Befund der Universitätsklinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Graz vom XXXX

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl L Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle XXXX, vom , Passnr. XXXX, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 sowie 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sowie 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz bp) hat am beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Eintragung des Zusatzes ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass eingebracht. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden bei dem bereits zuvor erfolgten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am in Vorlage gebracht: Befund Dr. med. XXXX, Facharzt für Radiologie, vom MRT Oberschenkel vom Sonogramm Oberschenkel vom Röntgen Thorax pa. und seitl. vom Befund der Universitätsklinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Graz vom XXXX Befund der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses der barmherzigen Brüder vom XXXX Seite 1 von 8

2 Computertomographie Thorax vom CT Abd. und kl. Becken vom Operationsbericht der Universitätsklinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Graz vom XXXX Arztbrief der Universitätsklinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Graz vom XXXX Kurzarztbrief der Universitätsklinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Graz vom XXXX Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses Salzburg vom XXXX Befund der Universitätsklinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Graz vom XXXX2 MRT des rechten Oberschenkels vom XXXX Befund des Ärztezentrums Schallmoos vom XXXX2 Befund der Universitätsklinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Graz vom XXXX Befund der Fachärztin für Radiologie, Dr. XXXX Kernspintomographie-Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom XXXX Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom XXXX Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom XXXX Arztbericht des Krankenhauses der XXXX vom XXXX MRT des rechten Oberschenkels vom Ärztezentrum XXXX In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Diagnosen: Zustand nach operativer Entfernung eines bösartigen Weichteiltumors am rechten Oberschenkel 04/12, Radiotherapie 2012 und Chemotherapie Beurteilung: Die Positionsnummer wird oberhalb des unteren Rahmensatzes gewährt aufgrund eines doch erschwerten Gangbildes mit Schwächung der Abspreitzung und Anspreitzung der rechten Hüfte und Schwierigkeiten der Koordinierung des Ganges vor allem auf rutschigen Flächen bzw. unebenen Untergrund. Belastungen der Aktivitäten des täglichen Lebens sowie das Zurücklegen von kurzen Strecken ist jedoch möglich, weswegen die Positionsnummer mit 60 % bewertet wird. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird ausgeführt: Der Proband demonstriert zum Zeitpunkt der Untersuchung eine ausreichende Gehleistung um eine Strecke von mehr als 500 m zurückzulegen. Auch die Muskelumfänge der Ober- und Unterschenkel ergeben keinen Hinweis auf eine verkürzte Gehleistung. Sofern es erforderlich wäre, könnte eine Unterarmstützkrücke verwendet werden. Diese würde die Gehleistung noch einmal steigern. Im Falle von rutschigen Straßenverhältnissen wäre die Verwendung von zwei Unterarmkrücken mit Spikes möglich und zumutbar. Seite 2 von 8

3 Die belangte Behörde hat der bp mit Schreiben vom gemäß 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Einwendungen wurden seitens der bp nicht erhoben. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. 3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Weg vom Wohnort zum nächsten Bus in etwa geschätzte 250 m betrage; wenn bei regnerischen oder eisigen Wetter Schirm oder Eispickel beidseits verwendet werden solle, das Einsteigen in den Bus sehr schwierig sei, zumal in einer Hand Schirm oder Eispickel gehalten werden müsse, man sich mit einer Hand anhalten und den Fuß hochziehen müsse, dazu würde eine dritte Hand benötigt werden; die Verwendung des benötigten Spezialsitzpolsters im Bus kompliziert sei; zum Aufstehen die Muskeln angespannt werden müsse (Ausspreizen des rechten Fußes laut Gutachten deutlich erschwert), damit man vom Sitzen ins Stehen gelange (Hocke nicht möglich laut Gutachten); ein sicheres Bewegen im Bus nicht möglich sei und die Angst bestehe zu fallen; ein schnelles Ausweichen und sicheres Anhalten bei schnellem Umgreifen der Anhaltemöglichkeiten im Bus schwierig sei und sich der Zustand der Hüfte erheblich verschlechtert habe, da durch die einseitige Belastung sich auch die Bewegungsfähigkeit der anderen Hälfte schmerzhaft verändert habe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: Kernspintomographiebefund des rechten Oberschenkels vom Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich. In dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Begleitung der Gattin in Konfektionsschuhen und ohne Gehhilfen zur Untersuchung. Im Barfußgang diskretes Insuffizienzhinken rechts ohne Schrittverkürzung, unauffällige Abrollbewegung. Berichtete Gehstrecke in der Ebene zwischen 300 und 500 Meter. Status (auszugsweise): Brust und Lendenwirbelsäule: Seite 3 von 8

4 Annähernd orthograder Verlauf, lokal kein Kopf-oder Druckschmerz reproduzierbar, die paravertebrale Muskulatur beidseits kräftig und indolent. Blande, quergestellte Operationsnarbe von ca. 7 cm Länge links paravertebral in Höhe L3 nach berichteter Lipomentfernung vor vielen Jahren. Finger-Boden-Abstand: 20 cm Schober-Zeichen: 10/13 Seitneigen des Rumpfes bei fixiertem Becken: die am Oberschenkel angelegte Hand kommt rechts bis 12 cm, links bis 15 cm oberhalb des Kniegelenks Rotation bei fixiertem Becken: 20 beidseits Obere Extremitäten: Trophik, grobe Kraft und Sensibilität seitengleich mit berichteten inkonstanten Krippelparästhesien an Ring- und Kleinfinger links. Die Beweglichkeit von Schulter, Ellbogen, Handgelenk und der Fingergelenke seitengleich und endlagig. Untere Extremitäten: Im Liegen erscheinen beide Beine gleich lang mit seitengleicher Vorfußrotation. Keine umschriebenen Atrophien oder trophische Störungen, die Adduktoren am rechten Oberschenkel resektionsbedingt teilweise fehlend, mit entsprechender Umfangminderung am proximalen Oberschenkel. Blande, ca. 12 cm lange, geringfügig eingezogene Operationsnarbe medial am proximalen Femur rechts im Bereich der Adduktoren. Das Abheben des rechten Beines von der Unterlage nur in Innenrotationsstellung abgeschwächt möglich, links unauffällig. Die grobe Kraft der Kniebeuger und Unterschenkelmuskulatur rechts seitengleich. Die Sensibilität wird mit Ausnahme von inkonstanten Parästhesien rechts an der Lateralseite des Oberschenkels und an den Zehen seitengleich angegeben. Lasegue beidseits negativ. Einbein-, Zehen- und Fersenstand beidseits durchführbar, rechts jeweils geringfügig abgeschwächt, Hocke bis 120 Diagnose: Zustand nach operativer Entfernung eines bösartigen Weichteiltumors am rechten Oberschenkel mit abgeschlossener Radio-und Chemotherapie. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft ist möglich (laut eigener Einschätzung zwischen 300 und 500 m, je nach Witterung). Das gelegentliche Verwenden eines Gehstockes erschwert nicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße. Das Ein-und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wirken sich durch die vorhandene Gesundheitsschädigung im Regelfall nicht aus. Ein sicheres Stehen im Bus mit Anhalten erscheint angesichts der Untersuchung gegeben zu sein. Zu den Beschwerdeeinsprüchen wird ausgeführt, dass die von der bp beschriebenen subjektiven Schwierigkeiten an einem Tag beschrieben werden, der nicht als Regelfall zu bezeichnen ist. Es war der erste Schultag in Salzburg und kam es daher naturgemäß schon in den Vormittagsstunden zu vollen öffentlichen Verkehrsmitteln. Eine überwiegend nasskalte Witterung herrscht in unseren geografischen Breiten erfahrungsgemäß über das ganze Jahr gesehen nicht. Eine Hocke wurde im letzten Gutachten nicht geprüft, diesmal allerdings war ein gutes Ergebnis festzustellen. Eine Angst davor zu fallen, besteht wahrscheinlich bei jedem Menschen und rechtfertigt nicht die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte. Die neu vorgelegten Befunden wurden berücksichtigt. Dem Gutachten aus erster Instanz war sich in Ermangelung abweichender Untersuchungsergebnisse voll anzuschließen. 5. Mit Schreiben vom wurden die bp und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert. 6. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde nicht beeinsprucht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Seite 4 von 8

5 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die bp mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen. Feststellungen: 1.1. Die bp erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die bp hat ihren Wohnsitz im Inland Die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem zentralen Melderegister. Zu 1.2) Das eingeholte Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund. Auf die Art der Mobilitätseinschränkung, dessen Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb gegebenen Bedingungen wurde ausführlich eingegangen und diese schlüssig begründet. Die bp hatte Gelegenheit zu den oben wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen, sie wurden unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und wurde dem eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Überdies stimmt das im bekämpften Verfahren erstellte orthopädische Gutachten im Ergebnis mit dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten überein. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Seite 5 von 8

6 Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgf hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des 67d AVG (vgl. VwGH vom , 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon isd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom , 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR ; Schuler- Zgraggen v. Switzerland, EGMR ). Im Erkenntnis vom , GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR ) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom , 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet und wurde zudem von der bp im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ( 1 Abs. 2 BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ( 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. ( 42 Abs. 2 BBG) Seite 6 von 8

7 Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. ( 43 Abs. 1 BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. ( 45 Abs. 1 BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. ( 45 Abs. 2 BBG) Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten: 1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung; 2. die Versicherungsnummer; 3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit; 4. eine allfällige Befristung. ( 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes (auszugsweise) 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes (auszugsweise) 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und vorliegen. - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d ( 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. ( 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit Seite 7 von 8

8 der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten. ( 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Im eingeholten ärztlichen Gutachten wird - basierend auf einer persönlichen Untersuchung - nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die aufgrund der Behinderung festgestellte Mobilitätseinschränkung - aus objektiver Sicht - nicht auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb gegebenen Bedingungen unzumutbar auswirkt. So ist eine kurze Wegstrecke (300 bis 500 m, je nach Witterung) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich, auch wird durch die gelegentliche Verwendung eines Gehstockes nicht die Benützung erschwert. Das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel wird als im Regelfall gegeben bewertet. Da die aufgrund der Behinderung festgestellte Mobilitätseinschränkung somit kein Ausmaß erreicht, welches die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern vielmehr von Tatsachenfragen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:L Seite 8 von 8

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