Betriebsvereinbarung

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1 Betriebsvereinbarung gem. 73 Abs. 2 Z 2 PBVG betreffend den Lenkdienst in der Organisationseinheit Güterbeförderung Ausgabe 04/2008 abgeschlossen zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG Diese Betriebsvereinbarung gilt befristet für den Zeitraum 1. Mai 2008 bis 30. April 2009 und verlängert sich automatisch jeweils für ein weiteres Jahr, wenn nicht einer der beiden Vertragspartner dem jeweils anderen Vertragspartner die Ablehnung der Weiterverlängerung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Befristung nachweislich zur Kenntnis bringt. Diese Betriebsvereinbarung ersetzt die Bestimmungen der A 24 Dienstvorschrift für den Lenkdienst im Postautodienst Seite 1 von 10

2 PRÄAMBEL ZUR BETRIEBSVEREINBARUNG : Bei einer Verringerung des Sendungsvolumens und der damit verbundenen Unterauslastung der posteigenen Kurse wird vorrangig notfalls auch unter Kündigung von Frächterverträgen die Erhöhung der Auslastung der posteigenen Kurse forciert. Aufgrund von gesetzlichen Änderungen und des Auslaufens der Betriebsvereinbarung für den Lenkdienst ist eine Neuregelung für den Lenkdienst erforderlich. Diese Neuregelung ersetzt die Dienstanweisung vom , GZ /III-14/88 A 24 Dienstvorschrift für den Lenkdienst im Postautodienst (Erstellung der Dienstpläne) und alle Anweisungen, die sich auf diese Dienstanweisung beziehen. 1) Tagesdienstzeit Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden. Die Tagesdienstzeit darf grundsätzlich 13 Stunden nicht überschreiten. Überschreitungen sind zulässig gem. 48 a Abs. 2 Z.1, 2d BDG u. 10a Abs. 2 Z 1u 2 DO 2) Wochendienstzeit Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb des Zeitraums von Montag 00 Uhr bis einschließlich Sonntag 24 Uhr. Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Über diese Höchstgrenze hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Mitarbeiters zulässig. Dem Mitarbeiter, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, darf daraus kein Nachteil erwachsen. Die Dienstzeit des Mitarbeiters, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens 3 Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stundenzeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten Seite 2 von 10

3 3) Einsatzzeit Die Einsatzzeit ist die zwischen zwei Ruhezeiten liegende Dienstzeit inkl. sämtlicher Dienstzeitunterbrechungen. Als Ruhezeiten gelten - die regelmäßige tägliche Ruhezeit von ununterbrochen mind. 11 Stunden - die reduzierte tägliche Ruhezeit von ununterbrochen mind. 9 Stunden - die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von ununterbrochen mindestens 45 Stunden - die reduzierte wöchentliche Ruhezeit von ununterbrochen mindestens 24 Stunden Die Einsatzzeit beinhaltet: 1) Vorbereitungs- u. Abstellzeit 2) Lenkzeit gem. Kontrollgerät 3) Zeiten für Reinigung und technische Wartung 4) Zeiten für sonstige dem Lenker angeordneten Dienste 6) Wendezeiten gem. VO v ) Zeiten die gem. VO v weder Dienstzeiten noch dienstzeitrechtlich zu berücksichtigen 8) Lenkpause (Fahrtunterbrechung) gem. Pkt. 13 9) Ruhepausen, die keine Ruhezeiten darstellen gem. Pkt 13 ( nach 6 Stunden) 10) vorgezogene unbezahlte Ruhezeit v. mind. 3 Stunden 4) Ruhezeiten a) Tägliche Ruhezeit Innerhalb von 24 Stunden nach Ende einer vorangegangen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ist eine regelmäßige tägliche Ruhezeit von ununterbrochen 11 Stunden einzuhalten. Diese kann in 2 Teilen genommen werden, wobei der erste Teil mindestens 3 Stunden und der 2. Teil mindestens 9 zusammenhängende Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden (= reduzierte regelmäßige tägliche Ruhezeit) umfassen muss. Innerhalb einer Woche (Montag 00 Uhr bis einschließlich Sonntag 24 Uhr) ist höchstens 3-mal eine Verkürzung der regelmäßigen täglichen Ruhezeit auf mindestens 9 Stunden (reduzierte regelmäßige tägliche Ruhezeit) zulässig Seite 3 von 10

4 b) Wöchentliche Ruhezeit Innerhalb einer Woche ist eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 zusammenhängenden Stunden einzulegen. Die wöchentliche Ruhezeit ersetzt eine tägliche Ruhezeit. Die wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden- Zeiträumen nach Ende der letzten Wochenruhezeit. Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden kann auf mindestens 24 zusammenhängende Stunden (=reduzierte wöchentliche Ruhezeit) verkürzt werden. In zwei aufeinander folgenden Wochen sind mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten: - zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten von jeweils 45 zusammenhängenden Stunden oder - eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 zusammenhängenden Stunden und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 zusammenhängende Stunden Jede Verkürzung ist bis zum Ende der folgenden dritten Woche durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen und an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden anzuhängen c) Ersatzruhezeit Ist dienstplanmäßig regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten, so sind dafür entsprechende Ersatzruhezeiten im Dienstplan in jenem zeitlichen Ausmaß festzulegen, dass den gesetzlichen Bestimmungen über die Ruhezeiten gem. b) u. c) entsprochen wird. Bei dienstplanmäßigem Dienst an einem Sonntag gilt für diesen Dienst der erste dienstfreie Tag nach dem Sonntag als Ersatzruhetag. 5) Lenkzeit Lenkzeit ist Dauer der mittels Kontrollgerät gem. EU-VO 3821/85 zur erfassenden Lenktätigkeit am Steuer. a) Tageslenkzeit Tageslenkzeit ist die Lenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit. Die Tageslenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten Seite 4 von 10

5 Zweimal wöchentlich darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. b) Wochenlenkzeit Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 nicht überschreiten. In zwei aufeinander folgenden Kalenderwochen darf die Gesamtlenkzeit höchstens 90 Stunden betragen. 6) Lenkpause (Fahrtunterbrechung) Lenkpause ist jener Zeitraum, in dem keine Fahrtätigkeit ausgeübt und auch keine anderen Arbeiten verrichtet werden dürfen und ausschließlich zur Erholung genutzt werden darf. Lenkpausen/Lenkpausenteile können mit einer Ruhepause/Ruhepausenteile zusammenfallen. Nach einer Lenkzeit von jeweils 4,5 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern keine Ruhezeit eingelegt wird. Die Lenkpause kann zweimal geteilt werden. Der erste Teil muss mindestens 15 Minuten, der zweite Teil mindestens 30 Minuten betragen. Bei Beginn des letzten Teils der Lenkpause darf die Lenkzeit von 4,5 Stunden noch nicht überschritten sein. Bei einer Verlängerung der Tageslenkzeit gem. Pkt. 5a) ist nach spätestens 9 Stunden Gesamtlenkzeit eine weitere Lenkpause von 45 Minuten einzulegen, die ebenfalls in 2 Abschnitte von 15 und 30 Minuten unterteilt werden kann. Nach einer Lenkpause von mindestens 45 Minuten beginnt mit der Aufnahme einer neuen Lenktätigkeit ein neuer Berechnungszeitraum von 4,5 Stunden Lenkzeit zu laufen. 7) Bewertung der Dienstzeit 7.1. als volle Dienstzeit sind anzurechnen: die Vorbereitungs- und Abstellzeit die Lenkzeit die Zeit für den Fahrzeugunterhalt ( Reinigung und Wartung) die Zeit für die sonstigen dem Lenker angeordneten Dienste Wendezeiten bis 30 Minuten im Einzelfall Seite 5 von 10

6 7.1.6 Zeiten am Dienstort im Sinne des 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird. (BGBl. Nr. 17/1982), bis zur Dauer von einer Stunde zur Gänze Lenkpausen(Fahrtunterbrechungen) bis zu 45 Minuten, darüber hinaus nur wenn sie mit Zeiten gem und zusammenfallen Ruhepausen bei einer Dienstdauer von mehr als 6 Stunden bis zu 30 Minuten, soferne bis zu diesem Zeitausmaß keine bezahlte Lenkpause (Fahrtunterbrechung) angefallen ist teilweise auf die Dienstzeit sind anzurechnen: auswärtige Wendezeiten im Sinne der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981 (BGBl.Nr. 17/1982), mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird Zeiten am Dienstort, im Sinne des 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981, mit dem die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Postund Telegraphenverwaltung verlängert wird (BGBl.Nr. 17/1982), ab der zweiten bis zum Ablauf der dritten Stunde zur Hälfte. 8) Erstellen eines Dienstplans Für die Erstellung der Dienstpläne sind die Leiter des Güterverkehrs verantwortlich, wobei die Personalvertretung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wie PBVG, ArbVG mit einzubinden ist. Änderungen der Dienstpläne sind den betroffenen Mitarbeitern mit mindestens einer Woche Vorlauf mitzuteilen. Insbesondere sind Dienste mit einer Dienstzeit bis zu 4 Stunden nur im unbedingt notwendigen Ausmaß einzuteilen. 9) Reinigungsdienst Der Reinigungsdienst umfasst die Außen- und die Innenreinigung der Fahrzeuge Seite 6 von 10

7 10) Zeitwerte für Kraftfahrzeugen über 3,5 t Lfd. Nr. 1a Bezeichnungen Vor- und Nachbereitungszeiten Zugfahrzeuge: - Erstinbetriebnahme - Weitere Inbetriebnahmen Zeitwert in Minuten IBN1 18min Weitere IBN 7 min Einheiten auf die sich der Zeitwert bezieht Pro Lenker je Dienstantritt Anmerkungen Mindestens 18 min je Einsatztag 1b Vor- und Nachbereitungszeiten Anhänger: - Erstinbetriebnahme - Weitere Inbetriebnahmen 2 Wechsel von Beleuchtungslampen 3 Reinigungszeiten: - Zugfahrzeug Koffer - Zugfahrzeug WAB - Anhänger Koffer - Anhänger WAB IBN1 3min Weitere IBN 0 min 10 min Pro Lenker pro Monat 30 min 15 min 30 min 15 min Seite 7 von 10 Pro Lenker je Dienstantritt Je Fahrzeug je Waschvorgang 4 Tanken B) 5 Anlegen von C) Schneeketten Anmerkungen Zeitwerte: Zumindest 30 min für 2 Räder Mindestens 3 min je Einsatztag, sofern Dienst mit Anhänger Pauschale Anrechung im Dienstplan A) A) Die Reinigungen werden bei Aufforderung durch die Führungskräfte des GV durchgeführt. Die Reinigung von Zugfahrzeugen ist im Zeitraum von 4 Monaten zumindest 8x als Dienstzeit anzurechnen B) Der Aufwand für Tanken ist im Kursgefüge zu berücksichtigen. Ist dies nicht möglich, so ist die zum Tanken aufgewendete Zeit nach Aufwand auf die Dienstzeit anzurechnen (Zeit ist lt. Tachoscheibe anzurechnen). Es wird im Dienstplan dokumentiert, ob Tanken im Kursgefüge beinhaltet ist oder nicht. C) Wird im Anlassfall nach Aufwand auf die Dienstzeit angerechnet (Beleg durch Tachoscheibe) In der Vor- und Nachbereitung sind folgende Aktivitäten inkludiert: 102/1 KFG normiert die verpflichtende Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges Wechsel/Abschließen von Tachoscheiben bzw. Handhabung Digitaler Tacho Dokumentation von Fahrzeugschäden Abholung/Abgabe Kursbericht

8 Abholung/Abgabe Tages-/Wochenbericht Erreichen des LKWs (Fußweg) NICHT ENTHALTEN sind: Schreiben des Kursberichtes bzw. der Lademittelstatistik sowie Einstellen der GO-box (diese sind in Be- und Entladezeit enthalten) Folgende Fälle treten für den Lenker in der Praxis auf und werden (Aus Sicht des Lenkers) wie folgt abgerechnet: Inbetriebnahme des Lenkers am Tag/Fhzg. A: 18 min Jede weitere Inbetriebnahmen am Tag mit anderem Fhzg. als A: 7 Minuten pro IBN Jede weitere Inbetriebnahme nach 1. Inbetriebnahme desselben Fahrzeugs (bspw. Fhzg. A): 0 Minuten 11) Zeitwerte für Kraftfahrzeuge bis 3,5t Abweichend zu den Festlegungen für Kraftfahrzeuge größer 3,5t sind folgende Punkte festzuhalten: Lfd. Nr. Bezeichnungen 1 Vor- und Nachbereitungszeiten: - Erstinbetriebnahme - Weitere Inbetriebnahmen 2 Wechsel von Beleuchtungslampen Zeitwert in Minuten IBN1 10min Weitere IBN 3 min Einheiten auf die sich der Zeitwert bezieht Pro Lenker je Dienstantritt 10 min Pro Lenker pro Monat Anmerkungen Mindestens 10 min je Einsatztag Pauschale Anrechung im Dienstplan Siehe A) >3,5t 3 Reinigungszeiten 30 min Je Fahrzeug je Waschvorgang 4 Tanken Siehe B) >3,5t 5 Anlegen von Siehe C) >3,5t Schneeketten Zumindest 20 min für 2 Räder 12) Durchrechnungszeitraum Die regelmäßige Wochendienstzeit ist im Durchschnitt von vier Monaten (Durchrechnungszeitraum) zu erbringen, wobei Änderungen des Dienstplans dem Mitarbeiter mindestens eine Woche vorher mitzuteilen sind. Innerhalb eines 17-wöchigen Durchrechnungszeitraumes darf die Wochendienstzeit im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten, wenngleich in den einzelnen Wochen eine wöchentliche Dienstzeit von bis zu 60 Stunden und eine Seite 8 von 10

9 Tagesdienstzeit von 16 Stunden gemäß 48a Abs. 2 u. 4 BDG u. 10a Abs 2 u. 4.1 DO dienstplanmäßig festgelegt werden kann, ohne dass eine zuschlagspflichtige Mehrdienstleistung im Sinne einer Überstunde entsteht. Am Ende des Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben sind, sofern sie im Durchschnitt die regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden überschreiten, entsprechend den kollektivvertraglichen/gesetzlichen Bestimmungen im Verhältnis 1:1,5 als Überstunden abzugelten oder in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen von Teilbeschäftigten (bis regelmäßig 40 Stunden) sind entsprechend den kollektivvertraglichen/gesetzlichen Bestimmungen abzugelten oder in Freizeit auszugleichen. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind Zeitschulden bzw. Zeitguthaben bis zum Ende des Dienstverhältnisses auszugleichen. Am Ende des Dienstverhältnisses dennoch bestehende Zeitguthaben aus Mehrdienstleistungen sind im Verhältnis 1:1,5 als Überstunden bzw. bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend den kollektivvertraglichen/gesetzlichen Bestimmungen abzugelten oder in Freizeit auszugleichen. Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten Austritt oder durch vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung, so sind allfällige zum Ende des Dienstverhältnisses bestehende Zeitschulden mit dem einfachen Stundensatz vom Entgelt des Mitarbeiters in Abzug zu bringen. Sonn- und Feiertagsüberstunden sind entsprechend den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen am Ende des Kalendermonats, in dem sie geleistet wurden, abzurechnen ( 17 Abs. 5 GehG, 11 DO). Bei der Urlaubsabwicklung sind vom Urlaubskonto des Mitarbeiters so viele Urlaubsstunden in Abzug zu bringen, als er lt. Dienstplan Dienst zu leisten gehabt hätte. Bei Wechsel von Mitarbeitern in andere Organisationseinheiten hat die Übertragung von Zeitguthaben/Zeitschulden und deren kostenmäßige Zuordnung im Einvernehmen mit den Verantwortlichen der betroffenen Organisationseinheiten nach Maßgabe der SAP-technischen Voraussetzungen zu erfolgen. 13) Mindestdienstzeit Die Lenker sind pro Dienst mit einer durchgehenden Dienstzeit von mindestens 4 Stunden einzusetzen (SO-FR). Dienste mit einer Dienstzeit von 4 Stunden sind nur im unbedingt notwendigen Ausmaß einzuteilen. 14) Lenk- und Pausenregelung In Bezug auf die Lenk- und Pausenregelungen gilt die Dienstanweisung vom 3. August 2007 Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten; Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/ Seite 9 von 10

10 Ergänzend und zur Präzisierung soll folgendes festgehalten werden: Sobald Lenkzeit mehr als 4,5 Stunden, so besteht Anspruch auf eine bezahlte Lenkpause (Fahrtunterbrechung) von 45 Minuten (diese 45 Minuten können auch auf Minuten gesplittet werden) Solange Lenkzeit unter 4,5 Stunden liegt, besteht KEIN Anspruch auf bezahlte Pause. Sobald Dienstzeit mehr als 6 Stunden (und Lenkzeit unter 4,5 Stunden), so besteht Anspruch auf bezahlte Pause von 30 Minuten. 15) Anmerkung zu den Diensten am 24. und Die im Dienstplan am 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres festgelegten Dienstzeiten sind als bezahlte Minimalzeiten zu verstehen und kommen unabhängig von der tatsächlich erbrachten Dienstleistung an diesen Tagen zur Anrechnung. Änderungen des Dienstplans können jederzeit mit einer Vorlaufzeit von mind. 5 Werktagen vorgenommen werden. Wien, am 29. April 2008 Für die Österreichische Post AG Für den Zentralausschuss der Bediensteten der Österr. Post AG Seite 10 von 10

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