, vor der Einlieferung in das Krankenhaus habe er eine Verletzung nicht bemerkt. Hierfür benennt er seine Ehefrau und seine Tochter als Zeuginnen, die bekunden sollen, dass er vor Verlassen seiner Wohnung und bei seiner Verbringung aus der Wohnung mittels eines Tragetuches keinerlei Schmerzempfinden bekundet habe. Auch habe ihn seine Ehefrau vor und bei der Aufnahme in die ärztliche Behandlung an der Schulter gestützt. Als weiteres Indiz zieht der Kläger das Protokoll der notärztlichen Untersuchung durch den Arzt und erstinstanzlich vernommenen Zeugen Dr. O heran. In dem Notarzteinsatzprotokoll vom finden sich Befunderhebungen, darunter Aussagen zur Beweglichkeit der Extremitäten. Diese werden als normal bezeichnet. Auch ansonsten enthält das Protokoll keine Feststellungen zu einer Verletzung der rechten Schulter des Klägers. Der Kläger verweist ferner darauf, dass die nach seiner Aufnahme in das Krankenhaus der Beklagten zu 1. erstellte Anamnese keine Feststellungen zu einer akuten Verletzung der rechten Schulter enthält. Dort sei erst nachträglich ein erneuter Krampfanfall mit Zungenbiss festgehalten worden und in diesem Zusammenhang auch eine Luxation der rechten Schulter. Als Zeitpunkt weist die entsprechende Eintragung 16:30 Uhr des Aufnahmetages aus. Im Übrigen sei die Anamnese jedoch bereits unmittelbar nach der Einlieferung durch die Zeugin Dr. R erstellt worden. Der Kläger bestreitet die Eintragung der Luxation in dem Anamneseprotokoll vom , und zwar insoweit, als er behauptet, diese Eintragung sei erst nachträglich erfolgt, nachdem die Verletzung auf der Intensivstation eingetreten sei. Unabhängig von der Frage des Zeitpunktes der Eintragung in dem Anamneseprotokoll steht dieses

8 - 8 - jedoch zunächst dafür, dass eine akute Verletzung der rechten Schulter bei Aufnahme des Klägers in das Krankenhaus der Beklagten zu 1. nicht festgestellt worden ist. Die Beklagte zu 1. hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass sie die Verletzung bereits bei Aufnahme des Klägers als Patienten festgestellt habe. Soweit sie sich auf eine Röntgenaufnahme vom , 14:00 Uhr bezieht, ist sie nicht in der Lage, diese vorzulegen. Sie behauptet, diese dem Kläger im Vorfeld des Verfahrens ausgehändigt und nicht zurückgehalten zu haben. Dies wird vom Kläger jedoch bezüglich der in Rede stehenden Röntgenaufnahme in Abrede gestellt. Eine Quittierung der Entgegennahme auch dieser Röntgenaufnahme durch den Kläger ist nicht erfolgt. Deshalb dürfte in diesem Punkt die Beklagte zu 1. beweisfällig sein. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die vorstehend zitierten Indizien reichen nicht aus, um das Vorliegen der Verletzung vor dem Notarzteinsatz und der Aufnahme des Klägers in das Krankenhaus der Beklagten zu 1. zu belegen. Wie sowohl von den Zeugen Dr. O und Dr. K als auch von dem Sachverständigen bekundet, ist eine Vorverletzung des Klägers im Rahmen seines bereits zu Hause aufgetretenen Grand-Mal-Anfalls nicht auszuschließen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die beiden Zeugen bei der Beklagten zu 1. angestellt sind. Überdies ist der Zeuge Dr. O als der den Noteinsatz ausführende Arzt, der später auch die Luxation des Klägers festgestellt hat, unmittelbar mit der streitgegenständlichen Krankenversorgung befasst gewesen. Dennoch ist seine Bekundung, er könne eine Verletzung der Schulter des Klägers bereits vor dem Notarzteinsatz vom trotz der anders lautenden Feststellungen in seinem Notarztprotokoll nicht ausschließen, glaubhaft. Der Zeuge nennt in seiner Vernehmung durch das Landgericht Gründe hierfür. Diese finden in den Angaben des Sachverständigen Dr. K in seinem schriftlichen Gutachten und dessen mündlicher Erläuterung vor dem Landgericht eine Bestätigung. Naturgemäß sind die Äußerungen allgemeiner Art, da der Sachverständige mit der Versorgung des Klägers nicht befasst war. Er führt jedoch im Gutachten und ergänzenden mündlichen Äußerungen aus, dass der Kläger unmittelbar nach seinem ersten Grand-Mal-Anfall ein verringertes Schmerzempfinden gehabt haben könnte, weil der Anfall als solcher eine betäubende Wirkung hat. Überdies weist er darauf hin, dass auf Grund einer einschlägigen Vorverletzung des Klägers im rechten Schultergelenk die Luxation weniger schmerzhaft gewesen sein dürfte, als es bei einem erstmaligen Auftreten einer solchen

9 - 9 - Verletzung der Fall ist. In der Folge verweist er darauf, dass der Kläger schmerzlindernde Mittel erhalten habe. Die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist insgesamt nicht zu beanstanden. Sie geht umfänglich auf die Aussagen der Zeugen und die Feststellungen des Sachverständigen ein und ist in sich widerspruchsfrei. Bei der Auseinandersetzung mit dem Beweisergebnis und der Würdigung der Beweisaufnahme durch das Landgericht ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den Beweis einer Verletzung im Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1. bereits dann nicht erbracht hat, wenn ein früherer Eintritt der Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast des Klägers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sekundären Behauptungslast. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte zu 1. dem Kläger Einblick in die Krankenunterlagen gewährt, sodass diesem die Informationen zur Verfügung standen, über die auch die Beklagte zu 1. verfügt. Die Klage hat auch bei Maßgabe des Vortrages der Beklagten keinen Erfolg. Der Kläger macht für den Fall, dass die Verletzung im häuslichen Bereich erfolgt sein sollte, geltend, es sei pflichtwidrig von dem Notarzt gewesen, diese nicht sofort zu diagnostizieren und zu versorgen. Es kann dahinstehen, ob der Notarzt insofern pflichtwidrig handelte. Der Kläger hat weder dargelegt, dass er durch die eventuelle Pflichtwidrigkeit des Notarztes vermeidbare Schmerzen erfahren hätte noch dass ihm dadurch ein zusätzlicher Gesundheitsschaden entstanden sei oder Folgeschäden zu erwarten wären. 2. Soweit sich die Berufung gegen die Beklagte zu 2. richtet, ist sie bereits unzulässig, weil sich die Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts zur Begründung der Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 2. auseinandersetzt. Im Übrigen ist diese Argumentation des Landgerichts auch nicht unrichtig. In der Tat ist nicht zu erkennen, warum der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2. einen Anspruch haben sollte. Es kann vermutet werden, dass die Beklagte zu 2. die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1. ist. Insofern fehlt es jedoch an einem anspruchsbegründenden

10 Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2. Auch ein gesetzlich eingeräumtes Forderungsrecht des Klägers im Schadensfalle gegenüber der Beklagten zu 2. ist nicht erkennbar. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Hein Werth Hein Für die in Urlaub befindliche RinLG Rieger

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