Die neue Kärntner Heizungsanlagenverordnung Alles Wissenswerte im Überblick

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1 Die neue Kärntner Heizungsanlagenverordnung Alles Wissenswerte im Überblick 1

2 Kärntner Heizungsanlagenverordnung K-HeizVO LGBl. Nr. 19/2015 Grundlage Kärntner Heizungsanlagengesetz (K-HeizG), LGBl. Nr. 1/2014 Motive Anpassung an den Stand der Technik Gleichbehandlung aller Heizungsanlagen (Prüfpflicht auch für feste Brennstoffe) Emissionsminderung und Verbesserung der Luftqualität Energieeffizienz 2

3 Was wird durch die K-HeizVO geregelt? DIE ERRICHTUNG UND AUSSTATTUNG VON HEIZUNGSANLAGEN DIE GRENZWERTE DIE ZULÄSSIGEN BRENN- UND KRAFTSTOFFE SOWIE DIE LAGERUNG VON FESTEN BRENNSTOFFEN DIE ÜBERPRÜFUNGEN VON HEIZUNGSANLAGEN UND BHKW 3

4 Was wird durch die K-HeizVO geregelt? DIE SANIERUNG (ERNEUERUNG) DER HEIZUNGSANLAGE ODER BHKW UND DEREN FRISTEN WER DIE ÜBERPRÜFUNG ZU BEAUFTRAGEN HAT WER DIE ÜBERPRÜFUNGEN DURCHFÜHREN DARF WAS DIE ÜBERPRÜFUNG KOSTET WELCHE UNTERLAGEN BEREITZUHALTEN SIND 4

5 Die Errichtung und Ausstattung von Heizungsanlagen Angaben zur Errichtung und zum Einbau Angaben zu Lage, Anzahl und Beschaffenheit von Messöffnungen Jede Neuerrichtung, jeder Tausch einer Feuerungsanlage und BHKW ist dem Bürgermeister und dem öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer anzuzeigen ( 20 K-HeizG) für jede Anlagen (ausgenommen Raumheizgeräte) ist ein Anlagendatenblatt zu erstellen und bei der Anlage aufzubewahren 5

6 Das Anlagendatenblatt ( 6 K-HeizVO) für jede Anlagen (auch für Altanlagen ) ist ein Anlagendatenblatt zu erstellen bis zur nächsten Überprüfung Vorlage: Anlage 1 zur VO ( bei der Anlage aufzubewahren Änderungen, die für Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Anlagendatenblatt zu vermerken ausgenommen sind Raumheizgeräte (zb. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- und Gasraumheizgeräte, Küchenherde) 6

7 Die Grenzwerte K-HeizVO legt Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Feuerungsanlagen und BHKW fest Höhe abhängig von der Art des Brennstoffes der Nennwärmeleistung für nicht standardisierte Brennstoffe eigene Grenzwerte 7

8 Die zulässigen Brenn- und Kraftstoffe 12 HeizVO aufgrund technischer Normen und Richtlinien festgelegt nur vom Hersteller genannte Brenn- und Kraftstoffe Rechnungen über den Brennstoffeinkauf sind aufzubewahren Papier, Kartonagen und Anzündhilfen nur zum Anfeuern und nur im notwendigen Ausmaß unzulässig: Stoffe, die für die Heizungsanlage nicht bestimmt sind, wie zb. Abfälle 8

9 Die einfache Überprüfung ( 14 HeizVO) Erstmalige Überprüfung innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme, danach wiederkehrend Errichtung und Ausstattung Typenschild und CE-Kennzeichnung Technische Dokumentation Anlagendatenblatt technische Veränderungen an Feuerungsanlage bei festen Brennstoffen, ob Pufferspeicher ausreichend dimensioniert Einhaltung der Grenzwerte (Abgasmessung) Verwendung zulässiger Brennstoffe, ordnungsgemäße Lagerung 10

10 Die einfache Überprüfung Ausgenommen von der Prüfpflicht ( 14 Abs. 1 K-HeizVO) Einzelfeuerstätten bzw. Raumheizgeräte (z.b. Kaminöfen, Kachelöfen, Herde) Anlagen, mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffe, die nur selten (< 250 Stunden pro Jahr - Reserveanlagen) in Betrieb sind Anlagen in Objekten ohne Anschluss an die öffentliche Stromversorgung (isolierte Lage) Messöffnung, unverhältnismäßig großer Aufwand des Einbaus Ergebnisse der einfachen Überprüfung Prüfbericht gemäß Anlage 2 K-HeizVO Anlage 2a - gasförmige und flüssige Brennstoffe Anlage 2b - feste Brennstoffe Anlage 2c - BHKW 11

11 Die einfache Überprüfung Intervalle 15 HeizVO jährlich: nicht standardisierte biogene Brennstoffe Feuerungsanlagen unter 50 kw Warmwasserbereiter ab 26 kw Feuerungsanlagen ab 50 kw Blockheizkraftwerken alle zwei Jahre: standardisierte biogene oder fossile Brennstoffe Feuerungsanlagen unter 50 kw Warmwasserbereiter ab 26 kw alle vier Jahre: Gasfeuerungsanlagen unter 26 kw 12

12 Die umfassende Überprüfung ( 16 HeizVO) innerhalb von 4 Wochen nach der Inbetriebnahme bei nicht standardisierten biogenen Brennstoffen Nennwärmeleistung über 400 kw Blockheizkraftwerke alle 5 Jahre von 1 MW bis 2 MW alle 3 Jahre über 2 MW Prüforgan: 14 EG für Kesselanlagen Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik umfassende Überprüfung ersetzt einfache Überprüfung 13

13 Die regelmäßige Inspektion (Energieeffizienz-Überprüfung 19 HeizVO) alle Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kw regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen, zb. Wärmeerzeuger Steuerungssystem Umwälzpumpe Wärmeverteilsystem Prüfung des Wirkungsgrades der Heizungsanlage Dimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes einmalig: wenn keine Änderung an HA oder Wärmebedarf Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz 14

14 Die regelmäßige Inspektion (Energieeffizienz-Überprüfung) Intervalle alle sechs Jahre: Heizkessel bis 100 kw alle vier Jahre: Gasheizkessel über 100 kw alle zwei Jahre: Heizkessel über 100 kw 15

15 Die regelmäßige Inspektion (Energieeffizienz-Überprüfung) Ergebnisse der regelmäßigen Inspektion Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 K-HeizVO Übermittlung an Eigentümer oder Verfügungsberechtigten mind. bis zur nächsten Inspektion aufzubewahren auf Verlangen dem Bgm. oder RFK vorzulegen Übermittlung digital an Landesregierung (Heizungsdatenbank) Überprüfung durch Landesregierung - Stichprobe 16

16 Die Sanierung oder Erneuerung 21 HeizVO Bei Nichteinhaltung der Grenzwerte Wartung oder Reparatur möglich Mängelbehebung innerhalb von längstens acht Wochen neuerliche Überprüfung innerhalb von vier Wochen durch Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu beauftragen Überprüfung durch RFK: ob Überprüfung erfolgt, Mängel beseitigt Anzeige an Bgm. und BVB durch RFK, wenn keine Mängelbehebung Erneuerung der ganzen Anlage oder eines wesentlichen Bauteils erforderlich unverzügliche Übermittlung des Prüfberichtes durch Prüforgan an Bürgermeister weitere Veranlassung durch Bgm. 17

17 Die Sanierung oder Erneuerung unverzügliche Übermittlung der Kerndaten durch Prüforgan an LReg Prüfnummer Postleitzahl des Anlagenstandortes Nennwärmeleistung der Anlage Verwendeter Brennstoff Sanierungsfrist lt. Prüfbericht Mängelbehebungsbescheid mit Fristsetzung durch Bgm. Fristunterschied zwischen bestehenden Anlagen (Altanlagen: errichtet vor ) und neuen Anlagen Frist abhängig von Höhe der Grenzwertüberschreitung bei Neuanlagen max. zwei bis max. fünf Jahre bei Altanlagen max. zwei bis max. acht Jahre nach Fristablauf neuerliche Überprüfung innerhalb von vier Wochen durch Behörde 18

18 Wer darf die Überprüfungen durchführen Fachunternehmen oder -personen, die sich in der Heizungsdatenbank registriert haben eine Prüfnummer zugeteilt bekommen haben und nach 24 K-HeizG befugt sind Dies sind: gewerberechtlich Befugte (z.b. Installateure, Rauchfangkehrer, Messtechniker) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes Akkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen Sachverständige des einschlägigen Fachgebietes umfassende Überprüfung: 14 Emissionsschutzgesetz Kesselanlagen 19

19 Wer darf die Überprüfungen durchführen Voraussetzungen ( 24 K-HeizG) Zeugnisse über Ausbildung oder Schulung, mind. 40 Lehrstunden Schulungen in Abständen von 5 Jahren Registrierung in der Heizungsanlagendatenbank Zuteilung einer Prüfnummer an Fachunternehmen oder person Geräte und Einrichtungen nach dem Stand der Technik Überprüfung der Messgeräte mind. einmal pro Jahr, Prüfberichte sind 3 Jahre aufzubewahren Entzug der Berechtigung durch die Landesregierung bei Verlust der Berechtigung Verletzung des Gesetzes oder der Verordnung Heranziehen ungeeigneter Arbeitnehmer 20

20 Was kostet die Überprüfung / regelmäßige Inspektion 22 HeizVO einfache Überprüfung: höchstens 45,- (inkl. MwSt) regelmäßigen Inspektion: höchstens 75,- (inkl. MwSt) reduziert sich auf 45,-, wenn die Überprüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage nicht wiederholt werden muss Wer hat die Überprüfung / Inspektion zu beauftragen Eigentümer der Anlage, oder Verfügungsberechtigter (zb. Mieter, Pächter) 21

21 Welche Unterlagen sind bereitzuhalten Letzter Prüfbericht / letzter Inspektionsbericht Anlagendatenblatt inkl. Änderungen an der Heizungsanlage Typenschild bzw. CE-Kennzeichnung am Heizkessel Technische Dokumentation Beschreibung des Pufferspeichers 22

22 Aufgaben des Rauchfangkehrers ( 23 K-HeizG) Überprüfung der Kleinfeuerungsanlage (jünger als 1999) anlässlich der Sichtprüfung nach der K-GFPO (Typenschild, technische Dokumentation, Brennstofflager) Anzeige an Bürgermeister und BVB Überprüfung der Heizungsanlage anlässlich der Sichtprüfung nach der K- GFPO, ob Überprüfungen durchgeführt und Prüfbericht / Inspektionsbericht vorliegt Unterrichtung des Eigentümers bei Mängeln neuerliche Überprüfung nach Ablauf der nächsten Reinigungsfrist Überprüfung der Heizungsanlage durch den Rauchfangkehrer mit Zustimmung des Eigentümers, ansonsten Anzeige an Bürgermeister und BVB, wenn keine Überprüfungen durchgeführt wurden 23

23 Verpflichtungen des Bürgermeisters ( 23 K-HeizG) Bescheid des Bürgermeisters über die Verpflichtung des Eigentümers zur Überprüfung und Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist nach Mängelbehebung neuerliche Überprüfung durch den Bürgermeister bei fruchtlosem Ablauf der Frist Stilllegung der Anlage bei Gesundheitsgefährdung Maßnahmen durch die Behörde auf Kosten des Eigentümers Festsetzung angemessener Fristen durch K-HeizVO: acht Wochen bei Wartung oder Reparatur Längere Fristen für Erneuerung der ganzen Anlage oder eines wesentlichen Bauteils 24

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