Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehrige Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers mit Gutachten vom die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. 1 2 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Multiple Bandscheibenvorfälle, Lumbalgie, Cervikomyalgie Unterer Rahmensatz, da keine neurologischen oder motorischen Ausfälle Zustand nach perforierender Augenverletzung mit Linsenverlust rechts, praktisch Blindheit rechts, normales Sehvermögen links Fixer Rahmensatz Pos.Nr. GdB% Seite 1 von 8

2 3 Instabilitätsgefühl am rechten Sprunggelenk Unterer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. angeführt wurde. Begründend führte der Gutachter aus, dass Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben werde, da kein maßgebliches negatives Zusammenwirken mit Leiden 1 gegeben sei. Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und legte ein privates orthopädisches Sachverständigengutachten vom eines Facharztes für Orthopädie vor. Mit Schreiben vom nahm der bereits befasste Sachverständige zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Er führte darin aus, dass es zu keiner Änderung des GdB gekommen sei, da kein negatives Zusammenwirken zwischen Leiden 1 und 2 vorliege. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2, 3 und 14 BEinstG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), fristgerecht Beschwerde. Begründend führt er darin zusammengefasst aus, dass Leiden 1 nicht dem tatsächlichen Schweregrad entspreche. Auch lägen durch eine Fehlhaltung des Kopfes infolge der bestehenden Augenschädigung radikuläre Störungen im Segment C8 vor. Beim Fokussieren eines Gegenstandes bzw. beim Lesen, Fernsehen, Computerarbeit etc. müsse er den Kopf nach rechts gedreht und gebeugt halten, sodass nach kürzerer Zeit Verspannungsschmerzen im Nacken aufträten bzw. es zweitweise auch zu Spannungskopfschmerzen komme. Es liege daher eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. Eine Einstufung mit einem GdB von 50 v. H. sei daher gerechtfertigt. Am wurde der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am legte der Beschwerdeführer einen medizinischen Befund eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte anlässlich des Beschwerdevorbringens weitere medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Allgemeinmedizin und Orthopädie ein: Im Sachverständigengutachten vom eines Facharztes für Unfallchirurgie wurden aus orthopädischer Sicht folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: Lfd. Nr. 1 2 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Zustand nach Bandscheibenvorfällen L3/4 und L5/S1, Vorwölbungen C5-7, Lumbalgie, Cervico-Myalgie Unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik Wahl der Position, da geringe Beweglichkeitsdefizite und Einschränkung der Funktion bis mittleren Grades Restinstabilität rechtes Sprunggelenk Unterer Rahmensatz, da keine Beweglichkeitsdefizite Wahl der Position, die Restinstabilität berücksichtigend Pos.Nr. GdB% Aus orthopädischer Sicht wurde eine GdB von 30 v. H. festgestellt. Begründend führt der Gutachter aus, dass Leiden 2 von zu geringer funktioneller Relevanz sei, um Leiden 1 zu erhöhen. Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom wurden folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: Seite 2 von 8

3 Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Zustand nach Bandscheibenvorfällen L3/4 und L5/S1, Vorwölbungen C5-7, Lumbalgie, Cervico-Myalgie Unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik Wahl der Position, da geringes Beweglichkeitsdefizit und Einschränkung der Funktion bis mittleren Grades Zustand nach perforierender Augenverletzung mit Linsenverlust rechts, praktischer Blindheit rechts, normalem Sehvermögen links Fixer Rahmensatz Restinstabilität rechtes Sprunggelenk Unterer Rahmensatz, da kein Beweglichkeitsdefizit Wahl der Position, die Restinstabilität berücksichtigend Pos.Nr. GdB% Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. medizinisch festgestellt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass Leiden 1 durch Leiden 2 den GdB nicht erhöhe, da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Leiden 3 erhöhe ebenfalls nicht, da dieses Leiden von geringer funktioneller Relevanz sei. Mit Stellungnahme vom teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, im Wesentlichen mit, dass die Begründung im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten dahingehend unrichtig sei, da ein Zusammenhang zwischen Leiden 1 und 2 bestehe. Die Einäugigkeit führe nämlich zu einer anderen Haltung des Kopfes. Das Bundesverwaltungsgericht holte anlässlich des Vorbringens des Beschwerdeführers ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom ein. Darin werden nach einer persönlichen Untersuchung am unter Anwendung der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da bei Zustand nach Bandscheibenvorfällen L3/L4 und L5/S1 und Vorwölbungen C5 bis C7 rezidivierende Beschwerden mit Verspannungen im Bereich Hals- und Lendenwirbelsäule ohne radikuläres Defizit und bei guter Beweglichkeit in allen Etagen. Zustand nach perforierender Augenverletzung mit Linsenverlust rechts, praktische Blindheit rechts, normales Sehvermögen links Fixer Richtsatzwert Instabilität beide Sprunggelenke Unterer Rahmensatz, da zwar Instabilität beidseits feststellbar, jedoch kein Hinweis für Sprunggelenksarthrose. Pos.Nr. GdB% zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.h. festgestellt. Begründend wird ausgeführt, dass das führende Leiden 2 durch Leiden 1 und 3 nicht erhöht werde, da jeweils kein ungünstiges Zusammenwirken mit Leiden 2 vorliege. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. Das jüngste Gutachten wurde nicht mehr bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Seite 3 von 8

4 Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er stellte am einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 BEinstG. Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom 2) Zustand nach perforierender Augenverletzung mit Linsenverlust rechts, praktische Blindheit rechts, normales Sehvermögen links; 3) Instabilität beide Sprunggelenke. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer legte nunmehr gegen das aktuelle Gutachten keine neuen Beweismittel mehr vor, die dem Gutachten widersprechen würden. 2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Akt und den Angaben des Beschwerdeführers. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und auch die belangte Behörde ging von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem eingeholten aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichts zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß richtig, vollständig und schlüssig eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist der Zustand nach perforierender Augenverletzung mit Linsenverlust rechts mit praktischer Blindheit. Die Gutachterin ordnete dieses Leiden korrekt der Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zu, welche eine Erblindung des Auges bei komplikationsloser prothetischer Versorgung betrifft. Hierbei ist ein fixer Richtwertsatz von 30 v. H. vorgesehen. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten augenärztlichen Befund vom eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie konnten laut Gutachterin keine abweichenden Informationen gewonnen werden. Weiters stellte die Gutachterin bei dem Beschwerdeführer degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und ein Cervikolumbalsyndrom fest. Diesen Leidenszustand ordnete sie korrekt und nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Vorgutachten und der vorgelegten Befunde der Positionsnummer der Seite 4 von 8

5 Einschätzungsverordnung zu. Diese betrifft Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades, bei denen kurzandauernde akute Episoden selten auftreten, mäßige radiologische Veränderungen erkennbar sind und die Intervalle nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben mit sich bringen. Den oberen Rahmensatz von 20 v. H. begründet die Gutachterin nachvollziehbar damit, dass bei einem Zustand nach Bandscheibenvorfällen L3/L4 und L5/S1 und Vorwölbungen C5 bis C7 rezidivierende Beschwerden mit Verspannungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule vorliegen, jedoch ohne radikuläres Defizit und bei guter Beweglichkeit in allen Etagen. Die Gutachterin führt hierzu ausführlich Folgendes aus: " Maßgeblich für die Einschätzung der Gesundheitsschädigungen sind aktuell feststellbare Funktionsdefizite unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Nachgewiesen wurden in einem MRT der LWS aus dem Jahr 2013 (Abl. 36) Bandscheibenschäden im Bereich der LWS. In einem MRT der HWS vom (Abl. 55/19) werden Bandscheibenprotrusionen C6/C7 festgestellt. Aktuell liegt kein neuerer Befund über Bandscheibenschädigungen vor. Mehrmals im Akt wird eine gute Beweglichkeit im Bereich der gesamten Wirbelsäule festgestellt (siehe jeweilige Vorgutachten, Entlassungsbericht XXXX, Entlassungsbericht neurologische Abteilung Krankenhaus XXXX - Abl. 55/20,21.) Da im Krankheitsverlauf sich offensichtlich eine Stabilisierung eingestellt hat und aktuell eine gute Beweglichkeit in allen Etagen festgestellt werden kann, kein radikuläres Defizit objektiviert werden kann und auch keine aktuellen Befunde der bildgebenden Diagnostik über höhergradige Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule vorliegen, wird das Wirbelsäulenleiden mit 20 % eingestuft und somit im Vergleich zum Gutachten 1. Instanz und den Gutachten 2. Instanz um eine Stufe herabgesetzt. Eine ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen Einäugigkeit und Wirbelsäulenbeschwerden liegt nicht vor. Eine erhebliche Gesichtsfeldeinschränkung des linken Auges ist nicht nachgewiesen, sodass eine dadurch bedingte ständige Fehlhaltung nicht nachvollziehbar ist. Gefühlsstörungen im Bereich des rechten Kleinfingers treten fallweise auf, ein objektivierbares radikuläres Defizit liegt nicht vor. Aktuelle Befunde über einen Bandscheibenvorfall im entsprechenden Segment liegen nicht vor. Verspannungen und zeitweise auftretende Spannungskopfschmerzen sind in der gewählten Einstufung erfasst." Zusammenfassend bestätigen daher die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Untersuchungsergebnisse die gutachterliche Einschätzung und widersprechen somit auch nicht den vorliegenden Befunden. Im Vergleich zum Vorgutachten ergibt sich, dass Leiden 1 um eine Stufe herabgestuft wird, da bei Zustand nach dokumentiertem Bandscheibenvorfall L5/S1 und L3/L4 im Jahr 2013 aktuell kein Hinweis auf Discopathie vorliegt. In allen Abschnitten ist eine gute Beweglichkeit der Wirbelsäule gegeben und es liegt kein radikuläres Defizit und gesteigerter Therapiebedarf vor. Die analgetische Bedarfsmedikation ist ausreichend. Die Einstufung von Leiden 2 ist unverändert, bei Leiden 3 kommt es unter Beachtung der Instabilität beider Sprunggelenke zu einer Neubezeichnung, die Höhe der Einstufung ändert sich jedoch nicht. Daher kommt es insgesamt zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, es seien Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie, Orthopädie/Chirurgie und der Augenheilkunde einzuholen, so sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH vom , Zl. 96/08/0114). Wie bereits ausgeführt, blieb das jüngste Gutachten unbestritten und wurden keine neuen Befunde vorgelegt, welche zu einer entscheidungserheblichen, maßgeblichen Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen oder dem Gutachten widersprechen würden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom und am aktuell objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. Das vorliegende Sachverständigengutachten vom wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Seite 5 von 8

6 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, in der Fassung des BGBl I Nr.40/2017 lauten: "Begünstigte Behinderte 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) (2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. (3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Behinderung 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh Seite 6 von 8

7 a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.." Dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v. H. Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer auch keine weiteren Befunde vorgelegt. Bei dem Beschwerdeführer liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw diesen nach 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. sind, nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/11/0118). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des 14 Abs Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.h. eingeschätzt wird, bescheidmäßig Seite 7 von 8

8 festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Das aktuelle Gutachten wurde nicht mehr bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom , Nr /96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes ( 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ( 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 8 von 8

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