Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens vom , welches einen (Gesamt)Grad der Behinderung von 30 v.h. ergab, wurde dieser Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom rechtskräftig abgewiesen. Mit Schreiben vom , beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) eingelangt am selben Tag, stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 BEinstG und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vom ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wurde: "Anamnese und derzeitige Beschwerden: Seite 1 von 10

2 Anerkanntes Leiden: Degenerative Veränderungen der WS, Z.n. Verplattung C5 bis C7 und Cages, Cervikalgien und Lumbalgien Sie leide unter chronischen Schmerzen Verspannungen an der HWS, evtl. leide sie auch unter Fibromyalgie Chronisches Cervikobrachialsyndrom Einschlafen der Finger Myofasciales Schmerzsyndrom, Schulter-Arm Syndrom lt Abl.: 65 Sie leide auch unter Wirbelgleiten L5/S1, Bandscheibenvorwölbungen Z.n. Cageimplantation bei DP C5/6 und C6/7 am Eine neue Vorwölbung bestehe im Bereich C4/5 - lt. MRT v : mittelgradige Osteochondrose, Uncovertebralarthrosen C5 bis C7, Neuroforamina bds mittelgradig eingeengt Weiters Ellbogenschmerzen rechts (Epicondylitis humeri rad. dext.) Große Probleme bei Arbeit am PC Sie könne auch nicht mehr autofahren Z.n. Achillessehnenop. li. Z.n. ASK li. Knie Z.n. Seitenbandop. bds Sprunggelenke Untersuchungsbefund: Größe: 176cm Gewicht: 70 kg Blutdruck: 130/80 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: s. unten; Gesamtmobilität - Gangbild: bland Psycho(patho)logischer Status: Caput: bland Collum: bland Facies: unauffällig Seite 2 von 10

3 Thorax: bland Cor: o. B., HA rein, rhy, normfrequent Pulmo VA Mammae: n. d. OE: bland; Faustschluss bds bland, Kraft erhalten, re gering red. Abd.: Hepar am Ribo. Milz n. p., keine Druckdolenz, keine Defence, unter Thoraxniveau Wirbelsäule: im Lot, SN und RT bland., FBA 0 cm, HWS Beweglichkeit , KJA 5 cm, Reklination zu 1/2 red. Zehen und Fersengang bland, Tretversuch gut möglich; Lasegue bds neg., UE: bland Hüftgelenke bds: bland Knie bds: Knacken bds., sonst bland SG bds: bland Füße bds: bland Varizen: keine Psyche: bland Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. 1 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Abnützung der Wirbelsäule, Zustand nach Operation an der Halswirbelsäule mit Cageimplantation, Bandscheibenvorwölbungen, Wirbelgleiten, Schulter Arm Syndrom, myofasciales Syndrom, Epicondylitis humeri rechts, chronischer Schmerzzustand Oberer Rahmensatz, da trotz Operation keine durchgreifende Besserung Gesamtgrad der Behinderung Pos.Nr. GdB % G.Z v.h. Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 1 wurde um eine Stufe angehoben, da Verschlechterung [X] Dauerzustand Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb Seite 3 von 10

4 [X] geeignet Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab 01/2014 möglich. " Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht. Es bestehe die Möglichkeit, hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Eine diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der am eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 40 v.h.. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom , wonach der Grad der Behinderung 40 v.h. betrage. Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwies zur Begründung auf einen beiliegenden Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom In diesem als "Befundbericht" bezeichneten Schreiben des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom wird im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden chronifizierten Schmerzen im Nacken-Schulter-Arm-Bereich seit einer Dicus OP.. Periphere Nervenläsionen hätten mittels NLG ausgeschlossen werden können. Die Patientin habe einen sitzenden Beruf mit überwiegender PC Arbeit und habe bei einseitiger Körperhaltung immer mehr Schmerzen entwickelt. Sie sei jetzt noch im Krankenstand, wolle aber ihre Tätigkeit (Sachbearbeiterin bei einer näher genannten Krankenkasse) wieder aufnehmen. Durch die Chronifizierung der Schmerzen sei zuletzt auch eine psychogene Depression aufgetreten. Muskelrelaxantien wie Sirdalud hätten keinen Effekt gebracht. Es sei am mit einer Gabapentinbehandlung begonnen worden, wobei die Beschwerdeführerin derzeit eine Kapsel (300 mg) abends einnehme und eine langsame Steigerung auf 2x1 bis 3x1 geplant sei. Die Patientin fühle sich nun auf einer Kapsel Gabapentin bereits etwas besser, sei deshalb auch zuversichtlich und wolle ihre Arbeit in eingeschränkter Form (20 Wochenstunden) wieder beginnen, was auch aus Sicht des behandelnden Arztes unterstützenswert wäre. Bei positiver Entwicklung der Behandlung wäre natürlich geplant, die Arbeitszeit wieder in den Normalbereichen hineinzuführen. Weiters ist der Beschwerde ein mit datiertes und als "Stellungnahme - Einspruch" bezeichnetes Schreiben beigelegt. Diese Stellungnahme vom sowie der Arztbrief vom dürften - so das Beschwerdevorbringen - bei der belangten Behörde nicht angekommen sein; deshalb bringe die Beschwerdeführerin nunmehr eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom ein. In diesem mit datierten Schreiben wird im Wesentlichen ausgeführt, zu den bei der durchgeführten Begutachtung festgestellten Funktionseinschränkungen seien nun auch psychogene Depressionen dazugekommen; der Arztbrief eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom werde zur weiteren Verwendung bzw. Bearbeitung übermittelt. Mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht legte das von der Beschwerdeführerin neu vorgelegte medizinische Beweismittel samt ihren Einwendungen dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde mit dem Ersuchen vor, das Sachverständigengutachten vom diesbezügliche zu ergänzen bzw. näher zu begründen. Im Ergänzungsgutachten vom wurde durch den medizinischen Sachverständigen, der das Sachverständigengutachten vom erstellt hatte, zu dem durch die Beschwerdeführerin neu vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom wie folgt Stellung genommen: "Durch chronifizierte Schmerzen sei nunmehr auch eine psychogene Depression aufgetreten, Muskelrelaxantien hätten keinen Erfolg gebracht, weshalb die Einstellung auf Gabapentin vorgenommen worden sei, wobei anscheinend nach einer Dosierung von 300 mg 1x1 eine leichte Besserung eingetreten sei. Aus gutachterlicher Sicht ergibt sich keine Änderung der Gesamteinschätzung, da eine sehr eingeschränkte Dosierung von Gabapentin vorliegt. Lt. Befundbericht Dr. XXXX wärde ja vorgesehen gewesen, die Dosierung von Gabapentin auf 3 x täglich 300 mg zu steigern, was aber anscheinend nicht notwendig gewesen ist. Seite 4 von 10

5 Überdies wurde der chronische Schmerzzustand, der ja ursächlich für die psychogene Depression ist, bereits unter Leiden 1 erfasst. Es kann daher einer Änderung des GdB nicht zugestimmt werden. Auch ein neues einschätzungsrelevantes Leiden liegt nicht vor, da rasche Besserungstendenz eingetreten ist." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom , entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen beiden Parteien des Verfahrens am zugestellt, wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Es wurden keine Stellungnahmen erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom , beim Sozialministeriumservice eingelangt am selben Tag, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 BEinstG. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Auszug aus dem Zentralern Melderegister, der im Akt der belangten Behörde aufliegt. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch die belangte Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom sowie auf das vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholte Ergänzungsgutachten vom Nach dem die Leidenszustände der Beschwerdeführerin beurteilenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.h.. In diesem in den wesentlichen Teilen oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der begutachtende Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom replizierend auf die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Leidenszustände nachvollziehbar Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten bzw. dessen Ergänzung mit ihren Stellungnahmen und mit den von ihr vorgelegten Befunden im Ergebnis weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs, von dem sie keinen Gebrauch machte, auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Seite 5 von 10

6 Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/11/0093. Insofern die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorbringt, dass zu den bei der durchgeführten Begutachtung festgestellten Funktionseinschränkungen durch die Chronifizierung der Schmerzen zuletzt auch psychogene Depressionen dazu gekommen seien, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der sachverständige Gutachter in seinem ergänzenden Gutachten vom nachvollziehbar ausführt, dass lediglich eine sehr eingeschränkte Dosierung von Gabapentin vorliegt und zudem der für die psychogene Depression ursächliche chronische Schmerzzustand bereits unter Leiden 1 erfasst ist. Der von der Beschwerdeführerin der Beschwerde beigelegte Befundbericht vom vermag im Ergebnis keine gesondert einstufungsrelevanten entscheidungserheblichen neuen Leidenszustände darzutun und daher auch nicht die Ergebnisse der Befundnahme durch den Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Begutachtung am zu widerlegen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom sowie des Ergänzungsgutachtens vom Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 19b Abs. 1 ivm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Seite 6 von 10

7 1. Zur Entscheidung in der Sache Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idf des BGBl. I Nr. 57/2015, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten: "Begünstigte Behinderte 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) (2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. (3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Behinderung 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung Seite 7 von 10

8 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird." Dem bereits durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.h.. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Ergänzungsgutachten vom bestätigt diese Einschätzung. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin den eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; auch legte sie - wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt wurde - im Beschwerdeverfahren auch unter Berücksichtigung des Befundberichtes vom keine entscheidungswesentlichen neuen Befunde, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten, vor. Wie bereits erwähnt, entsprechen die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der im gegenständlichen Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus diesen Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund isd 2 Abs. 2 lit d BEinstG liegt daher nicht vor. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.h. allerdings aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des 2 Abs. Seite 8 von 10

9 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 40 v.h. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des 14 Abs Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.h. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr /05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hochtechnische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH , 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr /09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH , 2012/06/0221). Seite 9 von 10

10 Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom , Nr /96). Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 10 von 10

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