Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem am beim Sozialministeriumservice Oberösterreich eingelangten Formular stellte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Als Gesundheitsschädigungen führt er mittelg. depr. Episode und kombinierte Persönlichkeitsstörung, Arterieller Hypertonie und Lumbago an. Dem Antrag waren diverse medizinische Unterlagen beigegeben. 2. In der Folge wurde im Auftrag des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangten Behörde) ein Sachverständigengutachten von Dr. C. N., einem Facharzt für Psychiatrie, vom erstellt, in welchem nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkung festgestellt wurde: Lfd. Nr. 1 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades Durch die aktuellen Beschwerden ist die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt, eher kommt es zur exogenen Belastung durch den Zustand der Nichtbeschäftigung. Stabilisierung durch Pos. Nr. GdB % Seite 1 von 9

2 Wiederbeschäftigung zu erwarten Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Gutachten nicht zum Parteiengehör übermittelt. 3. Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 30% festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung durchgeführt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v.h. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. 4. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei seinen Krankheiten nicht nur um eine Depressive Störung handeln würde, sondern er darauf aufmerksam machen wolle, dass er außerdem noch an Persönlichkeitsstörungen mit vordiagnostizierten ADHS leide und zusätzlich Blutdrucktabletten nehmen müsse. 5. Mit Schreiben vom wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt zur Entscheidung vorgelegt. 6. In der Folge erteilte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom dem Gutachter Dr. C. N. den Auftrag, sein Gutachten vom insofern zu ergänzen, als er zu der vom Beschwerdeführer (bereits in seinem Antrag) vorgebrachten Persönlichkeitsstörung mit vordiagnostiziteren ADHS Stellung nehme. 7. Im ergänzenden medizinischen Gutachten vom führte Dr. C. N aus, dass beim Beschwerdeführer im Juni 2015 eine mittelgradig depressive Episode bei exogener Belastungssituation diagnostiziert und medikamentös behandelt worden sei. Die Entlassung sei in stabilerem, psychopathologisch zwar noch nicht restlos gefestigtem, von der Stimmung her jedoch aufgehelltem Zustand erfolgt. Unter den Entlassungsdiagnosen werde ein vordiagnostiziertes ADHS sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung angeführt, wobei seitens des Beschwerdeführers eine spezifische, die Symptomatik mildernde ADHS-Therapie abgelehnt worden sei. Eine depressive Episode sei eine vorübergehende Erkrankung und somit keine Dauerzustand. Eine Verbesserung der Gesamtsymptomatik sei im Falle des Beschwerdeführers insbesondere durch eine konsequente Therapie und durch eine Wiederbeschäftigung zu erwarten. Die ADHS sei in vielen Fällen ein Dauerzustand, die Symptomatik sei jedoch gut therapierbar sowie seien die damit verbundenen Beeinträchtigungen konsekutiv auch gut reduzierbar. Beeinträchtigungen infolge eines ADHS würden daher unter adäquater Therapie im engeren Sinne keinen Dauerzustand darstellen. Eine Persönlichkeitsstörung sei oft ein Dauerzustand, in vielen Fällen jedoch durch ADHS akzentuiert. Durch eine erfolgreiche Therapie von ADHS und Depression seien die vielfältigen Auswirkungen einer Persönlichkeitsstörung jedoch gut beeinflussbar sowie beherrschbar und würden oft in den Hintergrund treten. Generell lasse sich eine Verstärkung von Persönlichkeitsstörung bedingten dysfunktionalen Verhaltensweisen und Reaktionsmodi unter affektivem Dysstress beobachten. Bezüglich der Depression sei eine Einschätzung mit 30 % vorgenommen worden, da die depressive Symptomatik remissionsfähig sei sowie ein weiterer stationärer Aufenthalt seither nicht erforderlich gewesen sei. Bezüglich der anamnestisch extramural vordiagnostizierten ADHS und der damit verstärkt akzentuierten Persönlichkeitsstörung als Komorbidität sei kein Grad der Behinderung eingeschätzt worden, da weder ein störungsspezifisches Therapiekonzept, noch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Genesung seitens des Beschwerdeführers aus der medizinischen Dokumentation zu entnehmen gewesen sei. In dem einzigen zur Verfügung gestellten Arztbrief (Lans 2015) sei explizit angeführt, dass die Diagnose auf anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers beruhe. Ein verlässlicher diagnostisch nachvollziehbarer Befund sei nicht beigelegt worden. Da seitens des Beschwerdeführers ein Therapiebedürfnis bezüglich ADHS weder in der dokumentierten Vergangenheit noch zur Zeit der Exploration bestanden habe, habe Dr. C. N. auch keinen klinisch relevanten Leidenszustand wahrgenommen. Bezüglich der Hauptdiagnose (Depression) sei eine Pos. Nr lt. EVO anzuführen. Dr. C. N. habe in seiner Exploration keine eindeutigen Hinweise für die Diagnose ADHS erheben können. Die anamnestischen Daten sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer jahrelang fähig gewesen sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen, würden auch gegen das Vorliegen einer klinisch relevanten Beeinträchtigung durch die - auch damals unbehandelte - ADHS bzw. Persönlichkeitsstörung, welche ohne Behandlung meistens als dauerhafte Dispositionen angesehen werden können, sprechen. Sollten dennoch Beeinträchtigungen aus diesem Formenkreis vorliegen, so gebühre dem Beschwerdeführer laut EVO ein Grad der Behinderung von 30 % (Pos. Nr ), wodurch es zur wechselseitig ungünstigen Leidensverstärkung mit Leiden 1 kommen würde. Insgesamt würde in jenem Fall der Grad der Behinderung mit 50 % anzusetzen sein. Eine etwaig Seite 2 von 9

3 festgestellte Hypertonie würde zu keiner wechselseitigen Leidensverstärkung mit den psychiatrischen Diagnosen führen. 8. Mit Schreiben vom übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das ergänzende Gutachten von Dr. C. N. vom und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Außerdem forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, Unterlagen zum Nachweis der Diagnose ADHS vorzulegen, da nur in diesem Falle eine zusätzliche Funktionseinschränkung zugesprochen werden könne. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer in der Folge keinen Gebrauch. Auch dem Ersuchen, Unterlagen zum Nachweis der Diagnose ADHS vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.1. Der Beschwerdeführer ist am geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit dem am beim Sozialministerium Oberösterreich eingelangten Formular, beantragte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Feststellung auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten Der Beschwerdeführer leidet an einer depressiven Störung mit einem Grad der Behinderung von 30 %. Beim Beschwerdeführer liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % vor. 2. Beweiswürdigung 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Antrag wurden dem Akt der belangten Behörde entnommen Die festgestellte Funktionseinschränkung mit dem Grad der Behinderung und auch der Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. C. N. vom sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten von Dr. C. N. vom Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich dahingehend als ordnungsgemäß, als das Sachverständigengutachten von Dr. C. N., eines Facharztes für Psychiatrie, vom auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht und die vorgelegten Befunde berücksichtigte Zur Abklärung der in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen, dass beim Beschwerdeführer auch Persönlichkeitsstörungen sowie vordiagnostiziertes ADHS vorliegen würde, holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. C. N. vom ein. In diesem Gutachten wurde ausgeführt, dass Dr. C. N. keine eindeutigen Hinweise für die Diagnose ADHS erheben könne sowie, dass die anamnestischen Daten sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer jahrelang fähig gewesen sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen, gegen das Vorliegen einer klinisch relevanten Beeinträchtigung durch die ADHS bzw. Persönlichkeitsstörung spreche. Der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, Unterlagen zum Nachweis der Diagnose ADHS vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Das Vorliegen der Diagnose ADHS bzw. das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung kann somit vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hypertonie wäre laut Einschätzungsverordnung entweder mit einem Grad der Behinderung von 10 % (Pos. Nr ) oder mit einem Grad der Behinderung von 20 % (Pos. Nr ) einzustufen. Eine wechselseitige Leidensverstärkung mit den psychiatrischen Leiden ist, dem Seite 3 von 9

4 Gutachten von Dr. C. N. vom folgend, ausgeschlossen., weshalb der Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöht wird Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde das Gutachten von Dr. C. N. vom samt Ergänzungen vom als vollständig und schlüssig beurteilt. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen von Dr. C. N. in seinem ergänzenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde legen Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgf hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des 67d AVG (vgl. VwGH vom , 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon isd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom , 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR ; Schuler- Zgraggen v. Switzerland, EGMR ). Im Erkenntnis vom , GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR ) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom , 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, nicht erstattet. Vielmehr blieb das vom Gericht eingeholte Gutachten unwidersprochen. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetztes (BVwGG) lauten wie folgt: Einzelrichter 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate Seite 4 von 9

5 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen." 19 Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt: " 19b. (1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. (6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. (7) Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen." Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt: " 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt." Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 3.2. Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten wie folgt: Begünstigte Behinderte Seite 5 von 9

6 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) (2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. (3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. [...] Behinderung 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; Seite 6 von 9

7 c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Übergangsbestimmungen 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vh außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. [...]" 4 der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl II 261/2010 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt: Grundlage der Einschätzung 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Die maßgebliche Bestimmung der Anlage zu Einschätzungsverordnung lautet wie folgt: Seite 7 von 9

8 Manische, depressive und bipolare Störungen Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 %: Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung Abs. 2, 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 traten mit 1. September 2010 in Kraft und war, nachdem der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten am gestellt wurde, der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt, wurde im ärztlichen Sachverständigengutachten vom der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.h. eingeschätzt. Diese Einschätzung wurde im ergänzenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom bestätigt. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er hat sich jedoch nicht weiter zum ergänzenden Gutachten vom geäußert und hat auch trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Unterlagen zum Nachweis der Diagnose ADHS bzw. zum Nachweis einer Persönlichkeitsstörung vorgelegt. Das Vorliegen der Diagnose ADHS sowie das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung konnten vom erkennenden Gericht somit nicht festgestellt werden Die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten liegen daher nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.h. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des 14 Abs Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.h. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/11/0173) zu verweisen. Zu Spruchpunkt B) 3.4. Unzulässigkeit der Revision Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu Seite 8 von 9

9 beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:I Seite 9 von 9

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