Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte erstmals am einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundessozialamt, welcher nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom abgewiesen wurde, da der Grad der Behinderung 30 v.h. (von Hundert) betrug. Am stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) bei dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers mit Gutachten vom die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern Pos.Nr. GdB% Seite 1 von 7

2 1 2 werden: Zustand nach angeborenem Herzklappenfehler Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da noch eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach zweimaliger Operation Angststörung mit Dyssomnie Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse Therapie erforderlich zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.h. angeführt wurde. Begründend führte der Gutachter aus, dass Leiden 2 nicht erhöhe, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Der grenzwertige Diabetes mellitus ohne Therapieerfordernis erreiche keinen Grad der Behinderung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 BEinstG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.h. betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom , welches dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt wurde. Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt er darin im Wesentlichen aus, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung erhöht werde. Er habe nicht nur eine Leistungseinschränkung sowie Herzrhythmusstörungen, sondern auch psychische Probleme und Panikattacken, welche durch sein Herzleiden hervorgerufen würden, sodass eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung gegeben sei. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde den Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom bei, welcher inhaltlich im Wesentlichen dem, bereits dem Gutachten zugrunde gelegten neurologisch/psychiatrischen Befund vom entspricht. Am langte der bezughabende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er stellte am einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 BEinstG. Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Zustand nach angeborenem Herzklappenfehler und zweimaliger Operation; 2) Angststörung mit Dyssomnie. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Seite 2 von 7

3 Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Akt und den Angaben des Beschwerdeführers. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und auch die belangte Behörde ging von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem eingeholten aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß richtig, vollständig und schlüssig eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist der Zustand nach angeborenem Herzklappenfehler. Der Gutachter ordnete diese Funktionseinschränkung korrekt der Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung zu. Diese betrifft Herzklappenstenosen mittleren Grades bei denen die Klappenöffnungsflächen zwischen 0,75 cm2 und 1 cm2 ist und der maximale Druckgradient zwischen 30 und 50 mm Hg liegt sowie eine leichte Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gegeben ist. Die vom Gutachter getroffene Einschätzung deckt sich auch mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten und bei der Gutachtenserstellung berücksichtigten Befunden. So ist dem ärztlichen Entlassungsbericht der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem Bewegungs- und Trainingsprogramm sowie an physiotherapeutischen Maßnahmen teilnahm, von welchen er gut profitierte hat. In der ärztlichen Zusammenfassung dieses Entlassungsberichtes wurde zudem dokumentiert, dass die Echokardiographie eine gute systolische Pumpfunktion gezeigt und das Lungenröntgen keine Stauungszeichen oder Infiltrate gezeigt haben. Aus dem Befund einer Gruppenpraxis vom ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer bei einem ergometrischen Arbeitsversuch die Belastungsstufe 5 zu Ende gefahren ist und eine noch eingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht. Blutdruck und Puls verhielten sich dabei adäquat. Begründend für die Wahl des oberen Rahmensatzes führt der Sachverständige hierzu nachvollziehbar und richtig aus, dass beim Beschwerdeführer nach zweimaliger Operation noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit gegeben ist. Leiden 2 betrifft die Angststörung mit Dyssomnie, welche von dem Sachverständigen korrekt der Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde. Diese betrifft unter anderem depressive Störungen leichten Grades. Bei einem Grad der Behinderung von 20 v.h. ist der Beschwerdeführer unter Medikation stabil und sozial integriert. Diese Einschätzung widerspricht hierbei auch nicht dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom Auch aus dem ärztlichen Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums vom ergibt sich kein Hinweis auf ein neurologisch-psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, das eine Einschätzung von mehr als 20 v.h. rechtfertigen würde. Die im Beschwerdevorbringen angeführten Krankheitsbilder wurden daher im vorliegenden Sachverständigengutachten bereits entsprechend richtig berücksichtigt. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Im Vergleich zum Vorgutachten ist die Anhebung des Grades der Behinderung im ersten Jahr nach einer neuerlichen Herzoperation von früher 30 v.h. auf nunmehr 40 v.h. gerechtfertigt. Das neu aufgenommene Leiden 2 führt zu keiner Erhöhung der Gesamteinschätzung, da es in keinem schweren Ausmaß vorliegt und sich auf Leiden 1 auch nicht besonders nachteilig auswirkt. Zusammenfassend bestätigen daher die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Untersuchungsergebnisse die gutachterliche Einschätzung und widersprechen somit auch nicht den vorliegenden Befunden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom und am aktuell objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.h. Seite 3 von 7

4 Das vorliegende Sachverständigengutachten vom wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters die Ausstellung eines Behindertenpasses begehrt, so ist darauf hinzuweisen, dass der aktuelle Verfahrensgegenstand nur der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist; vgl. dazu die noch folgenden rechtlichen Ausführungen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, in der Fassung des BGBl I Nr.40/2017 lauten: "Begünstigte Behinderte 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) (2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. (3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Behinderung 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Seite 4 von 7

5 Feststellung der Begünstigung 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden." Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer auch einen Behindertenpass ausstellen, Folgendes festzuhalten: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 BEinstG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.h. beträgt. Ein Abspruch über einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte in diesem Bescheid nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH Seite 5 von 7

6 , Ra 2014/03/0049; VwGH , Ro 2014/03/0066; VwGH , Ra 2014/06/0055; VwGH , Ra 2014/07/0077; VwGH , Ra 2015/11/0022). Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge. Verfahrensgegenstand im vorliegenden Verfahren ist somit nicht die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v. H. Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Bei dem Beschwerdeführer liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw diesen nach 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. sind, nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/11/0118). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.h. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des 14 Abs Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.h. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom , Nr /96). Beide Parteien stellten zudem keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes ( 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ( 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Seite 6 von 7

7 Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 7 von 7

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