Die Beschwerde wird gemäß 2 Abs. 1 sowie 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Gerhard Höllerer sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom , VN: XXXX, über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt: Spruchteil A) Die Beschwerde wird gemäß 2 Abs. 1 sowie 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. Spruchteil B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Erstverfahren: Die beschwerdeführende Partei stellte am ihren ersten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, der mit Bescheid vom durch das Bundessozialamt aufgrund des Grades der Behinderung von 20 v.h. abgewiesen wurde. Zweitverfahren: Die Beschwerdeführerin stellte am den zweiten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, der mit Bescheid vom aufgrund des Grades der Behinderung von 20 v.h. abgewiesen wurde. Drittverfahren: Am stellte die Beschwerdeführerin ihren dritten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, mit der Begründung, dass sie am Sjögrensyndrom, chronischer Gastritis, venöser Insuffizienz, Myopathie, verlangsamter Nervenleitgeschwindigkeit, Rheuma, Wirbelgleiten (3. Seite 1 von 8

2 und 4. Lendenwirbel) dadurch Fehlstellung des Knies und schubweisen Schmerzen an beiden Händen und der Wirbelsäule leide. Nach Einholung eines Gutachtens, in dem abermals der Gesamtgrad der Behinderung mit 20% festgestellt wurde, wurde der Antrag gemäß 2, 3, 14 und 27 Abs. 1 des BEinstG abgewiesen. Viertverfahren: Die Beschwerdeführerin stellte am ihren vierten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den 2 und 14 BEinstG. In diesem verfahrensgegenständlichen Antrag führte sie aus, an Sjögren/Myositis, venöser Insuffizienz Stadium II, chronischer Gastritis, gesamte Lendenwirbelsäule: Knorpelhernien, Hondrose, Spondylarthrose leide. Dem Antrag angeschlossen waren ein Blutlaborbefund des AKH der Stadt Wien vom , ein Befund der Sonographie des Oberbauches sowie Röntgen der Lendenwirbelsäule vom , ein Arztbrief des AKH Wien vom an den behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin. Das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ergab nach erfolgter Untersuchung am folgendes: Degenerative Veränderung der Gelenke, Pos. Nr , GdB 20% Sjögrensyndrom, Pos. Nr , GdB 20% Diskretes Carpaltunnelsyndrom rechts, Pos. Nr , GdB 10% Chronisch venöse Insuffizienz, Pos. Nr , GdB 20% Degenerative Wirbelsäulenerkrankung, Pos. Nr , GdB 10% BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: ad 1. Oberer Rahmensatz, da geringe Einschränkung bei unbehindertem Gangbild ad 2. Oberer Rahmensatz, da anhaltende Arthralgien ad 3. Unterer Rahmensatz, da ohne funktionelles Defizit ad 4. Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da klinisches Stadium II. ad 5. Unterer Rahmensatz, da nur geringe funktionelle Beschwerden Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 20 v.h., da die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 bis 5 nicht erhöht werde. Es bestehe keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung bzw. teilweise Leidensüberschneidung. Die Leiden 4 und 5 seien neu aufgenommen worden, ergäben aber keine Änderung im Gesamt-GdB. Mit Bescheid vom wies das Sozialministeriumservice den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wurde ausgeführt, dass laut eingeholtem Gutachten der Grad der Behinderung 20 v.h. betrage. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am Sjögrensyndrom leide. Es handle sich bei der Einstufung um 20 % um eine zu geringe Einstufung, da übersehen werde, dass die Beschwerdeführerin an höhergradigen Einschränkungen sowie an Kraftlosigkeit, häufiger Übelkeit und Schmerzzuständen leide sowie keine weiten Gehstrecken zurücklegen könne. Seite 2 von 8

3 Zur Einstufung lfd. Nr. 3 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an massiven Gefühlsstörungen vom Ellbogen bis in die Fingerspitzen beider oberer Extremitäten leide und insbesondere morgens nicht greifen könne. Dass kein funktionelles Defizit bestünde, entspreche nicht der Richtigkeit. Richtig sei, dass aufgrund des Carpaltunnelsyndroms sehr wohl funktionell relevante Defizite vorlägen. Es hätte daher auch hier ein höherer Grad der Behinderung als 10 v.h. festgestellt werden müssen. Weiters bestünde eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung zwischen den Diagnosen Nr. 1 und Nr. 2, die eine Erhöhung um zumindest eine Stufe rechtfertige. Der Beschwerde war ein Laborbefund vom angeschlossen. Am legte die Beschwerdeführerin einen Laborbefund vom vor, am wurde ein MRT-Befund der Halswirbelsäule sowie ein Röntgenbefund mit Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule vom , ein stationärer Patientenbrief des AKH Wien über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom bis , ein Befund über eine Spezialuntersuchung PMR vom vorgelegt. Am erfolgte eine Vorlage eines Patientenbriefes der Universitätsklinik für Orthopädie vom über den Besuch der Ambulanz. Das Bundesverwaltungsgericht holte (mit Schreiben vom ) aufgrund der mit der Beschwerde und der am vorgelegten Unterlagen ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Zugrundelegung der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde ein. Dieses Gutachten vom ergab Folgendes: "(...) Vorliegende relevante Befunde: Bericht der klinischen Abteilung für Angiologie des AKH Wien vom unter der Diagnose: Chronisch venöse Insuffizienz im klinischen Stadium II im Bereich beider unterer Extremitäten. In der Kurzanamnese werden Parästhesien im Bereich des Vorfußes beidseits bei Zustand nach Venenoperation an der rechten unteren Extremität 1997 angeführt. Darüber hinaus besteht ein Sjögren-Syndrom. Direkte Fragen nach Limitation der Gehstrecke, claudicatioartigen Beschwerden, Schwindel, Bewusstlosigkeit und rezenten cerebro- oder kardiovasculären Ereignissen werden verneint. Der nachgereichte Laborbefund des AKH Wien vom belegt die Autoimmunerkrankung (Sjögren- Syndrom). Im anlässlich der Gutachtenerstellung am erhobenen physikalischen Status ist ein unauffälliges Gangbild ohne Hilfsmittelgebrauch, eine ganz geringe Funktionseinschränkung in der Lendenwirbelsäule bei Muskelverspannungen im Nacken- und Schulterbereich, eine funktionell frei bewegliche obere Extremität, eine Schmerzhaftigkeit in beiden Hüften bei Fehlen eines funktionellen Defizites sowie geringe oberflächliche Krampfadern bei Fehlen von Schwellungen an Knöcheln und Unterschenkeln. Bezüglich der Sensibilität sind Gefühlsstörungen in den Beinen und im Bereich des 3. Fingers rechts angeführt. Weitere neurologische Ausfälle liegen nicht vor. Überwärmte, gerötete und entzündete Gelenke sind im Status nicht beschrieben. Im Vergleich zum Vorgutachten vom wurden im allgemeinmedizinischen Gutachten vom das Venenleiden und das Wirbelsäulenleiden neu aufgenommen. Der Gesamt-Behinderungsgrad wurde nicht verändert. Beide Gutachten wurden vom selben Gutachter erstellt. Stellungnahme aus allgemeinmedizinischer Sicht: Die für das Sjögren-Syndrom typischen Beschwerden der Augen bzw. des Mundes wie trockener Mund und trockenes, bzw. entzündlich verändertes Auge wurden anlässlich der Anamneseerhebung zur Gutachtenerstellung am von der BF nicht angegeben. Auch sind im bei Gutachtenerstellung erhobenen Status keine derartigen Veränderungen beschrieben. Der nachgereichte Laborbefund des AKH Wien vom belegt die Autoimmunerkrankung (Sjögren- Syndrom). Die im Rahmen des Sjögren-Syndroms bestehenden Gelenksbeschwerden (laut Gutachten vom sind Hüftgelenksbeschwerden dokumentiert) wurden unter Position 1 des Gutachtens nachvollziehbar berücksichtigt. Die objektivierbare geringgradige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule wurde unter Position 5 des Gutachtens nachvollziehbar eingeschätzt. Seite 3 von 8

4 Aktuelle Befunde einer rheumatologischen Abteilung wurden nicht vorgelegt. Auch sind keinen rezenten stationären Aufnahmen an einer rheumatologischen Abteilung dokumentiert. Bei mittels Allgemeinmaßnahmen und medikamentöser Therapie befriedigend behandeltem Sjögren-Syndrom ist eine Anhebung des Behinderungsgrades bezüglich Leiden Nr. 2 derzeit nicht angezeigt. Ein diskretes Carpaltunnelsyndrom rechts und die vorliegenden Gefühlsstörungen sind unter Position 3 des Gutachtens vom berücksichtigt. Aktuelle neurologische bzw. neurographische Befunde liegen nicht vor. Bei Fehlen funktioneller bzw. muskulärer Defizite im Bereich der Finger (eine Muskelatrophie ist nicht beschrieben) ist eine Anhebung des Behinderungsgrades bezüglich des Carpaltunnelsyndroms nicht angezeigt. Bezüglich der angeführten wechselseitigen Leidensbeeinflussung zwischen degenerativen Gelenksveränderungen und Sjögren-Syndrom ist festzuhalten, dass die Gelenksbeschwerden im Rahmen des Sjögren-Syndroms in eigener Position Nr. 1 berücksichtigt wurden und damit eine weitere Anhebung des Gesamt-Behinderungsgrades nicht gerechtfertigt ist. Insgesamt ist eine Änderung der im Gutachten vom getroffenen Einschätzung derzeit nicht angezeigt." Im - aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht nachträglich (am und ) vorgelegten medizinischen Unterlagen - eingeholten Ergänzungsgutachten vom wurde ausgeführt: "Das durchgeführte MRT der Halswirbelsäule vom beschreibt insgesamt nur geringe Veränderungen ohne Behinderungsrelevanz. Bezüglich der übrigen Diagnosen ergibt sich durch die nun vorgelegten Befunde ebenfalls keine Änderung, da diese bereits im vorliegenden Gutachten adäquat eingestuft wurden. Am wird ein Bericht der Universitätsklinik für Orthopädie vom nachgereicht, in welchem die operative Sanierung eines Carpaltunnelsyndroms rechts dokumentiert ist. Eine Anhebung der Rahmensatzhöhe von Leiden Nr. 3 des Gutachtens vom resultiert dadurch, bei anzunehmendem günstigem Operationserfolg, jedoch nicht. Insgesamt daher keine Änderung der Beurteilung gerechtfertigt." Im Rahmen des Parteiengehörs rügte die Beschwerdeführerin, dass die stark erhöhten Rheumafaktoren unberücksichtigt geblieben wären. Die erhöhten Rheumawerte samt Kraftlosigkeit und erhöhten Schmerzzuständen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin einen Laborbefund des AKH der Stadt Wien vom , eine Laborbefund Immunologie des AKH der Stadt Wien vom und einen Laborbefund Hormonanalytik des AKH der Stadt Wien vom vor und ersuchte um Einholung eines rheumatologischen Sachverständigengutachtens. Ein Vergleich der vorgelegten Laborbefunde vom und ergab, dass unter der Rubrik "alkalische Phosphatase" grob zusammengefasst eine leichte Besserung der Blutwerte erkennbar waren. Die Hormonanalytik ergab ausschließlich beim Wert 25-Hydroxy-Vitamin D einen Wert von 56,9 nmol/l bei einem Referenzbereich von nmol/l. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen holte das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Chefarztes des Sozialministeriumservice zu den von Labor zu Labor unterschiedlichen Referenzbereichen ( Normbereich nmol/l; Normbereich ab 30 nmol/l, American Journal of Clinical Nutrition: Normbereich ab 40 nmol/l) bei der Feststellung des 25-Hydroxy-Vitamin D Spiegels sowie eine Beurteilung des Wertes von 56,9 nmol/l Ende November ein sowie zur Steigerung des Rheumafaktor Latex bei gesunkenem (nunmehr im Referenzbereich befindlichen) CH 50 Komplemetanalyse quant.-wert bei gleichbleibend erhöhtem ANA/ANF HEP-2 ein. Diese ergab, dass es unterschiedliche Laborreferenzwerte gebe, die im speziellen Fall des Vitamin D3 völlig belanglos seien. Wichtig sei sich an den angegeben Referenzwerten zu orientieren und Kontrollwerte im gleichen Labor durchführen zu lassen. Die Vitamin D3 Werte seien im Winter deshalb erniedrigt, weil die Bildung in der Haut sonnenabhängig sei. Deshalb substituiere man dzt(!) Vitamin D3 in Form von Tropfen z.b einmal wöchentlich. Seite 4 von 8

5 Zur Frage, ob ein gestiegener Latex Rheumawert, ein gesunkener CH 50 kompl. Wert und ein gleichbleibend erhöhter ANA/ANF-Wert irgendeine Auswirkung ein Sjögren Syndrom Einstufung hätte, führte er aus, dass Laborwerte Marker auf dem Pfad zur Diagnosefindung seien, allenfalls auch zur Überprüfung eines gewünschten therapeutischen Effektes, aber im gegenständlichen Fall nicht zur Beschreibung eines funktionellen Defizites geeignet. Dieses erfolge durch die klinische Untersuchung und ggf durch bildgebende Verfahren. Nur diese seien einschätzungsrelevant. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Sie ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vh. 2. Beweiswürdigung: Das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom ergibt den Grad der Behinderung in Höhe von 20 vh. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten eine bisher nicht mit dem Verfahren betrauten Arztes für Allgemeinmedizin und nach dreimaliger Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen eine Ergänzung zu diesem Gutachten ein. In diesem Gutachten wurde auf sämtliche vorgelegte Unterlagen konkret eingegangen und auch ausgeführt, dass der nachgereichte Laborbefund des AKH vom das (im erstinstanzlichen Verfahren bereits eingeschätzte) Sjögren-Syndrom belege. Weiters wurde ausgeführt, dass die im Rahmen des Sjögren-Syndroms bestehenden Gelenksbeschwerden (laut Gutachten vom seien Hüftgelenksbeschwerden dokumentiert) unter Position 1 dieses Gutachtens nachvollziehbar berücksichtigt worden wären und die objektivierbare geringgradige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule unter Position 5 des Gutachtens nachvollziehbar eingeschätzt worden wäre. Darüber hinaus seien keine aktuellen Befunde einer rheumatologischen Abteilung vorgelegt worden und seien keinen rezenten stationären Aufnahmen an einer rheumatologischen Abteilung dokumentiert. Bei mittels Allgemeinmaßnahmen und medikamentöser Therapie befriedigend behandeltem Sjögren-Syndrom sei eine Anhebung des Behinderungsgrades bezüglich Leiden Nr. 2 derzeit nicht angezeigt. Zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung zwischen degenerativen Gelenksveränderungen und Sjögren- Syndrom wurde vom Gutachter festgehalten, dass die Gelenksbeschwerden im Rahmen des Sjögren-Syndroms in eigener Position Nr. 1 berücksichtigt wurden und damit eine weitere Anhebung des Gesamt- Behinderungsgrades nicht gerechtfertigt sei. Seite 5 von 8

6 Insgesamt sei eine Änderung der im Gutachten vom getroffenen Einschätzung derzeit nicht angezeigt. Im Ergänzungsgutachten führte der Gutachter aus, dass das durchgeführte MRT der Halswirbelsäule vom insgesamt nur geringe Veränderungen ohne Behinderungsrelevanz beschreibe und bezüglich der übrigen Diagnosen sich durch die nun vorgelegten Befunde ebenfalls keine Änderung ergäben, da diese bereits im vorliegenden Gutachten adäquat eingestuft wurden. Zu dem - die operative Sanierung des Carpaltunnelsyndroms rechts dokumentierenden - Bericht der Universitätsklinik für Orthopädie vom stellte er fest, dass eine Anhebung der Rahmensatzhöhe von Leiden Nr. 3 des Gutachtens vom bei anzunehmendem günstigem Operationserfolg nicht resultiere und insgesamt daher keine Änderung der Beurteilung gerechtfertigt sei. Vom Gutachter wurde auf sämtliche vorgelegten Befunde ausführlich und schlüssig eingegangen, insbesondere führte er auch aus, dass keine aktuellen Befunde einer rheumatologischen Abteilung vorgelegt und keine rezenten stationären Aufnahmen an einer rheumatologischen Abteilung dokumentiert worden seien. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass im stationären Patientenbrief vom kein Rheuma, sondern wiederum vom AKH Wien das Sjögren-Syndrom diagnostiziert wurde. Zu den im Rahmen der vierten Nachreichung von Unterlagen vorgelegten Befunden (Blutlaborbefunde des AKH Wien) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Chefarztes des Ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice eingeholt, die - wie im Verfahrensgang ausgeführt - nicht geeignet ist, die Einstufung zu ändern. Für das Bundesverwaltungsgericht sind die erst- und zweitinstanzlichen Gutachten, das Ergänzungsgutachten und die eingeholte Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar und diese weisen auch keine Widersprüche auf. In diesem Zusammenhang wird auch ausgeführt, dass im Rahmen einer Einsicht in die Laborbefunde durch den erkennenden Senat für diesen selbst in vielen Bereichen eine - wenn auch geringfügige - Besserung der Blutwerte anhand der Referenzwerte und der Entwicklung zwischen und erkennbar sind. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert abzuweichen. Zusammengefasst ist auszuführen, dass nunmehr in vier Verfahren (beginnend im Jahr 2007) jedesmal ein GdB von 20% festgestellt wurde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche nicht beantragt wurde, wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Seite 6 von 8

7 Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. ( 2 Abs Satz BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten ( 3 BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird ( 14 Abs und 2. Satz BEinstG idf BGBl. I Nr. 81/2010). Da wie zuvor ausgeführt ein Grad der Behinderung von 20 vh festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Seite 7 von 8

8 Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen ( 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist ( 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. ( 24 Abs. 3 VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. ( 24 Abs. 4 VwGVG) Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR ; Schuler- Zgraggen v. Switzerland, EGMR ) Im Erkenntnis vom , GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR ) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom , 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten (GdB 20%) eingeholt. Ein eingeholtes Gutachten des Bundesverwaltungsgerichtes, ein Ergänzungsgutachten und eine Stellungnahme ergaben keine Änderung in der Beurteilung. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ergeben die Gutachten und Stellungnahmen eindeutig einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vh, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert abzuweichen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 8 von 8

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