Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA, als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom , OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 und 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Frau XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vh) dem Personenkreis der begünstigten Behinderten ab zugehörig. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin hat einlangend am beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Seit Mitte 2014 bestehen psychische Probleme, es wurde eine bipolare Störung diagnostiziert, bisher 1 stationärer Aufenthalt Ende 2015 an der Psychiatrie XXXX Derzeitige Beschwerden: Seite 1 von 9

2 Stimmungschwankungen, Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Dr XXXX alle 1-2 Woche, Gesprächstherapie SFU, Convulex 1300mg/d, Fluoxetin 20mg, Risperidon 2mg/d, Tolvon 30mg b Bed, Venlafab 150mg Sozialanamnese: verheiratet, arbeitet als Buchhalterin, kein Pflegegeld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr XXXX: Anamnese 3 Tage in den letzten 14 Tagen echt manisch gewesen und auch wahnhaft mit Realisationgefühl. Reizüberflutung fördert diese Situation. Keine zusätzliche Medikation eingenommen. Jetzt ruhiger. Befund Psych: Heute ruhig, gut affizierbar, keine Wahnideen explorierbar. Gut krankheitseinsichtig. Diagnose Bipolare Störung, frontale KS, DSST Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Seite 2 von 9

3 Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Status Psychicus: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt labil, Stimmung dysthym, Stimmungsschwankungen, keine Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. 1 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: bipolare Störung 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da Dauertherapie notwendig, bisher 1 stationäre Behandlung, bei sozialer Integration Pos.Nr. Gdb % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: x Dauerzustand Nachuntersuchung Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x JA" 2. Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 BEinstG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.h. festgestellt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. 3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass sie die Begründung und Beweise zeitnah nachreichen werde. 4. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt langten am beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom einen Mängelbehebungsauftrag und Seite 3 von 9

4 forderte die Beschwerdeführerin auf, binnen 14 Tagen insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Fristgerecht brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 v.h. zu betragen habe und verwies auf einen beiliegenden Befund vom In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweises basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, ob sich aus den Einwendungen in der Beschwerde sowie dem nun vorgelegten medizinischen Beweismittel eine abweichende Beurteilung ergebe. 6. Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am , wird Folgendes ausgeführt: "Anamnese: 30 Jahre alte Frau, die alleine zur Untersuchung kommt. Sie sei in XXXX geboren, mit 3 Jahren mit ihren Eltern nach Österreich gekommen und habe hier ihre Ausbildung gemacht. Nach der Pflichtschule Handelsschule, danach habe sie die Matura nachgeholt und versucht, 3 Semester Biologie und Chemie zu studieren. Es sei aber dann zu einer Anstellung bei einer Versicherung gekommen, wo sie als Buchhalterin tätig sei. Verheiratet. Noch keine Kinder. Die Mutter habe auch an Depressionen gelitten, eine Tante mütterlichseits sei auf einer Psychiatrie stationär gewesen, ohne dass sie genau über deren Diagnose Bescheid wisse. Ihre Mutter habe Volkswirtschaft studiert. Der leibliche Vater sei LKW-Fahrer gewesen. Dann sei es zur Trennung gekommen und ein Stiefvater sei ins Leben getreten. Sie habe eine Zwillingsschwester, nicht eineiig und 2 jüngere Halbschwestern. Frühere Erkrankungen: Gallenblasenentfernung laparoskopisch Herbst 2014 Seit 6 Wochen Refluxbeschwerden Psychisch krank sei sie seit mit 19 Jahren, erstmals schwere Depression mit Angst. Immer wieder bis Sommer 2014, da habe sie sich total zurückgezogen. Die Phase habe sehr lange gedauert. Ihr Arzt Dr. XXXX habe ihr Fluoxetin verordnet und sie sei manisch darauf geworden. Sei viel ohne ihren Mann ausgegangen, habe übermäßig eingekauft, habe dann auch schwer zu beschreibende "Gefühle" bekommen, die sie, wenn sie gesund sei, als Wahnvorstellungen beschreibt. Sie habe ein erhöhtes Sendungsbewusstsein gehabt und alles intensiver und deutlicher erlebt. Sie sei dann stationär aufgenommen worden im Krankenhaus XXXX, dort mit Seroquel behandelt worden, worauf sie mit Akathisie reagiert habe. Seit Frühjahr 2016 gehe sie regelmäßig in Psychotherapie. Einmal wöchentlich. Ihren Arzt suche sie 3- wöchentlich auf. Vegetativ: Größe: 166 cm. Gewicht: 65 kg (habe aber 100 kg gehabt!) Nikotin: 1 Zigarette pro Woche! Alkohol und Drogen: null Medikamentöse Therapie: Venlafab 75 mg1 x 1 und jeden 2. Tag 37,5 mg dazu. Fluoxetin 20 mg 1, Lamotrigin 100 mg mg, Quetiapin 50 mg abends 1/2. Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Seite 4 von 9

5 Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine deutliche psychotische Symptomatik, aber oft und immer wieder Gefühl, "ein besonderes Gefühl" zu haben oder irgendwie "auserkoren" zu sein. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit vermindert. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit derzeit eher auf der depressiven Seite, vermindert affizierbar und resonanzfähig, Schlafstörungen. Instabil. Keine Suizidalität. Stellungnahme: 1.1. Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin vom , Aktenblatt 48 (AB) und unter Berücksichtigung der bereits vorgelegten Befunde (AB 3-11), dem neu vorgelegten Befund (AB 44-46) und dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (AB 15-17) kommt es zu einer anderen Einschätzung: 1.2. Bipolare affektive Erkrankung, Position % (Unterer Rahmensatz, da 1 stationärer Aufenthalt und psychosenahe Symptome im Status. (Änderung gegenüber Vorgutachten, sowohl der Position als auch der Einstufung nach. Erhöhung um 2 Stufen.) 1.3. Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 % Im Beschwerdevorbringen der Antragstellerin (AB 48) verweist sie auf den Befund von Frau Dr. XXXX vom , in diesem wird in der Anamnese genau beschrieben, dass Antragstellerin bei der Begutachtung Vieles nicht ausgesprochen und gesagt hat. Durch die Krankheit sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits deutlich eingeschränkt und habe wegen der häufigen Krankenstände im Jahre 2016 (über 12 Wochen) die Wochenstundenzahl bereits auf 30 Stunden verkürzt. Nun sei ihr seitens des Arbeitgebers nahegelegt worden, noch weiter zu reduzieren, (auf 20 Stunden pro Woche) 1.5. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist in 2 Jahren (4/2019) ist angezeigt, da Besserung und Stabilisierung möglich Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen." 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde wurden Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen. 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.h. Seite 5 von 9

6 Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am bei der belangten Behörde eingelangt. Mit medizinischem Gutachten vom , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde der Grad der Behinderung mit 50 v.h. festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister sowie dem mit Stichtag eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.h beträgt, gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie. Darin wird ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine bipolare affektive Erkrankung vorliegt, welche mit 50 % berücksichtigt wird. Zum Vergleichsgutachten Stellung nehmend wird weiters ausgeführt, dass sowohl die Positionsnummer (neu Pos.Nr anstelle von ) als auch die Einstufung 50% anstelle von 30%) geändert werde und dies somit eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.h. bewirke. Der Gesamtgrad der Behinderung sei ab Antragstellung anzunehmen. In diesem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom ; es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht am eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Beschwerdeführerin. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde. 2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Seite 6 von 9

7 Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Gemäß 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. Gemäß 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. Gemäß 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; Seite 7 von 9

8 d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. 14 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft ( 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise). Gemäß 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Der Grad der Behinderung von 50 v.h. liegt bei der Beschwerdeführerin entsprechend dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie seit Antragstellung, sohin seit , vor. Die Begünstigungen des Behinderteneinstellungsgesetzes können daher bereits mit dem Tag des Einlangens des Antrages auf Feststellung der begünstigten Eigenschaft wirksam werden. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen ( 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist ( 24 Abs. 2 VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden ( 24 Abs. 3 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Seite 8 von 9

9 Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen ( 24 Abs. 4 VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des 67d AVG (vgl. VwGH vom , 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon isd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom , 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR ; Schuler- Zgraggen v. Switzerland, EGMR ). Im Erkenntnis vom , GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR ) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom , 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde sind diesem entgegen getreten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ist und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlungen Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes ( 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ( 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 9 von 9

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