Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am einen Antrag auf Festsetzung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein, und legte einen Schlaflabor-Befundbericht vom , sowie einen Röntgenbefund vom bei. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Vorgutachten vom Diagnosen: 1. Morbus Scheuermann und degenerative Wirbelsäulenveränderungen, 2. Schlafapnoe. Gesamt-GdB 30%. Intercurrent Carpaltunnelsyndrom beidseitig und Abnützungen am linken Vorfuß. Derzeitige Beschwerden: Seite 1 von 11

2 Angegeben werden Wirbelsäulenbeschwerden, diese vor allem lumbal und bei Drehbewegung, sowie Schmerzen im linken Vorfuß. Ein Schlafapnoe-Syndrom sei mittels nächtlicher Beatmungstherapie behandelt, es wird subjektive Besserung angegeben. Gelegentliches Kribbeln in den Händen, rechts mehr als links. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Analgetika, Sirdalud Sozialanamnese: MA XXXX, derzeit Krankenstand Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Schlaflabor XXXX: OSAS/Maskenanpassung Radiologie XXXX: degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Befundnachreichung: Dr. XXXX: geringes CTS rechts, incipientes CTS links Radiologie XXXX: degenerative Abnützungen am linken Vorfuß. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal Ernährungszustand: Adipös Größe: 170,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status - Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose. THORAX / LUNGE / HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche. ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. WIRBELSÄULE: Endlagige-mäßige Funktionseinschränkung im Bereich der Brustund Lendenwirbelsäule, dort vor allem Drehbewegung eingeschränkt. Erreicht im Sitzen mit beiden Händen die Fußknöchel, kann diese umfassen, FBA im Stehen wegen Schmerzangabe nicht durchgeführt. Paravertebrale Muskelverspannungen. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, Sprunggelenk rechts frei beweglich, links gering und schmerzbedingt eingeschränkt. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang rechts möglich. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar. GROB NEUROLOGISCH: Keine motorischen Ausfälle, Sensibilitätsstörung in den Händen angegeben, rechts mehr als links. Seite 2 von 11

3 Gesamtmobilität - Gangbild: Gering Schonhinken, sicher, keine Hilfsmittel. Status Psychicus: Voll orientiert, Ductus kohärent. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr Funktionseinschränkung Morbus Scheuermann, degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da endlagig-mäßige Funktionseinschränkung FunkFunktFunktionsFunktionseinschränkung einschränkungfunktionsfunktionseinschränkung. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da mittels nächtlicher MaskenBeatmungstherapie behandelt. Funktionseinschränkung im linken Sprunggelenk Unterer Rahmensatz, da endlagige Einschränkung. Carpaltunnelsyndrom Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne funktionelle Einschränkung. Pos.Nr. Gdb % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H." Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.h. beträgt. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 30 v.h. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, das Gutachten sei unvollständig und fehlschlüssig. Der Beschwerdeführer sei mit einer Begleitperson vor Ort gewesen, welcher der Eintritt in den Untersuchungsraum verweigert worden sei. Die aus dem Gutachten hervorgehende Information, dass keine Begleitperson anwesend war, sei daher nicht korrekt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine Beschwerden in den Händen nicht wie aus dem Gutachten hervorgehend nur in einem "gelegentlichen Kribbeln", rechts mehr als links, bestünden sondern nach körperlicher Anstrengung in einer vorübergehenden Empfindungslosigkeit des Daumens, Zeigefingers und Mittelfingers der rechten Hand sowie Schmerzen im linken Oberarm, welche dazu führten, dass er seinen linken Arm nur bis zu einer bestimmten Höhe heben könne. Seine Schwindelanfälle wie auch die Nierensteine seien in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden. Aus dem Gutachten gehe auch keine Begründung hervor, warum keine Änderung im Gesamtgrad der Behinderung hinsichtlich des Leidens 1 festgestellt wurde, obwohl ein dem Antrag beigelegter Befund ergebe, dass hinsichtlich dieses Leidens im Vergleich zum Vorgutachten vom eine Verschlechterung im Sinne einer zunehmenden Spondylose der kaudalen LWS eingetreten sei. Außerdem würden auch die neuen Leiden 3 und 4 das Gesamtleiden verschlechtern. Der Beschwerdeführer gibt zusätzlich an, dass bei der Beurteilung der Gesamtgrad seiner Behinderung zu sehr auf das Hauptleiden reduziert worden sei, und die zusätzlichen Leiden zu wenig berücksichtigt worden seien. Aus den dargelegten Gründen ersuche der Beschwerdeführer um nochmalige Überprüfung. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am vorgelegt. Zur Überprüfung des Vorbringens in der Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Seite 3 von 11

4 In dem allgemeinärztlichen Gutachten vom , wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Sachverhalt: Im oben genannten Beschwerdeverfahren wird unter Hinweis auf 14 BVwGG um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten des im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, basierend auf Aktenlage, ersucht. Zu den Fragen: 1. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben (Abl ). Bedingen diese Einwendungen eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis? Beantwortung: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen (Abl ) bedingen keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis. Die derzeitigen, subjektiven Beschwerden der Partei wurden so wie angegeben, in Gutachten festgehalten. Relevante funktionelle Einschränkungen an den oberen Extremitäten konnten nicht objektiviert werden. Schwindelanfälle wurden weder angegeben, noch traten solche während der Begutachtung auf. Nierensteine wurden m der benannt, noch lagen aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde vor. Zur Wirbelsäule siehe unten Punkt 2. Hinsichtlich des Gesamt-GdB wurde keinesfalls ein Leiden "missachtet"- das mit 30% ausreichend eingestufte Hauptleiden Nr. 1 wird mangels relevanter, ungünstiger Leidensbeeinflussung der übrigen Leiden nicht weiter erhöht. Bei dem daher insgesamt resultierenden Gesamt-GdB von 30 % ist davon auszugehen, dass trotz dieser objektivieren Funktionsbehinderungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann. Das entsprechende Kästchen (im Gutachten vorgegeben) wurde somit korrekt angekreuzt. 2. Insbesondere wird ersucht, zu den vorgebrachten Schmerzen in den Armen, anfälligen Schwindelanfällen und dem von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorbringen, "Leiden 1 hätte sich zunehmend verschlechtert, da eine zunehmende Spondylose der kaudalen LWS vorliege" Stellung zu nehmen. Beantwortung: Anlässlich der Begutachtung wurden vorliegende Befunde, subjektive Angaben der Partei sowie objektivierbare funktionelle Einschränkungen berücksichtigt. Zum Untersuchungszeitpunkt lagen keine relevanten Einschränkungen in Bereich der oberen Extremitäten vor. Schwindelanfälle waren nicht vorhanden, ebenso keine motorischen Ausfälle, der Blutdruck zeigte sich im Normbereich. Konkrete, aktuelle und aussagekräftige Facharztbefunde lagen nicht vor. Betreffend Leiden 1 können durchaus röntgenologische Veränderungen, wie z.b. "zunehmende Spondylose der kaudalen LWS" beschrieben werden, es handelt sich dabei jedoch um einen rein deskriptiven Befund aus dem Fachgebiet der Radiologie, welcher in keiner Weise zwingend mit tatsächlich vorhandenen, funktionellen Einschränkungen korrelieren muss. In gegenständlichem Fall sind Veränderungen dieser Art zwar beschrieben, die Funktionseinbußen im Bereich der Wirbelsäule imponierten jedoch lediglich als endlagig-mäßiggradig. Eine relevante Verschlechterung gegenüber Vorgutachten konnte daher nicht objektiviert werden. Ergebnis: In Zusammenschau aller Aspekte und unter Berücksichtigung des Einspruches Abi , sind die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet, eine Änderung im Gutachten herbeizuführen. Abweichende, aussagekräftige Befunde liegen zum Erstellungszeitpunkt dieser aktenmäßigen Ergänzung nicht vor." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am , und der belangten Behörde, gemäß 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Äußerungsmöglichkeit haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Seite 4 von 11

5 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer brachte am den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein. Folgende Funktionseinschränkungen liegen beim Beschwerdeführer vor: 1 Morbus Scheuermann, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 2 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 3 Funktionseinschränkung im linken Sprunggelenk 4 Carpaltunnelsyndrom Leiden 1 ist das führende Leiden, und wird dieses durch die Leiden 2 bis 4 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden vorliegt. Eine Verschlechterung von Leiden 1 gegenüber dem Vorgutachten konnte nicht objektiviert werden, die Funktionseinbußen im Bereich der Wirbelsäule imponierten lediglich als endlagig-mäßiggradig. Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vor. 2. Beweiswürdigung: Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen betreffend den Leidenszustand und den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom und vom In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Leiden seien nicht vollständig erfasst, und das Gesamtleiden sei unter Missachtung weiterer Leiden auf das Hauptleidens reduziert worden, ist auszuführen, dass der Sachverständige sich umfassend mit dem Leidenszustand des Beschwerdeführers befasst hat, alle Leiden, nämlich "Morbus Scheuermann, degenerative Wirbelsäulenveränderungen", "Obstruktives Schlafapnoe- Syndrom", Funktionseinschränkung im linken Sprunggelenk", und "Carpaltunnelsyndrom" entsprechend berücksichtigt und gemäß der Einschätzungsverordnung bewertet hat. Aus ärztlicher Sicht wird das führende Leiden 1, mangels relevanter, ungünstiger Leidensbeeinflussung der übrigen Leiden jedoch nicht weiter erhöht. Betreffend den Einwand, der Beschwerdeführer habe nicht nur ein "gelegentliches Kribbeln" in den Händen, rechts mehr als links, sondern tatsächlich eine nach körperlicher Anstrengung vorübergehende Empfindungslosigkeit des Daumens, Zeigefingers und Mittelfingers der rechten Hand, ist auszuführen, dass diese Sensibilitätsstörungen vom Sachverständigen bei der Einschätzung von Leiden 4 berücksichtigt wurden. Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer diese Beschwerden bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung am vorgebracht, und der medizinische Sachverständige diese unter "Derzeitige Beschwerden" im Gutachten angeführt hat. Seite 5 von 11

6 Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Problemen mit dem linken Oberarm, hat der medizinische Sachverständige im Gutachten vom ausgeführt, dass relevante funktionelle Einschränkungen an den oberen Extremitäten anlässlich der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden konnten. Im Sachverständigengutachten wurde weiters ausgeführt, dass alle subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers wie angegeben berücksichtigt und im Gutachten festgehalten wurden. Schwindelanfälle wurden weder angegeben, noch konnten diese objektiviert werden, auch Probleme mit Nierensteinen wurden weder benannt noch wurden diesbezügliche aussagekräftige Facharztbefunde vorgelegt. Zum Untersuchungszeitpunkt lagen auch keine motorischen Ausfälle vor, und der Blutdruck zeigte sich im Normbereich. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Leiden 1 habe sich verschlechtert, hat der ärztliche Sachverständige im Gutachten vom ausgeführt, bei Leiden 1 können durchaus röntgenologische Veränderungen, wie z.b. "zunehmende Spondylose der kaudalen LWS" beschrieben werden, es handelt sich dabei jedoch um einen rein deskriptiven Befund aus dem Fachgebiet der Radiologie, welcher in keiner Weise zwingend mit tatsächlich vorhandenen, funktionellen Einschränkungen korrelieren muss. In gegenständlichem Fall sind Veränderungen dieser Art zwar beschrieben, die Funktionseinbußen im Bereich der Wirbelsäule imponierten jedoch lediglich als endlagig-mäßiggradig. Eine relevante Verschlechterung gegenüber dem Vorgutachten konnte daher nicht objektiviert werden. Mit der Beschwerde wurden keine medizinischen Beweismittel vorgelegt bzw. Einwendungen erhoben wurden, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Die Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom und vom , werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.f. BGBl. I 24/2017, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Seite 6 von 11

7 Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) (2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. (3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Behinderung 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung Seite 7 von 11

8 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.h. a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idf BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: Grad der Behinderung 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. (2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. (3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der Seite 8 von 11

9 einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vh sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen: " Funktionseinschränkung mittleren Grades % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika Obstruktives Schlafaponoe-Syndrom (Osas) Mittelschwere Form % Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit/ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung Sprunggelenk Funktionseinschränkung bis Versteifung der Sprunggelenke je nach Funktion und Stellung günstige oder ungünstige Stellung Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig % Lähmungen der peripheren Nerven Nervus medianus % Leitfunktion sind Fingerbeugung I bis III, Abduktion und Opposition des Daumens, Spitzengriff, Schreiben" Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund der ärztlichen Sachverständigengutachten vom und vom sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 30 v.h. eingeschätzt. Seite 9 von 11

10 Die vorliegenden ärztlichen Gutachten sind wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründen auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gesamtleiden sei unter Missachtung weiterer Leiden auf das Hauptleidens reduziert worden, ist wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt festzustellen, dass der Sachverständige alle vorliegenden Leiden entsprechend berücksichtigt und gemäß der Einschätzungsverordnung bewertet hat, aus ärztlicher Sicht wird das führende Leiden 1, mangels relevanter, ungünstiger Leidensbeeinflussung der übrigen Leiden jedoch nicht weiter erhöht. Beim Beschwerdeführer liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. sind, nicht gegeben. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH , 2000/11/0093). Was den Umstand betrifft, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.h. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des 14 Abs Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.h. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH , 2010/11/0173) zu verweisen. Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Seite 10 von 11

11 Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. hat der Beschwerdeführer das allgemeinärztliche Sachverständigengutachten vom im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehöres auch nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer wurde persönlich ärztlich untersucht, seine vorgebrachten Argumente und Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten entsprechend berücksichtigt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Aktuelle Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in ihrer Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 11 von 11

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