Der Bescheid vom wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom , OB XXXX, über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Als Gesundheitsschädigungen nannte er koronare Gefäßerkrankungen im Zeitraum März 2017 sowie April Zuvor stellte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 von 100 beträgt. Dem zu Grunde gelegt war ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom , das als Leiden eine koronare Herzkrankheit, unterer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Stent-Setzung; Positionsnummer 05.02; GdB 30%; ergab. Aufgrund des Antrages vom und des vorgelegten Patientenbriefes des SMZ-Süd, Abteilung für Kardiologie vom holte das Sozialministeriumservice ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin nach einer Untersuchung am ein, welches Folgendes ergab: Seite 1 von 9

2 "Anamnese: Letzte Begutachtung 10/ % GdB. Seit der letzten Begutachtung Synkope im 11/2016mit Handgelenksbruch rechts, in weiterer Folge wurde neuerlich ein Herzkatheter durchgeführt, es zeigte sich eine Progredienz der koronaren Herzerkrankung. Es fand sich eine 99% Peristentstenose, diese wurde neuerlich mit einem Stent versorgt, eine Kontrollangio ist in 6 Monaten geplant. Derzeitige Beschwerden: "ab und zu bei Stress merke ich eine thorakalen Druck und werde schwindelig" Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Tass. Plavix, Ezetrol, Crestor. Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder (erwachsen), arbeitet als Bäcker, derzeit tätig. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): SMZ-Süd KHK; Z.n DES 04/2016, Peristenstenose LAD/DES Untersuchungsbefund: ( ) Klinischer Status Fachstatus: Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose. Herz, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atmen, normale Atemfrequenz, Rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche. Abdomen: Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. Wirbelsäule: Frei beweglich, keine Klopfdolenz, keinerlei Funktionseinschränkungen. Extremitäten: Kreuz/Nacken/Pinzetten/Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Hüft/Knie/Sprunggelenke aktiv und passiv frei beweglich, keine Bandinstabilitäten, Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen/Fersengang beidseits möglich, keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar. ( ) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. 1 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Koronare Herzerkrankung Oberer Rahmensatz, da Prodigenz der Erkrankung und trotz neuerlicher Stentsetzung Aninga pectoris. Pos. Nr. GdB % Gesamtgrad der Behinderung 40 v.h. ( ) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA ist Leiden 1 um 1 Stufe angehoben, da Progredienz der koronaren Herzerkrankung. ( ) Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen." Seite 2 von 9

3 Mit Bescheid vom wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 von 100 fest. Begründend wurde auf das eingeholte ärztliche Gutachten verwiesen. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut dem Arzt, der den zweiten Stent gesetzt hätte, und auch laut seinem Hausarzt, zur gefährdeten Personengruppe gehöre, die jederzeit einen Herzinfarkt haben könne. Ärzte würden es bei ihm zwar nicht verstehen, warum die Arterie wieder "zu" gewesen sei (der Beschwerdeführer hätte noch nie geraucht, leide nicht an Übergewicht, sei nicht zuckerkrank und habe auch einen niedrigen Cholesterinspiegel-lebe also gesund), aber ihm gehe es gesundheitlich nicht sehr gut. Er versuche zwar so gut wie möglich seinen Beruf nachzugehen, es sei aber schon schwierig. Zeitweise habe er ein Stechen in der Brust und auch manchmal ein Druckgefühl. Besonders schlimm sei es bei Stress und wenn er sich aufrege. Hinzu komme, dass er wahrscheinlich etwas mit den Bandscheiben hätte. Er könne seit einigen Wochen nicht einmal ohne Schmerzen gehen. Am schlimmsten sei es in der Früh und wenn er länger gesessen sei oder er stehe auf einen Fleck. Dann gebe es ihm einen Stich und er könne nicht mehr gehen. Aufgrund der erhobenen Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten eines bisher noch nicht mit der Angelegenheit befassten Facharztes für Innere Medizin ein, welches Folgendes ergab: " ( ) Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer: Keine wesentlichen Vorerkrankungen, im Jänner 2016 zunehmende Luftnot bei mäßigen Belastungen, wie Spazierengehen mit dem Hund. Eine Lungenfunktion sei in Ordnung gewesen, ein Spray vom Lungenfacharzt hat keine Linderung gebracht. Schließlich Ergometrie beim Facharzt für Innere Medizin, Dr. XXXX, im XXXX. Bezirk, außerdem wurde dort ein Herz-Ultraschall gemacht. Der Internist hat den Beschwerdeführer sofort ins Kaiser Franz Josef-Spital zur Einholung einer 2. Meinung geschickt, die Abklärung hat dort den hochgradigen Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung ergeben, er hat im April 2016 einen ersten Stent erhalten, war dann zu einem Rehabilitationsaufenthalt im Großgerungs. Im November 2016 hat er am Arbeitsplatz in der Bäckerei einen Kollaps-Zustand erlitten, ist dabei gestürzt und hat sich die rechte Hand gebrochen. Eine weitere kardiale Abklärung hat erst im März 2017 stattgefunden, dabei wurde eine neuerliche höchstgradige Gefäßveränderung unmittelbar neben dem ersten Stent festgestellt, er hat einen weiteren Stent unmittelbar daneben erhalten. Eine weiteres Rehab-Verfahren, erneut in Großgerungs war zufriedenstellend, im September 2017 wurde dann neuerliche eine Koronarangiografie im Kaiser Franz Josef- Spital durchgeführt. Das Ergebnis war diesmal zufriedenstellend, abschließende Diagnosen Re-Stent-Stenose, koronare Herzkrankheit, alter Myokardinfarkt (dazu gibt der Beschwerdeführer an, dass ihm das nicht gesagt oder erklärt worden ist), Hyperlipidämie. Festgehalten wird, dass im Koronarangiografie-Protokoll vom in der Ventrikulografie eine normale Linksventrikelfunktion ohne Wandbewegungsstörungen genannt ist. Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen: Thrombo ASS, Plavix, Crestor, Ezetrol, Daflon und Dasselta (Desloratadin) Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte. Röntgen- und Laborbefunde: Keine Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 170 cm, 72 kg Knochenbau-, normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Seite 3 von 9

4 Zunge: normal, Zähne: eigene, gut saniert, 1 Stiftzahn Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herr, reine rhythmische Herztöne RR 105/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: Bauchdecken weich Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar, Leistenbruch links Rektal nicht untersucht. Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild normal Beurteilung und Beantwortung der im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Abl. 31/4, gestellten Fragen: Frage 1: Diagnosen: 1. Koronare Herzkrankheit % Auswahl dieser Position, da normale Linksventrikelfunktion ohne regionale Wandbewegungsstörungen; oberer Rahmensatz, da eine neuerliche Stent-Setzung erforderlich gewesen ist. 2. Leistenbruch links % 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da OP erforderlich und schon terminisiert. Frage 2: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorwiegt. Frage 3: Keine relevante Veränderung gegenüber dem Gutachten vom , die Veränderung dieses Gutachtens gegenüber dem Vorgutachten 2016 ist durch die Progression der Erkrankung, welche die neuerliche Notwendigkeit einer Stent-Setzung erfordert hat, begründet. Inguinalhernie wurde nun in das Diagnosenverzeichnis aufgenommen, ändert aber den Gesamtgrad der Behinderung nicht. Frage 4: Die Behinderte ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Seite 4 von 9

5 Frage 5: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vh, somit weniger als 50 vh. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am beim Sozialministeriumservice eingelangt Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 170 cm, 72 kg Lymphknoten nicht tastbar Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz, reine rhythmische Herztöne RR 105/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: Bauchdecken weich Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar, Leistenbruch links, Nierenlager frei 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Pos.Nr. Gdb % Seite 5 von 9

6 1 2 Positionsnummer und des Rahmensatzes: Koronare Herzkrankheit Auswahl dieser Position, da normale Linksventrikelfunktion ohne regionale Wandbewegungsstörungen; oberer Rahmensatz, da eine neuerliche Stent- Setzung erforderlich gewesen ist. Leistenbruch links 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da OP erforderlich und schon terminisiert % Gesamtgrad der Behinderung 40 % 1.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vh festgestellt. Dieser Entscheidung lag ein vom SMS eingeholtes internistisches fachärztliches Gutachten zu Grunde. Das BVwG hat aufgrund des Beschwerdevorbringens abermals ein internistisches Gutachten eines bisher mit dem Verfahren nicht befassten Facharztes für Innere Medizin eingeholt, dass hinsichtlich Leiden 1 zum selben Ergebnis kam, wie das bereits erstinstanzlich eingeholte internistische Gutachten. In beiden Gutachten werden sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde einer Beurteilung unterzogen. Übereinstimmend wird in beiden Gutachten ausgeführt, dass die koronare Herzerkrankung unter Pos. Nr mit dem oberen Rahmensatz einzustufen sei. Vom vom BVwG bestellten Gutachter wird hinsichtlich der Heranziehung der Pos.Nr und des oberen Rahmensatzes ausgeführt, dass eine normale Linksventrikelfunktion ohne regionale Wandbewegungsstörungen vorliege. Der Anhang der EVO sieht eine Einstufung unter Pos.Nr dann vor, wenn die Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfarkt erhalten, die Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt ist. Dies entspricht den von beiden Gutachtern festgestellten Status des Beschwerdeführers. Leiden 2 ergibt sich laut Gutachter aufgrund des bereits festgelegten OP-Termins, erhöht jedoch nachvollziehbar das Leiden 1 nicht. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich in freier Beweiswürdigung auf die vom Sozialministeriumservice und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Die eingeholten gleichlautenden Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zum in der Beschwerde geltend gemachten Bandscheibenleiden wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer darüber keinerlei Befund vorgelegt hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch den Senat. Zu A) Seite 6 von 9

7 1. Zur Entscheidung in der Sache Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. ( 2 Abs Satz BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind ( 2 Abs. 2 BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten ( 3 BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Da ein Grad der Behinderung von 40 vh durch die in Auftrag gegebenen schlüssigen, nachvollziehbaren fachärztliche Gutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vh eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173). Seite 7 von 9

8 Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen ( 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist ( 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden ( 24 Abs. 3 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen ( 24 Abs. 4 VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden ( 24 Abs. 5 VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr /09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH , Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG ein zusätzliches fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die Stellungnahme zum Parteiengehör in Anbetracht der hiezu ergangenen Ausführungen in den eingeholten Sachverständigengutachten nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Seite 8 von 9

9 European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2018:W Seite 9 von 9

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