Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom , betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), unter Geltendmachung einer Hörschädigung einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 BEinstG und legte neben der Kopie seines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises und Reisepasses ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom ein, in welchem Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wurde: ".. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Tonaudiogramm Dr. XXXX vom : Hochtonabfall bds, ab 2000 Hz, rechts bis 65 db, links bis 45 db ( entspricht einem Hörverlust nach RÖSER von 14% rechts und 5% links) Seite 1 von 9

2 Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. 1 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Hochtonschwerhörigkeit bds. Tabelle Zeile 1 / Kolonne 1, oberer Rahmensatz da rechts bis 65 db Pos.Nr. Gdb % Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H.." Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der am eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom , wonach der Grad der Behinderung 10 v.h. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Mit vom erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er ausführte, da das starke Tinnitusleiden des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei, ersuche er um Neuaufrollung/-beurteilung seines Falles. Im Anhang seien seine weiteren Befunde und Atteste zu finden. Der Beschwerdeführer habe vom bis eine akute Tinnitusbehandlung in Form von Cortison-Infusionen erhalten. Diese sei jedoch nicht von Erfolg gekrönt gewesen. Seit dieser Zeit leidet der Beschwerdeführer an starkem Tinnitus, welcher ihm besonders während seiner Arbeitszeit zu schaffen mache. Der Beschwerde beigelegt wurden diesbezügliche medizinische Unterlagen. Im Verwaltungsakt der belangten Behörde findet sich im Aktenvermerk vom , wonach die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht gezogen werde, da laut Rücksprache mit dem vidierenden Sachverständigen keine neuen Aspekte vorliegen würden. Bezugnehmend auf das Leiden "Tinnitus" werde mitgeteilt, dass eine neuerliche Begutachtung nicht gerechtfertigt wäre, da erst eine kurzfristige Verlaufsdokumentation vorliege und wegen des aktuellen berichteten Therapieerfolges das Leiden voraussichtlich nicht länger als sechs Monate anhalten werde. Die belangte Behörde legte anlässlich der Beschwerde des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht daher den Verwaltungsakt vor. Am ersuchte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer um Entscheidung bzw. Einleitung erforderlicher Verfahrensschritte. Er benötige einen Grad der Behinderung von 30 v. H., um seitens des Fond Soziales Wien die Kosten für ein Hörgerät in Höhe von 3000,-- ersetzt zu bekommen. Mit vom führte der Beschwerdeführer aus, er leide unter starkem Tinnitus, welchen er mit den Hörgeräten und dem Rauschgenerator sehr gut unter Kontrolle habe. Der Rauschgenerator sei fast den ganzen Tag im Betrieb. Nehme der Beschwerdeführer die Hörgeräte ab und schalte er den Rauschgenerator aus, dann komme innerhalb von den paar Minuten ein unerträglicher Tinnitus, welcher ein Arbeiten als Softwareentwickler unmöglich mache. Ohne seine Hörgeräte sei er eigentlich arbeitsunfähig. Das gehe auch aus den vorgelegten Befunden hervor. Leider habe der Schwerhörigenverband bein Einreichen im Sozialministerium vergessen, die Befunde des Beschwerdeführers bzw. sein Tinnitusleiden bekannt zu geben und sei nur sein Tiefton-Hörverlust angegeben worden. Das habe zur Folge gehabt, dass sein Behinderungsgrad relativ niedrig ausgefallen sei und er nun keine Unterstützung bekommen habe. Aus Anlass des Beschwerdevorbringens sowie der ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Beschwerdevorbringen ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den medizinischen Sachverständigen, der das Sachverständigengutachten vom erstattet hatte, um Ergänzung seines Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten starken Tinnitusleidens sowie der von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen. Am gab der beauftragte Facharzt für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten ein ergänzendes Sachverständigengutachten folgenden Inhaltes ab: Seite 2 von 9

3 "Otologisches Sachverständigengutachten (aktenmässig) Sachverhalt: Anerkannt ist eine Hochtonschwerhörigkeit bds. mit einem GdB von 10% (SVGA vom , Abi. 12). Im Einspruch (Abi. 39/6 und 39/7) wird angegeben, dass der schwere Tinnitus rechts nicht berücksichtigt wurde, und es werden folgende Befunde beigestellt. Gutachterlich relevante Befunde: 2014: Karteiauszug unbekannter Herkunft vom bis : : Tonaudiogramm Dr. XXXX: Hochtonschwerhörigkeit bds : Befund Dr. XXXX: Tinnitus bds. seit 2 Jahren, keine Verstärkung nach erhöhter Lärmeinwirkung, Kombigeräte(Tinnitus-Noiser) empfohlen : Tonaudiogramm Dr. XXXX: Hochtonschwerhörigkeit bds : Dienstgeberbestätigung über den auf Kommunikation basierenden Beruf : Hörstudio Maria XXXX: beidseits Hörgerät der Klasse III : Arztbrief Dr. XXXX, FA f. HNO: quälender Tinnitus seit 2 Jahren, mit hochwertigen Hörgeräten liegt der Leidensdruck nun bei : Tonaudiogramm Dr. XXXX: Hochtonabfall bds. Daraus ergibt sich folgende Anamnese: Seit zumindest 2/2014 besteht Tinnitus rechts, pfeiffend, wechselnder Intensität, störend, mit starkem Leidensdruck, aber ohne Einschlafstörungen und ohne Verstärkung bei übermässiger Lärmeinwirkung. Eine Infusionsserie im Februar 2014 erbrachte offensichtlich keine Besserung. Ab Jänner 2016 befand sich der Patient in Betreuung der HNO-Gruppenpraxis Dr. XXXX, wo nach Besprechung von Ablenkungs- und Entspannungstechniken, letztlich 2 sog. Tinnitus-Noiser verordnet wurden. Für diese Heilbehelfe liegt ein Krankenkassen-Verordnungsschein vor Abl. 39/14, ebenso eine Rechnung des Hörstudio XXXX Abl. 39/19, der zu entnehmen ist, dass der Krankenkassenanteil und der Eigenanteil beträgt. Dokumentiert ist, dass mit diesem Heilbehelf ein "exzellenter Therapieerfolg" (Abl. 39/16) erzielt werden konnte und der Leidensdruck auf einer 10-teiligen Skala (Abl. 39/17) von den Werten 5-9 Punkte auf 0-3 Punkte absank. Diagnosen: 1.) Hochtonschwerhörigkeit bds., rechts mehr als links Pos GdB10% Oberer Rahmensatz da rechts bis 65 db 2.) Tinnitus rechts Pos GdB 10% Seite 3 von 9

4 Unterer Rahmensatz, da ohne massgebliche psychovegetative Begleiterscheinungen (z.b. Einschlafstörungen) und wesentliche Besserung mit Tinnitus-Noiser. Der Gesamt-GdB beträgt 10% wegen fehlender ungünstiger gegenseitiger Leidensbeeinflussung. Beurteilung: Die HNO-Befunde Abl. 33 und 34 bedingen keine Änderung der Einschätzung der Schwerhörigkeit. Alle im Akt enthaltenen Audiogramme zeigen dasselbe Ergebnis: Schwerhörigkeit bds. nur im Hochtonbereich, rechts mehr als links. Der Tinnitus ist nachweislich vorhanden und nach dem BEinstG ein einzuschätzender Leidenszustand, mit 10% GdB, da lt. Arztbrief vom Abi. 39/16 eine wesentliche Besserung mit Tinnitus- Noiser erzielt werden konnte. Der Gesamt-GdB ist daher ab diesem Datum anzunehmen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz ist möglich. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich" Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer dieses medizinische Sachverständigengutachten vom zur Kenntnis und zur Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung. Der Beschwerdeführer gab mit vom eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, es sei zwar richtig, dass mit den Hörgeräten (welche gleichzeitig Tinnitus-Noiser seien) der Leidensdruck gesenkt werde. Ohne Hörgeräte sei der Leidensdruck jedoch unverändert hoch. Der Beschwerdeführer könne seiner geregelten Arbeit nur nachgehen, wenn er die Hörgeräte trage und bei Bedarf den eingebauten Tinnitus-Noiser einschalte. Trage er die Hörgeräte nicht, sei der Tinnitus so stark und sein Leidensdruck so groß, dass der Beschwerdeführer seinen Software-Entwicklungstätigkeiten nicht nachkommen könne. Das sei genau das, was im Arztbrief vom 13. Mai 2016 gemeint sei. Mit hochwertigen Hörgeräten liege der Leidensdruck nun bei 1-3, dies aber nur, wenn der Beschwerdeführer die Hörgeräte trage. Wenn er sie nicht trage, dann sei der Leidensdruck nach wie vor so hoch wie vorher. Der Beschwerdeführer ersuche also um Berücksichtigung, dass sein Leidensdruck nur mit den Hörgeräten gesenkt werden könne. Ohne das andauernde Tragen der Hörgeräte sei der Leidenszustand nach wie vor sehr hoch. Er sei nicht mit Tinnitus-Noiser therapiert worden. Ihm seien Hörgeräte (=Tinnitus-Noiser) verschrieben worden, damit er den Tinnitus unter Kontrolle bekommen und sein Leidensdruck gesenkt werde. Die wesentliche Besserung sei nicht von andauernder Wirkung, sondern die wesentliche Besserung könne nur mit dem andauernden Tragen der Hörgeräte (Tinnitus-Noiser) erzielt werden. Nehme der Beschwerdeführer die Hörgeräte (z.b. bei der Arbeit) heraus, habe er binnen 5 Minuten einen sehr starken andauernden Tinnitus im rechten Ohr, welcher seinen Leidensdruck enorm erhöhe und er könne sich nicht mehr auf seine Arbeit konzentrieren. Gebe er die Hörgeräte wieder in seine Ohren und schaltete er den Tinnitus-Noiser ein, werde sein Tinnitus von Rauschen des Noisers überdeckt und sein Leidensdruck gesenkt. Der Gesamt-GdB von 10 % könne also nur dann richtig sein, wenn sich der Leidensdruck ohne andauerndes Tragen der Hörgeräte auf 1-3 herab reduziert hätte. Da der Leidensdruck von 1-3 jedoch nur mit andauerndem Tragen der Hörgeräte erzielt werden könne, könne diese Gesamt-GdB also nicht stimmen. Er müsse weitaus höher liegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 BEinstG. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vor. Seite 4 von 9

5 Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten vom , welches das Sachverständigengutachten dieses Facharztes vom ergänzt, der Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten vom , welches das Sachverständigengutachten dieses Facharztes vom ergänzt. Darin wird unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde konkret erstatteten Vorbringens hinsichtlich des Vorliegens eines Tinnitusleidens sowie auf Grundlage der erstmals mit der Beschwerde vorgelegten diesbezüglichen medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes , Zl. 2000/11/0093.). Befunde, die das Ergebnis des vorliegenden Sachverständigengutachtens widerlegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Dies gilt auch für die erstmals im Rahmen der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Tinnitusleiden vorgelegten Befunde; diese bestätigen vielmehr die vom medizinischen Sachverständigen vorgenommene Beurteilung, was auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom gilt. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom ; dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. Seite 5 von 9

6 Behinderung 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.." Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 10 v.h. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der sachverständige medizinische Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom sowie die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinische Unterlagen vermögen zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom abweichenden Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde im Ergebnis nicht gegen die vorgenommene Einstufung wegen seiner Hochtonschwerhörigkeit beidseits, eingestuft als Leiden 1 unter der Positionsnummer Seite 6 von 9

7 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.h., und ist diesbezüglich eine rechtswidrige Einstufung auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Er wendet sich vielmehr dagegen, dass sein starkes Tinnitusleiden, das er im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgebracht hat, nicht berücksichtigt worden sei. Die diesbezüglich in Betracht kommenden Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung lauten wie folgt: "12.02 Hörorgan %: Kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen 20%: Dekompensiert mit erhebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen %: Mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnisund Gestaltungsfähigkeit ist ein zusätzliches psy-chiatrisches Sachverständigengutachten erforderlich Mit schweren psychiatrischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten; ein zusätzliches psychiatrisches Sachverständigengutachten ist erforderlich" Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades Ohrgeräusche (Tinnitus) schweren Grades % 50 % Das Tinnitusleiden des Beschwerdeführers wurde vom einschätzenden Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in seinem ergänzenden Gutachten vom als Leiden 2 nach der Positionsnummer unterer Rahmensatz (10 %) der Anlage der Einschätzungsverordnung zutreffend eingeschätzt. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführlich vorgebracht und bestätigt hat und wie sich auch aus den von ihm im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt, ist sein Tinnitus mit den Hörgeräten bzw. mit dem Tinnitus-Noiser kompensiert, wodurch die vom medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einstufung bestätigt wird. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch ist es aktenkundig, dass er unter erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen bzw. unter wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis-und Gestaltungsfähigkeit, wodurch eine Einstufung mit einem höheren Rahmensatz dieser Positionsnummer (ab 20 %) rechtlich möglich wäre, leiden würde; darauf wird im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom auch ausdrücklich begründend hingewiesen. Insoweit der Beschwerdeführer aber vorbringt, er könne seiner Tätigkeit als Software-Entwickler nicht mehr nachkommen, wenn er seine Hörgeräte nicht trage, so ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass er mit dem Tragen der Hörgeräte sein Tinnitusleiden kompensieren kann und zum anderen ist er insbesondere darauf hinzuweisen, dass gemäß 3 BEinstG unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Gemäß 1 Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. 3 BEinstG und 1 der Einschätzungsverordnung stellen daher auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf das allgemeine Erwerbsleben ab, nicht aber auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf eine spezielle berufliche Tätigkeit und damit nicht auf die arbeitsspezifische Minderleistungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit. Dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 10 v.h. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seite 7 von 9

8 Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 10 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und die Frage der wechselseitigen besonders ungünstigen Leidensbeeinflussung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH , 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH , 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom , Nr /96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes ( 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ( 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Seite 8 von 9

9 Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 9 von 9

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