Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am beim damals zuständigen Bundessozialamt einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die Behörde holte in der Folge ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Richtsatzverordnung ein. Der Gutachter stellte medizinisch einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.h. fest. Auf Grundlage dieses Gutachtens wies das Bundessozialamt den Antrag vom ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welche die Bundesberufungskommission nach Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens, das wiederum einen Grad der Behinderung von 40 v.h. ergab, mit Bescheid vom abwies. Am stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Nach neuerlicher Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens unter Anwendung der Richtsatzverordnung, worin wieder medizinisch ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.h. festgestellt wurde, wies die Behörde auch den zweiten Antrag mit Bescheid vom ab. Seite 1 von 9

2 Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, fristgerecht Berufung, welche die Bundesberufungskommission nach Einholung eines lungenfachärztlichen und eines orthopädischen Gutachtens, das wiederum einen Grad der Behinderung von 40 v.h. ergab, mit Bescheid vom abwies. Am stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Die belangte Behörde gab in der Folge ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Richtsatzverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am mit Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen 1.) chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie (30%), 2.) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (30%), 3.) obstruktives Schlafapnoesynrom (20%), 4.) rezidivierende ösophagogastroduodenale Beschwerden (20%) und 5.) chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung leichten Grades (10%) zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.h.) angeführt wurden. Der mittlerweile durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer erhob Einwendungen gegen dieses Gutachten, insbesondere gegen die Einschätzung seines Wirbelsäulenleidens. Die belangte Behörde befasste in der Folge neuerlich den Ärztlichen Dienst mit den Einwendungen und neu vorgelegten Befunden. In seiner Stellungnahme vom führte der medizinische Sachverständige zusammengefasst aus, dass es zu keiner Änderung der Beurteilung komme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2, 14 Abs. 1 und 2 und 27 Abs. 1 BEinstG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.h. betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens. Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er darin aus, insbesondere die Einstufung seines Wirbelsäulenleidens entspreche nicht dem tatsächlichen Schweregrad. Es bestünden Schädigungen im HWS- und LWS-Bereich. Es lägen auch Bandscheibenvorfälle im HWS-Bereich vor, welche zu neurologischen Ausfällen führten. Weiters bestehe ein bisher unberücksichtigtes restless-legs-syndrom. Es bestehe Gangunsicherheit und eingeschränkte Gehfähigkeit. Durch die neurologischen Ausfälle sei auch seine Feinmotorik beeinträchtigt. Auch die Leiden 3-5 seien nicht entsprechend ihrem Schweregrad eingestuft worden. Es liege ein Grad der Behinderung von mindestens 50% bei ihm vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge weitere medizinische Gutachten der Fachrichtungen Neurologie und Innere Medizin ein. Die neurologische Begutachtung erfolgte mittels persönlicher Untersuchung am Die Fachärztin für Neurologie stellte in ihrem Gutachten nach der Richtsatzverordnung vom aus ihrem Fachgebiet eine Polyneuropathie (g.z. 492 / 30%) fest und führte ergänzend aus, dass die Wahl dieser Position aufgrund der beidseitig bestehenden Polyneuropathie erfolge, jedoch eine rein sensorische Symptomatik vorliege ohne Erfordernis von Hilfsmitteln. Die zusammenfassende innerfachärztliche Begutachtung erfolgte mittels persönlicher Untersuchung ebenfalls am Der Facharzt für Innere Medizin erstattete in seinem Gutachten nach der Richtsatzverordnung vom unter Berücksichtigung der Ergebnisse der neurologischen Begutachtung folgende medizinische Beurteilung: "Zusammenfassende Diagnosen: 1. Polyneuropathie gz % Wahl dieser Position, da beidseitig, jedoch rein sensorische Symptomatik ohne Erfordernis von Hilfsmitteln. Diese Position inkludiert ein Restless-Iegs-Syndrom und Beschwerden an den oberen Extremitäten im Sinne eines Karpaltunnelsyndroms. Seite 2 von 9

3 2. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule g z % Oberer Rahmensatz, da chronische Beschwerden und mäßige Funktionseinschränkungen lumbal; Zustand nach Steißbeinspitzenresektion ist mitberücksichtigt. 3 Rezidivierende ösophagogastroduodenale Beschwerden g z % Unterer Rahmensatz, da therapeutisch gut beeinflussbar. 4. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung leichten Grades g z % Mittlerer Rahmensatz, da nur geringe Funktionseinschränkung 5 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom unter C-PAP-Beatmung g z % Oberer Rahmensatz, da nächtliche Beatmung erforderlich ist." Der Gutachter beurteilte aus medizinischer Sicht den Gesamtgrad der Behinderung mit 40%, wobei das Leiden 1 durch das ungünstige wechselseitige Zusammenwirken mit Leiden 2 um eine Stufe angehoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit ein. Mit Schreiben vom erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung eine Stellungnahme, worin er sein bisheriges Vorbringen in Bezug auf die aus seiner Sicht falsch berücksichtigten Einschränkungen durch das Wirbelsäulenleiden wiederholte und nunmehr Miktionsbeschwerden und eine überaktive Harnblase betonte. Das Bundesverwaltungsgericht befasste in der Folge neuerlich einen medizinischen Sachverständigen mit den Einwendungen des Beschwerdeführers. Im Aktengutachten vom erstattete der Arzt für Allgemeinmedizin auf Grundlage der bisherigen Gutachten unter Ergänzung der neu vorgelegten Befunde folgende medizinische Beurteilung: "Beurteilung: 1. Einschätzung: 1. Polyneuropathie g.z % Wahl dieser Position, da beidseitig, jedoch rein sensorische Symptomatik ohne Erfordernis von Hilfsmitteln. Diese Position inkludiert ein Restless-legs-Syndrom und Beschwerden an den oberen Extremitäten im Sinne eines Karpaltunnelsyndroms. 2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule g.z % Oberer Rahmensatz, da chronische Beschwerden und mäßige Funktionseinschränkungen lumbal. Ein Zustand nach Steißbeinspitzenresektion ist mitberücksichtigt. 3. Rezidivierende ösophagogastroduodenale Beschwerden g.z % Unterer Rahmensatz, da therapeutisch gut beeinflussbar. 4. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom unter CPAP- g.z % Beatmung Seite 3 von 9

4 Oberer Rahmensatz, da nächtliche Beatmung erforderlich ist. 5. Überaktive Harnblase g.z % Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Symptomatik mit erhöhter Miktionsfrequenz bei erhöhter Trinkmenge, dokumentierte Besserung mittels medikamentöser Therapie bei unauffälliger Harnblase. 6. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung leichten g.z % Grades Mittlerer Rahmensatz, da nur geringe Funktionseinschränkung. 2. Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.h. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar, welches mit Leiden 1 wechselseitig ungünstig zusammenwirkt und erhöht das führende Leiden 1 um eine Stufe. Die Leiden 3 bis 6 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter..." Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit ein. Mit Schreiben vom erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung eine Stellungnahme, worin er sein bisheriges Vorbringen in Bezug auf die aus seiner Sicht falsch berücksichtigten Einschränkungen durch das Wirbelsäulenleiden wiederholte und wiederum seine überaktive Harnblase betonte. Der Beschwerdeführer stellte nunmehr einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Aufgrund der nach wie vor erhobenen Einwendungen und des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung fand in weiterer Folge am eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der rechtlich vertretene Beschwerdeführer sowie der medizinische Sachverständige, der das jüngste Gutachten erstattet hatte, teilnahmen. Es wurde ein Gutachten erstattet, dieses und die Einwendungen ausführlich erörtert und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, Fragen an den Gutachter zu stellen sowie ausführlich zur Sache Stellung zu nehmen. Auch unter Berücksichtigung der in der Verhandlung vorgelegten Befunde blieb der Gutachter bei der medizinischen Einschätzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 40%. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am geboren und österreichischer Staatsbürger. Er stellte zuletzt am einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 BEinstG. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Polyneuropathie, - degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, - rezidivierende ösophagogastroduodenale Beschwerden, - obstruktives Schlafapnoe-Syndrom unter CPAP- Beatmung, Seite 4 von 9

5 - überaktive Harnblase, - chronisch obstruktive Atemwegserkrankung leichten Grades. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom sowie in dem anlässlich der Verhandlung erstatteten ergänzenden Gutachten vom und in der, in der Verhandlung erstatteten gutachterlichen Stellungnahme vom der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel und erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu bewirken; diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Geburtsdatum, der Staatsangehörigkeit und dem Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom sowie das, anlässlich der Verhandlung erstattete ergänzende Gutachten vom und die in der Verhandlung erstattete gutachterliche Stellungnahme vom Der sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin kommt darin unter Berücksichtigung des zusätzlich relevierten Leidens einer überaktiven Harnblase zur medizinischen Beurteilung eines Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.h. nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Richtsatzverordnung. Diese gutachterliche Beurteilung deckt sich im Endergebnis auch mit den beiden, ebenfalls bereits vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegend zu beurteilenden Verfahren eingeholten neurologischen und innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom und vom , welche ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.h. ergeben hatten. In den vorliegenden Gutachten bzw gutachterlichen Stellungnahmen wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß richtig, vollständig und schlüssig eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch nachvollziehbar mit allen, einschließlich den zuletzt auch noch in der Verhandlung vorgelegten Befunden und den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Funktionseinschränkungen wurden nach der Richtssatzverordnung richtig eingestuft. Dem Beschwerdevorbringen, der vom Gutachter medizinisch festgestellte Grad seiner Behinderung sei zu niedrig angesetzt und werde zusammengefasst der Art und Schwere seiner Behinderung nicht gerecht, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde und auch des persönlichen Eindruckes im Rahmen der Verhandlung nicht gefolgt werden. Auch hinsichtlich der zum Gutachten vom immer noch erstatteten Einwendungen im Hinblick auf die überaktive Harnblase und das Wirbelsäulenleiden nahm der Gutachter in seinem ergänzenden Gutachten vom nachvollziehbar Stellung. Es ist befundmäßig lediglich eine geringgradige Entleerungsstörung der Harnblase dokumentiert, welche sich mittels Anpassung der Trinkmenge und Reduktion des Kaffeekonsums sowie medikamentöser Therapie besserte. Eine relevante Harninkontinenz ist nicht beschrieben und auch der im Schreiben des KOBV vom angeführte "relativ schnell eintretende Harnverlust" ist durch (aktuelle) urologische Befunde nicht belegt. Unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens vom wurde eine Polyneuropathie mit rein sensorischen Defiziten bei ohne Hilfsmittelerfordernis unauffälligem Gangbild adäquat beurteilt. Ein Restless legs-syndrom und die Beschwerden im Sinne eines Karpaltunnelsyndroms wurden von neurologischer Seite in dieser Position mitberücksichtigt. Die angegebenen Beschwerden infolge der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurden entsprechend den objektivierbaren mäßiggradigen lumbalen Funktionseinschränkungen nachvollziehbar eingeschätzt. Seite 5 von 9

6 Die nervenärztliche Untersuchung zur Erstellung des Sachverständigengutachtens von Frau XXXX erfolgte am , also zeitlich nach Absolvierung des Rehabilitationsaufenthaltes in XXXX. Auch die Erstellung des innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens von Herrn XXXX erfolgte am und damit zeitlich nach dem Rehabilitationsaufenthalt. Im Bericht des Rehabilitationsaufenthaltes XXXX sind von urologischer Seite lediglich geringe Störungen der Harnentleerung dokumentiert. Bei normal großer Prostata fehlen Hinweise auf eine neurologische Ursache der angegebenen Entleerungsstörung. Beschrieben sind hingegen eine erhöhte Trinkmenge und ein erhöhter Kaffeekonsum, sodass eine Anpassung der Trinkmenge und eine medikamentöse Therapie empfohlen wurden. Bei Fehlen einer Harninkontinenz sowie nach Ausschluss einer Harnabflussstörung durch ein Konkrement (Nierenstein) ist eine Besserung der zunächst beschriebenen Beschwerden beschrieben. Der Behinderungsgrad von Leiden 1 "Polyneuropathie mit rein sensorischer Symptomatik bei Restless legs- Syndrom und Beschwerden im Sinne eines Karpaltunnelsyndroms" wird durch Leiden 2 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" aufgrund eines wechselseitig ungünstigen Zusammenwirkens um eine Stufe erhöht. Die dokumentierte überaktive Harnblase erreicht jedoch lediglich ein geringgradiges Ausmaß. Eine relevante Restharnbildung bzw. chronisch rezidivierende Entzündungen sind nicht belegt. Bei Fehlen maßgeblicher neurologischer Ursachen der Harnentleerungsstörung wirkt das gering ausgeprägte urologische Leiden nicht maßgeblich mit dem führenden Leiden "Polyneuropathie" wechselseitig negativ zusammen. Auch ist ein maßgebliches wechselseitig negatives funktionelles Zusammenwirken des lediglich gering ausgeprägten urologischen Leidens mit dem Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" nicht erkennbar und auch durch diesbezügliche (urologische) Befunde nicht belegt. Im Rahmen der Verhandlung nahm der Gutachter ebenfalls richtig und nachvollziehbar zu den Fragen und Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung. Betreffend das Wirbelsäulenleiden führte er erklärend schlüssig aus, dass es auch für Allgemeinmediziner aufgrund ihrer Ausbildung sehr wohl möglich ist, nach klinischer Untersuchung und unter Berücksichtigung vorgelegter, insbesondere radiologischer Befunde aufgrund von Funktionseinschränkungen Aussagen über das Ausmaß sowie den erforderlichen Behandlungsbedarf zu treffen. Insbesondere lag beim aktenmäßigen Gutachten vom ein nervenärztliches Gutachten vor, worin die durch die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule möglichen neurologischen Defizite fachärztlich eingeschätzt worden waren. Zudem erfolgte die Gutachtenserstellung auf Basis der dem Gutachter vorliegenden Befunde und Vorgutachten, worin keine Versteifung und damit höhergradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule belegt waren, sodass die gewählte Rahmensatzhöhe für den Gutachter und auch für das Gericht nachvollziehbar war bzw ist. Zudem konnten sowohl der Sachverständige als auch das Gericht im Rahmen der Verhandlung beim Beschwerdeführer ein ohne Hilfsmittelgebrauch unauffälliges, flüssiges und sicheres Gangbild erkennen, wodurch ebenfalls die gewählte Rahmensatzposition weiterhin nachvollziehbar und adäquat ist. Auch die in der Verhandlung noch zusätzlich vorgelegten Befunde (neurologischer Befund vom und Befund über die Nervenleitgeschwindigkeit vom ) vermochten keine Änderung der getroffenen Einschätzung zu bewirken, da eine maßgebliche und durch entsprechende orthopädische Hilfsmittel zu behandelnde Fußheberschwäche nicht vorliegt. Der Gutachter konnte auch nachvollziehbar erklären, dass die von ihm gewählte Richtsatzposition gleichzuerachtend (g.z.) 190 im oberen Rahmensatzbereich von 30% für das Wirbelsäulenleiden im Beschwerdefall zutrifft, da in der Rahmensatzposition 190 die röntgenologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule beurteilt werden. Jedoch sind im Röntgen beschriebene Veränderungen oftmals nicht mit den tatsächlichen Funktionseinschränkungen in Einklang zu bringen. Die Gutachtensposition Nr. 2 schätzt die chronischen Beschwerden und die mäßiggradigen Funktionseinschränkungen in der Lendenwirbelsäule ein und verwendet daher in Anbetracht der mäßiggradigen Einschränkungen den oberen Rahmensatz dieser Position. Die Richtsatzposition 191 konnte nicht gewählt werden, zumal diese Zuordnung objektivierte Versteifungen oder höhergradige Veränderungen der Wirbelsäule erfordern würde. Dies könnte wie der Gutachter in der Verhandlung schlüssig erklärte - beispielsweise bei einem Zustand nach operativer Versteifung von mehreren Wirbelkörpern der Fall sein. Dies ist jedoch durch entsprechende Befunde nicht belegt und lässt sich auch durch das Gangbild sowie das im Rahmen der Verhandlung augenscheinlich vorliegende Zustandsbild des Beschwerdeführers nicht objektivieren, sodass auch weiterhin die gewählte Rahmensatzposition und die gewählte Rahmensatzhöhe nachvollziehbar und adäquat sind. Aus den vorliegenden Befunden ergibt sich ebenfalls kein höherer Grad der Behinderung. Seite 6 von 9

7 Das Bundesverwaltungsgericht führte im vorliegenden Beschwerdefall ein umfangreiches ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine mündliche Verhandlung mit Gutachtenserörterung durch. Im gesamten Verfahren wurden seit der Antragstellung inkl. dem behördlichen Verfahren zwei allgemeinmedizinische, ein neurologisches sowie ein innerfachärztliches Gutachten eingeholt sowie mehrere Gutachtensergänzungen zu den mehrfach erhobenen Einwendungen beigeschafft. Alle Gutachten beurteilten den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers übereinstimmend mit 40 v.h. Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/11/0093). Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden auch durch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Befunde die Ergebnisse der vorliegenden Gutachten nicht widerlegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom sowie des anlässlich der Verhandlung erstatteten ergänzenden Gutachtens vom und der, in der Verhandlung erstatteten gutachterlichen Stellungnahme vom und am aktuell objektivierten vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.h. Das vorliegende Sachverständigengutachten vom sowie das anlässlich der Verhandlung erstattete ergänzende Gutachten vom und die, in der Verhandlung erstattete gutachterliche Stellungnahme vom werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zum aktuell bestehenden Dienstverhältnis beruhen auf dem seitens des Gerichts eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, in der Fassung des BGBl I Nr. 62/2016 lauten: "Begünstigte Behinderte 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) (2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder Seite 7 von 9

8 c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. (3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Behinderung 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Seite 8 von 9

9 27. (1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen." Aufgrund des Antragszeitpunktes hatte im Beschwerdefall die Einschätzung unbestritten nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965, zu erfolgen. Den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten (dem Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom sowie dem anlässlich der Verhandlung erstatteten ergänzenden Gutachten vom und der, in der Verhandlung erstatteten gutachterlichen Stellungnahme vom ) zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Richtsatzverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.h. Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Richtsatzverordnung richtig eingestuft. Beim Beschwerdeführer liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw diesen nach 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. sind, nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/11/0118). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.h. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des 14 Abs Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.h. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 9 von 9

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