Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl L Spruch L /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Hans WIESINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, VSNR. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom , OB XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugeho rigkeit zum Personenkreis der begu nstigten Behinderten zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang Mit einem am beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bp) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung am , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB Arterielle Verschlusskrankheit - Zustand nach Gefäßbypass-OP Guter Zustand nach OP. Oberer Rahmensatz aufgrund der bestehenden Schwellneigung und der Blutverdünnungstherapie Zustand nach HWS-OP Bei Zustand nach HWS-OP, gelegentliche Beschwerden, Krampfneigung im Bereich des linken Armes, kein sensomotorisches Defizit, daher Einschätzung mit Pos.Nr Keine Dauertherapie erforderlich Seite 1 von 5

2 03 Bluthochdruck Bei 1-fach-Medikation Pos.Nr Gesamtgrad der Behinderung 40 Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden ist die periphere arterielle Verschlusskrankheit. Das HWS-Leiden beeinflusst das Hauptleiden funktionell nicht. Es ergibt sich ein GdB von 40%. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die Beschwerden im Bereich der Schulter: Erst zu kurz bestehend, klinisch keine Funktionseinschränkung. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom wies die belangte Behörde sodann unter Beilage des eingeholten Gutachtens den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 fest. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der GdB 40 betrage. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. Mit Schreiben vom , eingelangt am , erhob die bp ohne Beilage von Beweismitteln fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass das operierte Bein durch ihre schwere berufliche Tätigkeit als Kraftfahrer an jedem Abend komplett angeschwollen sei, das häufige Heben und Tragen schwerer Platten bei der Abladetätigkeit bereite ihr zusätzlich heftige Schmerzen in der Hüfte, im Kreuz und im Bein, das mehrmalige Herabspringen von der Ladefläche des Lkw trage zu diesen Schmerzen bei und der berufliche Alltag sei für sie nur durch Einnahme von Schmerztabletten zu bewältigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis einer Begünstigteneigenschaft gemäß 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen. 1. Feststellungen: Die bp erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die bp ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) auszuüben. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB Arterielle Verschlusskrankheit - Zustand nach Gefäßbypass-OP Guter Zustand nach OP. Oberer Rahmensatz aufgrund der bestehenden Schwellneigung und der Blutverdünnungstherapie Zustand nach HWS-OP Bei Zustand nach HWS-OP, gelegentliche Beschwerden, Krampfneigung im Bereich des linken Armes, kein sensomotorisches Defizit, daher Einschätzung mit Pos.Nr Keine Dauertherapie erforderlich Bluthochdruck Bei 1-fach-Medikation Pos.Nr Gesamtgrad der Behinderung 40 Seite 2 von 5

3 Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden ist die periphere arterielle Verschlusskrankheit. Das HWS-Leiden beeinflusst das Hauptleiden funktionell nicht. Es ergibt sich ein GdB v. 40%. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die Beschwerden im Bereich der Schulter: Erst zu kurz bestehend, klinisch keine Funktionseinschränkung 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag eingeholten Meldenachweis, den mit Stichtag eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie dem einliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis. Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen im Rahmen der persönlichen Untersuchung am erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Dem in der Beschwerde angesprochenen Anschwellen des operierten Beines wurde Rechnung getragen, so erfolgte die Einschätzung nach dem oberen Rahmensatz. Betreffend der in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzen in der Hüfte, im Kreuz und im Bein ist einerseits auf die gutachterlich festgestellte freie Beweglichkeit der unteren Extremitäten im Rahmen des Untersuchungsbefundes sowie auf die Nichtvorlage entsprechender medizinischer Unterlagen hinzuweisen. Es bedarf nämlich mehr als einer bloß pauschalen Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen (vgl. VwGH , 2013/02/0223). Die bp behauptet ein Schmerzen im Kreuz und im Bein, ohne auch nur eine diese Schmerzen verursachende Funktionsstörung zu nennen oder einen kurzen diesbezüglichen Arztbrief vorzulegen. Unterlässt es eine Partei im Verfahren genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 274, und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist grundsätzlich Sache der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen (vgl. VwGH , 2004/09/0030). Das Beschwerdevorbringen war daher nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften bzw. eine weitergehende Beweisaufnahme zu bedingen. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Seite 3 von 5

4 Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ( 2 Abs. 1 BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. ( 2 Abs. 2 BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten ( 3 BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema ß 4 des Opferfu rsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Seite 4 von 5

5 Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.. [...] ( 14 Abs. 1 BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. [...] ( 14 Abs. 2 BEinstG). Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat. Zu B) Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden das hierzu von der belangten Behörde eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden im Laufe des Beschwerdeverfahrens keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:L Seite 5 von 5

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