Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl L Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Salzburg, vom , XXXX, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf sowie 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bp genannt) hat am beim Bundessozialamt, Landesstelle Salzburg, (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: Behandlungsbestätigungen XXXX vom betreffend Ambulanzbesuche am , , , , , , , , , , , und stationäre Aufnahme zur OP Bestätigung von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gesamtmobilität - Gangbild: Seite 1 von 7

2 Gangbild unauffällig, zeitweise eingeschränkte Wegstrecke von 500 bis 1000 m wegen Kreuzschmerzen, danach kurze Pause notwendig Status (auszugsweise): Kopf/Hals: HWS: kein KS, freie Beweglichkeit des Kopfes in alle Richtungen, Augen und Pupillomotorik beidseits direkt und indirekt prompt; Hirnnervenaustrittspunkte frei, keine vergrößerten Lymphknoten Abdomen: über dem Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Nabelbruch, Leistenbruch rechts Wirbelsäule: Klopfschmerz im LWS und BWS Bereich; normotrophe Muskulatur; Finger Boden Abstand 40 cm Obere Extremität: alle Gelenke frei beweglich, linke Schulter: schmerzhafter Impingementbogen zwischen 90 und 120, blande Narben Untere Extremität: Fußpulse beidseits gut tastbar; keine Ödeme; keine Varizen, USG rechts: endlagige Bewegungseinschränkung; blande Narbe, Zehenspitzengang möglich Neurologischer Status: 1. Kopf: kein Meningismus, HWS frei beweglich 2. obere Extremität: Tonus und Trophik unauffällig; Kraft und Sensibilität unauffällig; Arm Vorhalteversuch beidseits unauffällig, Finger-Naseversuch links zielunsicher; Muskeleigenreflexe gut vorhanden 3. untere Extremität: Tonus und Trophik unauffällig; Kraft und Sensibilität unauffällig; ASR und PSR beidseits gleich; lasegue links positiv bei 40 Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 chronische Kreuzschmerzen bei eingeschränkter Belastbarkeit der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da eine medikamentöse Dauertherapie nicht notwendig ist, eine Wegstrecke von m ohne Pause möglich ist und die Episoden immer wieder auftreten vh 02 Zuckerkrankheit Typ II mittlerer Rahmensatz, da Bedarf von zwei blutzuckersenkenden Medikamenten bei gutem Allgemeinzustand vh 03 Parkinson unterer Rahmensatz, da eine gute medikamentöse Behandelbarkeit besteht, das Zittern der linken Hand beeinträchtigt kaum im Alltag vh 04 Bewegungseinschränkung in der linken Schulter Position wegen der geringgradigen Bewegungsein-schränkung beim Führen des Armes nach hinten seit der Schulteroperation vh 05 geringgradige Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk Position wegen der geringgradigen Bewegungs-einschränkung im rechten Sprunggelenk, es besteht eine geringgradige Funktionseinschränkunge beim Gehen vh 06 Seite 2 von 7

3 Immer wieder auftretende Entzündung im Magen und Sodbrennen untere Rahmensatz, da immer wieder auftretende Magenschmerzen und Sodbrennen, die mit Tabletten gut behandelbar sind und Beschwerdefreiheit besteht vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vh Die führende funktionelle Einschränkung wird durch andere Funktionseinschränkungen nicht erhöht. Die belangte Behörde hat der bp mit Schreiben vom gemäß 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bp hat keine Einwendungen erhoben. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vh festgestellt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. 3. Am 14. Feber 2014 langte beim Bundessozialamt ein Schreiben der bp mit dem Betreff "Behindertenpass" ein, in dem sie mitteilt, dass sie hiermit eine Stellungnahme zur Untersuchung für den Behindertenpass abgibt. Sie stellt fest, dass in der Anamnese Sachen drinnen stehen, die so nicht stimmen und die sie auch nicht gesagt hat oder gar falsch notiert wurden. Sie führt auf: Der Zucker ist nicht gut eingestellt. Er schwankt hoch und niedrig. Ich gehe zum Arzt zum Messen und messe auch selber zuhause. Ich gehe auch zum Internisten regelmäßig. Parkinson: Ich gehe ein bis drei Monate immer regelmäßig zum Doktor und lasse mich kontrollieren und sie mussten erhöht werden, da es nicht gepasst hat. 3,15 mg täglich Sifrol. Ich versuche mit der rechten Hand zu schreiben, da es mit der linken Hand nicht mehr geht. Wenn ich mit der linken schreiben möchte, geht es nicht, da ich mit Kugelschreiber noch mehr zittere. Der Alltag ist nicht gut zu bewältigen. Das Anziehen ist ein Problem. Wir haben eine Pflegerin für meine Ehefrau und diese hilft im Haushalt, da es für mich nicht geht. Der linke Arm geht nicht zum Hochheben. Ich kann maximal 500 m mit Pausen dazwischen gehen. Bei der Pflege der Ehefrau kann ich nicht mitwirken, deswegen haben wir eine Pflegerin hatte ich einen Verkehrsunfall, der rechte Fuß hatte zwei offene Brüche, 1x im Gelenk und der 2. ein bisschen höher bin ich auf Glatteis ausgerutscht und habe mir im linken Fuß den Innenknochen gebrochen. Wenn ich spazieren gehe, bekomme ich Schmerzen und brauche dann eine Pause und ich nehme auch Parkemed 500mg gegen die Schmerzen. Den Kopf kann ich nicht frei bewegen, nach links geht es nicht ganz, sondern nur ein bisschen (sehr minimal). 1985, als ich den Unfall hatte, bekam ich einen Nabelbruch und Bruch. Ich habe sehr oft Kopfschmerzen. Ich kann mit Sicherheit nicht auf Zehenspitzen gehen. Seite 3 von 7

4 All diese Dinge stehen in dem Bericht falsch drinnen. Beweismittel wurden keine vorgelegt. Mit Schreiben vom wurde die bp seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß 13 Abs. 3 AVG ivm 17 VwGVG aufgefordert, ihre Beschwerde innerhalb von vier Wochen im Sinne von 9 VwGvG zu ergänzen. Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht nachgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: 1.1. Die bp erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die bp hat ihren Wohnsitz im Inland und verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vh. Beweiswürdigung: Zu 1.1 Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem zentralen Melderegister und der vorgelegten Bewilligung. Zu 1.2. Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktions-einschränkungen. Die bp hatte ausreichend Gelegenheit (letztmalig im Rahmen des Verbesserungsauftrages), die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bp keine Mängel der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen auf und erweckt insbesondere auch keine Zweifel an den nicht als unschlüssig zu erkennenden, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten. Dem Vorbringen, die Anamnese sei fehlerhaft, ist zu entgegen, dass für die Feststellung der Funktionsdefizite die eigenen Erhebungen des Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung maßgebend sind, in welcher beispielsweise gegenständlich hinsichtlich der linken Schulter ein schmerzhafter Impingementbogen zwischen 90 und 120, ein unauffälliges Gangbild, eine geringgradige Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk, ein möglicher Zehenspitzengang, freie Beweglichkeit des Kopfes, Nabel- und Leistenbruch usw. beschrieben werden. Zudem stellen sich die als Fehler angesprochenen Inhalte keineswegs als solche dar, zumal der einmal im Monat erfolgende Besuch beim Hausarzt zwecks Diabeteskontrolle bei erforderlicher Doppelmedikation im Gutachten festgehalten ist, wie auch die vom behandelnden Arzt verordnete Erhöhung der Parkinsonmedikation (3,15 mg Sifrol) und die bedarfsabhängige Einnahme von Parkemed 500 mg. Zum Vorbringen hinsichtlich Alltagsbewältigung und Pflege der Ehefrau wird bemerkt, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nach rein medizinischen Gesichtspunkten erfolgt, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Tätigkeiten oder Fähigkeiten. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet gewesen, das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. eine Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb das von der Verwaltungsbehörde eingeholte Gutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Seite 4 von 7

5 Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 9 Abs. 1 VwGVG (auszugsweise) hat die Beschwerde hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Einleitend ist zu prüfen, ob das vorliegende Schreiben der bp als Beschwerde im Sinne von 9 VwGVG zu qualifizieren ist. Laut Ausschussfeststellung zu 9 VwGVG (AB 2112 BlgNr 24.GP 7) geht der Verfassungsausschuss davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde jenen des 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch eine berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann. Insoweit erscheint daher auch die in diesem Zusammenhang zum AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur anwendbar, wonach sowohl eine mangelhafte Bezeichnung des Rechtsmittels als auch des angefochtenen Bescheides als unerheblich anzusehen ist, wenn erkennbar ist, gegen welche Entscheidung sich die Berufung wendet bzw. wenn das Begehren deutlich hervortritt (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom , Zahl 96/19/3212 und , 544/80). Hinsichtlich des Erfordernisses eines begründeten Berufungsantrages ist auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/02/0130, zu verweisen, wonach die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen, zumal es sich bei 63 Abs. 3 AVG um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet; es muss jedoch wenigstens erkennbar sein, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Im gegenständlichen Fall ist klar erkennbar, dass sich das dem Bundessozialamt vorgelegte Schreiben der bp gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des beantragten Behindertenpasses richtet, wie auch Grund und Ziel des Anbringens klar zu Tage treten, sodass die der Beschwerde anhaftenden Mängel nicht schaden. Gemäß 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgf hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist daher durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Der erkennende Senat sieht unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar ist. Seite 5 von 7

6 Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ( 1 Abs. 2 BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. ( 40 Abs. 1 BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen, 1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung, 2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente ( 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947). - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung Seite 6 von 7

7 eines Behindertenpasses nach 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. ( 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt. ( 41 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ( 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. ( 42 Abs. 2 BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. ( 45 Abs. 1 BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. ( 45 Abs. 2 BBG) Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) vh festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:L Seite 7 von 7

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