Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen."

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Edith EGGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, (VN: XXXX), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom (OB: ) betreffend die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Mit formularmäßigem Vordruck des Sozialministeriumservice Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), beantragte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) am und am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. 2. Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Chirurgie mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und dieser führte in seinem Gutachten vom nach einer persönlichen Untersuchung zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt aus: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. 1 2 Hauterkrankungen, Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, GdB % Seite 1 von 10

2 immunologische bzw. autoimmunoloigsche, nicht entzündliche Erkrankungen und guartige Neubildungen der Haut, Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Mittelschwere, ausgedehnte Formen Ekthymata mit rezidivierenden Abszessen im Rücken, Gesäß und Achselbereich mit lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen Hypertonie, Leichte Hypertonie Erhöhter Blutdruck derzeit noch ohne Therapie Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen Geringfügigkeit nicht weiter angehoben Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Ge-sundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: die latente Tuberkulose die positive Chlamydien Serologie und der positive MRSA Abstrich führen zu keiner Funktionseinschränkung, die Allergien können durch Expositionsvermeidung bekämpf werden Stellungnahme zu Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten ist es zu keiner Verschlechterung gekommen.? Dauerzustand? Nachuntersuchung, Begründung: Frau Silvia Hellensteiner kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstzützungsstrukturen) einer Erwärbstätigkeit nachgehen:?ja? nein Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung möglich. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor : ja nein nicht geprüft Die / Der Untersuchte??? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen??? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)??? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)??? ist gehörlos??? ist schwer hörbehindert??? ist taubblind??? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates??? ist Epileptikerin oder Epileptiker Seite 2 von 10

3 ??? bedarf einer Begleitperson??? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial??? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger??? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Begründung: Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmitte: 1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine 2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? ln welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Einund Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine 2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Weiche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? Nein 3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen {bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? nein 3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? nein 4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? keine 5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? Nein Seite 3 von 10

4 Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja nein nicht geprüft??? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos , GdB: ab??? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: ab??? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab 3. Mit Schreiben vom wurde das Gutachten der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin übermittelt und ihr zugleich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte nicht. 4. Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung nach dem Gutachten 20 % beträgt. 4. Am erschien die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und erhob fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass psychische Leiden nicht berücksichtigt bzw. eingeschätzt worden seien. Durch ihre Hauterkrankungen/Allergien habe sie ihren Arbeitsplatz verloren und deshalb finde sie, dass das Hautleiden sehr niedrig eingeschätzt wurde. Es wurden neue ärztliche Befunde beigelegt. 5. In der Folge richtete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom an Dr. M. N., einer Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, das Ersuchen ein ärztliches Sachverständigengutachten zu erstellen, in welchem der Grad der Behinderung festzustellen sei. 6. Am langte beim Bundesverwaltungsgericht das ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. M. N. vom ein, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden: Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr GdB % 1. Mittelschwere, ausgedehnte Form einer Erkrankung der Haut Depressive Störung leichten Grades Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Grades Leichte Hypertonie Chronisches Schmerzsyndrom-leichte Verlaufsform Endokrine Störung leichten Grades Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.h. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Ad 1) rez. Abszesse v.a. an Armen und Gesäß; Prurigo simplex subacuta, Acne excorie, Exthymata mit Kratzerosionen i.b. des Schultergürtels, der Oberarmstreckseiten, sowie an den Flanken; polyvalente ausgeprägte Kontaktallergie gegen div. Substanzen; toxisch-irritatives Exkzem der Hände mit wiederholten Antibiotikagaben wegen mehrmaliger MRSA Besiedelung seit 2010 (ohne Mitbeteiligung weiterer Organe); länger dauerndes Bestehen, weitgehende begrenzt, trotz Therapie protrahierter Verlauf Seite 4 von 10

5 Ad 2) Es werden Symptome der Depression erfasst, psychiatrische Kontrollen sind dokumentiert, allerdiengs wird derzeit keine Pschopharmako- oder Phsychotherapie dokumentiert. Ad 3) leichte deg. Veränderung der HWS mit Sensibilitätsminderung C6/7 rechts, sowie leichte deg. Veränderungen LWS mit Sensibilitätsminderung L3-S1 rechts, V.a. vertebragene Schmerzen bei Verspannungen. Keine Dauertherapie notwendig, mäßige rad. Veränderung. Ad 4) Bluthochdruck mit einfacher Medikation Ad 5) Trigeminiusneuralgie: Beschwerden etwa zwei- bis dreimal im Monat, werden mit Neurofenca (NSAR) behandelt. Ad 6) lat. Hypothyreose bei Mb. Hashimoto, Schilddrüsenhormonersatztherapie mit Thyrex 75 mcg 1x1 fünfmal pro Woche notwendig; die Hormonsubstitution ist einfach durchzuführen und gut einstellbar Der GdB durch Leiden 1 erhöht sich durch Leiden 2 um 1 Stufe auf insgesamt 30 %, da eine negative wechselseitige Beeinflussung vorliegt. Das Hautleiden- insbesondere die Kratzeffloreszenzen sind psychisch mitbedingt, andererseits führt das chron. Hautleiden zu einer reakt. Depression. Leiden 3 erhöht den GdB nicht, da das Wirbelsäulenleiden in keinem Zusammenhang zum Hautleiden steht, Leiden 4-6 erhöhen den GdB nicht, da sie von geringer funktioneller Relevant sind. 7. Mit Schreiben vom übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. M. N. vom und räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit Formularvordruck, welcher bei der belangten Behörde am einlangte, beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionsbeeinträchtigungen:? Mittelschwere, ausgedehnte Form einer Erkrankung der Haut 20 % (Leiden 1);? Depressive Störung leichten Grades 20 % (Leiden 2);? Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Grades 20 % (Leiden 3);? Leichte Hypertonie 10 % (Leiden 4)? Chronisches Schmerzsyndrom leichte Verlaufsform 10 % (Leiden 5)? Endokrine Störung leichten Grades 10 % (Leiden 6) 1.3. Es besteht eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2, welche zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um 1 Stufe führt. Darüber hinaus besteht keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 3 bis Bei der Beschwerdeführerin liegt somit insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % vor. Seite 5 von 10

6 2. Beweiswürdigung 2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zum Antrag wurden dem Akt der belangten Behörde entnommen Die festgestellten Funktionseinschränkungen mit dem jeweiligen Grad der Behinderung und auch dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. M. N. vom Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Zur Abklärung der in der Beschwerde vom vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten Befunden holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten der Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. M. N. vom ein. Die in diesem Gutachten getroffenen Einschätzungen basieren auf dem Akteninhalt und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung. Die Gutachterin ist auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass sich Leiden 1 und Leiden 2 wechselseitig ungünstig beeinflussen, wodurch Leiden 1 um eine Stufe erhöht wird. Des Weiteren wurde dargelegt, dass die Leiden 3 bis 6 aufgrund fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhen Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom als vollständig und schlüssig beurteilt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde legen Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgf hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des 67d AVG (vgl. VwGH vom , 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon isd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom , 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR ; Schuler- Zgraggen v. Switzerland, EGMR ). Im Erkenntnis vom , GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR ) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom , 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Seite 6 von 10

7 Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieb das vom Gericht eingeholte Gutachten unwidersprochen. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetztes (BVwGG) lauten wie folgt: "Einzelrichter 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen." 19 Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt: " 19b. (1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. (6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. (7) Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen." Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt: " 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt." Seite 7 von 10

8 Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 3.2. Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten: "Begünstigte Behinderte 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) (2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. (3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. [...] Seite 8 von 10

9 Behinderung 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird Abs. 2, 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 traten mit 1. September 2010 in Kraft und war, nachdem der gegenständliche Antrag auf Neufeststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten am gestellt wurde, der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen Gemäß 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vh sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (vgl. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032) Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.h. eingeschätzt. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Berücksichtigt wurde dabei Seite 9 von 10

10 insbesondere die ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2, die den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöhte. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, diese ist dem Gutachten jedoch nicht entgegengetreten Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten liegen daher nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt B) 3.4. Unzulässigkeit der Revision Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:I Seite 10 von 10

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.09.2017 Geschäftszahl W133 2122623-1 Spruch W133 2122623-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W133 2134761-1 Spruch W133 2134761-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.09.2016 Geschäftszahl I404 2123829-1 Spruch I404 2123829-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.11.2017 Geschäftszahl G309 2156607-1 Spruch G309 2156607-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W218 2124838-1 Spruch W218 2124838-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl W133 2121574-1 Spruch W133 2121574-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L501 2132157-1 Spruch L501 2132157-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen. 06.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.10.2016 Geschäftszahl W201 2123335-1 Spruch W201 2123335-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 21.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.03.2018 Geschäftszahl W166 2168053-1 Spruch W166 2168053-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB. Wirbelsäulenabnützung entsprechend der mäßigen Abnützung unverändert zum Vorgutachen

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB. Wirbelsäulenabnützung entsprechend der mäßigen Abnützung unverändert zum Vorgutachen 17.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.05.2017 Geschäftszahl L515 2145507-1 Spruch L515 2145507-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER

Mehr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern 28.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2017 Geschäftszahl W133 2125359-1 Spruch W133 2125359-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2013/11/0034 5 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl

Mehr

ein ärztlicher Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, vom ;

ein ärztlicher Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, vom ; 25.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2014 Geschäftszahl G309 2001175-1 Spruch G309 2001175-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

In dem eingeholten Gutachten vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

In dem eingeholten Gutachten vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten: 02.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2017 Geschäftszahl G309 2124310-1 Spruch G309 2124310-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 09.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.05.2017 Geschäftszahl W218 2131699-1 Spruch W218 2131699-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.05.2016 Geschäftszahl W218 2123212-1 Spruch W218 2123212-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG stattgegeben.

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG stattgegeben. 07.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.06.2017 Geschäftszahl I404 2148931-1 Spruch I404 2148931-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.03.2018 Geschäftszahl W201 2166410-1 Spruch W201 2166410-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 11.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.10.2017 Geschäftszahl W162 2154761-1 Spruch W162 2154761-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 04.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.07.2017 Geschäftszahl I407 2141352-1 Spruch I407 2141352-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 24.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.05.2016 Geschäftszahl I403 2015405-1 Spruch I403 2015405-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

B E S C H L U S S W /9E

B E S C H L U S S W /9E Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 06.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.06.2017 Geschäftszahl I414 2152233-1 Spruch I414 2152233-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 13.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.09.2017 Geschäftszahl G313 2146752-1 Spruch G313 2146752-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.06.2016 Geschäftszahl I403 2126276-1 Spruch I403 2126276-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert.

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert. 13.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.06.2017 Geschäftszahl G309 2130613-1 Spruch G309 2130613-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /20E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /20E IM NAMEN DER REPUBLIK! 04.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.07.2017 Geschäftszahl I407 2116874-1 Spruch I407 2116874-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 11.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.07.2017 Geschäftszahl I407 2129487-1 Spruch I407 2129487-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER

Mehr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern 17.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2016 Geschäftszahl W133 2120091-1 Spruch W133 2120091-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E W /3E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E W /3E 26.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.04.2016 Geschäftszahl W133 2118060-1 Spruch W133 2117848-1/3E W133 2118022-1/3E W133 2118060-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Mehr

"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung vorliegen. 24.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.05.2016 Geschäftszahl I403 2108228-1 Spruch I403 2108228-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 02.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2017 Geschäftszahl G309 2124433-1 Spruch G309 2124433-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.03.2018 Geschäftszahl W162 2162427-1 Spruch W162 2162427-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.09.2016 Geschäftszahl I403 2128152-1 Spruch I403 2128152-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 21.05.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.05.2015 Geschäftszahl G309 2011169-1 Spruch G309 2011169-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt:

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt: 07.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2014 Geschäftszahl W200 2007321-1 Spruch W200 2007321-1/3E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und

Mehr

Am reichte die Beschwerdeführerin den Befund eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom nach.

Am reichte die Beschwerdeführerin den Befund eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom nach. 04.12.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.12.2017 Geschäftszahl W269 2170423-1 Spruch W269 2170423-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07..27 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07..27 Geschäftszahl L5 2145521-1 Spruch L5 2145521-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.05.2017 Geschäftszahl G304 2150497-1 Spruch G304 2150497-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 28.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.08.2014 Geschäftszahl I404 2009149-1 Spruch I404 2009149-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. 05.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.06.2014 Geschäftszahl W141 2003911-1 Spruch W141 2003911-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Das von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde am eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab als Diagnosen:

Das von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde am eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab als Diagnosen: 26.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.06.2014 Geschäftszahl W200 2007943-1 Spruch W200 2007943-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

2 Chronisch-larvierte Depression, Anpassungsstörung % 3 Bluthochdruck, Mitralklappensklerose, Fettstoffwechselstörung %

2 Chronisch-larvierte Depression, Anpassungsstörung % 3 Bluthochdruck, Mitralklappensklerose, Fettstoffwechselstörung % 07.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.03.2017 Geschäftszahl I404 2127401-1 Spruch I404 2127401-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W224 2127966-1 Spruch W224 2127966-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2475-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung

Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung 18.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.10.2017 Geschäftszahl I404 2158779-1 Spruch I404 2158779-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert.

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert. 23.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.06.2016 Geschäftszahl W132 2115149-1 Spruch W132 2115149-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.04.2015 Geschäftszahl W224 2101566-1 Spruch W224 2101566-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2017 Geschäftszahl W162 2126533-1 Spruch W162 2126533-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.03.2015 Geschäftszahl W135 2016776-1 Spruch W135 2016776-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Text. Bundesrecht konsolidiert

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Text. Bundesrecht konsolidiert Kurztitel Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 495/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 263/2016 /Artikel/Anlage 1 Inkrafttretensdatum 22.09.2016 Text

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.05.2017 Geschäftszahl W133 2007608-1 Spruch W133 2007608-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2127569-1 Spruch W132 2127569-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom , wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom , wird im Wesentlichen folgendes festgehalten: 01.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.09.2015 Geschäftszahl G303 2010933-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende

Mehr

II. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. 07.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.03.2017 Geschäftszahl G309 2126390-1 Spruch G309 2126390-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 10.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.04.2014 Geschäftszahl W200 2002459-1 Spruch W200 2002459-1/3E W200 2002463-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.04.2016 Geschäftszahl W224 2118927-1 Spruch W224 2118927-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2132135-1 Spruch W132 2132135-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /13E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /13E IM NAMEN DER REPUBLIK! 24.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.05.2016 Geschäftszahl I403 2011931-1 Spruch I403 2011931-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf als unbegründet abgewiesen. 11.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.10.2017 Geschäftszahl W162 2133241-1 Spruch W162 2133241-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.05.2014 Geschäftszahl W132 2002994-1 Spruch W132 2002994-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 19.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.06.2017 Geschäftszahl L501 2152213-1 Spruch L501 2152213-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 20.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.11.2015 Geschäftszahl W115 2008912-1 Spruch W115 2008912-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER

Mehr

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 17.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.06.2016 Geschäftszahl G309 2116985-1 Spruch G309 2116985-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.03.2018 Geschäftszahl W216 2185899-1 Spruch W216 2185899-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6.E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6.E IM NAMEN DER REPUBLIK! 10.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.10.2017 Geschäftszahl I414 2159610-1 Spruch I414 2159610-1/6.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 15.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.11.2017 Geschäftszahl I404 2150255-1 Spruch I404 2150255-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 21. September 2016 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 21. September 2016 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 21. September 2016 Teil II 263. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen. 07.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.10.2015 Geschäftszahl W200 2011704-1 Spruch W200 2011704-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: 26.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.02.2016 Geschäftszahl W215 2118138-3 Spruch W215 2118138-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: A) Der

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.06.2017 Geschäftszahl W200 2147307-1 Spruch W200 2147307-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Behindertenpass und ZUSATZEINTRAGUNGEN

Behindertenpass und ZUSATZEINTRAGUNGEN Behindertenpass und ZUSATZEINTRAGUNGEN Allgemeines: Der Behindertenpass gilt als einheitlicher Nachweis der Behinderung. Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung wird dadurch nicht erwirkt. Zur Inanspruchnahme

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 11.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.04.2017 Geschäftszahl I403 2144017-1 Spruch I403 2144017-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. 20.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.10.2015 Geschäftszahl W133 2002886-1 Spruch W133 2002886-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 11.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.10.2016 Geschäftszahl W133 2112582-1 Spruch W133 2112582-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom ,

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom , 04.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.07.2014 Geschäftszahl G309 2002992-1 Spruch G309 2002992-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 12.04.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.04.2018 Geschäftszahl G309 2174351-1 Spruch G309 2174351-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 09.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.08.2016 Geschäftszahl G304 2124539-1 Spruch G304 2124539-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. 27.10.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2014 Geschäftszahl W200 2003107-1 Spruch W200 2003107-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.01.2017 Geschäftszahl G311 2117492-1 Spruch G311 2117492-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1188-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KM, geb. GebDat, Adresse, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt, 1010 Wien,

Mehr

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1). 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L511 2130045-1 Spruch W511 2130045-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/2237-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MKW, vom 05. Jänner 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22

Mehr

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig. 22.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2017 Geschäftszahl L502 1437775-1 Spruch L502 1437775-1/53E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf stattgegeben.

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf stattgegeben. 23.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.07.2015 Geschäftszahl W135 2006964-1 Spruch W135 2006964-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf als unbegründet abgewiesen. 01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W216 2138802-1 Spruch W216 2138802-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER

Mehr

2. In der Folge holte die belangte Behörde eine Lohnbescheinigung vom Dienstgeber des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein.

2. In der Folge holte die belangte Behörde eine Lohnbescheinigung vom Dienstgeber des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein. 14.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.11.2017 Geschäftszahl I404 2173228-1 Spruch I404 2173228-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 09.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.12.2016 Geschäftszahl G303 2107963-1 Spruch G303 2107963-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 08.02.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.02.2018 Geschäftszahl G309 2162213-1 Spruch G309 2162213-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Behindertenpässe im Scheckkartenformat Änderung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen (BGBl. II Nr.

Behindertenpässe im Scheckkartenformat Änderung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen (BGBl. II Nr. Behindertenpässe im Scheckkartenformat Änderung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen (BGBl. II Nr. 263/2016) Bei Anträgen, die ab dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 26.04.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.04.2018 Geschäftszahl W132 2179022-1 Spruch W132 2179022-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 ivm 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 ivm 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 02.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.06.2017 Geschäftszahl W162 2148271-1 Spruch W162 2148271-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.09.2017 Geschäftszahl W209 2008790-1 Spruch W209 2008790-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 10.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.05.2016 Geschäftszahl L501 2123826-1 Spruch L501 2123826-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. 29.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.05.2017 Geschäftszahl W207 2127512-1 Spruch W207 2127512-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. 25.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.01.2017 Geschäftszahl W200 2142750-1 Spruch W200 2142750-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1671-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 betreffend erhöhte Familienbeihilfe

Mehr