Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /11E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., und die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom , betreffend "Ausstellung eines Behindertenpasses" in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit 40 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 57/2015, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), gerichteten formularmäßigen Vordruck vom stellte Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) den Antrag auf "Ausstellung eines Behindertenpasses". Als Gesundheitsschädigungen gab er "Blindheit am rechten Auge" und "COPD Stufe II" an. Seinem Antrag legte er einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und einen ärztlichen Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom bei. 2. Eine dem ärztlichen Dienst der belangten Behörde angehörende Ärztin für Allgemeinmedizin stellte in ihrem aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom einen Gesamtgrad der Behinderung (in der Folge: GdB) von 30 vh. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, fest, wobei sie als Funktionseinschränkung (nur) das Lungenleiden mit der Positionsnummer mit der Begründung "unterer Rahmensatz bei chronisch eingeschränkter Lungenfunktion Grad 2, Dauermedikation" zu Grunde legte. 3. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehörs übermittelte er am (per Fax) einen ärztlichen Bericht der Universitätsklinik Innsbruck, Augenheilkunde, vom mit der Diagnose Seite 1 von 10

2 "Z. n. perforierender Verletzung, Phthisis bulbi" (und Operation am : "Enucleation in Intubationsnarkose",), ohne jedoch eine Stellungnahme abzugeben. 4. Der leitende Arzt des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde berücksichtigte in der Folge diesen Bericht der Universitätsklinik Innsbruck und hielt als Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung vom fest: "Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB 1 Lungenleiden Begründung: Unter Rahmensatz bei chronisch eingeschränkter Lungenfunktion Grad 2. Dauermedikation 2 Augenleiden Begründung: Blindheit rechts, Normalsichtigkeit links, fixer Wert Gesamtgrad der Behinderung 30 v.h. Leiden 2 erhöht wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter." 5. Zu diesem ergänzenden ärztlichen Sachverständigengutachten wurde (wie dem Verwaltungsakt entnommen werden kann) dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör mehr eingeräumt. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, weil mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Beiblatt (wie oben unter Pkt. 4. wiedergegeben) zu entnehmen. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Dienst durchgeführt und festgestellt worden, dass sich durch die neu vorgelegten Beweismittel eine Änderung (zu ergänzen: des festgestellten Grades der Behinderung von 30 %) nicht ergeben habe. 7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und begründete sie damit, dass sich das gesunde Auge und die Lunge verschlechtert hätten und er mit der Luft große Probleme habe. Beigeschlossen waren ein ärztlicher Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten aus dem Jahr 2012 und ein (nach Erlassung des bekämpften Bescheides verfasster) Befund eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom Die belangte Behörde veranlasste im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. S. N., eine Ärztin für Allgemeinmedizin. Die ärztliche Sachverständige stellte in ihrem Gutachten vom einen (erhöhten) Gesamtgrad der Behinderung von 40 vh. fest. Zum Ergebnis der durchgeführten Untersuchung führte sie aus: "Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB 1 Augenleiden Glasauge rechts, Sehschärfe links mit Korrektur 0.6. kosmetisch störendes Glasauge - ungleiche Lidspalten, schlechte vereträglichkeit [Verträglichkeit], kaum Beweglichkeit 2 Lungenleiden Seite 2 von 10

3 chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit Atemnot bei geringer körperlicher Belastung und Z.n. Lungenembolie beidseits 2011 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.h. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die funktionelle Einschränkung 2 erhöht den Gesamt-Grad der Behinderung nicht weiter, da keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht." 9. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer gemäß 45 AVG die Möglichkeit ein, zu diesem ärztlichen Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, welche er jedoch nicht wahrnahm. 10. Mit Schriftsatz vom legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor; eine Beschwerdevorentscheidung wurde von ihr nicht getroffen. 11. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer noch einmal Gelegenheit geboten, zu diesem Sachverständigengutachten vom Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom legte er dar, er habe gesundheitlich schwer zu kämpfen und mit den Augen und der Luft (COPD) große Probleme, weshalb er (2 x 40 %) um neuerliche Entscheidung ersuche. 12. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte daraufhin noch einmal die Sachverständige, die im Beschwerdevorentscheidungsverfahren das Gutachten vom erstattet hatte, zur Ergänzung ihres Gutachtens mit dem Ersuchen um begründete Beantwortung der Fragen, warum das Augenleiden der Positionsnummer und nicht einer der folgenden Positionsnummern zugeordnet wurde und die Einschätzung des Lungenleidens auf Grund der Positionsnummer (mit dem oberen Rahmensatz von 40 %) und nicht nach der Positionsnummer erfolgt ist. 13. Diesen Auftrag beantwortete die Sachverständige mit ergänzender Stellungnahme vom wie folgt: "Ad 1 Augenleiden: Die Richtsatzposition ist bei Verlust eines Auges und Normalsichtigkeit des anderen Auges anzuwenden, da dies nicht der Fall ist, erfolgte die Einschätzung der Fehlsichtigkeit nach der Richtsatzposition bei einer Sehschärfe links von 60 % und Blindheit rechts. Eine Differenz der Lidspaltenweite ist aus gutachterlicher Sicht nicht zusätzlich einzuschätzen Ad 2: Lungenleiden: In der Anamnese wurde ein COPD III nach Angaben des Patienten angeführt. Die Einschätzung erfolgte nach einem vorliegenden Facharztbefund, in welchem eine COPD II diagnostiziert war. Eine COPD II ist laut Einschätzungsverordnung nach Position mit 30-40% einzustufen. Aufgrund der vom Patienten angegebenen Atemnot bei körperlicher Belastung wurde der obere Rahmensatz in der Beurteilung gewählt." 14. In Wahrung des ihm zu dieser Stellungnahme eingeräumten Parteiengehörs erklärte der Beschwerdeführer in einem - mit der belangten Behörde am geführten - Telefonat, dass er keine weitere Stellungnahme mehr abgeben wird und er mit dem Ergebnis einverstanden ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Seite 3 von 10

4 1.2. Er hat am bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt vierzig Prozent. Dabei handelt es sich um einen Dauerzustand. 2. Beweiswürdigung 2.1. Die Feststellungen zur Person und der Antragstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch den aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom dokumentiert; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht (mehr) in Österreich hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen Der Grad der Behinderung von 40 vh. (Pkt. 1.3.) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde (im unerledigt gebliebenen "Beschwerdevorentscheidungsverfahren") eingeholten Gutachten vom sowie der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch die ärztliche Sachverständige erfolgten Ergänzung vom Das (ergänzte) Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin zu den einzelnen Funktionseinschränkungen, Richtsatzpositionen und dem Gesamtgrad der Behinderung, nimmt ausführlich Bezug auf die Leiden des Beschwerdeführers, wie sie auch in dem von ihm vorgelegten ärztlichen Brief des Facharztes für Lungenkrankheiten vom ("Beurteilung: COPD II") und dem Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom ("Glasauge rechts kaum beweglich,... Minderung der Erwerbsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt (entsprechend AUVA: Erblindung eines Auges = 30 %): 40 Prozent") angemerkt wurden, Bezug. Die Gutachterin setzte sich bei der Erstellung ihres Sachverständigengutachtens umfassend und nachvollziehbar sowohl mit diesem vorgelegten ärztlichen Brief bzw. Bericht als auch mit dem Vorgutachten vom auseinander. Die Erhöhung des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 30 vh. auf 40 vh. begründete sie mit dem vorliegenden Befund des Augenfacharztes. Weiters führte sie nachvollziehbar aus, dass es wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Beeinflussung der beiden Leiden zu keiner weiteren Erhöhung des GdB kommt. Das (ergänzende) Gutachten der Sachverständigen ist als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen anzusehen. Das Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen; er betonte gegenüber der belangten Behörde vielmehr, dass er "mit dem Ergebnis einverstanden" ist. Ein (ärztliches) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich das vorliegende Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweist; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen, was der Beschwerdeführer jedoch unterließ. Es besteht im gegenständlichen Fall kein Anlass zur Annahme, dass das ärztliche Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde. Es ist daher in freier Beweiswürdigung den Feststellungen zugrunde zu legen. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen ( 7 Abs. 2 BVwGG). Seite 4 von 10

5 Für den Beschwerdefall kommt 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 283/1990 i.d.g.f., zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt ( 1 leg. cit.) Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Nach 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist Der mit "Behindertenpass" überschriebene 40 normiert: "(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. Gemäß 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Sozialministeriumservice vorzunehmen. 43 Abs. 1 BBG lautet: "Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen." Seite 5 von 10

6 Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Sozialministeriumservice einzubringen ( 45 Abs. 1 BBG). Gemäß 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen bis 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung - EVO), BGBl. II Nr. 261/2010 in der Fassung BGBl. II. Nr. 251/2012, lauten: "Grad der Behinderung 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. (2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. (3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vh sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn? sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,? zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung Seite 6 von 10

7 in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten." Die Anlage zur Einschätzungsverordnung enthält (auszugsweise) folgende Richtsatzpositionen und Rahmensätze: " Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Leichte Form - COPD I % Fehlende bis leichte Behinderung der Ventilation (FEV1/FVC>80% = Atemkapazität) Moderate Form - COPD II % Verschlechterung der Ventilation (FEV1/FVC 50 % - 80%) und Fortschreiten der Symptome Schwere Form - COPD III % Fortschreitende Ventilationsstörung (FEV1/FVC 50 % bis 30%) Sehstörungen Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt. Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. Tabelle kann nicht abgebildet werden Bei Erkrankung des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) hängt der GdB vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Darüber hinausgehende GdB-Werte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende Behinderungen vorliegen. Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdB allein nach dem Sehvermögen. Linsenverlust eins Auges und Korrektur durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse ist nach der Tabelle Sehschärfe ohne zusätzliche Anhebung des GdB einzuschätzen. Ausfall des Farbsinns bedingt keine Einschätzung. Einschränkung der Dunkeladaption (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens bedingt keine Einschätzung. Bei Kombinationen von Störungen des zentralen Sehens (Verminderung der Sehschärfe) und maßgeblichen Gesichtsfeldausfällen, kann wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition des GdB der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden, wenn es in Hinblick auf das Gesamtbild der Behinderung gerechtfertigt erscheint. Seite 7 von 10

8 Bei Sehstörungen mit ausgeprägtem Nystagmus (Horizontal-, Pendelnystagmus) ist bei der Prüfung der Sehschärfe nur der Visus der innerhalb einer Sekunde erreicht wird, für die Beurteilung heranzuziehen. Bei ZNS-bedingten Sehstörungen, welche nicht den vorgegebenen Positionen zuzuordnen sind, sind in Hinblick auf das Gesamtbild der Sehbehinderung neuroophtalmologische Untersuchungsbefunde miteinzubeziehen und entsprechend der Behinderung mittels Analogposition einzuschätzen Erblindung oder Verlust eines Auges bei komplikationsloser 30 % Prothetischer Versorgung Verlust eines Auges ohne oder mit Prothetischer Versorgung 40 % mit chronischen Komplikationen" Ein Behindertenpass ist einem behinderten Menschen vom Bundessozialamt bzw. Sozialministeriumservice unter den in 40 Abs. 1 BBG näher geregelten Voraussetzungen auf Antrag auszustellen, wenn er einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % erreicht Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des VwGH vom , Zl. 2007/11/0088, vom , Zl. 2011/11/0209, u. v.a.). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. das Erk. des VwGH vom , Zl. 2011/11/0098; vom , Ro 2014/11/0023) Wie bereits ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom samt Ergänzung vom der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 vh. eingeschätzt. Dem Beschwerdeführer wurde durch das Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geboten, zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; er verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme und betonte vielmehr, mit "dem Ergebnis einverstanden" zu sein. In der erhobenen Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer auch nicht konkret, dass die von ihm vorgelegten medizinischen Befunde des Facharztes für Lungenheilkunde vom und des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom unrichtig oder unzureichend berücksichtigt worden wären. Er hatte außerdem im Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahren mehrmals die Gelegenheit, die von der ärztlichen Sachverständigen ausführlich begründeten gutachterlichen Erklärungen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihm selbst in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen. Dies hat er jedoch unterlassen. Seine (oben wiedergegebenen) Ausführungen in der Beschwerde und seiner Stellungnahme vom entkräften das Sachverständigengutachten der Gutachterin nicht. In dem (ergänzenden) Gutachten wurde auf die Leidensgeschichte bzw. die Vorbefunde des Beschwerdeführers eingehend Bedacht genommen. Die sachverständige Beurteilung von Leidenszuständen, die neben dem führenden Leiden bestehen, erfolgt nur im Hinblick darauf, ob diese das "führende Leiden" erhöhen und dadurch den Gesamtgrad der Behinderung erhöhend beeinflussen oder nicht, wobei - wie unter Punkt dargelegt - der Gesamtgrad der Behinderung nicht durch eine bloße Addition der einzelnen Werte zu ermitteln ist. Die ärztliche Sachverständige führte zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 vh. aus, dass die funktionelle Einschränkung 2 bzw. das Lungenleiden, den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöht, da (zwischen dem Augen- und dem Lungenleiden) "keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht." In dem im "Beschwerdevorentscheidungsverfahren" erstellten und in der Folge ergänzten Gutachten nahm die ärztliche Sachverständige auf das in der Beschwerde ("Das gesunde Auge hat sich verschlechtert, genauso die Lunge, habe mit der Luft große Probleme") und in der Stellungnahme vom ("Da ich gesundheitlich Seite 8 von 10

9 schwer zu kämpfen habe, mit den Augen und mit der Luft [COPD] große Probleme habe, [2 x 40 %]...") getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers Bezug. Sein Vorbringen lässt nicht erkennen, aus welchem konkreten Grund das (ergänzende) Gutachten der Gutachterin mangelhaft sein sollte. Die Feststellungen und die zugrunde gelegten Einschätzungen des GdB, die den einzelnen Leiden zukommen, bestreitet er mit keinem konkreten Vorbringen. Er zeigt auch nicht substantiiert auf, warum die einzelnen Leiden mit einem höheren Grad der Behinderung zu bewerten gewesen wären und inwieweit sich die bei ihm vorliegenden Funktionseinschränkungen so ungünstig wechselseitig beeinflussen, dass es zu einer Erhöhung des GdB von 40 vh. kommen müsse. Zudem legte er - auch im Beschwerdeverfahren - keine entsprechenden neuen Befunde vor, die eine Verschlechterung der Leiden zumindest für möglich erachten lassen. Bei dem Beschwerdeführer liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. vor. Im gegenständlichen Fall liegt daher eine der Voraussetzungen nach 40 Abs. 1 BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor. Somit war die Beschwerde abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des 67d AVG (vgl. das Erk. des VwGH vom , Zl. 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon isd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. das Erk. des VwGH vom , Zl. 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. EGMR , Eriksson; , Schuler-Zgraggen). In seiner Rechtsprechung vom , Zl. 2004/06/0227, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR , Hofbauer) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. das Erk. des VwGH vom , Zl. 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er kann auf Grund der Aktenlage entschieden werden (vgl. EGMR , 17202/04, Andersson). Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Seite 9 von 10

10 weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH , 1 Ob 137/08s; , 8 ObA 296/97f und , 5 Ob 105/90). European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:I Seite 10 von 10

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