IST SICHERHEIT BEZAHLBAR?
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- Mona Lange
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1 CAMPUS GROSSHADERN CAMPUS INNENSTADT IST SICHERHEIT BEZAHLBAR? Dr. Matthäus Bauer, MBA
2 1 KRANKENHAUSVERGÜTUNG 2 ZUSATZENGELTE 3 SITUATION BEI PI 4 SOZIALRECHTLICHER HINTERGRUND
3 FINANZIERUNG STATIONÄRER LEISTUNGEN IM KRANKENHAUS DRG Fallpauschalen System Besondere Einrichtung Tagesgleiche Entgelte in der Psychiatrie Ärztliche Behandlung* Krankenpflege Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln Unterkunft* und Verpflegung Krankenhausleistungen 2 KhEntG; *=zusätzliche GOÄ Erlöse bei PKV
4 DRG ERLÖSE VERGÜTEN PAUSCHAL UND WEITGEHEND VERWEILDAUERUNABHÄNGIG Erlös in ,00 Erlös DRG R63D , , , ,00 - Anzahl Übernachtungen
5
6 ZUSATZENTGELTESYSTEM
7 DRG ERLÖSE VERGÜTEN PAUSCHAL UND WEITGEHEND VERWEILDAUERUNABHÄNGIG Erlös in ,00 Erlös DRG R63D , , , ,00 - TK Transfusion
8 DRG ERLÖSE VERGÜTEN PAUSCHAL UND WEITGEHEND VERWEILDAUERUNABHÄNGIG Erlös in ,00 Erlös DRG R63D , , , ,00 - TK Transfusion
9 ZUSATZENTGELTE FÜR BLUTPRODUKTE G-DRG 2015 Erythrozytenkonzentrate Thrombozytenkonzentrate Granulozytenkonzentrate Faktorpräparate Immunglobuline bundeseinheitlich krankenhausindividuell Mindestmenge verschiedene
10 ERYTHROZYTENKONZENTRATE: ZE 107 Untergrenze Obergrenze Dosisklassen Vergütung erst ab 16 * EK Vergütung bis 280 TK 16-23; 24-31; usw. Zusatzentgelt Ca: (je nach Dosisklasse) pro EK * Bei Kindern: ab 6 EK
11 THROMBOZYTENKONZENTRATE 2014 Differenzierung Pool Apherese Untergrenze 4* 2* Obergrenze Dosisklassen 1,2,3,4-5;6-7 1,..7;8-9;10-11 Zusatzentgelt Pathogen- Inaktivierung ohne Vergütung * Bei Kindern: ab 1. Apherese TK; ab 2. Pool-TK; Darstellung ohne HLA-match-TK
12 THROMBOZYTENKONZENTRATE 2015 Differenzierung Pool Apherese Untergrenze 4* 2* Obergrenze Dosisklassen 1, 5;6-7;8-9 1, 5;6-7;8-9 Zusatzentgelt * Bei Kindern: ab 1. Apherese TK; ab 2. Pool-TK; Darstellung ohne HLA-match-TK
13 ERLÖSDIFFERENZ POOL-TK VS. APHERESE-TK Pool-TK Apherese.TK Delta ,83 746, , , , ,66 487, , ,08 609, , ,60 796, , ,60 796, , , , , , , , , , , , , , , ,34 Deutlicher Preisunterschied zwischen Pool und Apherese Weiterhin keine Differenzierung von pathogeninaktivierten TK
14 FFP Keine direkte Gegenfinanzierung im G-DRG System Plasmapherese 1270,35
15 FFP Keine direkte Gegenfinanzierung im G-DRG System Plasmapherese 1270,35 Normales FFP Kryodepletiertes FFP Pathogeninaktiviertes FFP
16 ZUNEHMENDE BERÜCKSICHTIGUNG DER PATHOGENINAKTIVIERUNG BEI DER KODIERUNG OHNE DIFFERENZIERUNG DER VERGÜTUNG FFP Pool TK Aph TK PA 2011 Nein Nein Nein Nein 2012 Nein Nein Nein Ja 2013 Ja Nein Nein Ja 2014 Ja Ja Ja Ja
17 FORDERUNGEN DER DGTI, BDT UND DGHO AN DAS INEK INSTITUT Zusatzentgelt für TK ab dem 1. TK für Pool / Apherese / Pathogeninaktiviert Differenzierte ZE für Pool / Apherese / Pathogeninaktiviert KH-Individuelles ZE für Pathogeninaktiviert
18 WARUM BLIEB PATHOGENINAKTIVIERUNG BISHER UNBERÜCKSICHTIGT?
19 PROBLEM DER KLEINEN STICHPROBE DRG und ZE Kosten werden anhand der Daten von ~ 250 Krankenhäusern kalkuliert Die Menge an KH mit der Verwendung von pathogeninaktivierten Material ist zu gering Die Kosten gehen bei der Mischkalkulation unter PI KH1 KH2 KH3 KH4 KH5 KH6
20 PROBLEM DER KALKULATION REALER KOSTEN Bei der DRG Kalkulation werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt Eine Verwendung der Pathogeninaktiviertung geht mit zusätzlichen Kosten einher bewirkt aber auch Einsparungen an anderer Stelle PI Verwurf Delta 1 Delta 2 Gamma TK TK
21 KOSTENDÄMPFUNG Herstellung von bis zu drei Pathogeninaktivierten Thrombozyten-konzentraten mit den INTERCEPT Behandlungsset Reduzierung des Verwurfes von Thrombozytenkonzentraten durch vereinfachte Logistik Erweiterung der Lagerung auf 5-7 Tage Einsparung der Gamma-Bestrahlung Einsparung der zukünftigen Bakterientestung Q: Hersteller
22 PROBLEM FALLKOSTENKALKULATION Durch die Pathogeninaktivierung kommt es zu weniger infektiologischen Komplikationen Es ist denkbar, dass die Fallkosten dadurch insgesamt niedriger werden Im Modell ist das nachweisbar kalkulierbar In der DRG Praxis reichen die Fallzahlen für einen Nachweis nicht aus Fall kosten Fall kosten PI TK TK
23 KEINE SEPSIS BEI INTERCEPT IN FR UND CH (HV DATA ) 1 FRANCE Platelet units transfused Reported transfusionrelated sepsis cases (fatalities) SWITZERLAND Conventional Platelets INTERCEPT Platelets 2,057, (8) 249,601 0 (0) * * P < 0.03 By now, there should have been 5 sepsis cases reported (1) France (Afssaps, then ANSM) data from ; Swissmedic data from ( )
24 A RECENT STUDY 1 SHOWS THAT INTERCEPT RESULTS IN COST SAVINGS DUE TO LOWER AE (1) Berger et al, Onkologie 2013;35:53-59
25 TEUFELSKREIS ZU GERINGER DATEN OHNE ENTGELT Kein Entgelt Keine Implementierung Keine Daten Keine Anwendung Keine Kodierung
26 IST SICHERHEIT BEZAHLBAR?... SOZIALRECHTLICHER HINTERGRUND
27 1 TRANSFUSIONSGESETZ Zweck dieses Gesetzes ist für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und für eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu sorgen
28 2 SGB V BEHANDLUNGSPFLICHTEN 2 SGB V: Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen
29 12 SGB V WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOT 12 SGB V: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Nicht notwendige oder unwirtschaftliche Leistungen können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
30 B 1 KR 2 / 15 R SG SAARBRÜCKEN - S 23 KR 100/09 LSG SAARBRÜCKEN - L 2 KR 39/09 Herzklappeneingriff mit HLM + Gabe von 3 TK SG Klage ohne Erfolg LSG Klage zurückgewiesen: Die Gabe von Apheresekonzentraten sei medizinisch nicht indiziert gewesen. Das Krankenhaus trage das Risiko fehlender Verfügbarkeit gepoolter Thrombozytenkonzentrate. Termin beim Bundessozialgericht am
31 B 1 KR 2 / 15 R SG SAARBRÜCKEN - S 23 KR 100/09 LSG SAARBRÜCKEN - L 2 KR 39/09 Der Senat hat die Revision der klagenden Krankenhausträgerin zurückgewiesen. Das Krankenhaus behandelte die Versicherte unwirtschaftlich mit Apherese-Thrombozytenkonzentraten. Der Einsatz von Poolpräparaten wäre gleich zweckmäßig, notwendig und ausreichend gewesen Die Wirtschaftlichkeit einer Behandlung beurteilt sich bei mehreren gleich geeigneten, ausreichenden und notwendigen Behandlungen nach ihren Kosten für die Krankenkasse, nicht aber nach betriebswirtschaftlichen Überlegungen des Leistungserbringers. Das Krankenhaus kann dementsprechend die Notwendigkeit der Behandlung mit Apheresekonzentraten nicht mit Mängeln der vereinbarten Versorgung durch den lokalen Blutspendedienst begründen. Es trägt das Risiko der kostengünstigen Verschaffung von Poolpräparaten.
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