Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von HXXXX MXXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom betreffend den Antrag auf Eintrag des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) idgf. stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang 1. HXXXX MXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Er legte dem Antrag einen Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom bei, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere an Arthrose leiden würde und dass der ausstellende Arzt auf Grund der Beschwerden beim Gehen die weitere Ausstellung eines Behindertenpasses befürworten würde. Zudem wurde ein Befund eines Facharztes für Urologie vom vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach einem Karzinom der Prostata und entsprechender radikaler Prostatektomie an einer schweren Dranginkontinenz leiden würde. Konkret wurde ausgeführt: "Seit der Bestrahlung besteht eine starke Urge-Symptomatik mit überfallsartigem Harndrang und Harndranginkontinenz, wenn nicht unmittelbar eine Toilette aufgesucht werden kann. Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für Herrn MXXXX nicht möglich." 2. Die belangte Behörde gab ein Sachverständigengutachten bei einem Arzt für Allgemeinmedizin in Auftrag. Dieser kam nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am in seinem Gutachten vom Seite 1 von 7

2 selben Tag zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % vorliege. Dies wurde mit einem Zustand nach Prostatakrebs mit Wiederauftreten (Positionsnummer , GdB 70 %) begründet. Die ebenfalls vorliegende Mehrgelenkserkrankung mit Einschluss der Wirbelsäule (Positionsnummer , GdB 40 %) würde das führende Leiden wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhen. Eine Nachuntersuchung im Juli 2020 werde wegen Ablauf der Heilungsbewehrung empfohlen. In der Anamnese wurde unter anderem angeführt: "Durch einen erhöhten BFA-Wert wurde man auf ein Prostatakrebs aufmerksam. Nach Entfernen des Tumors wurde ein Jahr später ein Rezidiv entdeckt. Dieses wurde durch eine Radiochemotherapie therapiert. Als Folgeerscheinung trat eine ausgeprägte Harninkontinenz auf, selbst kurze Wege sind mühsam, Husten oder leichte Hebearbeiten sind mit Harnverlust gekennzeichnet. Öffentliche Verkehrsmittel sind nicht benützbar. Einlagen werden nicht verwendet. Der Bewegungsapparat ist durch die Tätigkeit im Eishockey-Sport stark beeinträchtigt, die Gehstrecke ist auf ca. 15 Minuten beschränkt, danach muss sich Herr MXXXX hinsetzen und ausruhen." Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Amtssachverständige weiter aus: "Auf Grund der Harninkontinenz und der Abnutzungserscheinungen im Bewegungsapparat ist nur eine kurze Gehstrecke möglich. Durch die Harninkontinenz kann es zu spontanem Harnabgang während der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommen." 3. Diesem Gutachten wurde von Seiten des leitenden Arztes der belangten Behörde nicht zugestimmt. Dieser führte handschriftlich auf dem Gutachten aus, dass die Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Rechtsfrage sei und nicht vom Arzt bestimmt werde. Weiters ergänzte er, dass laut gängiger Rechtsprechung eine Harninkontinenz nie zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen könne. 4. Der Amtssachverständige wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde ersucht, sein Gutachten entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen. Der Amtssachverständige änderte sein Gutachten, wiederum datiert mit , dahingehend ab, dass in der Anamnese nun nicht mehr ausgeführt wurde, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht benützbar seien, sondern dass diese laut Patient wegen der Inkontinenz nicht benützt werden würden. Zur Frage der Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde nunmehr vom Amtssachverständigen festgehalten: "Keine". 5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen würden. Das zweite Gutachten des Amtssachverständigen wurde als Beilage übermittelt. 6. Am meldete sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, bat um nochmalige Überprüfung der Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel, da bei ihm eine sehr schwere Inkontinenz vorliege. Der bereits übermittelte Befund des Facharztes für Urologie vom wurde nochmals vorgelegt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage neuer Befunde aufgefordert. Dem kam er nach und legte der belangten Behörde einen aktuellen Befund seines Facharztes für Urologie vom vor, in welchem wiederum auf überfallsartigen Harndrang und Harndranginkontinenz hingewiesen wurde. Es wurde von Seiten des behandelnden Arztes nochmals darauf hingewiesen, dass dem Patient die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund dieses imperativen Harndrangs mit Harndranginkontinenz nicht möglich sei. 7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" abgewiesen. Inhaltlich wurde auf das Sachverständigengutachten vom verwiesen. 8. Dem Beschwerdeführer wurde am ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 % ausgestellt. 9. Am wurde gegen den im Spruch genannten Bescheid Beschwerde erhoben und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Herrn Dr. Hansjörg Mader, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, mit seiner Vertretung beauftragt habe. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass sowohl aus dem Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen wie auch aus dem Befund des behandelnden Urologen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unter einer Harndranginkontinenz leide, die mit einer 70 %igen Invalidität unter Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden sei. Dies bringe eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten mit sich. Wenn jemand regelmäßig innerhalb weniger Minuten die Notdurft verrichten müsse, stelle dies entgegen dem angefochtenen Bescheid sehr wohl eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, zudem ebenfalls eine Einschränkung psychischer Funktionen, dar. Der Bescheid unterliege daher einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Es wurde beantragt, den Bescheid dahingegen abzuändern, dass die Zusatzeintragung Seite 2 von 7

3 "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorgenommen werde. 10. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am vorgelegt. 11. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge zur Frage des Vorliegens der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ein Gutachten der Fachärztin für Urologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. D. P. ein, welche in ihrem ausführlichen Gutachten vom nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zum Ergebnis kam, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Insbesondere führte sie wie folgt aus: "Herr MXXXX musste sich 2013 aufgrund eines Prostatakarzinoms einer operativen Therapie unterziehen. Im Rahmen der durchgeführten onkologischen Nachsorge wurde 2015 ein Lokalrezidiv diagnostiziert, welches 06/2015 auch strahlentherapeutisch behandelt worden ist. Als Folge der Strahlentherapie zeigte sich eine ausgeprägte Mischharninkontinenz. Im Vordergrund stehen dabei ein imperativer, überfallsartiger Harndrang mit Harndranginkontinenz, sodass Herr MXXXX den Harndrang nur für maximal eine Minute zurückhalten kann. Es ist kein Miktionsprotokoll vorliegend und daher sind die Miktionsvolumina der spontanen Blasenentleerung sowie die Anzahl der unwillkürlichen Miktionen nicht beurteilbar. Herr MXXXX suchte vor Beginn sowie unmittelbar nach Beendigung des 35-minütigen Begutachtungstermins schnellstmöglich die Toilette auf, somit sind der imperative Harndrang als auch die angegebene Miktionsfrequenz objektivierbar. Handelsübliche Produkte können je nach Schweregrad der Inkontinenz Harnmengen aufsaugen, wobei hier zusätzlich nach der Art des Auftretens der Harnverlustes zu unterscheiden ist. Bei einer wie bei Herr MXXXX vorliegenden Strahlencystitis mit einem überfallsartig auftretenden Harndrang und der Folge eintretender Harndranginkontinenz ist von keiner Besserung der bestehende Beschwerden auszugehen." 13. Das Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Von Seiten der belangten Behörde wurde am erklärt, dass man sich dem Gutachten vom , das für vollständig und schlüssig erachtet werde, vollinhaltlich anschließe und auf eine weitere Stellungnahme verzichte. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 70 % festgesetzt Der Beschwerdeführer leidet aufgrund eines Prostatakarzinoms und entsprechender radikaler Prostatektomie an imperativem überfallsartigem Harndrang mit Harndranginkontinenz. Die spontane Blasenentleerung erfolgt untertags mindestens zehnmal und ist es dem Beschwerdeführer nur für maximal eine Minute möglich, den Harndrang zurückzuhalten Zudem leidet der Beschwerdeführer aufgrund eines beidseits vorgenommen Hüftgelenksersatzes an einer Mehrgelenkserkrankung mit Einschluss der Wirbelsäule Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. 2. Beweiswürdigung 2.1. Die Feststellungen zu Wohnort und Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig Die Feststelllungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie der Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels stützen sich auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Seite 3 von 7

4 eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am erging und das bisher erstattete Gutachten und die vorgelegten Befunde berücksichtigt und ins Kalkül gezogen hat. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde erachtete das Gutachten für vollständig und schlüssig und schloss sich diesem vollinhaltlich an. Das Bundesverwaltungsgericht kann nichts finden, was die Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens oder die Person der Sachverständigen in Frage stellen würde. Es geht daher davon aus, dass es dieses Gutachten seinen Feststellungen ohne Bedenken zu Grunde legen kann Es wird vom erkennenden Senat nicht verkannt, dass das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen war. Allerdings ist festzuhalten, dass das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vor entsprechender Abänderung aufgrund eines Hinweises des leitenden Arztes der belangten Behörde von einer Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlicher Verkehrsmittel ausging. Erst im Nachhinein und aufgrund der ablehnenden Stellungnahme des leitenden Arztes der belangten Behörde erfolgte eine Gutachtensergänzung und ging der Amtssachverständige von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Allerdings sollte eine Änderung eines Gutachtens nicht auf Basis einer Rechtsansicht des leitenden Arztes, sondern aufgrund eines geänderten Gesundheitszustandes erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt dem leitenden Arzt zwar dahingehend zu, dass es nicht Aufgabe der medizinischen Sachverständigen sein darf, Rechtsfragen zu beantworten, doch teilt es nicht die Rechtsansicht des leitenden Arztes, dass Inkontinenz nie zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen könne. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass das jüngste vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten, welches nach persönlicher Begutachtung erstattet wurde, den tatsächlichen aktuellen Gegebenheiten zur Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel am besten entspricht. Dieses Gutachten vom wird daher auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt Somit ist zu konstatieren, dass dem Beschwerdeführer der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt: Einzelrichter 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. 45 Abs. 3 und 4 BBG lautet wie folgt: (3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. (4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Seite 4 von 7

5 Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt: 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt Zu Spruchpunkt A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes in der geltenden Fassung lauten wie folgt: ABSCHNITT VI BEHINDERTENPASS 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Seite 5 von 7

6 (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl III 2013/495, lautet wie folgt: Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und vorliegen. - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH , 2001/11/0242; VwGH , 2003/11/0078 [= VwSlg A/2004]; VwGH , 2003/10/0108; VwGH , 2006/10/0050; VwGH , 2006/11/0211; VwGH , 2006/11/0178; VwGH , 2007/11/0142; VwGH , 2008/11/0128; VwGH , 2010/11/0021, je mwn). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt ( , 2000/11/0321 [= VwSlg A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH , 2001/11/0242; VwGH , 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH , 2001/11/0258 und , Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom nachvollziehbar bejaht, dass im Fall des Beschwerdeführers die Seite 6 von 7

7 Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Zwar wurde im Zuge der am in Kraft getretenen Novelle der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dem Umstand Rechnung getragen, dass die medizinisch-sanitären Produkte in diesem Bereich stark verbessert wurden und wurde in den Erläuternden Bemerkungen zu 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung (Erläuterungen zur Novelle der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 XXIV. GP) festgehalten, dass bei Inkontinenz generell keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung vorliegt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher seien und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen würden. Allerdings sei bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Diese Erläuternden Bemerkungen scheinen der Grund gewesen zu sein, dass vom leitenden Arzt die Meinung vertreten wird, Harninkontinenz könne nie zu einer Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen. Allerdings muss diesbezüglich darauf hingewiesen werden, dass in den Erläuternden Bemerkungen klargestellt wird, dass es sich dabei nur um Beispiele handelt, die "besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein." Im eingeholten Gutachten wurde nachvollziehbar die schwere Ausprägung der Harninkontinenz dargestellt, weshalb in diesem Ausnahmefall auch die Inkontinenzprodukte dem Beschwerdeführer nicht die notwendige Sicherheit zu gewähren vermögen (vgl. dazu VwGH vom , Ra 2016/11/0018). Das Ermittlungsverfahren hat beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit aufgrund seines imperativen, überfallsartigen Harndranges mit Harndranginkontinenz ergeben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass liegen daher vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.3 Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgf hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG kann von der Abhaltung einer Verhandlung abgesehen werden, wenn schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben ist. Dies ist gegenständlich der Fall. Aufgrund der technischen Natur des Falles, dem Umstand, dass das vom Gericht eingeholte Gutachten unwidersprochen blieb und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:I Seite 7 von 7

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