Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom , nach Beschwerdevorentscheidung vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen vor. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit Juli 2000 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem zuletzt im Mai 2002 festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.h. Diese Einschätzung erfolgte auf Grund der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Multiple-Sklerose-Erkrankung (MS). Am stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten vom wurde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel medizinisch als der Beschwerdeführerin zumutbar erachtet. Die Gutachterin stellte eine Gangbildbeeinträchtigung fest, kam aber aufgrund des Ausmaßes zur Ansicht, dass eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Seite 1 von 6

2 Aussteigens nicht objektiviert werden habe können. Auf die vorgebrachte Inkontinenz ging die Gutachterin nicht ein. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom in Wahrung des Parteiengehörs gemäß 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin erhob - nach gewährter Fristverlängerung - mit Schreiben vom , nunmehr vertreten durch den XXXX, Einwendungen gegen das Gutachten und legte neue neurologische Fachbefunde betreffend die bestehende Multiple-Sklerose-Erkrankung vor. Die belangte Behörde befasste neuerlich die Sachverständige mit den erhobenen Einwendungen. In der Gutachtensergänzung vom wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die nachgereichten Befunde zu keiner Änderung der gutachterlichen Beurteilung führen könnten. Eine Einschränkung der Kraft an den unteren Extremitäten ergebe sich daraus nicht, auch kein Bedarf an Hilfsmitteln. Eine Inkontinenz stelle keine Begründung für eine Zusatzeintragung dar. Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" auf Grundlage der vorliegenden neurologischen Gutachten abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtlichen Vertretung mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, das eingestufte Leiden bewirke eine höhergradige Erschwernis der Fortbewegung sowie der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. In den Gutachten sei nicht festgestellt worden, wie sich die Erkrankungen der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke. Der Beschwerde wurde ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beigelegt, worin zusammengefasst die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als der Beschwerdeführerin nicht zumutbar erachtet wurde. Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge ein ergänzendes Gutachten eines Facharztes für Neurologie eingeholt. Im neurologischen Gutachten vom wurde ausgeführt, dass "die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar sei" (Anmerkung: der Gutachter meinte hier jedoch offensichtlich die "Unzumutbarkeit", da er im Weiteren von einer Zumutbarkeit ausgeht). Das Gehen sei ohne Hilfsmittel ausreichend schnell, bei ausreichend langen Wegstrecken und ausreichend sicher möglich. Bezüglich der berichteten Harn- und seltenen Stuhlinkontinenz könne durch das Tragen von Inkontinenzprodukten ausreichend sicher einer Verunreinigung durch Stuhl oder Harn vorgebeugt werden. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Mit Schreiben vom brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtlichen Vertretung einen Vorlageantrag gemäß 15 VwGVG bei der belangten Behörde ein. Am erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Anlässlich einer Urgenz der Beschwerdeführerin am fand ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt. Darin teilte sie dem Gericht in Bezug auf die bestehende Inkontinenz mit, dass sie nach wie vor unter Harnund Stuhlinkontinenz leide. Sie führe die Selbstkathetrisierung nach wie vor mehrmals täglich durch. Trotzdem komme es bei Anstrengung regelmäßig zu Harnverlust. Diese Harninkontinenz könne sie nur minimieren, wenn sie überhaupt nicht trinke. Bezüglich der Stuhlinkontinenz gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auch nach wie vor unvorhergesehen Stuhl verliere, wenn sie sich anstrenge. Dabei sei jedenfalls auch das Gehen und Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel eine solche Anstrengung, die den unwillkürlichen Stuhlverlust, bedingt durch die MS-Erkrankung auslöse. An "guten Tagen" müsse das nicht passieren. Das sei aber von ihr nicht vorhersehbar, sondern zeige sich erst bei der Anstrengung. Der nicht unterdrückbare Stuhlverlust sei auch nicht mit einer Veränderung der Ernährung beeinflussbar, sondern nur durch das Unterlassen der Anstrengung vermeidbar. Bedingt durch die MS-Erkrankung leide sie unter zeitweiser Darmlähmung und könne dann oft zwei bis drei Tage gar keinen Stuhl absetzen. Umso schlimmer wirke sich dann die Stuhlinkontinenz bei Anstrengung aus. Diese sei dann auch mit Windeln nicht mehr fassbar und die Beschwerdeführerin führe daher immer Seite 2 von 6

3 Reinigungsmaterial und Ersatzkleidung in ihrem Auto mit und benütze immer eine Plastikauflage auf dem Sitz. Auch die Einnahme der starken MS-Medikamente habe an den Inkontinenzen nichts geändert. Die Einschränkung der Gehstrecke bestehe ebenfalls nach wie vor wie zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung. Die Beschwerdeführerin sei seit 2003 wegen der Schwere der Erkrankung in Invaliditätspension und könne ihre Mobilität nur mit dem Auto erhalten. Ein Verlust des Autos würde für sie den völligen Verlust ihrer Mobilität bedeuten, dies insbesondere deshalb, da sie sich ganz alleine versorgen müsse. Die Beschwerdeführerin ersuchte deshalb um baldige Entscheidung. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Es wurde weiters mitgeteilt, dass auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel nach derzeitiger Aktenlage in Gesamtbetrachtung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als der Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr zumutbar anzusehen wäre, da durch die fortgeschrittene MS- Erkrankung sowohl eine eingeschränkte Gehleistung (250m) als auch zusätzlich eine Harninkontinenz und gleichzeitig auch eine Stuhlinkontinenz besteht (zu den näheren Umständen wurde das Gesprächsprotokoll vom übermittelt). Es wurde weiters auf die aktuelle Rechtsprechung der Höchstgerichte zu Inkontinenzerkrankungen in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung hingewiesen und mitgeteilt, dass in Aussicht genommen werde, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist seit Juli 2000 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem zuletzt im Mai 2002 festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.h. Am stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - voranschreitende Encephalitis disseminata (Multiple-Sklerose-Erkrankung). Als begleitende Funktionseinschränkungen dieser Erkrankung bestehen bei der Beschwerdeführerin - soweit für die beantragte Zusatzeintragung von Relevanz - eine eingeschränkte Gehleistung (250m mit daran anschließender längerer Ruhepause) sowie eine Harn- und Stuhlinkontinenz. Zur Vermeidung ständigen Harnverlustes muss die Beschwerdeführerin mehmals täglich (5-6 Mal/Tag) eine Selbstkathetrisierung durchführen. Trotzdem kommt es bei Anstrengung, wozu für die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt auch längeres Gehen und Stehen zählt, regelmäßig zu Harnverlust. Die Beschwerdeführerin verliert auch nach wie vor unvorhergesehen und unvermeidbar Stuhl bedingt durch ihre neurologische Erkrankung, wenn sie sich anstrengt. Dabei sind jedenfalls auch Tätigkeiten wie längeres Gehen und Stehen und Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel eine solche Anstrengung, die den unwillkürlichen Stuhlverlust, bedingt durch die MS-Erkrankung auslöst. Der nicht unterdrückbare Stuhlverlust ist auch nicht mit einer Veränderung der Ernährung beeinflussbar, sondern nur durch das Unterlassen der Anstrengung vermeidbar. Bedingt durch die MS-Erkrankung leidet die Beschwerdeführerin unter zeitweiser Darmlähmung und kann dann oft zwei bis drei Tage gar keinen Stuhl absetzen. Umso schlimmer wirkt sich dann die in weiterer Folge auftretende Stuhlinkontinenz bei Anstrengung aus. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt durch das zu berücksichtigende Zusammenwirken der vorliegenden Leidenszustände vor. Seite 3 von 6

4 Es liegen Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität dauerhaft, aber für sich alleine noch nicht ausreichend für die beantragte Zusatzeintragung einschränken. Jedoch liegen durch das Hinzukommen der Blasenlähmung durch die MS-Erkrankung mit mehrmals täglicher Selbstkathetrisierungsnotwendigkeit und dem zusätzlichen Vorliegen einer Stuhlinkontinenz im Zusammenwirken Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß vor, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gründen sich hinsichtlich der zwar eingeschränkten, jedoch noch ausreichenden Gangsicherheit auf das seitens der belangten Behörde eingeholte neurologische Gutachten vom In diesem Gutachten verwies der Sachverständige hinsichtlich der vorgebrachten Inkontinenzzustände jedoch ausschließlich auf die Möglichkeit der Verwendung von Inkontinenzprodukten. Da nach der aktuellen Rechtsprechung beider Höchstgerichte jedoch in einem solchen Fall der bloße Verweis des Antragstellers auf Inkontinenzprodukte (Windeln, Einmalhosen) nicht ausreicht, musste das Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zum Ausmaß und zur Schwere der Inkontinenzzustände ergänzen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin glaubhaft geschilderten Gesamtumstände, die durch die im Akt erliegenden Befunde untermauert werden (Gutachten XXXX vom , Befund XXXX vom , Behandlung von Harn- und Stuhldranginkontinenz bereits seit 2003 lt. Befund XXXX vom dokumentiert) war durch das zu berücksichtigende Zusammenwirken der vorliegenden Leidenszustände von einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen. Im Akt befindet sich im Übrigen auch eine ärztliche Stellungnahme eines leitenden Arztes des Bundessozialamtes Tirol vom , worin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bereits damals als der Beschwerdeführerin unzumutbar erachtet worden war. Da die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt jedoch bereits Inhaberin eines Parkausweises, welcher damals noch von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausgestellt wurde, war, unterblieb die Vornahme eines entsprechenden Vermerkes im Behindertenpass, da die Beschwerdeführerin angegeben hatte, die Zusatzeintragung nicht zu benötigen. Seitens beider Parteien wurden die nunmehrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht bestritten. Es wurden seitens beider Parteien keinerlei Einwendungen erhoben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: " 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Seite 4 von 6

5 (3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. (4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." BBG lautet: " 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise: " 1... (4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)... b) die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. (5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (6)..." Gemäß 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller Seite 5 von 6

6 dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH , 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom , 2006/11/0211, und vom , 2006/11/0178, jeweils mwn.). Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt durch das zu berücksichtigende Zusammenwirken der vorliegenden Leidenszustände vor. Es liegen im Beschwerdefall Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität dauerhaft, aber für sich alleine noch nicht ausreichend für die beantragte Zusatzeintragung einschränken. Jedoch liegen durch das Hinzukommen der Blasenlähmung durch die MS-Erkrankung mit mehrmals täglicher Selbstkathetrisierungsnotwendigkeit und dem zusätzlichen Vorliegen einer Stuhlinkontinenz im Zusammenwirken Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß vor, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung beider Höchstgerichte in Bezug auf die Beurteilung von insbesondere Stuhlinkontinenzerkrankungen und die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. zum Ganzen die jüngst ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. Ra 2016/11/0137 mit weiterem Verweis). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr /09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH vom , Zl. 2012/06/0221, zur Anleitungspflicht VwGH vom , Zl.2001/07/0017). Im vorliegenden Fall wurde den Parteien mitgeteilt, dass im Falle der Unterlassung einer Stellungnahme die Entscheidung ohne Durchführung einer Verhandlung auf Grundlage des zur Kenntnis gebrachten Beweisergebnisses erfolgen wird. Dieser den Parteien zur Kenntnis gebrachte maßgebliche Sachverhalt wurde von beiden Parteien nicht bestritten, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die oben zitierten Entscheidungen des VwGH). European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 6 von 6

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