Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Johannes SCHMIDT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer hat am beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vh bewertet wurde Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 20 vh festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Ergebnis des medizinischen Begutachtungsverfahrens sei unvollständig und falsch. Der Beschwerdeführer leide unter Seite 1 von 9

2 rezidivierenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei bekannter Listhese und es sei von einer Neuroforamenstenose auszugehen. Auf Grund von Arbeitsunfällen sei das Bewegen beider Kniegelenke mit Schmerzen verbunden und die Beweglichkeit eingeschränkt. Gleiches gelte für die Sprunggelenke. Es sei daher bei richtiger Würdigung aller Beweise ein Grad der Behinderung von zumindest 50 vh festzustellen. Es werde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten Folge zu geben Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am eingelangten Schreiben vom hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß 19 Abs. 1 BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vh bewertet wurde. Der Beschwerdeführer hat die nachstehend angeführten Beweismittel nachgereicht:? Ambulanzbericht Rudolfinerhaus vom ? Ambulanzbericht Rudolfinerhaus vom ? MRT Befund der rechten Schulter, Rudolfinerhaus vom ? MRT Befund der HWS, Rudolfinerhaus vom Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß 17 VwGVG ivm 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß 19 Abs. 1 BEinstG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Die Verfahrensparteien wurden darauf hingewiesen, dass die nachgereichten medizinischen Unterlagen aufgrund der Neuerungsbeschränkung nicht berücksichtigt werden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) auszuüben. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am bei der belangten Behörde eingelangt. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Hernach sind weitere Beweismittel vorgelegt worden. Seite 2 von 9

3 1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vh Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand altersentsprechend. Ernährungszustand mäßig adipös. Caput/Collum: unauffällig. Thorax symmetrisch, elastisch. Abdomen klinisch unauffällig, kein Druckschmerz. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Die rechte Schulter steht minimal höher, ist gering verkürzt. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird an den Fingern rechts als vermindert angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Rechte Schulter: Vom äußeren Aspekt her unauffällig. Druckschmerz am Eckgelenk, kein Druckschmerz am großen Rollhöcker, lokal Druckschmerz über der langen Bizepssehne. 0 Abduktionstest ist rechts positiv. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S rechts , links , F rechts , links , der Nackengriff wird rechts umständlich demonstriert, der Oberarm bleibt am Körper angelegt, die Hand reicht nicht zum Ohr, links uneingeschränkt durchführbar. Beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis Th10, links bis Th8. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grobund Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Umfang: Oberarm rechts 36 cm, links 36,5 cm, Unterarm rechts 33 cm, links 32 cm. Untere Extremitäten: Barfußgang wird etwas wankend und verlangsamt ausgeführt, bei gleicher Schrittlänge. Reguläres Abrollverhalten an den Füßen. Zehenballengang wird umständlich ausgeführt. Fersengang wird mit Absinken beidseits ausgeführt. Einbeinstand wird etwas umständlich ausgeführt, ist aber möglich. Die tiefe Hocke wird zu 1/2 ausgeführt. Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Rechtes Knie: Ergussfrei, bandfest, unauffällige Narben nach Arthroskopie. Lokal Druckschmerz am äußeren Gelenksspalt. Weiters wird Endlagenschmerz angegeben. Linkes Knie: Ergussfrei, bandfest. Linkes Sprunggelenk: Diskret Verschwellung um und vor dem Außenknöchel, hier wird Druckschmerz angegeben. Das Gelenk ist bandfest, keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit, keine Schubladenzeichen. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S beidseits, R (S 90 ) beidseits, Knie S beidseits, oberes Sprunggelenk beidseits, links endlagenschmerzhaft, untere Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Die rechte Schulter steht gering höher, das Becken ist horizontal. Ganz zarte Rotationsskoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Reguläre Krümmungsverhältnisse. Es wird Druck- und Klopfschmerz lumbal angegeben, ISG sind druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule allseits endlagig gering eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25 cm, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig gering eingeschränkt, es wird jeweils Endlagenschmerz angegeben Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkungen an der Lendenwirbelsäule, ohne neurologisches Defizit. Beginnende Kniegelenksarthrose beidseits Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne Beweglichkeitseinschränkung und ohne Ergussneigung vh vh 03 Geringe Funktionsbehinderung an der rechten Schulter Fixposition vh Gesamtgrad der Behinderung 20 vh Seite 3 von 9

4 Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden aufgrund deren geringen Ausmaßes und wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht. Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner Erkrankung in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz auszuüben. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich in freier Beweiswürdigung in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bis vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und erörtert deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt:? Der Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom beschreibt eine Bandscheibenverschmälerung L5/S1 und eine Verschiebung L5 gegenüber S1 um 7 mm. Der Befund ist in Leiden 1 berücksichtigt.? Befund vom Unfallkrankenhaus Meidling vom beschreibt die Aufnahme zur Arthroskopie des rechten Kniegelenks.? Magnetresonanztomographiebefund vom rechten Knie vom beschreibt einen Innenmeniskusriss und geringfügige Knorpelschäden. Diese Befunde sind im Leiden 2 ausreichend berücksichtigt, zumal weder ein Gelenkserguss noch eine Instabilität noch eine Beweglichkeitseinschränkung objektivierbar sind. Es wurden bis keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nach dem vorgelegten medizinischen Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1. Dr. XXXX beschreibt fachärztlich überzeugend sowie im Einklang mit dem Untersuchungsbefund, den bis vorgelegten medizinischen Beweismitteln und der Einschätzungsverordnung, dass die in den Einwendungen angeführten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule in Leiden 1 in vollen Umfang berücksichtigt sind. Er zieht nachvollziehbar den Schluss, dass die Annahme einer Neuroforamenstenose weder begründet noch durch Befunde belegt ist, eine Beweglichkeitseinschränkung an Knie- und Sprunggelenken klinisch nicht objektivierbar ist, und somit unter richtiger Würdigung aller Beweise der Gesamt GdB mit 20% korrekt eingeschätzt ist. Eine höhere Einschätzung des Wirbelsäulenleidens nach Richtsatzposition wäre nach der Einschätzungsverordnung erst bei Vorliegen von Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei maßgeblichen radiologischen Veränderungen gerechtfertigt. Da beim Beschwerdeführer nur mäßige funktionelle Einschränkungen an der Lendenwirbelsäule ohne neurologisches Defizit vorliegen, eine ganz zarte Rotationsskoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule bei symmetrisch ausgebildeter Rückenmuskulatur und regulären Krümmungsverhältnissen besteht und Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule nur endlagig gering eingeschränkt sind, kann eine höhere Einstufung dieses Leidens nicht erfolgen. Seite 4 von 9

5 Dr. XXXX beschreibt die wahrgenommene Gesamtmobilität anschaulich und unwidersprochen, dass der Beschwerdeführer in Turnschuhen zur Untersuchung kommt, das Gangbild kein auffälliges, einseitiges Hinken zeigt, der Beschwerdeführer ein Dreieckstuch am linken Arm trägt (angeblich wegen eines Sehneneinrisses an der Schulter), das Aus- und Ankleiden teils im Sitzen, teils im Stehen durchgeführt wird und hierbei die rechte Hand uneingeschränkt gebraucht wird, das Entkleiden der Oberbekleidung problemlos über den Kopf gelingt, der Beschwerdeführer ein Lumbotrain, Genutrain rechts, sowie einen Strumpf am linken Sprunggelenk trägt, Lumbotrain und Genutrain jedoch praktisch keine Gebrauchsspuren zeigen. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Sachverständigengutachten ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: Seite 5 von 9

6 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ( 2 Abs. 1 BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. ( 2 Abs. 2 BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. ( 2 Abs.3 BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten ( 3 BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. ( 14 Abs. 1 BEinstG) Seite 6 von 9

7 Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ( 14 Abs. 2 BEinstG) 14 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. ( 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise) Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen war jedoch nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vh vorliegt, zu entkräften. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der in Höhe von 20 vh festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Da ein Grad der Behinderung von zwanzig (20) vh festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ( 19 Abs. 1 BEinstG auszugsweise idf des BGBl. I Nr. 57/2015) 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. ( 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise) Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am vorgelegt worden ist, waren die nach diesem Datum vorgelegten Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom , Zl. 2011/11/0118 zu 14 BEinstG). 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ( 24 Abs. 1 VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Seite 7 von 9

8 ( 24 Abs. 2 VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. ( 24 Abs. 3 VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. ( 24 Abs. 4 VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. ( 24 Abs. 5 VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr /09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH , Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich unfallchirurgisch untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom , E 1162/2017) Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Seite 8 von 9

9 Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 9 von 9

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