Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom , VN: XXXX, über die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei stellte am einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der 2 und 14 des BEinstG. Als Gesundheitsschädigungen wurde im Antragsformular angegeben: Lumbalgie, WS Schmerzen BWS, HLA B27 pos Enthesiopathie bd Achillessehnen Fingerpolyarthrosen, Zehengelenksarthrosen, Discusprotrusion C5-C6, L5/S1, Hyperlipidämie St. p. HP pos Gastritis In der Folge wurden hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zahleiche medizinischen Befunde und Bestätigungen, insbesondere zu ihrem Wirbelsäulenleiden, vorgelegt: Seite 1 von 8

2 Bestätigung vom über den stationären Aufenthalt vom bis zum in einer geburtshilfl.-gynäkolog. Abteilung. Röntgenbefund vom Befund vom eines allgemein beeideten Sachverständigen mit dem Ergebnis: "Mammograph. und sonograph. Keine direkten oder indirekten Malignomzeichen, unaffälliges Parenchym bds. ohne suspekte Strukturen, BI-RADS 1" Ambulanzkarten einer Krankenanstalt vom , , , , , , wobei in der aktuellsten Ambulanzkarte im Wesentlichen diagnostiziert wurde: "SpA, Lumbaslgie, Ws Schmerzen BWS, HLA B27 pos, Enthesiopathie bd Chillessehnen, Fingerpolyartzhorsen, Zehgelenksarthrosen, Discusprotrusion C5-C6, L5/S1, Hypterlipidämie, St. P. HP pos Gastritis" Vorläufiger Arztbrief einer Internen Abteilung mit den Diagnosen "K29.5 Antrumgastritis, M54.5 Lumbago, BWS-Schmerzen (HLA-B27 pos), Fingerpolyarthrosen, Zehengelenksarthrosen, Diskusprotusion C5/6, L5/S1" Befund über die Untersuchung vom und vom eines Diagnosezentrums Befund eines weiteren Diagnosezentrums vom , , , , , wobei im aktuellsten Befund zusammengefasst festgehalten wird, dass das Ergebnis der Sonographie beider Nieren, Retroperitoneum ein unauffälliger Befund ist, das Ergebnis der Oberbauchsonographie auch ein unauffälliger Befund von Leber, Gallenblase, Gallenwegen, Milz und Pankreas war sowie - soweit ausschallbar - auch eine unauffällige Sonographie des Unterbauches erfolgt war. Im Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom , erstellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgende Feststellung getroffen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB % 1. HLA B 27 positive Autoimmunerkrankung Unterer Rahmensatz dieser Position, wegen nachvollziehbarer Beschwerden, geringem Umfang des Gelenkbefalls - therapeutisch beeinflussbar - und geringe Funktionseinschränkung am Stütz- und Bewegungsapparat. g.z Als Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 von Hundert festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. In den relevanten Befunden wurden "HLAB 27 pos, Euthesopathi beider Achillessehnen, Fingerpolyarthrosen, Zehengelenksarthrosen, Discusprotrusionen" diagnostiziert. Begründend wurde ausgeführt, dass folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen würden: Hyperlipidämie sei kein Risikofaktor - kein GdB ein einschätzungsrelevantes Magenleiden liege nicht vor. Es handle sich um einen Dauerzustand. Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin dazu keine Stellungnahme ab. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, wurde aufgrund des Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht angehört und weiters festgestellt, dass der Grad der Behinderung gemäß 3 Behinderteneinstellungsgesetz 30 von Hundert beträgt. Als Rechtsgrundlagen wurde zudem auf die 2, 3, 14 des BeinstG verwiesen. Seite 2 von 8

3 Begründend wurde im Bescheid insbesondere ausgeführt, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der aufgrund des 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erfolgt sei. Zur Feststellung des Grades der Behinderung sei ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen eingeholt worden und betrage laut diesem Gutachten der Grad der Behinderung 30 von Hundert. In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihr Leiden einen höheren Grad der Behinderung darstelle. Ihre WS-Schmerzen BWS, Morbus Bechterew, Finderpolyarthrosen, Zehengelenksarthrosen seien nicht berücksichtigt worden. Weiters leide Sie an innerlicher Unruhe, Belastungsreaktion, Schlafstörungen. Die Beschwerdeführerin brachte eine Ambulanzkarte vom der Krankenanstalt XXXX in Vorlage. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge die die Beschwerdeführerin betreffenden folgenden Krankenunterlagen der Krankenanstalt XXXX ein. Dokumentationsblatt eines Instituts für physikalische Medizin und Rehab. einer Krankenanstalt vom , wonach die Beschwerdeführerin am unentschuldigt nicht zur Physiotherapie erschienen ist, am wurde diesbezüglich vermerkt, dass die Beschwerdeführerin nach fünf Therapien einen dreiwöchigen Urlaub bekannt gegeben hatte und am wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin nie mehr zu einer Kontrolle erschienen war. Ambulanzkarten einer Krankenanstalt vom mit den wesentlich aufgelisteten Diagnosen und Befunden vom , , , , , , , , und Im eingeholten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom wurde aufgrund der vorgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Unterlagen im Wesentlichen festgestellt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB % 1. HLA B 27 positive Autoimmunerkrankung Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden und geringe Funktionsbehinderung an Gelenken und am Stützapparat, aber nur geringe röntgenologische Veränderungen, nicht relevant über das altersübliche Maß hinausgehend. g.z Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 von Hundert. Es habe sich keine geänderte Einschätzung im Vergleich zum Gutachten erster Instanz ergeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die in den Einwendungen angeführten Leiden - Wirbelsäulenschmerzen an der Brustwirbelsäule, Morbus Bechterew, Fingerpolyarthrosen, Zehengelenksarthrosen - im oben angeführten Leiden mitberücksichtigt seien. Das "Gen HLA B27" sei assoziiert mit verschiedenen Autoimmunerkrankungen wie rheumatoider Arthritis oder Morbus Bechterew, die die angegebenen Beschwerden verursachen. Die vorgelegten Befunde würden diesen Umstand dokumentieren. Im Rahmen des Parteiengehörs vom wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Gutachten vom , fertiggestellt am , zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Am langte eine Eingabe der Beschwerdeführerin ein, mit der diese eine Ambulanzkarte vom einer Krankenanstalt, von der bereits wiederholt Ambulanzkarten in der Vergangenheit in Vorlage gebracht wurden, übermittelt. Zusammengefasst wurde in der Ambulanzkarte vom festgehalten, die Beschwerdeführerin nehme diverse Medikamente und als Status vom wurde ausgeführt "BASDAI 8,6, SWJ: 0, TJ: Handgel bds, Schultergl bds, Hüften bds, Knie bds, Sprunggel bds, Vorfüße bds, WS: KD BWS, ISG bds DD, HWS Retroflexion schmerzhaft, Myogelosen Nacken, FBA 10 cm, Schober 13/12". Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde zudem - wie bereits im Wesentlichen in der Diagnose vom der Krankenanstalt - festgehalten "SpA = M. Bechterew (Spondylarthrisi, HLA B27 pos, Polyarthralgien, Lumbalgie, Ws Schmerzen BWS, Neuralgie thorakali li, Enthesiopathie bd Achillessehnen, Fingerpolyarthrosen, Zeheglelenksarthrosen, Discusprotrusion C5-C6, L5/S1, Hyperlipidämie, St. P. HP pos Gastritis". Seite 3 von 8

4 Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in physikal Th gewesen sein und ein Biologikum von der Beschwerdeführerin wegen Malignomangst abgelehnt worden sei. Festgehalten wurden - wie beispielsweise bereits im Wesentlichen in der Diagnose vom , und vom der Krankenanstalt - "Schmerzen Nacken, Schulter, BWS, retroskapulär li Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke - Celebrex hilft nur bedingt, sehr müde, langes Stehen, Sitzen oder Schlafen unmöglich, nächtlicher Rückenschmerz, Morgensteifigkeit 1 Stunde. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer tgl Arbeit schmerzbedingt stark eingeschränkt". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vh. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass und den Feststellungen in den eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom und vom , sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen im Gutachten vom , basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom wurde aufgrund der vorgelegten und insbesondere der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Unterlagen im Wesentlichen hinsichtlich der Beschwerdeführerin festgestellt, dass sich keine geänderte Einschätzung im Vergleich zum Gutachten erster Instanz ergibt. Die in den Einwendungen angeführten Leiden - Wirbelsäulenschmerzen an der Brustwirbelsäule, Morbus Bechterew, Fingerpolyarthrosen,Zehengelenksarthrosen - sind im Leiden "HLA B 27 positive Autoimmunerkrankung", welches im Gutachten als Funktionseinschränkung angeführt wird, mitberücksichtigt. Das "Gen HLA B27" ist assoziiert mit verschiedenen Autoimmunerkrankungen wie rheumatoider Arthritis oder Morbus Bechterew, die die angegebenen Beschwerden verursachen. Die vorgelegten Befunde hatten diesen Umstand auch dokumentiert. Seite 4 von 8

5 Im Rahmen des Parteiengehörs vom wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Gutachten vom , fertiggestellt am , zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Stellungnahmefrist einzig eine Ambulanzkarte vom einer Krankenanstalt, von der bereits wiederholt Ambulanzkarten in der Vergangenheit übermittelt wurden, in Vorlage. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Ambulanzkarte vom steht nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthält keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Erkrankungen und der Status der Beschwerdeführerin in der übermittelten Ambulanzkarte vom entspricht im Wesentlichen der Diagnose im eingeholten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom , fertiggestellt am , und wurden diese bereits im Gutachten berücksichtigt. Im Detail wurden die in dieser Ambulanzkarte aufgelisteten Diagnosen im Wesentlichen bereits in der vorgelegten und bei Gutachtenerstellung berücksichtigten Ambulanzkarte, vor allem mit Diagnosen vom , , und , festgehalten. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand (in Form einer neuen Ambulanzkarte) war somit nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels Begründung nicht ausreichend substantiiert war. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem vorgelegten Ambulanzbericht vom kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum auf. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Seite 5 von 8

6 Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. ( 2 Abs Satz BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. ( 2 Abs. 2 BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen ( 2 Abs. 3 BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten ( 3 BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Seite 6 von 8

7 Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. ( 14 Abs. 1 BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird ( 14 Abs Und 2. Satz BEinstG idf BGBl. I Nr. 81/2010). Da ein Grad der Behinderung von 30 vh festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vh eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen ( 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist ( 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. ( 24 Abs. 3 VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. ( 24 Abs. 4 VwGVG) Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in Seite 7 von 8

8 allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR ; Schuler- Zgraggen v. Switzerland, EGMR ) Im Erkenntnis vom , GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR ) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom , 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Ambulanzkarte einer Krankenanstalt vom konnte keine Änderung der Einschätzung bewirken. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:W Seite 8 von 8

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