Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl G Spruch G /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom , VN: XXXX, über die Feststellung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Text Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: der BF) stellte am den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage eines Konvoluts an Unterlagen betreffend seine Schwerbehindertenstreitsache in Deutschland und einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom Am übermittelte der BF zusätzlich eine Aufenthaltskarte, ausgestellt vom Amt der XXXX Landesregierung, welche bis XXXX gültig ist. Die vorgelegten Unterlagen aus Deutschland beinhalten unter anderem ein nervenärztliches Fachgutachten, das am an das Sozialgericht XXXX erstattet wurde, und wonach aus psychiatrischer Sicht ein Gesamtgrad der Behinderung des BF in Höhe von 90 von Hundert bestehe. Im von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Seite 1 von 8

2 Monate andauern werden: BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Position GdB 01 Impulskontrollstörung mit Störung des Selbstwertgefühls bei instabilen Persönlichkeitsanteilen sowie Angst und Depression gemischt (oberer RSW entsprechend der ausgeprägten sozialen Beeinträchtigung) v. H. 02 Bronchialasthma mit zwischenzeitlicher Lungeneinschränkung (unterer RSW entsprechend der notwendigen medikamentösen Therapie) v. H. 03 Degenerative Wirbelsäulenerkrankung (unterer RSW entsprechend den vorliegenden radiologischen Befunden, der notwendigen Schmerztherapie bei Wurzelreizsyndrom) v. H. 04 Arterieller Hyperonus (RSW entsprechend der notwendigen medikamentösen Therapie) v. H. Gesamtgrad der Behinderung 90 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde folgendes angeführt: "Der GdB ergibt sich aus der führenden GS1. Diese wird mit 70 v.h. festgesetzt, obwohl der AST in ein Familienleben eingebettet ist. Allerdings wird die psychische Erkrankung durch einer vorliegende Beziehungskollusion etwas ausgeglichen. Somit ist eine Einschätzung 70 v.h. gerechtfertigt. Die GS 2 und die GS 3 heben um jeweils eine Stufe an, so dass sich der GdB von insgesamt 90 v.h. ergibt". Der ärztliche Dienst der belangten Behörde korrigierte das Gutachten insofern, dass "die GS2 und die GS3 heben gemeinsam um eine Stufe an, sodass sich ein Gesamtgrad der Behinderung von insgesamt 80 von Hundert ergibt. GS 4 hebt nicht weiter an, da keine negative Leidensbeeinflussung vorliegt." Mit Schreiben vom wurde dem BF von der belangten Behörde der Behindertenpass übermittelt. Der Grad der Behinderung wurde mit 80 von Hundert eingetragen. Mit Schreiben des BF, am persönlich von diesem an die belangte Behörde übergeben, bestätigte er den Erhalt des Behindertenpasses, stellte jedoch fest, dass er keinen Bescheid bekommen habe. Auch sei ihm der Grad der Behinderung nicht mit 90 von Hundert wie Deutschland anerkannt worden, sondern lediglich mit 80 von Hundert. Auf Anfrage bei der Arbeiterkammer sei ihn gesagt worden, dass es gesetzlich wäre, den gleichen Prozentsatz der Behinderung anzuerkennen, wie in Deutschland, und dass unbedingt ein Bescheid "auszugeben" wäre. Aus sei er nicht darauf hingewiesen worden, welche Rechte er mit dem Ausweis hätte. Die belangte Behörde teilte dem BF mit Schreiben vom mit, dass er bereits persönlich in der Informationsstelle aufgeklärt worden sei, dass bezüglich des Grades Behinderung nach dem "Erlass Oberster Gerichtshof vom März 2012" vorzugehen und der ärztliche Dienst zu befassen sei. Ein gesonderter Bescheid über den Grad der Behinderung sei nicht vorgesehen, da der Behindertenpass Bescheidcharakter habe. Dem BF wurde weiters als Beilage eine Broschüre über den Behindertenpass übermittelt. Daraufhin übermittelte der BF abermals ein Schreiben, das am bei der belangten Behörde eingelangt ist, worin er mitteilte, dass er noch immer keine Erklärung erhalten habe, warum er keinen Bescheid über den Grad seiner Behinderung bekommen habe. Es sei zwingend nötig, einen Bescheid auszustellen, da er gegen diesen gerichtlich vorgehen müsse. Er sei damit nicht einverstanden, dass ihm 10 "Grad" seiner Behinderung in Vergleich zu Deutschland aberkannt wurde, da sich sein Krankheitsbild verschlechtert und nicht verbessert habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom wurde festgestellt, dass ein Anspruch auf einen Behindertenpass bestehe und der Grad der Behinderung des BF 80 % betrage. Seite 2 von 8

3 Begründend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Begutachtungsverfahren durchzuführen gewesen sei. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei gemäß 41 Abs. 1 BBG nach der Einschätzungsverordnung erfolgt. Der Grad der Behinderung sei mit 80 von Hundert seitens des ärztlichen Sachverständigen festgesetzt worden. Am sei dem BF ein Behindertenpass ausgestellt worden. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fristgerecht eingelangte und mit datierte Berufung (nunmehr Beschwerde) des BF an die Bundesberufungskommission. Darin wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass der BF an einer seelischen Störung sowie an einer Impulskontrollstörungen leide. Er habe massive Schlafstörungen, gravierende Angstzustände, eine starke Aggression, eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung und eine Tagesmüdigkeit. Sein psychischer Zustand habe sich in letzter Zeit verschlechtert. Er leide an einem Bronchialasthma und einer starken Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Seine Gesundheit sei durch Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule stark beeinträchtigt. Er habe auch massive Bandscheibenschäden und Nervenwurzelreizerscheinungen und leide an einer chronisch venösen Insuffizienz beidseits und habe Krampfzustände in den Beinen, stark erhöhte Blutdruckwerte und damit verbunden, einen immer wieder auftretenden Schwindel. Im Rahmen seiner Beschwerde stellte der BF den Antrag, dass die belangte Behörde feststellen möge, dass der Grad seiner Behinderung mindestens 90% betrage. Die gegenständliche nunmehrige Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden der Bundesberufungskommission am vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorgelegt. Durch die Bundesberufungskommission als damals zuständige Rechtsmittelbehörde wurde ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX eingeholt, das aktenmäßig erstellt wurde, da der BF mitteilte, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, eine Untersuchung wahrzunehmen. Diesbezüglich entschuldigte er sich für einen Untersuchungstermin am und teilte mit, dass er im ganzen August 2013 nicht da wäre. Daraufhin wurde am abermals ein Untersuchungstermin festgelegt. Dieser wurde ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen abgesagt. Im Rahmen der aktenmäßigen Beurteilung vom wurden folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Position GdB 01 Impulskontrollstörung mit Störung des Selbstwertgefühls bei instabilen Persönlichkeitsanteilen sowie Angst und Depression gemischt (oberer Richtsatzwert, entsprechend der ausgeprägten sozialen Beeinträchtigung) Bronchialasthma mit zwischenzeitlicher Lungenfunktionseinschränkung (unterer Richtsatzwert, entsprechend der notwendigen medikamentösen Therapie) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (unterer Richtsatzwert, entsprechend den vorliegenden radiologischen Befunden und der notwendigen Schmerztherapie) Arterieller Hypertonus (fixe Richtsatzposition, entsprechend der medikamentösen Therapie) Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. Seite 3 von 8

4 Die Bundesberufungskommission gewährte dem BF mit Schreiben vom ein schriftliches Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte in der Beilage das ärztliche Sachverständigengutachten vom Im Zuge des Parteiengehörs erstattete der BF eine mit datierte Stellungnahme. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden wäre. Die Beweisaufnahme sei nur "aktenkundig" aufgenommen worden und es sei nicht alles anerkannt worden, wie im Deutschland, wo im Jahr 2007 der Grad seiner Behinderung mit 90 von Hundert festgestellt worden sei und sich sein Gesundheitszustand 6 Jahre später verschlechtert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Er hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt die kroatische Staatsbürgerschaft und ist im Besitz einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, welche bis XXXX gültig ist. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 80 von Hundert. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Datenauszug mit Stichtag vom aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen betreffend die Aufenthaltsberechtigung des BF und seine Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der seitens des BF vorgelegten Kopie seiner Aufenthaltskarte, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen. Das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte Sachverständigengutachten vom ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom , oben angeführte, erhobene Einwand des BF war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 80 von Hundert vorliegt, zu entkräften. Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß 45 Abs. 3 BBG hat gemäß 45 Abs. 4 BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Seite 4 von 8

5 Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR ; Schuler- Zgraggen v. Switzerland, EGMR ) Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technischer" Natur gekennzeichnet. Weiters wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom gewährt. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß 24 VwGVG entfallen, zudem auch der BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören. Seite 5 von 8

6 Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist gemäß 40 Abs. 2 BBG ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. Nach 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente ( 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947). Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Gemäß 41 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder ein Fall des 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt. Gemäß 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Vorbringen hinsichtlich seiner Gesundheitsschädigungen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Es wurde eine umfassendes fachärztliches Gutachten, das auf eine persönliche Untersuchung des BF basiert, eingeholt, das seitens des ärztliches Dienstes der belangten Behörde überprüft und,wie oben ausgeführt, entsprechend korrigiert wurde. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in übersichtlicher Art dargelegt. Der Umstand, dass der Gesamtgrad der Behinderung des BF in Deutschland in Höhe von 90 von Hundert im Jahr 2007 festgestellt worden sei, wie der BF vorbringt, hat für die belangte Behörde keine Bindungswirkung. Im am in Kraft getretenen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter, BGBl. Nr. 218/1964, wurde gemäß Art. 12 festgelegt, dass Personen, denen eine Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuerkannt ist, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben und deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes um wenigstens 50 vom Hundert gemindert ist, erhalten in der Republik Österreich den Schwerkriegsbeschädigtenausweis A. Beschädigte, deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes um wenigstens 70 Seite 6 von 8

7 vom Hundert gemindert ist, erhalten außerdem besondere Ausweise zur Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen bei den Österreichischen Bundesbahnen und, sofern sie Empfänger einer Pflegezulage sind, auch die besonderen Ausweise für die Benützung der Kraftfahrlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der österreichischen Postverwaltung. Ungeachtet einer näheren Prüfung, bezieht sich dieses Abkommen auf eine historische Personengruppe, wie Kriegsopfer und deren Hinterbliebene (in Deutschland zusätzlich besatzungsgeschädigte Personen), welcher der BF nicht angehört. Diesbezüglich ist auf die höchstgerichtliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 ObA 52/10b vom , die sich auf Art. 16 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter bezieht, und das Behinderteneinstellungsgesetz betrifft, zu verweisen. Darin wird ausgeführt, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen von einer statischen Verweisung auf die 1964 in Kraft gewesenen Bestimmungen auszugehen sei. Im Urteil des OGH wird weiters ausgeführt, dass Art 19 Abs. 2 des Vertrages, wonach bei der Entscheidung über Ansprüche auf Leistungen und Begünstigungen nach diesem Vertrag und bei der Beurteilung der gesundheitlichen Schädigung nach Artikel 16 und 17 sowie des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Invalidität die zuständigen Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet Ansprüche erhoben werden, die von den zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaates ausgestellten Bescheide und Bescheinigungen über Art und Ausmaß der Berechtigung, über die gesundheitliche Schädigung und über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Invalidität zugrunde zu legen haben, könnte einem deutschen Bescheid oder einer deutschen Bescheinigung nur dann bindende Wirkung verleihen, wenn er sich auf eine dieser historischen Personengruppen bezieht. Dies liegt, wie oben ausgeführt wurde, im vorliegenden Fall nicht vor. Es ist jedoch sachlich gerechtfertigt, dass Unterlagen aus Deutschland - vor allem aktuelle ärztliche Gutachten - bei der Entscheidung über den Grad der Behinderung in Österreich zu berücksichtigten, wenn dies aus verwaltungsökonomischer Hinsicht sinnvoll ist. Alle Unterlagen aus Deutschland, welche der BF vorgelegt hat, wurden im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigt. In weiteren Verfahren wurde von der Bundesberufungskommission abermals ein fachärztliches Gutachten eingeholt, das am aktenmäßig erstellt wurde. In diesem wurden die vorgelegten medizinischen Unterlagen des BF aus Deutschland ebenso berücksichtigt und insbesondere festgestellt, dass das ärztliche Gutachten, das die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, schlüssig und nachvollziehbar sei. Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der BF nahm zum Ergebnis des Parteiengehörs mit Schreiben vom Stellung und erklärte, dass er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden wäre. Es war jedoch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der die Tauglichkeit beziehungsweise die Befähigung der befassten Sachverständigen Dr. XXXX sowie deren Beurteilung beziehungsweise deren Feststellungen in Zweifel ziehen würden. Alle vorgebrachten Leiden des BF wurden in der Beurteilung berücksichtigt. Der Umstand, dass das Gutachten von nur aufgrund der Aktenlage erstellt wurde, begründet allein noch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es hinsichtlich der rechtserheblichen Befunde und der medizinischen Beurteilung vollständig und schlüssig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss der Sachverständige den seinem Gutachten zugrundeliegenden Befund nicht selbst erstellen. Es genügt, wenn sich aus dem Gutachten die Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung ergeben (vgl. z.b. VwGH , Zl. 1828/80; , Zl. 91/09/0187). Die aktenmäßige Begutachtung erfolgte insbesondere auch deshalb, da sich der BF für zwei Untersuchungstermine, wie oben ausgeführt wurde, aus Krankheitsgründen entschuldigte und mitteilte, dass er im ganzen August 2013 nicht verfügbar wäre. Das oben angeführte Sachverständigengutachten vom , steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Seite 7 von 8

8 Dem BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl das vorliegendes aktuelle Gutachten zu entkräften (vgl. erneut VwGH , Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens des BF nicht in Vorlage gebracht. Auch hat der BF weder in seiner Beschwerde noch im Rahmen seines von Bundesberufungskommission gewährten Parteiengehörs neue Befunde beziehungsweise medizinische Unterlagen beigelegt, welche eine höhere Einschätzung des Grades seiner Behinderung rechtfertigen würden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit zulässig, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Auswirkungen eines deutschen Schwerbehindertenausweises nach dem Sozialgesetzbuch IX auf die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes in Österreich fehlt und diese Frage über den Anlassfall hinaus Bedeutung zukommt. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:G Seite 8 von 8

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