Betriebsvereinbarung
|
|
- Meike Schenck
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Betriebsvereinbarung gem. 73 Abs. 2 Z 2 PBVG betreffend den Lenkdienst in der Organisationseinheit Güterbeförderung Ausgabe 04/2008 abgeschlossen zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG Diese Betriebsvereinbarung gilt befristet für den Zeitraum 1. Mai 2008 bis 30. April 2009 und verlängert sich automatisch jeweils für ein weiteres Jahr, wenn nicht einer der beiden Vertragspartner dem jeweils anderen Vertragspartner die Ablehnung der Weiterverlängerung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Befristung nachweislich zur Kenntnis bringt. Diese Betriebsvereinbarung ersetzt die Bestimmungen der A 24 Dienstvorschrift für den Lenkdienst im Postautodienst Seite 1 von 10
2 PRÄAMBEL ZUR BETRIEBSVEREINBARUNG : Bei einer Verringerung des Sendungsvolumens und der damit verbundenen Unterauslastung der posteigenen Kurse wird vorrangig notfalls auch unter Kündigung von Frächterverträgen die Erhöhung der Auslastung der posteigenen Kurse forciert. Aufgrund von gesetzlichen Änderungen und des Auslaufens der Betriebsvereinbarung für den Lenkdienst ist eine Neuregelung für den Lenkdienst erforderlich. Diese Neuregelung ersetzt die Dienstanweisung vom , GZ /III-14/88 A 24 Dienstvorschrift für den Lenkdienst im Postautodienst (Erstellung der Dienstpläne) und alle Anweisungen, die sich auf diese Dienstanweisung beziehen. 1) Tagesdienstzeit Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden. Die Tagesdienstzeit darf grundsätzlich 13 Stunden nicht überschreiten. Überschreitungen sind zulässig gem. 48 a Abs. 2 Z.1, 2d BDG u. 10a Abs. 2 Z 1u 2 DO 2) Wochendienstzeit Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb des Zeitraums von Montag 00 Uhr bis einschließlich Sonntag 24 Uhr. Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Über diese Höchstgrenze hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Mitarbeiters zulässig. Dem Mitarbeiter, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, darf daraus kein Nachteil erwachsen. Die Dienstzeit des Mitarbeiters, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens 3 Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stundenzeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten Seite 2 von 10
3 3) Einsatzzeit Die Einsatzzeit ist die zwischen zwei Ruhezeiten liegende Dienstzeit inkl. sämtlicher Dienstzeitunterbrechungen. Als Ruhezeiten gelten - die regelmäßige tägliche Ruhezeit von ununterbrochen mind. 11 Stunden - die reduzierte tägliche Ruhezeit von ununterbrochen mind. 9 Stunden - die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von ununterbrochen mindestens 45 Stunden - die reduzierte wöchentliche Ruhezeit von ununterbrochen mindestens 24 Stunden Die Einsatzzeit beinhaltet: 1) Vorbereitungs- u. Abstellzeit 2) Lenkzeit gem. Kontrollgerät 3) Zeiten für Reinigung und technische Wartung 4) Zeiten für sonstige dem Lenker angeordneten Dienste 6) Wendezeiten gem. VO v ) Zeiten die gem. VO v weder Dienstzeiten noch dienstzeitrechtlich zu berücksichtigen 8) Lenkpause (Fahrtunterbrechung) gem. Pkt. 13 9) Ruhepausen, die keine Ruhezeiten darstellen gem. Pkt 13 ( nach 6 Stunden) 10) vorgezogene unbezahlte Ruhezeit v. mind. 3 Stunden 4) Ruhezeiten a) Tägliche Ruhezeit Innerhalb von 24 Stunden nach Ende einer vorangegangen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ist eine regelmäßige tägliche Ruhezeit von ununterbrochen 11 Stunden einzuhalten. Diese kann in 2 Teilen genommen werden, wobei der erste Teil mindestens 3 Stunden und der 2. Teil mindestens 9 zusammenhängende Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden (= reduzierte regelmäßige tägliche Ruhezeit) umfassen muss. Innerhalb einer Woche (Montag 00 Uhr bis einschließlich Sonntag 24 Uhr) ist höchstens 3-mal eine Verkürzung der regelmäßigen täglichen Ruhezeit auf mindestens 9 Stunden (reduzierte regelmäßige tägliche Ruhezeit) zulässig Seite 3 von 10
4 b) Wöchentliche Ruhezeit Innerhalb einer Woche ist eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 zusammenhängenden Stunden einzulegen. Die wöchentliche Ruhezeit ersetzt eine tägliche Ruhezeit. Die wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden- Zeiträumen nach Ende der letzten Wochenruhezeit. Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden kann auf mindestens 24 zusammenhängende Stunden (=reduzierte wöchentliche Ruhezeit) verkürzt werden. In zwei aufeinander folgenden Wochen sind mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten: - zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten von jeweils 45 zusammenhängenden Stunden oder - eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 zusammenhängenden Stunden und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 zusammenhängende Stunden Jede Verkürzung ist bis zum Ende der folgenden dritten Woche durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen und an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden anzuhängen c) Ersatzruhezeit Ist dienstplanmäßig regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten, so sind dafür entsprechende Ersatzruhezeiten im Dienstplan in jenem zeitlichen Ausmaß festzulegen, dass den gesetzlichen Bestimmungen über die Ruhezeiten gem. b) u. c) entsprochen wird. Bei dienstplanmäßigem Dienst an einem Sonntag gilt für diesen Dienst der erste dienstfreie Tag nach dem Sonntag als Ersatzruhetag. 5) Lenkzeit Lenkzeit ist Dauer der mittels Kontrollgerät gem. EU-VO 3821/85 zur erfassenden Lenktätigkeit am Steuer. a) Tageslenkzeit Tageslenkzeit ist die Lenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit. Die Tageslenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten Seite 4 von 10
5 Zweimal wöchentlich darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. b) Wochenlenkzeit Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 nicht überschreiten. In zwei aufeinander folgenden Kalenderwochen darf die Gesamtlenkzeit höchstens 90 Stunden betragen. 6) Lenkpause (Fahrtunterbrechung) Lenkpause ist jener Zeitraum, in dem keine Fahrtätigkeit ausgeübt und auch keine anderen Arbeiten verrichtet werden dürfen und ausschließlich zur Erholung genutzt werden darf. Lenkpausen/Lenkpausenteile können mit einer Ruhepause/Ruhepausenteile zusammenfallen. Nach einer Lenkzeit von jeweils 4,5 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern keine Ruhezeit eingelegt wird. Die Lenkpause kann zweimal geteilt werden. Der erste Teil muss mindestens 15 Minuten, der zweite Teil mindestens 30 Minuten betragen. Bei Beginn des letzten Teils der Lenkpause darf die Lenkzeit von 4,5 Stunden noch nicht überschritten sein. Bei einer Verlängerung der Tageslenkzeit gem. Pkt. 5a) ist nach spätestens 9 Stunden Gesamtlenkzeit eine weitere Lenkpause von 45 Minuten einzulegen, die ebenfalls in 2 Abschnitte von 15 und 30 Minuten unterteilt werden kann. Nach einer Lenkpause von mindestens 45 Minuten beginnt mit der Aufnahme einer neuen Lenktätigkeit ein neuer Berechnungszeitraum von 4,5 Stunden Lenkzeit zu laufen. 7) Bewertung der Dienstzeit 7.1. als volle Dienstzeit sind anzurechnen: die Vorbereitungs- und Abstellzeit die Lenkzeit die Zeit für den Fahrzeugunterhalt ( Reinigung und Wartung) die Zeit für die sonstigen dem Lenker angeordneten Dienste Wendezeiten bis 30 Minuten im Einzelfall Seite 5 von 10
6 7.1.6 Zeiten am Dienstort im Sinne des 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird. (BGBl. Nr. 17/1982), bis zur Dauer von einer Stunde zur Gänze Lenkpausen(Fahrtunterbrechungen) bis zu 45 Minuten, darüber hinaus nur wenn sie mit Zeiten gem und zusammenfallen Ruhepausen bei einer Dienstdauer von mehr als 6 Stunden bis zu 30 Minuten, soferne bis zu diesem Zeitausmaß keine bezahlte Lenkpause (Fahrtunterbrechung) angefallen ist teilweise auf die Dienstzeit sind anzurechnen: auswärtige Wendezeiten im Sinne der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981 (BGBl.Nr. 17/1982), mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird Zeiten am Dienstort, im Sinne des 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981, mit dem die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Postund Telegraphenverwaltung verlängert wird (BGBl.Nr. 17/1982), ab der zweiten bis zum Ablauf der dritten Stunde zur Hälfte. 8) Erstellen eines Dienstplans Für die Erstellung der Dienstpläne sind die Leiter des Güterverkehrs verantwortlich, wobei die Personalvertretung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wie PBVG, ArbVG mit einzubinden ist. Änderungen der Dienstpläne sind den betroffenen Mitarbeitern mit mindestens einer Woche Vorlauf mitzuteilen. Insbesondere sind Dienste mit einer Dienstzeit bis zu 4 Stunden nur im unbedingt notwendigen Ausmaß einzuteilen. 9) Reinigungsdienst Der Reinigungsdienst umfasst die Außen- und die Innenreinigung der Fahrzeuge Seite 6 von 10
7 10) Zeitwerte für Kraftfahrzeugen über 3,5 t Lfd. Nr. 1a Bezeichnungen Vor- und Nachbereitungszeiten Zugfahrzeuge: - Erstinbetriebnahme - Weitere Inbetriebnahmen Zeitwert in Minuten IBN1 18min Weitere IBN 7 min Einheiten auf die sich der Zeitwert bezieht Pro Lenker je Dienstantritt Anmerkungen Mindestens 18 min je Einsatztag 1b Vor- und Nachbereitungszeiten Anhänger: - Erstinbetriebnahme - Weitere Inbetriebnahmen 2 Wechsel von Beleuchtungslampen 3 Reinigungszeiten: - Zugfahrzeug Koffer - Zugfahrzeug WAB - Anhänger Koffer - Anhänger WAB IBN1 3min Weitere IBN 0 min 10 min Pro Lenker pro Monat 30 min 15 min 30 min 15 min Seite 7 von 10 Pro Lenker je Dienstantritt Je Fahrzeug je Waschvorgang 4 Tanken B) 5 Anlegen von C) Schneeketten Anmerkungen Zeitwerte: Zumindest 30 min für 2 Räder Mindestens 3 min je Einsatztag, sofern Dienst mit Anhänger Pauschale Anrechung im Dienstplan A) A) Die Reinigungen werden bei Aufforderung durch die Führungskräfte des GV durchgeführt. Die Reinigung von Zugfahrzeugen ist im Zeitraum von 4 Monaten zumindest 8x als Dienstzeit anzurechnen B) Der Aufwand für Tanken ist im Kursgefüge zu berücksichtigen. Ist dies nicht möglich, so ist die zum Tanken aufgewendete Zeit nach Aufwand auf die Dienstzeit anzurechnen (Zeit ist lt. Tachoscheibe anzurechnen). Es wird im Dienstplan dokumentiert, ob Tanken im Kursgefüge beinhaltet ist oder nicht. C) Wird im Anlassfall nach Aufwand auf die Dienstzeit angerechnet (Beleg durch Tachoscheibe) In der Vor- und Nachbereitung sind folgende Aktivitäten inkludiert: 102/1 KFG normiert die verpflichtende Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges Wechsel/Abschließen von Tachoscheiben bzw. Handhabung Digitaler Tacho Dokumentation von Fahrzeugschäden Abholung/Abgabe Kursbericht
8 Abholung/Abgabe Tages-/Wochenbericht Erreichen des LKWs (Fußweg) NICHT ENTHALTEN sind: Schreiben des Kursberichtes bzw. der Lademittelstatistik sowie Einstellen der GO-box (diese sind in Be- und Entladezeit enthalten) Folgende Fälle treten für den Lenker in der Praxis auf und werden (Aus Sicht des Lenkers) wie folgt abgerechnet: Inbetriebnahme des Lenkers am Tag/Fhzg. A: 18 min Jede weitere Inbetriebnahmen am Tag mit anderem Fhzg. als A: 7 Minuten pro IBN Jede weitere Inbetriebnahme nach 1. Inbetriebnahme desselben Fahrzeugs (bspw. Fhzg. A): 0 Minuten 11) Zeitwerte für Kraftfahrzeuge bis 3,5t Abweichend zu den Festlegungen für Kraftfahrzeuge größer 3,5t sind folgende Punkte festzuhalten: Lfd. Nr. Bezeichnungen 1 Vor- und Nachbereitungszeiten: - Erstinbetriebnahme - Weitere Inbetriebnahmen 2 Wechsel von Beleuchtungslampen Zeitwert in Minuten IBN1 10min Weitere IBN 3 min Einheiten auf die sich der Zeitwert bezieht Pro Lenker je Dienstantritt 10 min Pro Lenker pro Monat Anmerkungen Mindestens 10 min je Einsatztag Pauschale Anrechung im Dienstplan Siehe A) >3,5t 3 Reinigungszeiten 30 min Je Fahrzeug je Waschvorgang 4 Tanken Siehe B) >3,5t 5 Anlegen von Siehe C) >3,5t Schneeketten Zumindest 20 min für 2 Räder 12) Durchrechnungszeitraum Die regelmäßige Wochendienstzeit ist im Durchschnitt von vier Monaten (Durchrechnungszeitraum) zu erbringen, wobei Änderungen des Dienstplans dem Mitarbeiter mindestens eine Woche vorher mitzuteilen sind. Innerhalb eines 17-wöchigen Durchrechnungszeitraumes darf die Wochendienstzeit im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten, wenngleich in den einzelnen Wochen eine wöchentliche Dienstzeit von bis zu 60 Stunden und eine Seite 8 von 10
9 Tagesdienstzeit von 16 Stunden gemäß 48a Abs. 2 u. 4 BDG u. 10a Abs 2 u. 4.1 DO dienstplanmäßig festgelegt werden kann, ohne dass eine zuschlagspflichtige Mehrdienstleistung im Sinne einer Überstunde entsteht. Am Ende des Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben sind, sofern sie im Durchschnitt die regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden überschreiten, entsprechend den kollektivvertraglichen/gesetzlichen Bestimmungen im Verhältnis 1:1,5 als Überstunden abzugelten oder in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen von Teilbeschäftigten (bis regelmäßig 40 Stunden) sind entsprechend den kollektivvertraglichen/gesetzlichen Bestimmungen abzugelten oder in Freizeit auszugleichen. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind Zeitschulden bzw. Zeitguthaben bis zum Ende des Dienstverhältnisses auszugleichen. Am Ende des Dienstverhältnisses dennoch bestehende Zeitguthaben aus Mehrdienstleistungen sind im Verhältnis 1:1,5 als Überstunden bzw. bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend den kollektivvertraglichen/gesetzlichen Bestimmungen abzugelten oder in Freizeit auszugleichen. Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten Austritt oder durch vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung, so sind allfällige zum Ende des Dienstverhältnisses bestehende Zeitschulden mit dem einfachen Stundensatz vom Entgelt des Mitarbeiters in Abzug zu bringen. Sonn- und Feiertagsüberstunden sind entsprechend den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen am Ende des Kalendermonats, in dem sie geleistet wurden, abzurechnen ( 17 Abs. 5 GehG, 11 DO). Bei der Urlaubsabwicklung sind vom Urlaubskonto des Mitarbeiters so viele Urlaubsstunden in Abzug zu bringen, als er lt. Dienstplan Dienst zu leisten gehabt hätte. Bei Wechsel von Mitarbeitern in andere Organisationseinheiten hat die Übertragung von Zeitguthaben/Zeitschulden und deren kostenmäßige Zuordnung im Einvernehmen mit den Verantwortlichen der betroffenen Organisationseinheiten nach Maßgabe der SAP-technischen Voraussetzungen zu erfolgen. 13) Mindestdienstzeit Die Lenker sind pro Dienst mit einer durchgehenden Dienstzeit von mindestens 4 Stunden einzusetzen (SO-FR). Dienste mit einer Dienstzeit von 4 Stunden sind nur im unbedingt notwendigen Ausmaß einzuteilen. 14) Lenk- und Pausenregelung In Bezug auf die Lenk- und Pausenregelungen gilt die Dienstanweisung vom 3. August 2007 Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten; Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/ Seite 9 von 10
10 Ergänzend und zur Präzisierung soll folgendes festgehalten werden: Sobald Lenkzeit mehr als 4,5 Stunden, so besteht Anspruch auf eine bezahlte Lenkpause (Fahrtunterbrechung) von 45 Minuten (diese 45 Minuten können auch auf Minuten gesplittet werden) Solange Lenkzeit unter 4,5 Stunden liegt, besteht KEIN Anspruch auf bezahlte Pause. Sobald Dienstzeit mehr als 6 Stunden (und Lenkzeit unter 4,5 Stunden), so besteht Anspruch auf bezahlte Pause von 30 Minuten. 15) Anmerkung zu den Diensten am 24. und Die im Dienstplan am 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres festgelegten Dienstzeiten sind als bezahlte Minimalzeiten zu verstehen und kommen unabhängig von der tatsächlich erbrachten Dienstleistung an diesen Tagen zur Anrechnung. Änderungen des Dienstplans können jederzeit mit einer Vorlaufzeit von mind. 5 Werktagen vorgenommen werden. Wien, am 29. April 2008 Für die Österreichische Post AG Für den Zentralausschuss der Bediensteten der Österr. Post AG Seite 10 von 10
t.'/ Betriebsvereinbarung betreflen den Lenkdienst in der Organisationseinheit Güterbeförderung
Betriebsvereinbarung betreflen den Lenkdienst in der Organisationseinheit Güterbeförderung abgeschlossen zwischen dem Vorstander Osterreichischen Post AG un0 oem Zentralausschuss der Bediensteten der Osterreichischen
MehrArbeitshilfe zu den Themen. 1. Lenkzeiten, Lenkpausen, Ruhezeiten, Ruhepause Allgemeines
Arbeitshilfe zu den Themen 1. en, n, Ruhezeiten, Ruhepause 1.1. Allgemeines Die Bestimmungen über en, n, Ruhezeiten, und die Einsatzzeit sind von zentraler Bedeutung und beeinflussen weitestgehend den
MehrKOLLEKTIVVERTRAG. betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen
KOLLEKTIVVERTRAG betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien,
MehrEuropäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer
RA Dr. Christian Schlottfeldt Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich auf die Änderung der europäischen
MehrVerordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende DZ-V) (BGBl. Nr. 678/1988) Auf Grund des 23 Abs.
MehrDer Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften
Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. LTV informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr.
MehrDer Begriff Wochenruhezeit sagt uns schon dass diese Ruhezeiten vom Fahrpersonal im Zeitbegriff der Woche genommen werden müssen.
Klarstellung zu den Wochenruhezeiten nach Artikel 8 der 561/2006 EG und der Fahrpersonalverordnung FPerV(Fahrzeuge von 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen sowie Fahrzeugen die zur Personenbeförderung
MehrRichtlinien Arbeitspapier zu den Lenk und Ruhezeiten, Arbeitszeitgesetz und Haftung der Verkehrsunternehmen
2008 Richtlinien Arbeitspapier zu den Lenk und en, Arbeitszeitgesetz und Haftung der Verkehrsunternehmen - Lenk- und en Nach VO = (EG) 561 / 2006 Gültig ab 11. April 2007 - Arbeitszeitgesetz - Haftung
MehrANHANG. Dienstzeit Dienstplan für das Verwaltungspersonal
ANHANG Dienstzeit Dienstplan für das Verwaltungspersonal Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1 Elektronische Zeiterfassung... 2 1.2 Wochendienstzeit und Sollzeit... 2 2 Gleitende Dienstzeit... 2 2.1
MehrARBEITSZEIT UND RUHEZEIT
ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tages-/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden
MehrLenk- und Ruhezeiten im Personen- und Güterverkehr: Vergleich der neuen Verordnung (EG) Nr. 561/ 2006 mit der alten Verordnung (EWG) Nr.
Lenk- und Ruhezeiten im Personen- und Güterverkehr: Vergleich der neuen Verordnung (EG) Nr. 561/ 2006 mit der alten Verordnung (EWG) Nr. 3820/ 85 von Dipl.-Kfm. Christoph Manuel Meyer, Prof. Dr. Herbert
MehrVerordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)
Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.
MehrInhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung
Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 2 Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung
MehrDIENSTRECHT NEU. Änderungen im Überblick
DIENSTRECHT NEU Änderungen im Überblick Überblick Urlaub Bemessung, Verbrauch, Zusatzurlaub Mehrdienstleistungen Anfall, Abgeltung Freiquartal Teilzeit URLAUBSREIF? Urlaub in Stunden ab 1.1.2010 Gesamt-
MehrArbeitszeit und Ruhezeit
Arbeitszeit und Ruhezeit GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch übermäßige Inanspruchnahme
MehrÄnderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:
1 Der Landtag von Niederösterreich hat am.. in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2007 beschlossen: Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Die NÖ
MehrLenk- und Ruhezeiten (ext. Portaris)
Lenk- und Ruhezeiten (ext. Portaris) Allgemein Die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger von über 3,5t im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.01.2014 bis 27.07.2015 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2009 bis 21.01.2014 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser
MehrTitelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -
Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz
MehrBundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden 1 Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes Das
MehrArbeitszeit. Rechtslage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Personals. der österreichischen Universitäten Grundzüge
! Arbeitszeit Rechtslage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Personals HIER STEHT DER TITEL der österreichischen Universitäten Grundzüge Referat Betriebsversammlung MUW 08. Juni 2016 Mag.
MehrJahrgang 2010 Kundgemacht im Internet unter am 30. Juli 2010
Jahrgang 2010 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 30. Juli 2010 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 14. GP: Regierungsvorlage 384 und Ausschussbericht 478, jeweils 2. Sess)
MehrKollektivvertrag zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB
Kollektivvertrag zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB 1 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Der KV gilt räumlich für das Gebiet der Republik Österreich, wobei für Arbeitnehmer, die außerhalb des
MehrARBEITSZEIT NEU AUSWIRKUNGEN AUF EINZELNE KOLLEKTIVVERTRÄGE KURZÜBERBLICK IM BEREICH DER BSTV. Bundesssparte Transport und Verkehr
ARBEITSZEIT NEU AUSWIRKUNGEN AUF EINZELNE KOLLEKTIVVERTRÄGE KURZÜBERBLICK IM BEREICH DER BSTV Neue Rechtslage ab 1.9.2018 Verhältnis gesetzliche Neuregelungen zu -Bestimmungen Erstellt von: Bundessparte
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 9. (1) 9. (1) (2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 296 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz
MehrErläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b
Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b 1. Vorbemerkung Mit dieser Musterdienstvereinbarung sollen rechtliche Arbeitszeitvorgaben eingehalten werden; insbesondere
Mehrskyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit)
skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) Zum Gesamtarbeitsvertrag des administrativen, operationallen et technischen Personals (AOT) vom 24. Mai 2011 GAV AOT -Anhang 2 24. Mai 2011 Inhaltsverzeichnis
MehrMITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2001/02 Ausgegeben am XXVI. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2001/02 Ausgegeben am 13.06.2002 XXVI. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. O R G A N I S A T O R I S C H E S 267. Einführung der gleitenden
MehrK O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE
MehrK O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE
MehrBetriebsvereinbarung Gleitzeit für MitarbeiterInnen KV Neu im Overheadbereich. Betriebsvereinbarung
post.personal Betriebsvereinbarung Gleitzeit für MitarbeiterInnen KV Neu im Overheadbereich Österreichische Post AG Postgasse 8 1010 Wien Wien, März 2010 Betriebsvereinbarung abgeschlossen zwischen dem
MehrFestlegung der Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte. Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien - Hauptgruppe
Entwurf final Magistrat der Stadt Wien Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Geschäftsbereich Personal Thomas-Klestil-Platz 7/1 A-1030 Wien Tel.: +43 (1) 40409-70525 Stand: Wien, 18. Februar
MehrWeiterbildungsseminar für behördlich genehmigte Betriebsleiter. Dienstplaneinteilung, Arbeitszeit bei Seilbahnen
Weiterbildungsseminar für behördlich genehmigte Betriebsleiter Dienstplaneinteilung, Arbeitszeit bei Dienstplaneinteilung, Arbeitszeit bei Berufsgruppenausschuss unter Berücksichtigung der relevanten Gesetze
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrBETRIEBSVEREINBARUNG
BETRIEBSVEREINBARUNG zur ARBEITSZEIT gemäß 3 Abs. 3 und 4, 4 KA-AZG der nach dem UG 2002 ab 1. Jänner 2004 aufgenommenen und als Ärzte/innen oder Zahnärzte/-ärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen
MehrK O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER FRUCHTSAFTINDUSTRIE
Mehrgeltender Text vorgeschlagener Text
Textgegenüberstellung 6. STLAO- Novelle geltender Text vorgeschlagener Text 1 Geltungsbereich (5) Als Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten auch jene ArbeitnehmerInnen, die unabhängig
MehrArbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf
Arbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf ao.univ.-prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitpaket 2018! Initiativantrag vom 16.6.208
Mehrabgeschlossen zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Druck, Journalismus, Papier.
Zusatzvereinbarung zu den graphischen Kollektivverträgen Mantelvertrag für Arbeiter, Sonderbestimmungen und Kollektivvertrag für technische Angestellte mit Geltungsbeginn 1. Jänner 1997 abgeschlossen zwischen
MehrNeuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst
Neuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst 18.01.11 Allgemeines 1 Die Anlagen 6 (Überstundenregelung) 6a (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung) 5
Mehrgeändert durch Verordnung vom 5. Januar 2001 (GVOBl. M-V S. 8),
2030-4-12 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2000 Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S.
MehrDienstvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkorridors gem. 6 Abs. 6 TV-L und zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem.
Dienstvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkorridors gem. 6 Abs. 6 TV-L und zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem. 10 TV-L Präambel Durch die bevorstehende Eröffnung des Konzertsaales der
MehrK O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE
MehrErklärungen zu den Pausenregelungen, sowie zur Lenk- und Ruhezeit. Zusätzlich haben wir ein Rechenbeispiel zur 1/6-Regelung aufgeführt.
Erklärungen zu den Pausenregelungen, sowie zur Lenk- und Ruhezeit. Zusätzlich haben wir ein Rechenbeispiel zur 1/6-Regelung aufgeführt. Gerade bei der Anwendung der 1/6 Regelung gibt es oft Schwierigkeiten,
MehrK O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER FRUCHTSAFTINDUSTRIE
MehrARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein
ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen
MehrArbeitszeitregelungen an Universitäten
Arbeitszeitregelungen an Universitäten ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Betriebsversammlung an der BOKU am 30.5.2017 Themenübersicht Drei-Teilung des Personals (und
MehrWien, am Länderinformationen betreffend Strafrahmen bei Übertretungen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EU VO 561/2006)
Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe Wien, am 07.09.2007 Länderinformationen betreffend Strafrahmen bei Übertretungen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EU VO 561/2006) Die folgenden Informationen
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV) Bremische Arbeitszeitverordnung Zum 19.05.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I 122. Bundesgesetz: EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz (NR:
MehrKommentierung ArbZG. Das ArbZG regelt folgende Tatbestände für das Fahrpersonal neben der Richtlinie 561/2006/EG. 2/Abs. 1.
Kommentierung ArbZG. Nach wie vor ist festzustellen das die überwiegende Zahl des Fahrpersonals große Schwierigkeiten hat im Arbeitsalltag mit dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) umzugehen. Das ist nicht Verwunderlich
MehrArbeitszeitpaket 2018 Die Änderungen seit ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht
Arbeitszeitpaket 2018 Die Änderungen seit 1.9.2018 ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitpaket 2018 Die Zeitleiste Regierungsübereinkommen 12/2017 Arbeitszeitrecht
MehrK O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,
MehrARBEITSZEITVEREINBARUNG gemäß 3 Abs. 4 und Abs. 5, 4 KA-AZG
ARBEITSZEITVEREINBARUNG gemäß 3 Abs. 4 und Abs. 5, 4 KA-AZG abgeschlossen zwischen dem Bund als Dienstgeber, vertreten durch a) die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezüglich der als
MehrUNIVERSITÄT WIEN MEDIZINISCHE. und dem. Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal der BETRIEBSVEREINBARUNG. Gleitende Arbeitszeit
BETRIEBSVEREINBARUNG über die Gleitende Arbeitszeit abgeschlossen zwischen der Medizinischen Universität Wien als Betriebsinhaber vertreten durch den Rektor Univ.-Prof. Dr. Markus Müller und dem Betriebsrat
MehrEU-V0 561/2006 (=direktes anwendbares EU Recht) (Wichtiger Hinweis: detaillierte Ausführungen zur Mitführpflicht von Dokumenten auf Seite 4!
Arbeitszeittabelle Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe Wien, am 20.03.2007 Das vorliegende Merkblatt versucht einen vergleichenden Überblick über die Anwendung der EU-Lenk- & RuhezeitenVO 561/2006
MehrMehrfachbeschäftigung. von Arbeitnehmenden bei verschiedenen Arbeitgebern
Mehrfachbeschäftigung von Arbeitnehmenden bei verschiedenen Arbeitgebern Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber, welche Arbeitnehmende beschäftigen, die ebenfalls in anderen, dem Arbeitsgesetz
MehrGeltungsbereich des AZG
Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung
MehrFLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE
FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE Juli 2018 2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 1.1. Normalarbeitszeit... 3 1.2. Überstunden... 3 1.3. Höchstarbeitszeit... 4 1.4. Jugendliche... 4 1.5.
MehrLenk- und Ruhezeiten. Regelungen und Anweisungen April 2007
Lenk- und Ruhezeiten Regelungen und Anweisungen April 2007 Lenk- und Ruhezeiten Regelungen und Anweisungen. 1. Ausgabe, Mai 2007. International Transport Danmark (ITD). Alle Rechte vorbehalten. Jegliche
MehrDie neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006
Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006 Lenk- und Ruhezeitregelungen ab 11. April 2007 Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006 Arbeitszeitvorschriften für Kraftfahrer dienen
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung abgeschlossen zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG gem. 73 Abs. 2 Z 6. i) PBVG über Gleitende Arbeitszeit
MehrSozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2016
Sozialwirtschaft Österreich AN-Forderung 2016 Erhöhung der KV- und IST- Gehälter/-Löhne Vorbemerkung: Wir fordern eine deutliche Erhöhung der Realeinkommen unter Berücksichtigung der Inflationsrate. Der
MehrArbeitsrecht. 1 Arbeitsrechtliche Definition. Praxis-Beispiel. 2 Lenk- und Ruhezeiten HI HI
TK Lexikon Steuern Fahrtätigkeit Arbeitsrecht 1 Arbeitsrechtliche Definition HI726857 HI2330554 Als Fahrtätigkeit wird eine berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern bezeichnet, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte
MehrÄNDERUNGEN DER EU-SOZIALVORSCHRIFTEN IM
ÄNDERUNGEN DER EU-SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR 1. ALLGEMEINES Nach jahrelangen Verhandlungen innerhalb der Europäischen Union ist die Neuregelung des Europarechts im Bereich der Sozialvorschriften,
MehrFLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE
FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE April 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 2. Flexible Arbeitszeitmodelle im Hotel- und Gastgewerbe im Überblick... 5 3. Gleitzeit... 6 4. Durchrechenbare
MehrSozialvorschriften im Straßenverkehr
Lenkzeitunterbrechung ( LZ ) neu - - Pause 45 Min. LZ 1 ½h 15 Min. LZ 3 h 30 Min. LZ 1 ½h 15 Min. LZ 3 h LZ 3 h 30 Min. 15 Min. LZ 1 ½h 30 Min. LZ 1 h Tageslenkzeit (TLZ ) bisher und neu Die Tageslenkzeit
MehrKontrolle der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen (Ergänzung zu Erlass BMVIT /0005-II/ST4/2008 und BMVIT /0001-II/ST4/2010)
BMVIT - II/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien DVR 0000175 email: st4@bmvit.gv.at GZ. BMVIT-179.723/0008-II/ST4/2010
MehrFahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften. 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage
Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage (1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG)
MehrWICHTIGE ÄNDERUNGEN BEIM EU-KONTROLLGERÄT SOWIE BEI DEN LENK UND RUHEZEITEN
WICHTIGE ÄNDERUNGEN BEIM EU-KONTROLLGERÄT SOWIE BEI DEN LENK UND RUHEZEITEN Nach jahrelangen Verhandlungen innerhalb der Europäischen Union ist die Neuregelung des Europarechts im Bereich des Kontrollgerätes
MehrBetriebsvereinbarung und Arbeitszeit
Betriebsvereinbarung und Arbeitszeit Magª. Andrea Komar, GPA-djp-Rechtsabteilung Stand: 31.1.2016 Arten nach dem ArbVG Notwendige BV ( 96 ArbVG) Notwendige, ersetzbare BV ( 96 a ArbVG) Erzwingbare BV (
MehrMuster-Dienstvereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten
Muster-Dienstvereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten Zwischen vertreten durch (Dienstgeber) und der Mitarbeitervertretung vertreten durch (MAV) wird gemäß 9 der Anlage 31/32/33 AVR folgende Dienstvereinbarung
MehrArbeitszeitgesetz. Gerda Heilegger, Christoph Klein. 4. neu bearbeitete Auflage
Arbeitszeitgesetz Gerda Heilegger, Christoph Klein 4. neu bearbeitete Auflage 3 Die Inhalte in diesem Buch sind von den Autoren und vom Verlag sorgfältig erwogen und geprüft, dennoch kann eine Garantie
MehrMerkblatt Kleintransportgewerbe
Merkblatt Kleintransportgewerbe Das Kleintransportgewerbe umfasst die gewerbliche Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte
MehrRuhe - Pause LENKER/LENKERINNEN. Grundsätzliche Bestimmungen VO-Fahrzeuge Sonstige Fahrzeuge
Ruhe - Pause LENKER/LENKERINNEN Grundsätzliche Bestimmungen VO-Fahrzeuge Sonstige Fahrzeuge Stand: Juni 2016 IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
MehrA N H A N G. zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE
A N H A N G zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE Zu 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
MehrArbeitszeit. Mag. Doris Preyer
Arbeitszeit Mag. Doris Preyer Einleitung Arbeitszeit und Staat Teil des Arbeitnehmerschutzes Schutz der Gesundheit, Work Life Balance Kontrollbehörde: Arbeitsinspektorat Strafe von der Allgemeinheit (Staat)
MehrBundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
303/A XXVI. GP - Initiativantrag - Gesetzestext (Arbeitsdokument ParlDion) 1 von 4 Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert
MehrÄnderungen im KV Holzbau Erfahrungen und Auswirkungen. Mag. Anna-Margarethe Reiter
Änderungen im KV Holzbau Erfahrungen und Auswirkungen Mag. Anna-Margarethe Reiter KV-Änderungen ab 1.5.2016 Arbeitszeit Regelung Beginn/Ende AZ auf der Baustelle Einführung eines Arbeitszeitflexibilisierungsmodells
MehrSozialvorschriften im Straßenverkehr
Sozialvorschriften im Straßenverkehr Innungsversammlung SHK-Innung Gera 06.06.2012 Referent: Herr Hahn Gewerbeaufsicht Thüringer (TLAtV) Regionalinspektion Gera Otto-Dix-Str. 9, 07548 Gera PF 1154, 07501
MehrArbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten. Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,
Die Qualitätsoffensive der Evangelischen Kirche der Pfalz Arbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten Grundsatz Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen
MehrTeil A A, 1. Allgemeiner Teil 2. Abschnitt 7 S.1. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD,
Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD, 21.05.2008 Teil A A, 1. Allgemeiner Teil 2. Abschnitt 7 S.1 7 Sonderformen der Arbeit (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan,
MehrArbeitsrecht Workshop Die Gewerbeaufsicht im Nacken Das Arbeitszeitgesetz und seine Tücken Philipp Kranz
Arbeitsrecht Workshop Die Gewerbeaufsicht im Nacken Das Arbeitszeitgesetz und seine Tücken Referent: Philipp Kranz Rechtsanwalt 1. Grundlagen 1.1 Wieviele Stunden darf die tägliche Arbeitszeit (AZ) betragen?
MehrArbeitszeit und Ruhezeit
> ARBEIT Arbeitszeit und Ruhezeit Was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht WIR SIND FÜR SIE DA! Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit
MehrARBEITSZEIT RUHEZEIT. Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht. ooe.arbeiterkammer.
ARBEITSZEIT RUHEZEIT Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht Stand: September 2018 ooe.arbeiterkammer.at Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt?
MehrNeue Arbeitszeit in den Spitälern
Neue Arbeitszeit in den Spitälern Karrieremesse der Österreichischen Ärztekammer Montag 01.12.2014 Congress Innsbruck 1 Inhalt Überblick Anlass der Novelle Kernpunkte der Novelle Übergangsbestimmungen
MehrARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT
ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit
MehrARBEITSZEIT RUHEZEIT
ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT AK INFORMIERT ermöglicht durch den gesetzlichen AK Mitgliedsbeitrag Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt?
MehrArbeitszeitpolitische Meilensteine in Ö 2015: 40 Jahre 40h-Woche
Arbeitszeitpolitische Meilensteine in Ö 2015: 40 Jahre 40h-Woche 1885: 11h-Tag in Fabriken 1919: 8h-Tag und 48h Woche 1959: 45h Woche 1975: 40h Woche per GenKV 1984: 5. Urlaubswoche 1985: Start 38,5h-Woche
MehrEU-FORMBLATT BESTÄTIGUNG LENKFREIE TAGE MANUELLER NACHTRAG AUF SCHAUBLATT UND IM KONTROLLGERÄT
EU-FORMBLATT BESTÄTIGUNG LENKFREIE TAGE MANUELLER NACHTRAG AUF SCHAUBLATT UND IM KONTROLLGERÄT Die europäische Kommission stellt ein elektronisches und druckfähiges Formblatt für jene Fälle zur Verfügung,
MehrMerkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe
Telefon 055 646 66 90 E-Mail: arbeitsinspektorat@gl.ch www.gl.ch Arbeits-Inspektorat Zwinglistrasse 6 8750 Glarus Merkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe Wöchentliche Arbeitszeit (Art. 9 ArG,
Mehr