Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl L Spruch L /11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat. Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, VSNR. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom , Pass Nr. XXXX wegen Einziehung des Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ivm 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgf stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von sechzig (60) von Hundert () festgestellten Grades der (GdB) vor. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang Im Zuge eines Nachuntersuchungsverfahrens wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Orthopäde, eingeholt, in dem basierend auf der klinischen Untersuchung am..26, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB Funktionseinschränkung beider Kniegelenke mittleren Grades Das rechte Kniegelenk hat eine deutliche Beugehemmung und eine vordere und innere Instabilität. Das linke Kniegelenk hat einen Zustand nach Operation mit Bewegungseinschränkung Die führende ist das linke Kniegelenk gegenüber dem rechten Kniegelenk als Überlastungsschaden. Unter Berücksichtigung der Knorpelschädigung. Die Indikation zu einer KTEP ist relativ gestellt. Beide zusammen ergeben jedoch diesen Richtwert. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mittleren Grades. Aufgrund eines massiven Bandscheibenvorfalles L3/L4 und L4/L5 mit Bedrängung der Nervenwurzel links Rezidivierende Episoden. Positive bildgebende Verfahren Seite 1 von 9

2 Gesamtgrad der Derzeit auf REHAB. Maßgebliche Einschränkung im Alltag. Segmentale Überschreitungen. 50 Begründung für den Gesamtgrad der : Die führende geht von der Wirbelsäule aus. Die Kniebehinderung ist nachrangig ist aber eine richtungsgebende Verschlimmerung und erhöht die Grundbehinderung um 1 Stufe auf 50% von 100%. Die belangte Behörde räumte der bp mit Schreiben vom gemäß 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit ein, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bp erhob dagegen Einspruch und legte neue Befunde vor. In dem sodann von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 03 Gesamtgrad der Mittelgradige Funktionseinschränkung beider Kniegelenke Es bestehen degenerative Kniegelenksveränderungen bds., dadurch bedingt eine mittelgradige Minderbelastbarkeit, die Beweglichkeit ist bds. gut, ein objektivierbarer Reizzustand mit Reizzeichen wie Ergussbildung, Schwellung, Rötung, Überwärmung ist bds. nicht vorhanden, Fixsatz mittelgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule - Es besteht eine mittelgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule im Sinne einer mittelgradigen Minderbelastbarkeit, die Beweglichkeit ist gut, es bestehen keine Lähmungen und es fehlen radikuläre motorische und sensible Defizite, daher unterer Rahmensatz geringe Funktionseinschränkung beider Sprunggelenke bei Achillodynie bds. - Es besteht eine Achillessehnenreizung bds., damit verbunden eine geringe Funktionseinschränkung beider Sprunggelenke im Sinne einer geringen Minderbelastbarkeit, die Beweglichkeit der Sprunggelenke ist normal, daher unterer Rahmensatz Begründung für den Gesamtgrad der : Das führende Leiden wird durch lfd. Nr. 2 bei nur geringem Reizzustand der Wirbelsäule nicht gesteigert im Sinne einer integrativen Gesamtschau aller Leiden, ebenso führt die Achillessehnenreizung bds. nicht zu einer Steigerung (bzw. die geringe Funktionseinschränkung der Sprunggelenke). Eine deutliche Lockerung im vorderen und inneren Bandapparates des re. Kniegelenks konnte heute nicht mehr festgestellt werden, ebenso bestand heute keine leichte Streckhemmung des li. Beines mehr. Im Vergleich zum Vorgutachten betrug heute die Beugefähigkeit des re. Kniegelenks nicht 150 sondern 130, beide Werte liegen im Normalbereich. Im Vergleich zum Vorgutachten bestand heute eine wesentlich bessere Beweglichkeit des li. Kniegelenks, diese konnte ebenfalls bis 130 gebeugt werden und nicht nur bis 95. Im Vergleich zum Vorgutachten besteht lt. MRT der LWS nun keine Bedrängung der Nervenwurzeln links mehr, ebenso bestehen keine massiven Bandscheibenvorfälle mehr, sondern lediglich flache Discushernien. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der von 40 die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Seite 2 von 9

3 In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die bp die zu geringe Einstufung und übermittelte anschließend ein Befundkonvolut. In dem von der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB Einschränkung Kniegelenke Begründung: höhergradige Gonarthrose links mehr als rechts, deutliche Beugeeinschränkung links mit Schmerzen, mäßig rechts degenerative Wirbelsäulenveränderungen Begründung: nachgewiesene Bandscheibenschäden derzeit ohne Nervenwurzelbedrängung, wiederholt schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, nicht höhergradig, ohne neurologisches Defizit Gelenkseinschränkungen Begründung: mäßig linke Schulter, inkl. leichte Schmerzen rechtes Hüftgelenk bei guter Beweglichkeit beidseits, inkl. Achillessehnenbeschwerden beidseits Fettleber Begründung: nachgewiesene hochgradige Lebersteatose mit Zysten, kein Aszites, keine Zirrhose Schwerhörigkeit Begründung: gering bis mäßige Hochtonschwerhörigkeit beidseits, kein Hörgerät, etwas lautere Umgangssprache verstanden Arterielle Hypertonie Gesamtgrad der 50 Begründung für den Gesamtgrad der : Das Hauptleiden unter Nr. 1 wird aufgrund der zusätzlichen Bewegungseinschränkungen gemeinsam durch Nr. 2 und 3 um 1 Stufe gesteigert, bei fehlendem Zusammenhang und geringem Krankheitswert keine Steigerung durch die übrigen Nummern. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zusätzlich eingeschätzt Leberleiden und Hörminderung Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der : gegenüber Letztuntersuchung 6/26 Steigerung um 10% im Zusammenwirken der Leiden bei deutlichen Bewegungseinschränkungen. Nachuntersuchung 3 Jahre, Besserung durch Versorgung mit Knieprothese bzw. Bandscheibenoperation möglich. Gemäß 45 Abs. 3 AVG wurde der bp mit Schreiben vom das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer am in der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme monierte die bp fehlende bzw. abweichende Bewertungen der Gesundheitsschädigungen in Gutachten und übermittelte einen orthopädischen Befund vom Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom zur Entscheidung vorgelegt. Mit einem am eingelangten Schreiben übermittelte die bp neuerlich ein Befundkonvolut und monierte, dass zur Feststellung der Gesamtinvalidität nur die Beschwerden der unteren Extremitäten Seite 3 von 9

4 herangezogen worden seien, sodass der Invaliditätsgrad eine bestimmte Größe nicht erreichen könne und eine Zusatzeintragung unmöglich geworden sei. Bergabgehen oder Stufensteigen sei nur unter Schmerzen möglich. Aufgrund der Einwendungen der bp sowie der übermittelten Befunde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, in welchem von Dr. XXXX, basierend auf der klinischen Untersuchung am , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule Es handelt sich um rezidivierende anhaltende Dauerschmerzen, episodische Verschlechterung, Einschränkungen im Alltag, vorliegende Bandscheibenvorfälle, ohne jedoch neurologische Ausfälle zu produzieren. Funktionseinschränkung beider Kniegelenke mittleren Grades. Es handelt sich um eine höhergradige Arthrose links mehr wie rechts mit Bewegungs- und Belastungseinschränkung. Indikation zur Operation Fettleber Nachgewiesene hochgradige Lebersteatose mit Zysten keine Zirrhose Schwerhörigkeit Geringe bis mäßige Hochtonschwerhörigkeit - kein Hörgerät Beinverkürzung unter 3 cm Liegt im gegebenen Rahmensatz Gesamtgrad der Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenkes Einschränkung In der Drehung, Abspreizung und in der Beugung, sodass der obere Rahmensatz gerechtfertigt Ist. Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes Es handelt sich hier um Aufbraucherscheinungen der Rotatorenmanschette. Offensichtlich auch um eine Kalkschulter. Eine Operation steht bevor Begründung für den Gesamtgrad der : Die führende geht von den Kniegelenken aus. Die Wirbelsäulenbehinderung ist eine nachrangige, steigert aber als selbständige um 1 Stufe. Eine weitere Steigerung bewirkt das selbständige Leiden von Seiten der linken Schulter, sodass eine Gesamtsteigerung auf 60% gerechtfertigt ist. Folgende beantragten bzw. In den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der : Die Reizungen der Achillessehne. Stellungnahme zu Gutachten 1. Instanz: Vom : Zum damaligen Zeitpunkt scheint offensichtlich die allgemeine Mobilität und Motilität noch nicht so ausgeprägt gewesen zu sein, wie jetzt. Vom : Aufgrund der jetzt durchgeführten Untersuchung, hat sich die Situation In der Wirbelsäule deutlich verschlechtert, es liegen pseudoradikuläre Schmerzausstrahlungen vor. Dazu ist auch noch die Problematik von Seiten des Hüftgelenkes gekommen - die überlappend ist und im Besonderen auch die Einschränkung von Seiten der linken Schulter, die sich deutlich verschlechtert hat. Zu den internen Einschätzungen wird keine Stellung genommen. Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden: Die Befunde von Dr. XXXX und Dr. XXXX sind als Aussagen von kurativ tätigen Ärzten zu werten und haben keine gutachterliche Relevanz. Im Gesamten ist festzuhalten, dass klinisch eine Verschlechterung vorliegt, die durch den objektiv erstellen Befund vom heutigen Tag und durch die beigelegten frischen bildgebenden Verfahren untermauert wird. Daraus leitet sich auch eine Erhöhung um 1 Stufe ab. Beantwortung der Fragen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Seite 4 von 9

5 Es liegt eine starke Funktionsbeeinträchtigung in der allgemeinen Mobilität und Motilität vor, sodass die vorgeschriebene Wegstrecke von m aufgrund der starken von Seiten beider Kniegelenke nur schwer vorstellbar ist. Desgleichen ist auch das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede von 20-30cm derzeit nicht durchführbar. Die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft, ist einerseits aufgrund der starken Kniegelenksproblematik und der Problematik des linken Schultergelenkes alleine nicht möglich. Er ist auf fremde Hilfe angewiesen. Diese Einschätzung gilt aber nur so lange bis die operative Sanierung im Bereich der linken Schulter und des linken Kniegelenkes erfolgt ist. Diers gilt auch für die Gesamteinschätzung, da davon auszugehen Ist, dass bei einer Operation grundsätzlich eine Besserung zu erwarten ist und diese Besserung ist sowohl für das linke Kniegelenk, als auch für die linke Schulter zu erwarten. Die Wirbelsäulenprobleme sind eher als stationär zu betrachten. Nachuntersuchung 1 Jahr, Begründung: nach Operation Mit Schreiben vom wurde den Parteien das Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bp erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sie hat ihren Wohnsitz im Inland. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule Es handelt sich um rezidivierende anhaltende Dauerschmerzen, episodische Verschlechterung, Einschränkungen im Alltag, vorliegende Bandscheibenvorfälle, ohne jedoch neurologische Ausfälle zu produzieren. Funktionseinschränkung beider Kniegelenke mittleren Grades. Es handelt sich um eine höhergradige Arthrose links mehr wie rechts mit Bewegungs- und Belastungseinschränkung. Indikation zur Operation Fettleber Nachgewiesene hochgradige Lebersteatose mit Zysten keine Zirrhose Schwerhörigkeit Geringe bis mäßige Hochtonschwerhörigkeit - kein Hörgerät Beinverkürzung unter 3 cm Liegt im gegebenen Rahmensatz Gesamtgrad der Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenkes Einschränkung In der Drehung, Abspreizung und in der Beugung, sodass der obere Rahmensatz gerechtfertigt Ist. Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes Es handelt sich hier um Aufbraucherscheinungen der Rotatorenmanschette. Offensichtlich auch um eine Kalkschulter. Eine Operation steht bevor Begründung für den Gesamtgrad der : Die führende geht von den Kniegelenken aus. Die Wirbelsäulenbehinderung ist eine nachrangige, steigert aber als selbständige um 1 Stufe. Eine weitere Steigerung bewirkt das selbständige Leiden von Seiten der linken Schulter, sodass eine Gesamtsteigerung auf 60% gerechtfertigt ist. Seite 5 von 9

6 Folgende beantragten bzw. In den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der : Die Reizungen der Achillessehne. Es liegt eine starke Funktionsbeeinträchtigung in der allgemeinen Mobilität und Motilität vor, sodass die vorgeschriebene Wegstrecke von m aufgrund der starken von Seiten beider Kniegelenke nur schwer vorstellbar ist. Desgleichen ist auch das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede von 20-30cm derzeit nicht durchführbar. Die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft, ist einerseits aufgrund der starken Kniegelenksproblematik und der Problematik des linken Schultergelenkes alleine nicht möglich. Die bp ist auf fremde Hilfe angewiesen. Der festgestellt GdB sowie die Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben nur bis zur operativen Sanierung im Bereich der linken Schulter und des linken Kniegelenkes Gültigkeit, da davon auszugehen Ist, dass nach einer Operation grundsätzlich eine Besserung eintreten wird und dies sowohl für das linke Kniegelenk als auch für die linke Schulter zu erwarten ist. Die Wirbelsäulenprobleme sind eher als stationär zu betrachten. Nachuntersuchung 1 Jahr, Begründung: nach Operation 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen basieren auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welches auf einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der im Akt einliegenden Befunde sowie der im Zuge des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten beruht. Das Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar, auch weist es keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beschrieben. Die von dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten abweichenden Einschätzungen werden schlüssig und nachvollziehbar erklärt. Die Parteien hatten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit, die ausführlich begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen; dies haben sie jedoch unterlassen. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 23/33 idf BGBl. I 23/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts Seite 6 von 9

7 durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ( 1 Abs. 2 BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. ( 40 Abs. 1 BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der ). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der ) richtet sich in Fällen, 1. in denen Leistungen wegen einer erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung, 2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/20, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der ) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente ( 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947). Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von en verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. ( 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr Seite 7 von 9

8 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/20) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt. ( 41 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ( 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist ( 42 Abs. 2 BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen ( 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu ( 45 Abs. 2 BBG). Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des Sachverständigengutachtens ein Grad der von sechzig (60) von Hundert () festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur "Sache des Berufungsverfahrens" zu verweisen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B , Ra 24/03/0049). Das Verwaltungsgericht darf daher nicht einen Gegenstand zum Inhalt seiner Entscheidung machen, der über den Spruchinhalt des bekämpften Bescheides der belangten Behörde hinausgeht. Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde enthält keine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung in den Behindertenpass, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Judikatur nicht befugt war, den Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung machen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Seite 8 von 9

9 Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH , Zl. 23/08/53). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Parteien überdies die Möglichkeit sich zu äußern, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 21/11/80) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:27:L Seite 9 von 9

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