10 Fragen 10 Antworten zur Zahnbehandlung

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1 7 10 Fragen 10 Antworten zur Zahnbehandlung Eine Information von: Bayerische Landeszahnärztekammer Freier Verband Deutscher Zahnärzte LV Bayern ABZ eg

2 Liebe Patientin, lieber Patient, seit 1. Januar 2004 müssen Sie als gesetzlich Krankenversicherte/r tief in die Tasche greifen. Schon wieder eine Gesundheitsreform, schon wieder höhere Kosten für Sie und schon wieder weniger Leistungen. So wurde die Kassengebühr von 10 Euro pro Quartal und Erstbesuch eingeführt, die Sie auch in der Zahnarztpraxis zahlen müssen. Gleichzeitig wurden viele zahnärztliche Behandlungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen. Die Krankenkasse bezahlt für Sie pro Jahr nur noch 2 Vorsorgeuntersuchungen und 1mal Zahnsteinentfernen. Bisher waren es so viele Untersuchungen wie nötig und in der Regel 8mal Zahnsteinentfernung, wenn notwendig. Und für Kassenpatienten kommt es noch schlimmer: Ab 2005 fällt Zahnersatz komplett aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen. Für Zahnersatz müssen Sie dann eine private Zusatzversicherung abschließen. Trotzdem gibt es auch Positives. Das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) ermöglicht nun allen gesetzlich Versicherten den Zugang zu allen Zahnärzten und dort zu allen modernen Zahnbehandlungen. Das Zauberwort dabei heißt»kostenerstattung«. Was können Sie als Kassenpatient tun? An Zuzahlungen, Kassengebühr und Zusatzversicherung kommen Sie nicht vorbei. Die Art der Behandlung können Sie aber endlich selbst bestimmen. Bisher konnten nur freiwillig Versicherte die Kostenerstattung wählen. Seit 1. Januar 2004 hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit für alle Patienten eröffnet. Die Vorteile: Sie selbst entscheiden über die Therapie aus dem gesamten Spektrum der innovativen Zahnheilkunde und ohne Einschränkung, ohne Genehmigungsverfahren und ohne Zeitverlust. Sie erhalten und überprüfen einen Kostenvoranschlag. Nach Ende der Behandlung bekommen Sie eine Rechnung für die erbrachten Leistungen und reichen diese bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung ein. Sie können sogar den Eigenanteil eventuell als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Auf den folgenden Seiten möchten wir Ihnen die häufigsten Fragen ausführlich beantworten. Fragen Sie auch Ihre Zahnärztin/Ihren Zahnarzt. Für die bayerischen Zahnärzte stehen Sie als Patient im Mittelpunkt, wir Zahnärzte wollen Sie gut behandeln und Ihre Bedürfnisse und Wünsche erfüllen! Ihre Bayerische Landeszahnärztekammer, Freier Verband Deutscher Zahnärzte LV Bayern, ABZ eg

3 Was w a s s i n d» s a c h l e i s t u n g «u n d» k o s t e n e r s t a t t u n g «? Das Prinzip der meisten Versicherungen basiert auf der Kostenerstattung. Wenn ein Schaden eintritt, lässt ihn der Versicherte beheben. Am Namen der Ersatz kassen erkennt man, dass früher die Kostenerstattung üblich war. Das Prinzip der Sachleistung gab es früher nur für sozial schwache Patienten. Dabei kauft die Krankenkasse medizinische Leistungen zu festen Preisen und neuerdings auch mengenmäßig begrenzt ein und der Patient bekommt die Sache»Behandlung«geliefert, ohne sich selbst um die Abrechnung und Bezahlung kümmern zu müssen. Das Prinzip der Kostenerstattung gilt auch heute bei den Krankenkassen in vielen Bereichen. So werden Kosten für Erkrankungen im Ausland generell nur über die Kostenerstattung geregelt, Zuschüsse zu neuen Behandlungsformen, wie z.b. die Akupunkturbehandlung oder die Erstattung der Behandlung beim Heilpraktiker, sind nur so abzuwickeln.»auf Chipkarte«gibt es nur die eingeschränkte zahnärztliche Therapie, die der Gesetzgeber im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen festgelegt hat. Bestimmte moderne, schonende und qualitativ hochwertige Behandlungsmethoden (Professionelle Zahnreinigung, Keramikoder Goldinlays, Implantate) sind nicht Bestandteil der Sachleistung und werden von vornherein von den»kassen«nicht angeboten und natürlich auch nicht bezahlt. Bei der Kostenerstattung können Sie aus der gesamten Palette der zahnmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten gemeinsam mit Ihrer Zahnärztin/Ihrem Zahnarzt auswählen. Sie entscheiden selbst. Ihr Zahnarzt informiert Sie über die Kosten. Sie reichen die Rechnung bei Ihrer Krankenkasse ein. s a c h l e i s t u n g o d e r k o s t e n e r s t a t t u n g?

4 Die Krankenkasse erstattet Ihnen den Betrag, den sie für eine»kassenbehandlung«hätte zahlen müssen abzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags, den Ihre Krankenkasse festlegt. Sie müssen bei üblichem Service der»kasse«also nicht in Vorleistung treten.»frei die Versorgungsform wählen zu können, entspricht der Vorstellung vom mündigen Bürger, der selbst entscheidet, was für ihn zweckmäßig ist«, heißt es dazu in der Begründung des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG). Wie w i e f u n k t i o n i e r t k o s t e n e r s t a t t u n g? Sie selbst entscheiden, ob Sie die Kostenerstattung nur für den ambulanten Bereich (Zahnarzt- und Arztbesuch) oder auch für den stationären Bereich (Krankenhaus) wählen. Wenn Sie Kostenerstattung nur für den ambulanten Bereich wollen, gilt Ihre Chipkarte also weiterhin fürs Krankenhaus. Stationäre Leistungen im Krankenhaus erhalten Sie dann wie bisher auf Krankenversichertenkarte und ohne Rechnung. Im Gesetz steht:»eine Beschränkung der Wahl auf den Bereich der ambulanten Behandlung ist möglich.«diese Formulierung schließt nicht aus, dass für alle Patienten die Kostenerstattung z.b. nur für zahnärztliche Behandlung ermöglicht werden könnte. Nach dem Willen der Regierung sollen aber nur freiwillig Versicherte die Kostenerstattung ausschließlich für den zahnärztlichen Bereich wählen dürfen. Die Kostenerstattung ist mindestens für 1 Jahr zu wählen, wobei die Krankenkassen unterschiedlich vorgehen. Manche verlangen Abschläge für Verwaltungskosten, obwohl Sie als Patient die Rechnung sicher überprüfen, bevor Sie sie bei der Krankenkasse einreichen.

5 Was w a s s p r i c h t f ü r d i e k o s t e n - e r s t a t t u n g? Bei der Kostenerstattung erhalten Sie endlich einen Überblick über Preis und Leistung. Sie allein entscheiden, ob Sie lediglich die Kassenleistung in Anspruch nehmen oder bessere bzw. zusätzliche Leistungen wollen. Zu jedem Zeitpunkt sind Sie über alle Kosten im Bilde. Durch Betrug mit Chipkarten entstehen Milliardenschäden. Diese Gelder fehlen den Krankenkassen dann für die Behandlung der Versicherten. Das kann Ihnen bei der Kostenerstattung nicht passieren: Das Abrechnungsverfahren ist direkt, ehrlich und überprüfbar. Es wird für Sie zudem wesentlich unbürokratischer, Ihre Wunschbehandlung zu bekommen. Die üblichen, zum Teil sehr bürokratischen Genehmigungs- und Gutachterverfahren, zum Beispiel bei Zahnersatzversorgungen, entfallen. Ihre Behandlung kann zügig nach den tatsächlichen Erfordernissen ablaufen, ohne dass Sie auf langwierige Genehmigungen warten müssen. Ihre Behandlung wird von den einschränkenden Richtlinien, Anweisungen, Anordnungen und Gutachterverfahren der Gesetzlichen Krankenversicherung gelöst, und Sie und Ihr Zahnarzt können sich uneingeschränkt auf die individuelle Therapie konzentrieren. Stimmt es stimmt es, dass die k o s t e n e r s t a t t u n g ein»teures vergnügen«ist? Nein! Sie brauchen keine Angst zu haben, dass Sie mehr bezahlen müssen. Sie können vorab mit Ihrer Krankenkasse klären, welche Leistungen in welcher Höhe erstattet werden. Ihr Zahnarzt wird Ihnen für die Leistungen im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung keine höheren Gebühren in Rechnung stellen w i e f u n k t i o n i e r t d i e k o s t e n e r s t a t t u n g?

6 als die»kassensätze«. Nur für zusätzliche Leistungen entstehen auch zusätzliche Kosten. Beachten Sie dabei bitte, dass die in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) festgelegten Gebühren noch aus dem Jahr 1988 stammen. Nicht selten ist sogar der 3,5fache Satz noch niedriger als die mit den Krankenkassen ausgehandelten»kassensätze«. Seien Sie versichert: Ihr Zahnarzt will Sie gut behandeln und Sie als zufriedenen Patienten behalten. Daher ist es natürlich in seinem Interesse, Sie umfassend über sämtliche Behandlungsmöglichkeiten und die Kosten zu beraten. Bei größeren Behandlungen erhalten Sie einen Kostenvoranschlag, an den der Zahnarzt gebunden ist.»mehr«kosten entstehen nur dann, wenn Sie auch»mehr«leistungen wählen, die von Ihrer Krankenkasse ohnehin nicht bezahlt werden. Im Einzelfall sagt Ihnen Ihr Zahnarzt, welche Leistungen die Krankenkasse übernimmt. Die Abrechnung der Leistung erfolgt entweder nach den Krankenkassensätzen (BEMA 2004) oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ 1988). Beispiele sollen die unterschiedlichen Preise verdeutlichen: Untersuchung + Zahnsteinentfernung (an 15 Zähnen) + Mundbehandlung: AOK, BKK, IKK, LKK etc.: w 34,46 Ersatzkassen: w 37, 92 Privat (2,3-fach): w 39,73 Beratung + Röntgen + Betäubung + Entfernung eines Frontzahns: AOK, BKK, IKK, LKK etc.: w 32,00 Ersatzkassen: w 35,21 Privat (2,3-fach): w 32,79 Untersuchung + Sensibilitätsprüfung + Kariesbehandlung + 2-flächige Füllung: AOK, BKK, IKK, LKK etc.: w 71,37 Ersatzkassen: w 78,54 Privat (2,3-fach): w 76,85

7 Ja, Sie haben richtig gelesen! Für vergleichbare Qualität zahlen Sie vergleichbare Preise. Bei Kostenerstattung bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse den»kassensatz«vollständig erstattet. Natürlich ziehen die Kassen noch die 10 Euro Gebühr ab und berechnen Verwaltungskosten zwischen 3,5% und 10%, je nach Kasse! Wenn der Gesetzgeber die Krankenkassen auffordert, mehr Transparenz zu schaffen und den Patienten wieder mehr Verantwortung für ihre Gesundheit zu übertragen, so dient das zum einen dem Gesundheitsbewusststein (und damit Ihrer Gesundheit!) und zum anderen sollen damit auch langfristig die Kosten eingedämmt werden. Beides dient damit auch den Versicherten und senkt die Lohnnebenkosten. Der Gesetzgeber hat dies zum 1. Januar 2004 in einem kleinen Schritt ermöglicht. Umso unverständlicher ist es, dass viele Krankenkassen die Kostenerstattung verhindern wollen und die Patienten dahingehend beraten, dass sie damit finanziell überfordert würden. Warum w a r u m e m p f i e h l t i h n e n i h r z a h n a r z t d i e k o s t e n e r s t a t t u n g? Ihr Zahnarzt möchte für Sie und gemeinsam mit Ihnen aus dem gesamten Spektrum der zahnmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten die für Sie persönlich beste Lösung auswählen können. Für Kassenpatienten ist der Leistungskatalog jedoch seit Januar 2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) erheblich mehr eingeschränkt als bisher. Viele Leistungen sind gar nicht mehr im Leistungskatalog der Krankenkassen. Andere Behandlungen erfordern umfangreiche Genehmigungsverfahren und Verwaltungsarbeit. Für die Abrechnung einer einzigen Krone über Sachleistung sind z.b. 31 Seiten Papier notwendig. i s t k o s t e n e r s t a t t u n g e i n t e u r e s v e r g n ü g e n?

8 Welche w e l c h e e r f a h r u n g e n g i b t e s m i t d e r k o s t e n - e r s t a t t u n g? Privatversicherte werden es Ihnen bestätigen: Das Abrechnungsverfahren der Kostenerstattung ist direkt, ehrlich und überprüfbar. Anfang der 90er Jahre und 1998 gab es auch für Kassenpatienten die Kostenerstattung für Zahnersatz und Kieferorthopädie, die hervorragend funktioniert hat. Es gibt keine vernünftigen Gründe gegen die Kostenerstattung, trotzdem versuchen die Krankenkassen, dieses transparente System zu verhindern. Sie wollen im Gegenteil eine elektronische Patientenchipkarte einführen, die Versichertengelder in Millionenhöhe verschlingen wird. Statt gut informiert und eigenverantwortlich zu handeln, sollen Patienten weiterhin uninformiert verwaltet werden. Noch schlimmer: Die neue elektronische Chipkarte soll Ihre persönlichen Daten (Häufigkeit der Arztkonsultationen, Befunde, Therapien, Medikation usw.) speichern. Damit sind Ihre Daten jedem zugänglich, der Ihre Karte»einliest«. Wo w o i n e u r o p a g i b t e s k o s t e n e r s t a t t u n g? Fast überall. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Fällen das Recht der EU-Bürger auf Kostenerstattung bestätigt. In den meisten EU-Staaten gibt es bei Zahnbehandlung nur die Kostenerstattung. Die deutschen Krankenkassen sind verpflichtet, bei Behandlungen im EU-Ausland Kostenerstattung anzuwenden. Dass das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) die Möglichkeit der Kostenerstattung für Pflichtversicherte auch in Deutschland einführt, ist ein erster Erfolg der EuGH-Urteile und wirkt sich auch auf die deutsche Gesetzgebung aus: Denn was EU-Bürgern bei der Behandlung im EU-Ausland erlaubt werden muss, darf Bundesbürgern im Inland nicht verboten sein.

9 Welches w e l c h e s s i n d d i e v o r - u n d n a c h t e i l e d e r k o s t e n e r s t a t t u n g? Vorteile: Der Patient kann alle zahnärztlichen Leistungen ohne Einschränkung in Anspruch nehmen. Zusätzliche, nicht erstattungsfähige Leistungen können vereinbart werden. Die Behandlung wird erheblich unbürokratischer. Die Praxisgebühr muss nicht vor Beginn der Behandlung gezahlt werden, sondern wird erst bei der Erstattung abgezogen. Eine übersichtliche, verständliche Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt nach der Behandlung und ermöglicht dem Patienten die Kontrolle. Das Praxisteam hilft gerne, die Erstattung der Krankenkasse zu überprüfen. Die Rechnung ist in einer angemessenen Frist fällig, bei üblichem Service der Krankenkassen müssen Sie nicht in Vorleistung treten. Die Kostenerstattung verhindert den Missbrauch der Chipkarte. Das ist im Interesse aller Versicherten. Nachteile: Verantwortung zu übernehmen bedeutet, dass der Patient sich um die Abrechnung kümmern muss. Eventuell kommt es auch zu Beginn der Umstellung zu Auseinandersetzungen über die Höhe der zu erstattenden Summe. Da helfen aber die Zahnärzte gerne, um die Erstattung durch die Krankenkasse auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Was w a s m u s s i c h t u n, u m k o s t e n e r s t a t t u n g z u w ä h l e n? Wer die Kostenerstattung wählt, muss dies am Anfang der Behandlung tun und es seiner Krankenkasse mitteilen. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihr Mitglied in dieser Frage zu beraten. Die Entscheidung für die Kostenerstattung gilt für mindestens 1 Jahr und für den gesamten ambulanten Bereich. In der Praxis: Sie als Patient erhalten von Ihrem Zahnarzt eine Rechnung. Diese Rechnung legen Sie bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung vor. w e l c h e v o r - u n d n a c h t e i l e g i b t e s f ü r m i c h?

10 Vom Erstattungsbetrag behält die Krankenkasse automatisch 10 Euro Kassengebühr ein, die übrigens keine zusätzliche Einnahme des Zahnarztes, sondern eine versteckte Beitragserhöhung der Krankenkassen für ihre Mitglieder darstellt. Haben Sie die Kostenerstattung gewählt, brauchen Sie in der Praxis keine Kassengebühr mehr zu zahlen. w i e k ö n n e n s i e z a h n b e h a n d l u n g s t e u e r l i c h g e l t e n d m a c h e n? Wie Bestimmte Aufwendungen bei Krankheit können steuerlich einkommensmindernd berücksichtigt werden ( 33 Einkommensteuergesetz EstG). Dazu gehört auch der Eigenanteil bei Zahnbehandlungen. Dieser wird, soweit er die»zumutbare Belastung«übersteigt, vom steuerlichen Einkommen abgezogen. über Gesamtbetrag der Einkünfte (EUR) bis bis über bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommenssteuer a) nach 32 a Abs.1 5 % 6 % 7 % b) nach 32 a Abs.1 oder 6 4 % 5 % 6 % (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; 2. bei Steuerpflichtigen mit a) einem Kind oder zwei Kindern 2 % 3 % 4 % b) drei oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 % vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte Beispiel: Familienvater / 2 Kinder: Monatsbruttoverdienst EUR 1.250, Grenzwert EUR 300, Alle Kosten oberhalb der 300, EURO-Grenze können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.wir empfehlen Ihnen, sich beim Finanzamt oder Steuerberater zu erkundigen. i m p r e s s u m Herausgeber: Bayerische Landeszahnärztekammer Freier Verband Deutscher Zahnärzte LV Bayern ABZeG v.i.s.d.p: Bayerische Landeszahnärztekammer Druck und Gestaltung: Mayr Miesbach, Am Windfeld 15, Miesbach Fotos: BLZK, KZVB Stand: März 2004

11 Liebe Patientin, lieber Patient, Sie haben die Wahl zwischen der in ihren Leistungen eingeschränkten Sachleistung und dem zukunftsfähigen System der Kostenerstattung, das Ihnen das komplette Behandlunsspektrum der modernen, innovativen Zahnheilkunde eröffnet. Lassen Sie sich beraten. Fragen Sie nach bei Ihrem Zahnarzt und bei Ihrer Krankenkasse. Wir wollen Sie gut behandeln und Ihnen die beste zahnmedizinische Versorgung zugänglich machen und vor allem: Wir wollen, dass Sie selbst entscheiden! Ihre Bayerische Landeszahnärztekammer, Freier Verband Deutscher Zahnärzte LV Bayern, ABZ eg Sie können diese Erklärung ausfüllen und an Ihre Krankenkasse schicken Erklärung Ich wünsche die Kostenerstattung für ambulante Behandlung und wähle, wenn die Möglichkeit besteht, eine Begrenzung der Kostenerstattung auf die zahnärztliche Behandlung. Bitte nehmen Sie wegen der hierfür gesetzlich vorgesehenen Beratung mit mir Kontakt auf. Datum Unterschrift m e i n e p e r s ö n l i c h e e r k l ä r u n g f ü r k o s t e n e r s t a t t u n g

12 Absender: An

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